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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 31.12.2007
Aktenzeichen: OVG 5 N 15.05
Rechtsgebiete: BGB, VwGO, VwVfG, WohnBindG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
VwGO § 88
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwVfG § 48 Abs. 4
VwVfG § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
VwVfG § 49 Abs. 3 Satz 2
WohnBindG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 15.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 31. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2005 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt dieKlägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 801.281,65 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist weder wegen von der Klägerin geltend gemachter ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - dazu unter 1.), noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - dazu unter 2.) oder geltend gemachter Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - dazu unter 3.) zuzulassen.

1. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum ihm nicht gefolgt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, DVBl. 1997, 1342; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 124 a Rn. 93 und Rn. 100 je m.w.Nachw.). Ernstliche Zweifel bestehen auf der danach maßgeblichen Grundlage der Ausführungen der Klägerin (§ 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwVO) nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, Streitgegen-stand des Verfahrens sei lediglich der Widerruf der Anschlussförderung und deren Rückforderung (a). Auch seine Annahme, der Widerrufsbescheid sei rechtmäßig, begründet keine ernstlichen Zweifel (b).

a) Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch, d.h. die im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge (Klagebegehren) sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt (Klagegrund) bestimmt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - EA Rn. 13 m.w. Nachw.). Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 29. Juni 1999 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich ausschließlich gegen den Widerruf des Bewilligungsbescheides über die Anschlussförderung einschließlich der dem entsprechenden Rückforderung wenden wolle. Auf diesen Umfang ihres Klagebegehrens weist bereits die Überschrift "Klage gegen den Widerruf des Bewilligungsbescheides über die Anschlussförderung" ihrer damaligen Klageschrift hin. Zum anderen lässt der - noch im Fettdruck hervorgehobene - Klageantrag mit den Worten "Gegen diesen Widerruf des Bewilligungsbescheides über die Anschlussförderung legen wir hiermit Klage ein" keine Zweifel, was Gegenstand der Klage sein sollte. Auch wenn die Klägerin unter dem 23. Dezember 2003 "in Konkretisierung des Antrags aus der Klageschrift" nunmehr ohne Einschränkung beantragt hat, den Bescheid vom 26. Mai 1999 aufzuheben, ergibt sich nichts anderes, da aus der Begründung dieses Antrags deutlich wird, dass weiterhin nur der Widerruf des Bewilligungsbescheides einschließlich der dem entsprechenden Rückforderung mit der Klage angegriffen werden sollten (insbesondere S. 6 vorletzter Abs. und S. 13 unten des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2003). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Klage gegen die Fälligstellung des Aufwendungsdarlehens in Höhe von 4.950.408,96 DM richte, das ihr mit Bescheid der WBK vom 23. August 1972 bewilligt worden war, bestehen nicht.

Selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen Zweifel am Umfang des Streitgegenstandes bestehen sollten, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Zulassungsbegründung insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Fälligstellung bzw. Kündigung des Darlehens privatrechtlichen Charakter habe. Denn im Zweifel ist die Auslegung zu wählen, die ein zulässiges und den ersichtlichen Interessen des Klägers am ehesten entsprechendes Rechtsschutzbegehren enthält (vgl. Kuntze, in: Bader, u.a., VwGO, 4. Aufl., § 88 Rn. 4 m. w. Nachw.).

Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass vorliegend die Kündigung bzw. Fälligstellung des Darlehens ein Verwaltungsakt, ein "VA durch Form", sei. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist der objektive Erklärungswert, d.h., wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 18 m.w. Nachw.). Zwar kann ein an sich privatrechtlicher Akt ein Verwaltungsakt sein, wenn er in der entsprechenden Form ergeht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 34). Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Das Schreiben des Beklagten vom 26. Mai 1999 unterscheidet bereits in der Überschrift deutlich zwischen der "Darlehenskündigung" und dem "Widerrufs- und Rückforderungsbescheid". Diese Differenzierung ist entgegen der Klägerin nicht deshalb unbeachtlich, weil die drei Erklärungen "ihrem äußeren Gewande oder Kleide nach" einheitlich als Bestandteil des Bescheides gekennzeichnet wären. Das Schreiben vom 26. Mai 1999 trennt räumlich und inhaltlich zwischen der Kündigung des Darlehens und dem Widerruf des Bescheides über die Aufwendungszuschüsse einschließlich der Rückforderung des ausgezahlten Aufwendungszuschusses. Diese Differenzierung wird auch insoweit in der Rechtsbehelfsbelehrung (zur Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - VI C 113.67 -, Juris Rn. 9 f.) beachtet, als diese sich ausschließlich auf den "Widerruf des Bewilligungsbescheides über die Anschlussförderung" bezieht. Soweit sie sich nicht auf die Rückforderung der 1.269.978,38 DM erstreckt, müsste dies allenfalls in die Beurteilung der - vorliegend nicht streitigen - Rechtsnatur dieser Rückforderung einfließen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte die einzelnen zurückgeforderten Beträge addiert und die Rückzahlung von insgesamt 6.198.500,51 DM geltend gemacht habe. Insoweit handelt es sich nur um eine schlichte Zahlungsaufforderung. Dies musste die Klägerin bereits entsprechend den obigen Umständen bei objektiver Würdigung so verstehen, zumal auch ein einheitlicher öffentlich-rechtlicher Leistungsgrund (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, Juris Rn. 8) für die insgesamt zu zahlende Summe nicht genannt war. Die Rückforderung der bereits ausgezahlten Aufwendungszuschüsse war zudem gesondert im Zusammenhang mit dem Widerruf des Bewilligungsbescheides aufgeführt. Es bestand danach nicht die Gefahr, dass der Bürger als Empfänger einer missverständlichen Willensäußerung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten benachteiligt wird. Dies belegt letztlich der Umstand, dass die Klägerin ihre vorliegende Klage nicht gegen die Fälligstellung des Darlehens und die daran anknüpfende Aufforderung zur Zahlung gerichtet hat (s.o.). Auch der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid formuliert, er mache von seinem in der Schuldurkunde vom 25. Februar 1974 festgehaltenen Recht Gebrauch, trägt nicht. Der Beklagte hat insoweit eine für privatrechtliche Erklärungen gängige Formulierung gewählt. Auch die von der Klägerin angeführten, dem Schreiben vom 26. Mai 1999 vorangegangenen Mitteilungen vom 14. Dezember 1995 und 9. September 1997 lassen nicht den Schluss zu, dass der Beklagte seine Rechte ausschließlich in Form eines Verwaltungsakts ausüben werde. Im Schreiben vom 14. Dezember 1995 behält er sich die Kündigung des auf Haus II entfallenden Darlehensbetrages vor. Im Schreiben vom 9. September 1997 bezieht sich der entsprechende Vorbehalt auf die Kündigung des Aufwendungsdarlehens und den Widerruf der Anschlussförderung. Eine bestimmte Form für die Ausübung dieser Rechte lässt sich den Schreiben nicht entnehmen. Der von der Klägerin ins Feld geführte Schriftsatz vom 2. April 2004 lässt ebenfalls nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Beklagte die Darlehenskündigung in Form eines Verwaltungsakts ausgesprochen habe. In dem Schriftsatz wird mit keinem Wort auf die Form der Darlehenskündigung eingegangen. Soweit der Beklagte sich auch mit der Nutzung von "Haus II" befasst, erwidert er auf die Klagebegründung, die auch auf die Nutzung des Hauses II eingegangen war. Dies entspricht gängigem vorsorglichem Prozessverhalten, erlaubt aber nicht die von der Klägerin erwünschte Schlussfolgerung.

Schließlich vermag im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsnatur der Darlehenskündigung auch der Hinweis der Klägerin, die Wirksamkeit der Kündigung setze den vorherigen Widerruf der mit Bescheid vom 23. August 1972 bewilligten Grundförderung voraus, nicht zu überzeugen. Insoweit könnte allenfalls fraglich sein, ob die Kündigung des Darlehens wirksam ist.

b) Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Widerrufsbescheid vom 26. Mai 1999 rechtmäßig sei. Ernstliche Zweifel, dass der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 1989 widerrufen konnte, bestehen auf der Grundlage der Zulassungsbegründung nicht (aa). Es ist auch davon auszugehen, dass der Widerrufsbescheid ohne Ermessensfehler erlassen worden ist (bb).

(aa) Der Einwand der Klägerin, dem Widerruf des Bewilligungsbescheides gem. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG stehe entgegen, dass der Bescheid die Zweckbestimmung nicht mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit zum Ausdruck bringe, begründet keine ernstlichen Zweifel. Für den Zweck einer Zuwendung ist neben dem Wortlaut des Zuwendungsbescheides in entsprechender Auslegungsregel des § 133 BGB auch auf den objektiven Gehalt der Erklärung abzustellen. Berücksichtigt werden dabei insbesondere vom Begünstigten erkannte oder erkennbare Umstände, zu denen auch Richtlinien gehören, welche Grundlage der Bewilligung waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983, - 7 C 70.80 -, NVwZ 1984, 36 f.; OVG Münster, Urteil vom 11. Juli 1997 - 7 A 826.96 -, Juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1990 - 3 B 88.90 - Juris Rn. 4; VG Greifswald, Urteil vom 13. Juli 2000 - 4 A 1665.96 -, Juris Rn. 24; das VG Aachen, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 K 2630.03 -, Juris Rn. 55 hält das Regelwerk, aus dem sich die Vorgaben ergeben, für maßgebend). Die Interessen des Zuwendungsempfängers sind bei einer Auslegung nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont hinreichend gewahrt. Die Zweckbindung des Bewilligungsbescheides vom 24. Januar 1989 war danach hinreichend deutlich. Nach dem Wortlaut des Bescheides bezweckten die bewilligten Aufwendungszuschüsse die "Erzielung der auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 26.10.1988 ermittelten Durchschnittsmiete (Verpflichtungsmiete) von 6,2422 DM/m² Wfl. mtl. gemäß den ŽRichtlinien über die Anschlußförderung ...Ž". Nach der AnschlußförderungRL 1988 sollten Aufwendungszuschüsse die Belastung der Mieter von Objekten der Wohnungsbauprogramme 1972 - 1976, die bei Auslaufen der durch die Wohnungsbauprogramme gewährten Förderung erheblich zunahm, dauerhaft vertretbar halten (vgl. AnschlußförderungRL 1988 unter 1. und 1.1.). Die WBK durfte davon ausgehen, dass dem Adressaten des Bewilligungsbescheides, der BOTAG, der Inhalt der Richtlinie bekannt war. Denn der Bescheid erging auf ihren Antrag vom 20. September 1988 "auf Gewährung von Aufwendungszuschüssen nach den Richtlinien über die Anschlußförderung der Wohnungsbauprogramme 1972 bis 1976 (AnschlußförderungRL 1988)". Diese Umstände hat das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt, da es die in erster Instanz im Übrigen unstreitige Zweckbindung der Anschlussförderung aus den Antragsunterlagen sowie der entsprechenden Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Beginn der Förderung geschlossen hat (EA S. 7). Dies beachtet die Klägerin auch nicht, soweit sie sich darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe die Zweckbindung unzutreffend aus 2.5 ff., 2.11 der AnschlußförderungRL 1988 abgeleitet. Auf Ziff. 2.5 ff., 2.11 der AnschlußförderungRL 1988 hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Begründung der Dauer der Zweckbindung Bezug genommen und lediglich darauf hingewiesen, dass sich auch aus den genannten Ziffern ergebe, dass die Anschlussförderung an die bisherige Zweckbestimmung anknüpfe.

Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Zweckbindung darauf hinweist, dass der Grundförderungsbescheid vom 23. August 1972 keine Auflagen i.S.v. Ziff. 4. 2. der Anschlußförderung-RL 1988 enthalten habe, ist dies vor dem geschilderten Hintergrund unerheblich.

Ihr sinngemäßer Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Zweckbindung "Bereitstellung von Wohnheimplätzen für gewerbliche Arbeitnehmer" zu Unrecht aus den WFB 1972 abgeleitet bzw. nicht beachtet, dass danach auch die Schaffung von Wohnraum gefördert worden sei, wenn ein Gebäude zu weniger als 50 % "anderen als Wohnzwecken, insbesondere gewerblichen oder beruflichen Zwecken" dienen sollte (vgl. WFB 1972 unter A. I. 1. Abs. 2), überzeugt bereits deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht auf die Zweckbindung zutreffend entsprechend der maßgeblichen Auslegung des Bewilligungsbescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont (s.o.) unter Berücksichtigung der "damaligen Antragsunterlagen sowie der entsprechenden Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Beginn der Förderung" geschlossen hat (s.o.). Im Übrigen ist maßgebend, welchen Gegenstand die Förderung konkret hatte. Aus den damaligen Antragsunterlagen ergibt sich, dass die Förderung ausschließlich für 124 Wohnheimplätze und eine Hausmeisterwohnung bewilligt worden war und nicht für die Errichtung eines Gebäudes, das zu weniger als 50 % zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt wird [vgl. Anträge vom 15. August 1970, 15. Januar 1971, Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. Mai 1972, Bescheid vom 23. August 1972, dort (2) des Bescheides]

Die Klägerin wendet sich ferner ohne Erfolg dagegen, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellung dazu getroffen habe, ob die Verwendung des mit dem Grundförderungsbescheid vom 23. August 1972 bewilligten Darlehens mit dem Bau der beiden Häuser mit 124 Wohnungen und einer Hausmeisterwohnung "gesichert war, oder fortlaufend (deren wohnzweckgemäße Nutzung) gesichert sein muß". Sie übersieht insoweit, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass die aus dem Einsatz der 1972 bewilligten öffentlichen Mittel resultierende Eigenschaft des Objekts als öffentlich gefördert mit der hieran geknüpften Zweckbestimmung gem. § 15 Abs. 1 WohnBindG fortgalt (EA S. 8).

Auch überzeugt der Einwand der Klägerin nicht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Förderungszweck seit der Bewilligung des Aufwendungsdarlehens geändert haben müsse. Ihr Hinweis, dem Beklagten sei zum Zeitpunkt der Bewilligung der Anschlussförderung bekannt gewesen, dass die im Haus 1 und 2 belegenen Wohnungen mit seiner Zustimmung wohnzweckfremd (Haus 2 als Jugendgästehaus, Haus 1 als Altenwohnheim) genutzt würden, trägt nicht. Sie setzt sich insoweit bereits nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat im Einzelnen begründet (EA S. 7 f.), warum die Zweckbindung der Anschlussförderung nicht durch die dem Beklagten zum Zeitpunkt der Bewilligung der Anschlussförderung bekannte Nutzung des Hauses 1 als Altenwohnheim entfallen war. Es hat in diesem Zusammenhang u.a. darauf hingewiesen, dass in der weiteren Hinnahme dieser Nutzung kein endgültiger Verzicht auf die Wohnheimnutzung gesehen werden könne, weil auch bei einem Altenwohnheim der Wohncharakter im Vordergrund stehe (EA S. 8). Vor dem geschilderten Hintergrund gibt es entgegen den Ausführungen der Klägerin auch keine Veranlassung zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Zustimmung lediglich als "Entgegenkommen" des Beklagten qualifiziert hat.

Soweit die Klägerin anmerkt, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die ursprüngliche Zweckbestimmung sei ihrer Rechtsvorgängerin wiederholt vor Augen geführt worden, sei falsch, weil bereits mit dem Bescheid vom 24. Januar 1989 die Zweckbindung der Anschlussförderung nicht hinreichend individualisiert und konkretisiert worden sei, begründet dies keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil die Zweckbindung aus der Sicht des objektiven Empfängers hinreichend deutlich war (s.o.). Unabhängig davon bezieht sich die von der Klägerin aufgegriffene Textpassage der angegriffenen Entscheidung (EA S. 7 unten) auf die Frage, ob die Zweckbestimmung in der Zeit vor der mit dem Bescheid vom 24. Januar 1989 bewilligten Anschlussförderung durch die Zustimmung des Beklagten zur Nutzung als Altenwohnheim (1982) entfallen war.

Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei widersprüchlich, die Nutzung des Hauses 1 als Altenpflegeheim entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts als zweckwidrig einzustufen, während es sich bei der Nutzung als Altenheim um förderungsfähiges Wohnen handeln solle. Die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts, bei einem Pflegeheim stehe der Wohnzweck nicht im Vordergrund, sondern die Betreuung und Pflege, so dass die entsprechende Nutzung als Pflegeheim zweckwidrig sei, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Klägerin, alte und pflegebedürftige Menschen müssten zunächst wohnen, bevor sie gepflegt werden könnten, wird dem vom Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigten Charakter eines Pflegeheims nicht gerecht. Dies belegt im Übrigen auch die in dem angegriffenen Urteil festgestellte überwiegende Einrichtung des Hauses 1 mit Zweibettzimmern.

(bb) Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, der Widerrufsbescheid vom 26. Mai 1999 sei ermessensfehlerhaft.

Soweit sie zunächst unter Hinweis auf "UA Bl. 2 Abs. 2 bis UA Bl. 5 Abs. 3" und "UA Bl. 10 f." allgemein geltend macht, das Verwaltungsgericht habe im Tatbestand und in seinen Entscheidungsgründen atypische Gegebenheiten festgestellt, die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen seien, trägt sie unsubstantiiert vor, ohne sich mit dem Urteil der ersten Instanz auseinanderzusetzen. Soweit sie es als atypisch erachtet, dass der Beklagte sich "wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Objekts" mit einer gewerblichen Nutzung einverstanden erklärt habe, ist ihr Vortrag nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Sie verkennt insoweit, dass das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte nur der Wohnzwecken dienenden Nutzungsalternative "Altenwohnheim" für das vorliegend maßgebliche Haus 1, nicht aber sonstigen Nutzungen zugestimmt habe (EA S. 10 f.).

Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet auch der sinngemäße Einwand der Klägerin nicht, im Rahmen der Ermessensausübung habe die Möglichkeit berücksichtigt werden müssen, den Förderungszweck nachträglich zu ändern. Nach A. I. 1. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WFB 1972 habe auch Wohnraum in einem Gebäude gefördert werden können, wenn weniger als die Hälfte des Hauses zu gewerblichen Zwecken genutzt werde. Auf eine entsprechende Änderung oder Anpassung des Leistungszwecks habe sie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen Anspruch. Sie verkennt insoweit bereits, dass das Haus I zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht zu weniger als 50 % gewerblich genutzt wurde. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte sie mit der Kolonie Pflegeheim Verwaltungs- und Vermietungs- GmbH einen Mietvertrag bis Ende 2017 über das gesamte Haus 1 geschlossen (EA S. 4 unten). Diese nutzte das Haus als Altenpflegeheim (EA S. 9). Es bestand daher keine Veranlassung, die Überlegung der Klägerin, der Bescheid über die Anschlussförderung könne angepasst werden, im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen.

Die Klägerin rügt weiter ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, ihr seien die Bestimmungen des Wohnungsbauförderungsrechts bekannt gewesen. Unabhängig davon, dass aus der Annahme des Verwaltungsgerichts kein Ermessensfehler des Beklagten folgt, hatte dieser nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Korrespondenz keine Veranlassung anzunehmen, die Klägerin, die die WBK im Übrigen bereits mit Schreiben vom 17. August 1992 auf eine ca. 40 Jahre andauernde Zusammenarbeit hingewiesen hatte (Hauptakte IV Bl. 650), kenne die Wohnungsbauförderungsbestimmungen nicht. So hatte der Beklagte ihr z.B. mit Schreiben vom 16. Januar 1998 unter Hinweis auf die "der Bewilligung zugrunde liegenden Wohnungsbauförderungsbestimmungen ..." neue Förderungsbeträge mitgeteilt und die einzelnen Bestimmungen und Regelungswerke am Ende des Schreibens mit Fundstellen aufgeführt.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte es versäumt habe, ihr den sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 24. Januar 1989 selbst nicht zu erschließenden Förderungszweck klar und widerspruchsfrei mitzuteilen. Da die Zweckbindung des Bewilligungsbescheides vom 24. Januar 1989 bei der maßgebenden Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont hinreichend deutlich ist (s.o.), ist der Einwand bereits im Ansatz nicht geeignet, einen Ermessensfehler oder den ebenfalls geltend gemachten Gehörsverstoß zu begründen. Der Beklagte hatte ferner keine Veranlassung, der Klägerin die Zweckbindung mitzuteilen, weil diese sich mit der Erklärung vom 9. Oktober 1992 gegenüber der WBK anlässlich des Erwerbs des Objekts Koloniestraße 23-24 verpflichtet hatte, die Aufwendungszuschüsse "ausschließlich zweckentsprechend zu verwenden". Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die auch in der Zusammenarbeit mit der WBK äußerst erfahrene Klägerin (s.o.) eine solche Erklärung unterzeichnen würde, ohne ihren Inhalt verstanden zu haben.

(cc) Ernstliche Zweifel erwachsen auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG sei zum Zeitpunkt des Widerrufs verstrichen gewesen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.01 -, Juris Rn. 12 f.) davon ausgegangen, dass die Frist erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen begonnen hat. Dies ist nicht zu beanstanden.

2. Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Insoweit muss ein Antragsteller angeben (§§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretenden Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik bestehen soll (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 124 a Rn. 210 m.w. Nachw.). Besondere Schwierigkeiten sind Schwierigkeiten, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile a.a.O., § 124 Rn. 28 m.w. Nachw.).

Die Klägerin begründet insoweit ohne Erfolg besondere tatsächliche Schwierigkeiten mit "dem über beinahe 20 Jahre zumindest ŽlavierendenŽ Verhalten von WBK und IBB". Dies genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Es ist damit insbesondere nicht dargelegt, dass der Sachverhalt schwer zu überschauen oder schwer zu ermitteln ist, oder die Hintergründe des Falles und die Auswirkungen der Entscheidung nicht leicht zu fassen sind.

Auch besondere rechtliche Schwierigkeiten folgen entgegen dem Hinweis der Klägerin nicht aus dem "durchweg und selbst noch mit Bescheid vom 26.5.1999 unklaren und nicht widerspruchsfreien Verhalten von WBK und IBB einerseits und der - vorrangig - notwendigen Ermittlung der - fehlenden oder gewahrten - Zweckbestimmung der Bewilligung vom 24. Jan. 1989 innerhalb oder außerhalb dieses Leistungsverwaltungsakts". Komplexe und noch nicht geklärte Rechtsfragen sind damit nicht aufgeworfen. Die Ermittlung der Zweckbestimmung nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts des Zuwendungsbescheides (s.o.) bereitet keine das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen überschreitende Schwierigkeiten. Dies gilt auch im Übrigen für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides.

3. Es zwingen schließlich keine Verfahrensmängel dazu, die Berufung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 88 VwGO über ihre Klage nicht entschieden, soweit sie die Darlehenskündigung und die zugleich ausgesprochene Fälligstellung des Darlehensbetrages aus der 1972 bewilligten Grundförderung angegriffen habe. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag zutreffend ausgelegt (s.o.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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