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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: OVG 5 L 19.08
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG §§ 39 ff.
GKG § 40
GKG §§ 52 ff.
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
GKG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 L 19.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm am 16. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 46 029,87 € festgesetzt. Die von der Klägerin erstrebte Herabsetzung auf 10 129,43 € kommt nicht in Betracht.

Mit der Erhebung der Klage hatte die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides der Investitionsbank Berlin vom 2. April 2007 geltend gemacht, mit dem der Zinszuschuss für zwei bewilligte Baudarlehen ab 31. Oktober 2006 gekürzt worden war. Die Kürzung beträgt für die Restlaufzeit der Darlehen 46 029,87 €. Das ergibt sich aus den von der Klägerin unbestrittenen Angaben des Beklagten in dessen Schreiben vom 9. Juli 2007 (Bl. 34 f. GA).

Mit der Beschwerde trägt die Klägerin vor (Bl. 84 f. i.V.m. Bl. 70 f. GA): Der Klageantrag enthalte als Minus das Begehren, den Beklagten zum Erlass eines Bescheides in rechtmäßiger Höhe zu verpflichten. Ihr Klageinteresse sei stets darauf gerichtet gewesen, den Zinssatz (gemeint: die Kürzung des Zinszuschusses) so anzupassen, dass er den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes entspreche. Nur auf Grund des Verfahrens habe mit einer neuen Angemessenheitsbescheinigung der künftige Zinssatz der Baudarlehen von 6,3 auf 4,8 % vermindert werden können. Dementsprechend sei der Streitwert zu reduzieren auf die dazwischen liegende Differenz in Höhe von 10 129,43 €.

Diese Einwendungen greifen nicht durch. Im Wohnraumrecht gilt für die Bewilligung staatlicher Mittel wie auch für deren spätere Kürzung der betreffende Zuschussbetrag als Streitwert (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2006 - OVG 5 L 31.06 - und vom 29. Juni 2007 - OVG 5 L 36.07 -; ferner Streitwertkatalog 2004 Ziffer 56.2; ebenso Ziffer 44.3 für die Zinsersparnis im Subventionsrecht). Mit der Klageerhebung wird der gesamte geltend gemachte Anspruch rechtshängig. Daran knüpft gemäß § 40 GKG die Streitwertberechnung an. Zu dieser Zeit hatte die Klägerin ihre Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Mai 2007 unmissverständlich auf die - vollständige und nicht etwa nur teilweise - Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2007 gerichtet und dabei die Nummern beider Baudarlehensverträge benannt. Sowohl nach altem wie nach neuem Streitwertrecht (§ 13 Abs. 2 GKG a.F., § 52 Abs. 3 GKG n.F.) ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Auf ein darin etwa enthaltenes Minus kommt es für die Streitwertberechnung nicht an, da der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.

Die vorstehenden Entscheidungen waren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den hier als Einzelrichter tätigen Berichterstatter zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung gleichfalls in diesem Sinne von einem Einzelrichter erlassen worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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