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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: OVG 5 M 1.07
Rechtsgebiete: FeV, StVZO, StGB


Vorschriften:

FeV § 11
FeV § 11 Abs. 8
FeV § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV § 12
FeV § 13
FeV § 13 Nr. 2 Buchst. b
FeV § 14
FeV § 46 Abs. 3
StVZO § 15 b a.F.
StGB §§ 52 ff.
StGB § 53
StGB § 69
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 S 3.07 OVG 5 M 1.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 27. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Januar 2006 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom8. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 wird in vollem Umfangwiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (2 K 1730/05) des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Die Klage wird nach den im vorliegenden Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstäben voraussichtlich Erfolg haben. Für ein das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gleichwohl überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse ist nichts ersichtlich.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Fahrerlaubnisbehörde dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, die Eignungszweifel unter den in §§ 11 bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzuklären hat (§ 46 Abs. 3 FeV). Verweigert der Betroffene die Untersuchung oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Ebenfalls zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieser Rückschluss nur dann zulässig ist, wenn die Anordnung der Untersuchung ihrerseits rechtmäßig gewesen ist. Seiner Auffassung, dass die Anordnung im Schreiben des Antragsgegners vom 2. März 2005 keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt sei, vermag sich der Senat allerdings nicht anzuschließen.

Nach den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 15 b StVZO a.F. entwickelten Grundsätzen, auf die der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 257), setzt die Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung voraus, dass sie anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Urteile vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - [NJW 2002, 78] und vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - [NJW 2005, 3081]). Denn dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs steht das private, häufig existenzielle Interesse des Betroffenen an dem Bestand seiner Fahrerlaubnis gegenüber. Diesem Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse trägt § 46 Abs. 3 FeV mit dem Merkmal der Anlassbezogenheit ("Werden Tatsachen bekannt...") Rechnung. Danach muss der Betroffene die absehbaren Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung hinnehmen, wenn die Behörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente festgestellt hat, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062.96 - NJW 2002, 2378, im juris-Abdruck Rn. 48 ff. [54]). Die wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss trägt zwar ebenso wie das Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr schon für sich genommen den Verdacht auf einen Eignungsmangel (vgl. § 13 Nr. 2 Buchst. b und c FeV), weshalb der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich auch kein Ermessen in Bezug auf die Entscheidung eingeräumt ist, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden soll. Gleichwohl kann im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der zu ergreifenden Maßnahme im Verhältnis zum Anlass des Einschreitens nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Vorfall als Grundlage für die Anforderung eines Gutachtens herangezogen werden. Denn wegen des mit der Begutachtung verbundenen erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist sie nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - a.a.O., im juris-Abdruck Rn. 22).

Die Frage, auf welchen Zeitraum die Fahrerlaubnisbehörde bei der Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen zurückgreifen darf, beantwortet sich zwar im Grundsatz anhand der Tilgungsregelungen und Verwertungsverbote des Straßenverkehrsgesetzes, wobei es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr eine Berücksichtigung relativ lange zuzulassen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StVG). Das ermöglicht es zweifellos, bei einer anlassbezogenen Klärung von Eignungszweifeln solange auf Verurteilungen zurückzugreifen, als noch kein Verwertungsverbot eingetreten ist. Mit dem der Eignungsüberprüfung immanenten Zweck der Gefahrenabwehr und dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wäre es jedoch kaum zu vereinbaren, wenn die Tilgungsregelungen die Möglichkeit eröffneten, erstmals und ohne jeden weiteren Anlass auf eine Jahre zurückliegende Verurteilung bis zum Eintritt der - zumal nicht vom Zeitpunkt der Tat, sondern von dem des (ersten) Urteils abhängigen - Tilgungsreife zurückzugreifen, um an diese Verurteilung die sich aus § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 11 bis 14 FeV ergebenden Konsequenzen zu knüpfen und die Beibringung eines Eignungsgutachtens anzuordnen. Abgesehen davon, dass sich die Behörde im vorliegenden Fall zu einer derartigen Maßnahme offensichtlich erst aufgrund von Differenzen mit dem Antragsteller veranlasst gesehen hat, hätte sie sich daher der Verpflichtung, den durch besondere Umstände gekennzeichneten Einzelfall vor der Entscheidung über eine Begutachtungsanordnung in den Blick zu nehmen, jedenfalls nicht allein wegen der noch laufenden Tilgungsfrist enthoben sehen dürfen.

Die Taten, wegen derer der - vorher wie nachher weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getretene - Antragsteller durch das Landgericht F_____ im April 1999 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden ist, lagen im Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung nahezu neun Jahre zurück. Nach den Feststellungen des Strafgerichts - soweit sie für die hier zu treffende Entscheidung von Belang sind - war bei dem Antragsteller am 15. August 1996 gegen 18:00 Uhr anlässlich einer Verkehrskontrolle eine Atemalkoholkonzentration von 1,84 mg/l gemessen worden. Der Anordnung, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, entzog sich der Antragsteller, indem er der Aufforderung der Polizeibeamten, die Lenksperre seines Fahrzeugs zu lösen, dazu nutzte, seinen Pkw erneut zu starten, mit hoher Geschwindigkeit die ca. 1 km lange Fahrtstrecke bis zu seinem Haus zurückzulegen und sich dort zu verbarrikadieren. Nach seinen im Strafverfahren unwiderlegt gebliebenen Einlassungen hat er dort bis zum Zeitpunkt der Festnahme gegen 02:00 Uhr weiterhin Alkohol in Form von Bier zu sich genommen. Die um 03:00 Uhr entnommene Blutprobe ergab - trotz des Nachtrunks - eine Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille, die um 3.30 Uhr entnommene eine solche von 1,71 Promille.

Das Strafgericht hat die Trunkenheitsfahrten vor und nach der Verkehrskontrolle entsprechend § 53 StGB als zwei tatmehrheitlich begangene Delikte gewertet und mit Einzelstrafen belegt. Daraus zur Rechtfertigung "gravierender" Fahreignungszweifel herzuleiten, die medizinisch-psychologische Begutachtung des Antragstellers sei wegen mehrfacher Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss veranlasst, hinterlässt jedoch schon aufgrund der Wortwahl einen fragwürdigen Eindruck. Entscheidend ist allerdings, dass es weder aus Rechtsgründen zwingend geboten noch unter den gegebenen Umständen sachgerecht ist, aus der spezifisch strafrechtlichen Wertung des Landgerichts zu schlussfolgern, der Antragsteller habe damit eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne von § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV begangen. Die Frage, ob aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht Veranlassung besteht, wiederholte Tatbestandsverwirklichungen als mehrere Taten oder als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen, beurteilt sich nicht zwangsläufig nach den Konkurrenzregelungen in den §§ 52 ff. StGB. Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung des § 13 FeV als einer Ermächtigungsnorm für eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern ist und bleibt vielmehr die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Zweifel an der Eignung sind nach Nr. 2 Buchst. b dieser Vorschrift aber nur dann gerechtfertigt, wenn ein Kraftfahrer ungeachtet einer anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden, auf den Konsum von Alkohol zurückzuführenden Fahruntüchtigkeit mehr als einmal nicht bereit war, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die vom Antragsteller verwirklichten Straftatbestände stellen eine natürliche Handlungseinheit dar, nämlich eine im Zustand der Fahruntauglichkeit angetretene und nach der Verkehrskontrolle unter gleichen Rahmenbedingungen fortgesetzte Trunkenheitsfahrt. Aus diesem einmaligen und über einen Zeitraum von nahezu neun Jahren einmalig gebliebenen Vorfall ohne das Hinzutreten weiterer Aspekte den Schluss zu ziehen, der Antragsteller sei entweder nicht in der Lage oder nicht willens, zuverlässig zwischen dem Alkohol und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, dürfte sich verbieten.

Erhebliche Bedenken - übrigens nicht nur materiell-rechtlicher, sondern auch formeller Art - gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung ergeben sich ferner daraus, dass der Fahrerlaubnisbehörde nicht nur die Verurteilung als solche, sondern auch der Inhalt der Strafakte bereits seit Mitte des Jahres 2000 bekannt war und sie sich in Kenntnis der Tatumstände wie auch der Strafzumessungsgründe mit der Sanktion einer Verwarnung (Bescheid vom 21. August 2000) begnügt hatte. In der Aufforderung vom 2. März 2005 ist der Antragsteller jedoch lediglich darauf hingewiesen worden, dass eine "gründliche Prüfung" seiner Fahrerlaubnisakte und der hinzugezogenen Strafakte die Notwendigkeit "weiterer Maßnahmen" ergeben habe. In Bezug auf die nahe liegenden Frage, was - von der Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages in einem anderen Zusammenhang abgesehen - konkret Veranlassung gegeben hat, nach einem Zeitraum von fast fünf Jahren seit der Verwarnung erstmals Eignungszweifel zu äußern, war dem Schreiben dagegen nichts zu entnehmen. Der Antragsteller konnte sich mithin noch nicht einmal Klarheit darüber verschaffen, welche tatsächlichen Umstände die Behörde zum Anlass genommen haben könnte, nach so langer Zeit an seiner Fahreignung zu zweifeln. Zieht man in die Betrachtung weiter ein, dass das Strafgericht die Sicherstellung des Führerscheins bereits im Juli 1998, also noch vor Abschluss der Hauptverhandlung aufgehoben und - offenbar mit Rücksicht auf die gezeigte Einsicht und das geänderte Trinkverhalten (vgl. S. 22 des Urteils) - für Maßnahmen nach § 69 StGB keine Veranlassung gesehen hatte, konnte der Antragsteller erst Recht keine sinnvollen und weiterführenden Überlegungen darüber anstellen, ob auf der ihm mitgeteilten Grundlage die Eignungszweifel berechtigt sind und ob er sich daher zur Vermeidung der nach § 11 Abs. 8 FeV zwangsläufig drohenden Konsequenzen nicht doch besser der Aufforderung zur Gutachtenbeibringung fügen sollte.

Ist nach alledem davon auszugehen, dass es nicht nur an den Voraussetzungen fehlt, die vorliegen müssen, um (noch) berechtigten Anlass zu der Annahme zu geben, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, und sprechen darüber hinaus gewichtige Gründe dafür, dass die Anforderungen an eine inhaltlich wie formell rechtmäßige entscheidungsvorbereitende Begutachtungsanordnung nicht erfüllt sind, ist dem privaten Interesse des Antragsteller, von den Folgen der Entziehungsverfügung vom 8. September 2005 vorläufig verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Hinblick auf den beide Rechtszüge erfassenden Kostenausspruch sieht der Senat die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren als erledigt an. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (mehr).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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