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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: OVG 5 B 7.08
Rechtsgebiete: GG, BbgHG, LHO Bbg
Vorschriften:
GG Art. 5 Abs. 3 | |
GG Art. 14 Abs. 1 | |
GG Art. 19 Abs. 4 | |
BbgHG § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 | |
BbgHG § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 | |
BbgHG § 73 Abs. 3 Satz 1 | |
LHO Bbg § 3 Abs. 2 | |
LHO Bbg § 45 Abs. 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
OVG 5 B 7.08
Verkündet am 2. Oktober 2008
hat der 5. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe, die ehrenamtliche Richterin Hascher und den ehrenamtlichen Richter Ehmig für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. August 2004 (1 K 1663/01) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in mehreren beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahren um Ansprüche des Klägers aus einer Berufungsvereinbarung, hier um die Zuweisung finanzieller Mittel für kleine Geräte, Reisekosten und Verbrauchsmaterial. Der Kläger war Gründungsdekan der Fakultät für Mathematik, Naturwissenschaften und Informatik an der im Jahre 1991 neu errichteten Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus (BTU). Im März 1993 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 bei der Beklagten eingewiesen. Er ist Inhaber des Lehrstuhls für numerische und angewandte Mathematik an der Fakultät 1. Anlässlich seiner Berufung fand am 3. Juli 1992 eine Verhandlung mit dem Gründungsrektor der Beklagten u.a. über die Ausstattung des Fachgebiets statt. Im Verhandlungsprotokoll finden sich neben der Bezeichnung des Lehrstuhls und der Umschreibung der Lehraufgaben auch Angaben über die personelle Ausstattung, das Raumangebot, die Ausstattung mit Geräten und technischen Ausrüstungen sowie über die jährliche finanzielle Ausstattung. Zur sächlichen Ausstattung des Lehrstuhls des Klägers heißt es im Protokoll der Berufungsverhandlung - soweit hier von Interesse - unter Ziffer 6:
"Jährliche finanzielle Ausstattung, TGR 94 - Lehre und Forschung -
- Titel 515 94 (kleine Geräte): 10.000 DM,
- Titel 527 94 (Reisekosten): 3.000 DM, (...),
- Titel 547 94 (Verbrauchsmaterial): 30.000 DM".
Nachdem die Beklagte in der Folgezeit eine rechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der Berufungsvereinbarung u.a. wegen fehlender Schriftform bestritten und die Vereinbarung nur teilweise erfüllt hatte, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Cottbus im Juli 1996 zum Aktenzeichen 1 K 1115/96 Klage auf Zuweisung weiterer Räume und der fünften Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Am 20. Januar 1999 schlossen die Beteiligten in diesem Klageverfahren einen Vergleich der - soweit hier von Interesse - lautet:
"1. Die Beklagte erkennt die Berufungszusage aus dem Termin vom 3. Juli 1992 grundsätzlich als wirksam an. Im Gegenzug erkennt der Kläger an, daß sie ebenso grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts steht. Ihm wird von der Beklagten zugesichert, daß er an haushaltsrechtlichen Kürzungen bezüglich seiner Berufungsverhandlungen nur im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes teilnimmt".
Für das Jahr 2001 wurden dem Lehrstuhl des Klägers für den Titel 515 94 (kleine Geräte) 8.022 DM, für den Titel 527 94 (Reisekosten) 1.373 DM und für den Titel 547 94 (Verbrauchsmaterial/sonstige sächliche Ausgaben) 6.498 DM zugewiesen.
Daraufhin hat der Kläger am 24. September 2001 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Zuweisung der Differenz zwischen den zugesagten und den zugewiesenen Mitteln für das Jahr 2001 geltend macht. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, eine Kürzung der Mittel sei schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Der im Vergleich vom 20. Januar 1999 vereinbarte Vorbehalt des Haushaltsrechts habe nur die Bedeutung, dass Zuweisungen über den haushaltsrechtlich vorgesehenen Weg gezahlt und auf die haushaltsrechtlich vorgesehene Weise abgerechnet würden. Die Kürzung sei aber auch bei Annahme eines Finanzierungsvorbehalts nicht gerechtfertigt, weil sich der Umfang der der Beklagten zustehenden Haushaltsmittel in Bezug auf die strittigen Titel seit 1992 nicht verringert, sondern erweitert habe. Auf die spätere Besetzung weiterer Professorenstellen könne sich die Beklagte nicht berufen; sie habe die Stellen nur im Umfang der ihr unter Berücksichtigung der alten Berufungszusagen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel besetzen dürfen; neue Berufungszusagen dürften nicht zu Lasten älterer Berufungszusagen gehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm aus dem Titel 515 94 (kleine Geräte) 1.978 DM, aus dem Titel 527 94 (Reisekosten) 1.627 DM und aus dem Titel 547 94 (sonstige sächliche Ausgaben) 23.502 DM aus dem Haushaltsjahr 2001 zuzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es sei ein Haushaltsvorbehalt des Inhalts vereinbart worden, dass der Kläger an haushaltsrechtlichen Kürzungen beteiligt werde. Die Vergleichsparteien hätten den Willen gehabt, den Haushalt des Landes Brandenburg und die ihr dadurch gegebenen Möglichkeiten zur Grundlage der Erfüllung der Ansprüche des Klägers im laufenden Haushaltsjahr zu machen. Die Mittelzuweisung sei nicht zu beanstanden. Die Ansätze in den Landeshaushaltsplänen für 1999 und 2001 hätten für die fraglichen Titel - in DM - folgende Ausgaben vorgesehen:
Ansatz 2001 | Ansatz 1999 | |
515 94 kleine Geräte | 1.200.000 | 1.020.000 |
527 94 Reisekosten | 250.000 | 212.500 |
547 94 sonstige sächliche Ausgaben | 600.000 | 1.371.800 |
Basis für die Verteilung der Mittel an die Fakultäten sei der Haushaltsansatz gewesen, vermindert um eine 20%ige Kürzung für Mehrausgaben zur Aufrechterhaltung ihrer Infrastruktur (Mieten und Pachten, Literatur, kleine Bauunterhaltungen etc.) sowie eines Vorwegabzugs der zentral bewirtschafteten Mittel (Zentrum für Technik und Gesellschaft, Zentraleinrichtung Multimedia, Sprachenzentrum sowie Forschungs- und Materialprüfungsanstalt etc.). Der Rest sei auf die Fakultäten entsprechend ihrer Gewichtung nach Grund-, Lehr- und Forschungsanteilen verteilt worden. Mit der leistungsbezogenen Mittelverteilung habe eine Zielvorgabe im Land Brandenburg umgesetzt werden sollen. Die Fakultät 1 habe im Haushaltsjahr 2001 aus dem Titel 515 94 (kleine Geräte) 152.900 DM, aus dem Titel 527 94 (Reisekosten) 35.300 DM und aus dem Titel 547 94 (sonstige sächliche Ausgaben) 204.000 DM zugewiesen bekommen. Nach Vorwegabzug von Mitteln in Höhe von jeweils 18.820 DM, 18.460 DM und 2.587 DM für die Absicherung zentraler Aufgaben der Fakultät 1 (Werkstätten pp.) seien entsprechend den allgemeinen Vergabekriterien 60% der Mittel nach Berufungszusage und 30% nach Leistung (rezensierte Publikationen, eingeworbene Drittmittel, Diplomarbeiten, Dissertationen, Habilitationen etc.) verteilt worden; 10% seien zunächst als "Havariereserve" von der Fakultät einbehalten worden. Ihr könne die Besetzung weiterer Professorenstellen nicht entgegengehalten werden. Sie befinde sich seit 1991 in einer Aufbausituation, die noch nicht abgeschlossen sei. Der Ausbau der Professuren erfolge nach dem mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur abgestimmten Hochschulentwicklungsplan zur Sicherung eines ausreichenden Profils der Ausbildung. Nach der Gründung der Studiengänge Mathematik und Informatik im Jahre 1992/93 an der Fakultät 1 seien 1995/96 der Studiengang Physik und später die Studiengänge Informations- und Medientechnik, Wirtschaftsmathematik und Physik der Halbleitertechnologie hinzugekommen. Die daraufhin vorgenommenen Berufungen seien notwendige Konsequenz einer mit dem Land abgestimmten Entwicklung der Universität gewesen.
Mit Urteil vom 25. August 2004 hat das Verwaltungsgericht Cottbus die Beklagte verurteilt, dem Kläger aus dem Haushaltsjahr 2001 einen weiteren Betrag aus dem Titel 515 94 (kleine Geräte) in Höhe von 244,40 Euro (= 478 DM), aus dem Titel 527 94 (Reisekosten) in Höhe von 601,79 Euro (= 1.177 DM) und aus dem Titel 547 94 (Verbrauchsmaterial) in Höhe von 12.016,38 Euro (= 23.502 DM) bereitzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die allgemeine Leistungsklage sei zulässig, insbesondere fehle es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Das Klagebegehren habe sich mit Ablauf des Haushaltsjahres 2001 nicht deshalb erledigt, weil nach § 45 Abs. 1 LHO Ausgaben nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden dürften. Denn daraus folge nicht, dass ein auf die Gewährung einer Zuwendung gerichtetes Leistungsbegehren nach Ablauf des Haushaltsjahres gleichsam wie ein zeitbezogenes Begehren infolge Zeitablaufs erlösche. Durch den haushaltsrechtlichen Grundsatz der zeitlichen Spezialität würden Ansprüche Dritter weder begründet noch aufgehoben. Dieser Gedanke lasse sich zum einen § 3 Abs. 2 LHO entnehmen. Zum anderen sei § 45 Abs. 1 LHO der Funktion der Brandenburgischen Haushaltsordnung entsprechend eine Regelung zur Ausführung des Haushaltsplanes, die sich in ihren rechtlichen Wirkungen auf das Verhältnis zwischen Legislative und Exekutive beschränke. Ebenso wie der Haushaltsplan selbst könne die in § 45 Abs. 1 LHO genannte zeitliche Beschränkung ihre Rechtswirkungen nur im Verhältnis zur Verwaltung, nicht aber im verwaltungsrechtlichen Verhältnis zwischen der Verwaltung und Dritten entfalten. Es sei dem Kläger mit Blick auf die hohe Belastung der Gerichte anderenfalls praktisch unmöglich, seine Ansprüche im jeweiligen Haushaltsjahr durchzusetzen. Nach Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 könne der Kläger die Differenz zwischen den ihm tatsächlich zugewiesenen und den zugesagten Mitteln abzüglich der prozentualen Kürzungsanteile im Landeshaushalt im Vergleich der Ansätze von 1999 und 2001 verlangen. Die Beteiligten hätten zwar in Ziffer 1 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 einen Haushaltsvorbehalt vereinbart, jedoch lasse dieser eine proportionale Mittelkürzung nur in dem Rahmen zu, in dem auch die jeweiligen Titel im Landeshaushalt seit 1999 gekürzt worden seien, nämlich bei den Titeln 515 94 und 527 94 um jeweils 15%; bei Titel 547 94 sei nicht gekürzt worden. Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagten, die sich auch bei anderen Lehrstühlen ausgewirkt hätten, seien für die Mittelverteilung nach Berufungszusagen irrelevant. Vertragsanpassung im Hinblick auf die Aufbausituation könne die Beklagte nicht beanspruchen, weil der erhöhte Mittelbedarf insoweit bei Vergleichsschluss im Jahre 1999 absehbar gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Zur Begründung macht sie geltend: Die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Begehren sei nach Ablauf des Haushaltsjahres 2001 erledigt. Denn anders als bei dem Anspruch eines Dritten, der sich bereits mit seinem Entstehen eigentumsrechtlich verfestigt habe, sei der Anspruch eines Hochschullehrers aus seiner Berufungsvereinbarung nicht in dessen privates Vermögen gelangt. Die zugesagten Mittel seien dem Kläger nicht in der Weise "überwiesen", dass er damit durch private Beschaffung Sachgüter kaufe. Die Mittel blieben vielmehr solche der Universität. Durch die Berufungszusage werde lediglich eine interne Haushaltszuordnung zugunsten des berechtigten Hochschullehrers bewirkt. Er habe gegebenenfalls einen privilegierten Zugriff auf die im Übrigen haushaltsrechtskonform zu verwendenden Mittel. Die Universität habe die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bei der Verwendung der Haushaltsmittel zu beachten, z.B. müssten ausschreibungspflichtige Geschäfte ausgeschrieben und bei Einstellungen müsse der Personalrat beteiligt werden. Gleiches gelte für das Haushaltsrecht und damit auch für § 45 Abs. 1 LHO. Danach seien die für Verwaltungs-, Lehr- oder Forschungsaufgaben im Bereich des Lehrstuhls des Klägers vorgesehenen Mittel in dem Haushaltsjahr zu verausgaben, in dem sie bereitstünden. Jede andere Auslegung verstoße auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Würde der Kläger mit seinem Begehren durchdringen, ihm nachträglich Haushaltsmittel für vergangene Jahre bereitzustellen, würden damit Kosten abgedeckt, die tatsächlich gar nicht entstanden seien. Denn der Kläger habe nicht dargelegt, dass er etwa die aus seiner Sicht ausstehenden Mittel verauslagt habe, um sie dann durch die ihm vermeintlich zustehende Haushaltsdeckung zu kompensieren. Tatsächlich begehre der Kläger also nicht die Deckung eines Bedarfs aus dem Jahre 2001, sondern er wolle im Jahr der Rechtskraft des Urteils eine überplanmäßige Ausgabe tätigen. Der Berufung des Verwaltungsgerichts auf § 3 Abs. 2 LHO liege ein Zirkelschluss zugrunde, weil von dieser Norm unberührt bleibe, dass die Bereitstellung haushaltsplanakzessorischer Zahlungen eben in dem Haushaltsjahr zu erfolgen hätten, in dem die Mittel zu verwenden seien. Der Rechtsschutz laufe nicht leer, weil dem Kläger die Möglichkeit bleibe, im Eilverfahren die vorläufige Bereitstellung der Haushaltsmittel zu sichern oder die mittelverwaltende Stelle zu zwingen, entsprechende Mittel im Haushalt zu reservieren. Auch bestehe die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei drohender Wiederholungsgefahr. In der Sache meint die Beklagte, prozentuale Kürzungen der zugesagten Mittel proportional zur Kürzung im Haushaltsplan würden außer Acht lassen, dass die Hochschule zu bildungsbezogener Weiterentwicklung verpflichtet sei. Schon aufgrund des Bildungsanspruchs einer Hochschule könne es nicht zutreffend sein, diese zu verpflichten, den gesamten Etat vorrangig für die Erfüllung bestehender Zusagen zu verwenden. Eine proportionale Kürzung sei auch nicht vereinbart worden. Mit "haushaltsrechtlichen Kürzungen" sei nach übereinstimmendem Willen der Parteien nichts anderes gemeint als eine ihr eröffnete Möglichkeit, die Zusagen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots zu kürzen. Bei der Frage der Angemessenheit komme es auf die jeweilige Funktionsbeschreibung beim Hochschullehrer an, was bedeute, dass der Gleichheitssatz nicht zu gleichmäßigen Kürzungen führen müsse, sondern auch einzelfallbezogene Tatsachen, wie etwa Mindestausstattung oder unabwendbare Sonderbedarfe, Berücksichtigung finden müssten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. August 2004 (1 K 1663/01) zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise, mit der Maßgabe, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den geltend gemachten Anspruch neu zu entscheiden.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, die Beklagte habe Berufungszusagen anderer Professuren zu mehr als 100% erfüllt. Wenn demgegenüber bei ihm die Berufungszusage nur zu 20% erfüllt worden sei, sei dies offensichtlich rechtswidrig. Der Vortrag der Beklagten, sie habe ihr Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt und eine nicht zu beanstandende Interessenabwägung vorgenommen, ersetze nicht die entsprechenden Darlegungen. Solange es an solchen Darlegungen fehle, sei davon auszugehen, dass es derartige Erwägungen nicht gegeben habe und die Kürzungen willkürlich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte, die den Kläger betreffende Personalakte der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Cottbus 1 K 2269/03 (OVG 5 B 6.08), 1 K 3/04 (OVG 5 B 8.08), 1 L 390/06 (OVG 5 S 52.07),1 L 258/06 (OVG 5 S 53.07), 1 L 114/07 (OVG 5 S 65.07), 1 K 1115/96, 1 M 7/99 (1 E 4/00), 1 L 1156/00 (1 B 71/01), 1 M 2/02 (1 E 98/02), 260/02 (1 B 401/02), 1 L 584/03 (1 B 368/03), die - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
I. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Zuweisung weiterer finanzieller Mittel aus dem Haushaltsjahr 2001 bzw. auf Neubescheidung seiner dahingehenden Anträge nicht zu.
Der Kläger hatte im Jahre 2001 nach Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung vom 3. Juli 1992 in Verbindung mit Ziffer 1 des Prozessvergleichs vom 20. Januar 1999 einen unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts stehenden Anspruch auf Zuweisung der dort genannten Jahresbeträge aus den zugeordneten Haushaltstiteln. Mit Ablauf des Haushaltsjahres 2001 am 31. Dezember 2001 ist dieser Anspruch untergegangen. Einen Anspruch auf Zuweisung von Mitteln im laufenden Haushaltsjahr 2008 vermitteln die Vereinbarungen nicht. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
1. Durch die Zuordnung der einzelnen Beträge für die jährliche finanzielle Ausstattung des Lehrstuhls zu den jeweiligen Haushaltstiteln in Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung ist die Anwendung des Haushaltsrechts vereinbart worden. Der Kläger kann danach von der Beklagten nur beanspruchen, dass sein Ausstattungsanspruch bei der hochschulinternen Verteilung der Haushaltsmittel in der vereinbarten Höhe berücksichtigt wird. Die Vereinbarung verpflichtet den Leiter der Beklagten, die vereinbarte Mittelzuweisung an den Lehrstuhl/das Fachgebiet des Klägers sowohl im Haushaltsplan der Hochschule (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BbgHG) als auch bei der Mittelverteilung innerhalb des Fachbereichs/der Fakultät (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgHG) sicherzustellen. Infolge dieser Mittelzuweisung an den Lehrstuhl/das Fachgebiet gewinnt der Kläger wie jeder andere Lehrstuhlinhaber/Leiter eines Fachgebiets eine (Mit-)Entscheidungsbefugnis über die Verausgabung der ihm zugewiesenen Mittel. Er hat dabei allerdings wie jeder andere Amtsträger die Grundsätze über den sachgerechten und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu beachten. Die Hochschule bleibt für die ordnungsgemäße Verausgabung der Mittel letztverantwortlich, d.h. sie schafft Ausstattungsgegenstände unter Berücksichtigung der Wünsche des Lehrstuhlinhabers sowie unter Beachtung etwaiger gesetzlicher Vorgaben, wie z.B. Ausschreibungserfordernissen, an.
Der haushaltsrechtliche Bezug des Anspruchs des Klägers ist in der Vergleichsvereinbarung noch einmal klargestellt worden. Nach Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 steht die dem Kläger erteilte Berufungszusage - einschließlich ihrer Ziffer 6 - grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts. Das bedeutet nicht nur, dass der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch Kürzung entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel eingeräumt worden ist (dazu siehe unten, II.1.), sondern auch die Bestätigung, dass auf die Ansprüche des Klägers aus der Berufungsvereinbarung Haushaltsrecht Anwendung findet, was der Kläger im übrigen selbst eingeräumt und mit der Formulierung seines auf "Zuweisung" von Geldbeträgen aus dem jeweiligen Haushaltstitel gerichteten Klageantrags noch einmal zum Ausdruck gebracht hat.
Diese Auslegung der Vereinbarungen findet ihre Entsprechung in der Natur des Anspruchs aus Ausstattungszusagen. Berufungszusagen über die personelle und sachliche Ausstattung eines Lehrstuhls/Fachgebiets sind Vereinbarungen zwischen der Universität und dem künftigen Leiter des Lehrstuhls/Fachgebiets über die "vertikale Mittelverteilung" (vgl. Roellecke, Berufungsvereinbarungen und Organisationsgewalt, WissR 1976, S. 23 und 154 f; im Ergebnis ebenso Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 27. Dezember 2001 - 1 B 332/01.Z -, KMK-HSchR/NF 42H Nr. 29 S. 1). Dabei handelt der zukünftige Inhaber des Lehrstuhls/Fachgebietes als Leiter der kleinsten Verwaltungseinheit innerhalb der Hochschule und als Leiter einer Stelle innerhalb der Landesverwaltung im Sinne des Haushaltsrechts. Gegenstand der Zusage ist die Befugnis, über den Einsatz öffentlicher Mittel im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Institution (mit) zu entscheiden, mithin die Ausübung öffentlicher Gewalt. Die zugesagten Mittel werden dem zukünftigen Leiter des Lehrstuhls/Fachgebiets nicht für seine persönlichen Zwecke zugebilligt, sondern zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner ihm diesbezüglich obliegenden Dienstpflichten in Forschung und Lehre (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1997 - OVG 4 S 406.96 -, NVwZ-RR 1997, 712 ff., 714 und Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2006 - 8 UE 2251/05 -, Juris Rn. 82). Die Verwendung staatlicher Mittel ist wie jede staatliche Funktion auf die Erfüllung der staatlichen Aufgabe bezogen. Aus dieser besonderen Art des Anspruchs ergibt sich, dass die Abwicklung der Mittelzuweisungsansprüche des Lehrstuhlinhabers/Fachgebietsleiters an die Grundsätze des Haushaltsrechts gebunden ist.
Aus § 3 Abs. 2 LHO, wonach durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben werden, folgt nichts anderes. Richtig ist, dass die Regeln der Haushaltsordnung keine Geltung bei eigentumsrechtlich verfestigten Ansprüchen privater Dritter gegen die Verwaltung beanspruchen, weil die Haushaltsordnung das Verhältnis zwischen Haushaltsgesetzgeber und Verwaltung regelt und der Haushaltsplan Binnenrecht der Verwaltung ist. Der Kläger ist bezogen auf seinen Mittelzuweisungsanspruch jedoch nicht "Dritter", sondern Teil der Verwaltung. Die Zuweisung von Mitteln zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe ist Ausübung öffentlicher Gewalt und kann als solche nicht Gegenstand individuell-persönlicher Rechte sein. Infolgedessen sind Zusagen von Personal- und Sachmitteln in Berufungsvereinbarungen nicht vom Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst (vgl. Roellecke, a.a.O., S. 154 ff., 158; ebenso Hailbronner, Die Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht, 1979, S. 286; Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 1974 - OVG V B 9.73 - OVGE 13, 129, 133; a.A. aber nicht überzeugend Bullinger, Beamtenrechtliche Zusagen und Reformgesetzgebung, 1972, S. 49 ff., 55 f.) und können sich nicht "eigentumsrechtlich verfestigen". Der Kläger ist durch die Verweigerung der beanspruchten Mittel nicht in seiner persönlichen, sondern lediglich in seiner dienstlichen bzw. innerbetrieblichen Rechtsstellung betroffen. Auch soweit Art. 5 Abs. 3 GG als Teilhaberecht betroffen sein könnte (vgl. dazu allerdings Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1977 - BVerwG VII C 49.74 -, Juris Rn. 42), stünde nicht die persönliche, sondern die dienstliche Rechtsstellung in Rede. Der verbeamtete Wissenschaftler bringt zwar sein Grundrecht auf freie Forschung und Lehre in das Amt mit, doch übt er es dort nicht als Privatperson, sondern von Amts wegen aus (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, Juris Rn. 28 und Hailbronner, a.a.O., S. 9). Wie andere staatliche Funktionsträger steht der Kläger mit seinen Ansprüchen aus der Berufungsvereinbarung nicht außerhalb, sondern innerhalb des Haushaltsrechts, so dass die Regelung in § 3 Abs. 2 LHO für die hier maßgebliche Frage der Haushaltsbindung unergiebig ist. Nichts anderes ergibt sich in Ansehung des Beamtenstatus' des Klägers. Bei der vereinbarten Mittelzuweisung stehen keine beamtenrechtlichen Ansprüche des Klägers in Rede, die geeignet wären, Haushaltsrecht zu "brechen". Die Mittelzuweisungen für die sächliche Ausstattung betreffen das dem Kläger verliehene Amt weder im statusrechtlichen noch im funktionellen Sinne. Dienstliche Aufgaben und Kompetenzen werden durch die Mittelzuweisung für die sächliche Ausstattung nicht eingeschränkt (vgl. auch Roellecke, a.a.O., S. 25). Anders als das Verwaltungsgericht meint, handelt es sich bei der Zuweisung von Haushaltsmitteln nicht um eine "Zuwendung". Zuwendungen sind nach § 23 LHO Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (vgl. dazu auch Roellecke, a.a.O., S. 23). Wie bereits ausgeführt, steht aber der Kläger als Mitglied der Beklagten nicht außerhalb, sondern innerhalb der Landesverwaltung. Folgt somit der Anspruch des Klägers aus der Berufungsvereinbarung den Grundsätzen des Haushaltsrechts, findet auf ihn auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Jährlichkeit Anwendung, auf das in Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung durch Verwendung des Begriffs der "jährlichen finanziellen Ausstattung" noch einmal ausdrücklich Bezug genommen wird. Gemäß § 45 Abs. 1 LHO, wonach Ausgaben (und Verpflichtungsermächtigungen) grundsätzlich nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden dürfen, ist der Kläger mit der Geltendmachung seiner Ansprüche aus Ziffer 6 der Berufungsvereinbarung auf das laufende Haushaltsjahr beschränkt. Die Beklagte ist ihrerseits kraft Haushaltsrechts gehindert, nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres Mittel aus dem zugehörigen Haushalt zuzuweisen. Demzufolge gehen die Ansprüche aus der Berufungsvereinbarung mit Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres unter; entsprechende Leistungsbegehren erledigen sich durch Zeitab- lauf (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 1997, a.a.O., S. 714 und Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Juli 2007 - 4 K 1747/04 -, Juris Rn. 37). 2. Für einen Anspruch auf Zuweisung von weiteren Haushaltsmitteln im Haushaltsjahr 2008, die sich aus einer rechtswidrig unterlassenen Zuweisung im Jahre 2001 ergeben, bieten Berufungszusage und Vergleichsvereinbarung keine Rechtsgrundlage.
Wie oben dargestellt, sind die Ansprüche auf Mittelzuweisung aus der Berufungsvereinbarung auf das jeweilige Haushaltsjahr, für das sie geltend gemacht werden, begrenzt. Eine Zuweisung von Mitteln vergangene Haushaltsjahre betreffend im Haushaltsjahr 2008 wäre eine überplanmäßige Ausgabe, die nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Jährlichkeit und Fälligkeit sowie der Wirtschaftlichkeit nicht zulässig ist. Dies gälte auch dann, wenn der Kläger, wofür hier allerdings weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, im Jahre 2001 im Vertrauen auf die Zuweisung von Mitteln Ausgaben getätigt hätte. Dafür hätte ihm die Berechtigung gefehlt, weil ihm im Haushaltsjahr 2001 keine entsprechenden Mittel zugewiesen waren und er sich bei der Verausgabung von Mitteln der personellen und sächlichen Ausstattung an Haushaltsrecht zu halten hatte.
Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung zeigt im Übrigen schon ein Blick auf das Ergebnis: Hat die Beklagte dem Kläger, wie dieser vorträgt, über die seit der Vergleichsvereinbarung im Jahre 1999 vergangenen neun Jahre stets zu wenig an Mitteln für die sachliche Ausstattung zugewiesen, könnte der Kläger, wenn seine Rechtsauffassung zuträfe, im laufenden Haushaltsjahr die Zuweisung eines Mehrfachen dessen verlangen, was ihm nach der Berufungsverein-barung und nach dem Zuschnitt der Aufgaben und Funktionen des Lehrstuhls/Fachgebietes im Jahr zustünde. Bei der Zuweisung von Stellen wird die Unhaltbarkeit dieses Ergebnis noch deutlicher: Wäre dem Kläger über neun Jahre stets eine zugesagte Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters zu wenig zugewiesen worden, könnte er nach seiner Lesart im Jahre 2008 zusätzlich neun Stellen beanspruchen.
Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet keine andere Entscheidung. Dass gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre, ist nicht dargetan. Der Kläger hätte Rechtsschutz durch Anträge bei Gericht auf Verpflichtung der Beklagten zu entsprechender Mittelzuweisung im Wege einstweiliger Anordnung finden können, wovon er übrigens auch mehrfach Gebrauch gemacht hat. Bei drohender Wiederholungsgefahr hätte er darüber hinaus die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten im Klagewege beantragen können. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger trotz der entsprechenden Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht.
3. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger keine Schadensersatzzahlung, sondern ausdrücklich die Zuweisung von Haushaltsmitteln begehrt, würden Ansprüche aus Vertragsverletzung wie auch Amtshaftungsansprüche voraussetzen, dass ein vermögenswerter Schaden substantiiert dargetan ist. Zumindest daran fehlt es. Allein der Hinweis, wegen der zu gering bemessenen Mittelzuweisung seien Forschungsprojekte nicht zu verwirklichen gewesen, genügt offensichtlich nicht. Ein Folgenbeseitigungsanspruch würde die Verletzung eines Freiheitsrechts als absolutes Recht des öffentlichen Rechts voraussetzen; die Beeinträchtigung bloß relativer Rechte gegen die öffentliche Gewalt, also die Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, vermag einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu begründen (vgl. Papier in: Münchner Komm. zum BGB, 3. Aufl., 1997, Bd. 5, § 839 Rn. 82 und Kloepfer, Berufungsvereinbarungen in der Finanzkrise, JZ 1999, 161, 163).
II. Obwohl der Kläger von der Möglichkeit einer Umstellung seines Klageantrags auf eine Feststellungsklage keinen Gebrauch gemacht hat, nimmt der Senat im Interesse der Beteiligten und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zur Frage der vereinbarungsgemäßen Mittelzuweisung wie folgt Stellung:
1. In Ziffer 1 Satz 2 des Vergleichs vom 20. Januar 1999 hat der Kläger anerkannt, dass die Berufungsvereinbarung aus dem Jahre 1992 grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Haushaltsrechts steht. Dieser Haushaltsvorbehalt beinhaltet das Recht der Beklagten, die Leistung, d.h. die Zuweisung zugesagter Haushaltsmittel und -stellen, gegebenenfalls nach dem Umfang der ihr vom Landeshaushaltsgesetzgeber für diese Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel zu kürzen. Dass mit dem "Vorbehalt des Haushaltsrechts" nicht nur eine Bindung der Beteiligten an das Haushaltsrecht, sondern auch das Recht zur haushaltsakzessorischen Mittelkürzung gemeint ist, erhellt sich aus der Vereinbarung in Ziffer 1 Satz 3 des Vergleichs, worin die Beklagte dem Kläger zusichert, dass er an haushaltsrechtlichen Kürzungen bezüglich seiner Berufungsverhandlungen nur im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes teilnimmt. Diese Vereinbarung wäre nicht verständlich, wäre die Beklagte nicht nach dem vorhergehenden Satz zur Kürzung dem Grunde nach berechtigt.
2. Es spricht alles dafür, dass die Beklagte der Entscheidung über die Mittelvergabe an den Kläger im Jahre 2001 einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat. Der Mittelverteilungsschlüssel der Beklagten - auf die Fakultäten entsprechend ihrer Gewichtung von Grund-, Lehr- und Forschungsanteil nach Vorwegabzügen in Höhe von 20% für Mehrausgaben zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur sowie zentral bewirtschafteter Mittel und innerhalb der Fakultäten wiederum nach einem Vorwegabzug der für die Absicherung zentraler Aufgaben der Fakultät benötigten Mittel bei den Titeln 515 94 und 547 94 nach Abzug einer 10%igen Havariereserve zu 60% nach Berufungszusagen und zu 30% nach Leistung sowie bei Titel 527 94 nach einem Sockelbetrag und im Übrigen nach der Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter - wäre nur rechtmäßig, wenn zusätzlich zum Haushaltsvorbehalt ein sogenannter Verteilungsvorbehalt vereinbart worden wäre, also der Beklagten das Recht vorbehalten wäre, die Mittel innerhalb der Hochschule nach ihren Zweckmäßigkeitserwägungen zu verteilen. Zwischen den Beteiligten ist jedoch ein solcher Verteilungsvorbehalt nicht verabredet worden (vgl. zu der Unterscheidung Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 21. April 1999 - 9 S 2653/98 -, Juris Rn. 45). Dadurch ist der Kläger bei der Mittelverteilung vor anderem Bedarf privilegiert. Der Entscheidung über die Mittelzuweisung dürfen keine sachfremden, d.h. mit einer Kürzung der Landesmittel nicht in Zusammenhang stehenden Erwägungen beigelegt werden. So aber liegt es hier.
Bereits die Verteilung der Mittel auf die Fachbereiche/Fakultäten berücksichtigt die Rechte des Klägers aus der Berufungsvereinbarung unzureichend; sie ist mindestens teilweise von sachfremden Erwägungen geprägt.
Ein Vorwegabzug für fachbereichs-/fakultätsübergreifende Mehrausgaben zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Hochschule ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil er sich überwiegend nicht auf die hier in Rede stehenden Haushaltstitel 515 94 (kleine Geräte), 527 94 (Reisekosten) und 547 94 (Verbrauchsmaterial/sonstige sächliche Ausgaben) bezieht. Die von der Beklagten angeführten Mehrausgaben für Stellenausschreibungen, Mieten und Pachten, kleine Bauunterhaltungen, Umzugskosten, Datenfernübertragung etc. fallen eher unter den Titel 547 89 (Sächliche Verwaltungsausgaben), Veröffentlichungen fallen eher unter den Titel 531 94 (Druck von wissenschaftlichen Arbeiten), die Anschaffung wissenschaftlicher Literatur fällt eher unter den Titel 812 94 (Erwerb von Geräten, Ausstattungsgegenständen und Maschinen sowie sonstigen beweglichen Sachen zur Ergänzung und Erneuerung) etc. Wenn der Haushaltsgesetzgeber bei diesen Titeln weniger bewilligt hat als angemeldet worden ist, wollte er dort kürzen und nicht bei den hier in Rede stehenden Titeln. Darüber darf sich die Hochschule, jedenfalls soweit die Berufungszusagen betroffen sind, nicht hinwegsetzen, indem sie die nicht bewilligten Ausgaben in andere, nicht einschlägige Titel verlagert.
Der Vorwegabzug für "zentral bewirtschaftete Mittel" (einschließlich Zentrum für Technik und Gesellschaft, Studiengang World Heritage Studies, Zentraleinrichtung Multimedia, Sprachenzentrum und Forschungs- und Materialprüfungsanstalt) begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken. Solange nicht dargetan ist, dass auch diese Mittel proportional zum Haushaltsansatz gekürzt worden sind und auch nur bei den hier in Rede stehenden Titeln, müssen die Lehrstuhlinhaber mit unter Haushaltsvorbehalt stehenden Berufungszusagen insoweit keinen Nachrang hinnehmen.
Der Verteilerschlüssel weist darüber hinaus den sachwidrigen Gesichtspunkt der Gewichtung der vier Fakultäten entsprechend ihrem Grund-, Lehr- und Forschungsanteil ("leistungs- und belastungsgerecht") auf. Der Wert der einzelnen Berufungszusage mit Haushaltsvorbehalt hängt nicht von "Grund-, Lehr- und Forschungsanteilen" und schon gar nicht von "Leistungen" der jeweiligen Fakultäten ab. § 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 BbgHG, wonach der Präsident der Hochschule die Mittel und Stellen u.a. leistungsbezogen an die Fachbereiche (Fakultäten) und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation zuweist, steht nicht entgegen. Dieser Verteilungsmaßstab findet auf diejenigen Mittel Anwendung, die nach Vorwegabzug der Berufungszusagen verbleiben; für das Verhältnis zwischen Berufungszusagen und anderweitigem Bedarf ist er ohne Belang.
Die Verteilung der Mittel innerhalb des Fachbereichs/der Fakultät weist ebenfalls sachwidrige Kriterien auf.
Dies gilt zunächst für die Vergabe der Mittel aus den Titeln 515 94 und 547 94 (kleine Geräte und Verbrauchsmaterial) zu 30% nach Leistung. Ebenso wie bei der Mittelverteilung auf die Fakultäten berechtigt der Haushaltsvorbehalt nicht zu einer Kürzung auf der Ebene der Fachbereiche/Fakultäten wegen unterdurchschnittlicher "Leistung" der mittelverausgabenden Stelle. § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgHG, wonach der Dekan die Mittel und Stellen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Evaluation von Lehre und Forschung an die Einrichtungen (Lehrstühle) verteilt, steht nicht entgegen. Dieser Verteilungsmaßstab findet auf diejenigen Mittel Anwendung, die nach Vorwegabzug der Berufungszusagen verbleiben.
Sachwidrig ist schließlich, dass die Mittel aus dem Titel 527 94 (Reisekosten) nur nach einem Sockelbetrag gleichmäßig und darüber hinaus nach der Anzahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter vergeben werden. Eine unterdurchschnittliche Zahl wissenschaftlicher Mitarbeiter rechtfertigt keine Kürzung der zugesagten Mittel, weil sie mit dem zur Kürzung allein berechtigenden Umstand der Kürzung der Mittel im Landeshaushalt nichts zu tun hat. Nach alledem dürfte der Ansatz des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil, die Mittel für die Sachausstattung hätten nur proportional zu den Kürzungen der Ansätze bei den einschlägigen Titeln in den jeweiligen Haushaltsplänen im Vergleich des Haushaltsjahres 1999 zum Haushaltsjahr 2001 gekürzt werden dürfen, zutreffen. Ob und inwieweit die Beklagte gleichwohl zu Vorwegabzügen z.B. im Hinblick auf "haushaltsfeste" Berufungszusagen oder zur Sicherstellung von Mindestausstattungen berechtigt bzw. verpflichtet wäre und ob sie im Hinblick auf einen vom Haushaltsgesetzgeber im Übrigen gebilligten Ausbau der Hochschule mit der zwangsläufigen Folge eines Mehrbedarfs bei der sächlichen Ausstattung Abzüge bei den hier betroffenen Titeln vorzunehmen berechtigt wäre, kann offen bleiben, weil es diesbezüglich an einem substantiierten Vortrag fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Ende der Entscheidung
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