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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: OVG 5 N 19.06
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 10
StAG § 11 Satz 1 Nr. 2
StAG § 40 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 19.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dahm und Dr. Raabe am 16. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 2006 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. a) Zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils trägt er vor: Das Verwaltungsgerichts habe den Anspruch auf Einbürgerung mit der Begründung verneint, die PKK gefährde die innere Sicherheit und auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland und er - der Kläger - habe deren Bestrebungen unterstützt. Die dabei vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Rechtsauffassung, es komme auf eine subjektive Vorwerfbarkeit seiner Unterstützungshandlungen nicht an, widerspreche dem Übermaßverbot und dem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 GG. Ohne die Ergänzung um eine subjektive Vorwerfbarkeit ufere der Tatbestand der Norm völlig aus, schon die Begriffe "verfolgen" und "unterstützen" würden ein Element der subjektiven Vorwerfbarkeit enthalten. Indem auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22. Februar 2007 für den Ausschluss der Einbürgerung subjektiv vorwerfbare Unterstützungshandlungen voraussetze, sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts umso mehr ernstlich zweifelhaft. Hätte sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage befasst, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen - zumindest können -, dass die dem Kläger unterstellten Unterstützungshandlungen ihm nicht subjektiv vorwerfbar seien und es daher an einer Unterstützung fehle. Darüber hinaus sei eine Unterstützung erst dann gegeben, wenn eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den missbilligten Bestrebungen indiziert sei. Diese auch von der Kommentierung Berlits vertretene Auffassung lehne das Verwaltungsgericht ab; auch deshalb sei sein Urteil ernstlich zweifelhaft. Schließlich ergäben sich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung füge sich ohne Brüche ein in die Hinweise auf dessen seit 1991 kontinuierliche Unterstützung der PKK. Objektive Anhaltspunkte für eine solche Unterstützung habe der Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast trage, nicht nachgewiesen. Im Gegenteil habe der Kläger sogar unter Beweis gestellt, dass er an der Veranstaltung am 16. Mai 2004 nicht teilgenommen habe. Damit habe er die angeblichen Erkenntnisse des Verfassungsschutzes substanziiert in Zweifel gezogen. Brüche im Bild eines kontinuierlichen Unterstützens der PKK ergäben sich auch aus seinen Bemühungen um interkulturelle Begegnung sowie um schulische und sportliche Integration.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beständen auch insofern, als das Verwaltungsgericht dem Kläger nicht glaube, er habe sich von der früheren Unterstützung abgewendet. Er habe aber seit der Unterzeichnung der Selbsterklärung keine Unterstützungshandlungen mehr vorgenommen. Diese Untätigkeit sei jedenfalls als Indiz dafür zu werten, dass die Abkehr von der PKK tatsächlich stattgefunden habe. Er habe sein früheres Verhalten auch nicht bagatellisiert.

b) Diese Begründung ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zutreffend auf §§ 8, 10, 11 und 40 c des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geänderten Fassung - StAG - gestützt. Für den im vorliegenden Fall im Juni 1999 gestellten Einbürgerungsantrag gilt diese Fassung weiterhin (§ 40 c Staatsangehörigkeitsgesetz in der zuletzt durch Gesetz vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, geänderten Fassung). Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag und nach näherer Maßgabe des § 10 StAG einzubürgern. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG schränkt dies dahin ein, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In Anwendung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat das Verwaltungsgericht hier einen Einbürgerungsanspruch verneint. Seine im Wesentlichen auf die PKK-Selbsterklärung und die jahrelange Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen gestützte Begründung trifft nach dem Inhalt der Akten zu und lässt auch mit Blick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot und auf Artikel 5 Abs. 1 GG keinen Raum für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Arbeiterpartei Kurdistans - PKK - ist eine terroristische Organisation, die vom Rat der Europäischen Union im Jahre 2002 auf eine entsprechende Liste gesetzt worden ist und deren Betätigung in Deutschland bereits seit 1993 durch den Bundesminister des Innern verboten ist. Diese schon im Ausgangsbescheid vom 24. März 2005 enthaltene Charakterisierung bestreitet der Kläger nicht. Er versucht lediglich zu leugnen, dass er diese Organisation unterstützt hat. Dieser Versuch bleibt jedoch ohne Erfolg:

Der Begriff des Unterstützens im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahin geklärt, dass damit jede Handlung eines Ausländers umfasst ist, die für die betreffenden Bestrebungen - hier der PKK - objektiv vorteilhaft ist, sich also positiv auf deren Aktionsmöglichkeit auswirkt. Der Ausländer muss die Handlungen für ihn erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornehmen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 [957] und 5 C 10.06, juris Rdn. 17). Objektiv vorteilhaft für die PKK waren hier eine möglichst hohe Anzahl von sogenannten Selbsterklärungen und eine möglichst rege Teilnahme an den von ihr und ihren Neben- und Nachfolgeorganisationen initiierten Veranstaltungen, weil sie dadurch an politischer Wirkungsmacht zunahm und sich ihre Möglichkeit, weitere Mitglieder und Sympathisanten zu gewinnen, erhöhte. Was die Selbsterklärung betrifft, hat der Kläger im Klageverfahren vorgetragen, die Unterschrift stamme zwar von ihm, er könne sich aber nicht erinnern, eine solche Erklärung bewusst unterschrieben zu haben (Bl. 131 GA, ferner Bl. 26 Halbhefter). Diese Angabe ist unglaubhaft, weil bereits die Überschrift des Erklärungsvordrucks den Text "Auch ich bin ein PKK'ler" enthält und diese Überschrift wegen Fettdrucks und etwa doppelt so großen Buchstaben nicht übersehen werden konnte. Im Text der Erklärung heißt es u.a. "Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig". Bestehen hiernach keine Zweifel, dass der Kläger sich bewusst und gewollt zu Gunsten der PKK geäußert hat, so würde dies allein freilich nicht ausreichen, um eine Unterstützung sicherheitsschädlicher Bestrebungen im umschriebenen Sinne zu bejahen. Denn zurzeit dieser Erklärung im Jahre 2001 hatte die PKK ihre politischen Ziele gerade gewaltfrei und legal verfolgt (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956 [958 Rdn. 30 f.]).

Die Selbsterklärung des Klägers kann jedoch nicht nur als eine Sympathiebekundung zu Gunsten der friedlichen Phase der PKK gewertet werden. Denn er hat die PKK auch in der vorangegangenen terroristischen Phase, die 1993 zu deren Betätigungsverbot in Deutschland geführt hatte, wenn nicht als Mitglied, so doch als aktiver Sympathisant bewusst und gewollt unterstützt. So hat er kurz nach seiner Einreise nach Deutschland bei der ausländerbehördlichen Befragung am 28. Januar 1992 erklärt, er sei Mitglied der PKK und die Führung der PKK habe ihm geraten, den Militärdienst nicht zu leisten (Bl. 14, 14 R Ausländerakte). Wie der Akteninhalt zeigt, ging sein kurdisches Engagement so weit, dass er während des Asylverfahrens jeweils um Ausnahmegenehmigungen bat, um an den Kurdentreffen in Bochum, Bremen und Frankfurt/Main teilnehmen zu können (Bl. 40, 48, 81 Ausländerakte). Bei der asylbehördlichen Anhörung am 14. Februar 1994 kam seine Nähe zur PKK zur Sprache, indem er berichtete, in der Türkei sei er zwar nicht Mitglied, aber aktiver Sympathisant der PKK gewesen und habe an nichtmilitärischen Aktionen der PKK teilgenommen (Bl. 124, 125 Ausländerakte); eine "Genossin von der ERNK" [Nationale Befreiungsfront, politischer Arm der PKK, Bl. 11 Halbhefter] habe ihm den Beschluss mitgeteilt, dass er den Militärdienst nicht leisten solle (Bl. 122 Ausländerakte); auch in Deutschland trete er aktiv für die PKK ein und habe an fast allen Demonstrationen teilgenommen (Bl. 130 Ausländerakte). Diese Angaben des Klägers stimmen mit dem Inhalt der Stellungnahme überein, die der Verfassungsschutz am 11. Januar 2005 auf Anfrage der Einbürgerungsbehörde abgegeben hat. Darin sind 32 Treffen und Veranstaltungen aus den Jahren 1993 bis 2004 aufgeführt, an denen der Kläger teilgenommen habe und die ausweislich des Veranstalters, der Plakate, Spruchbänder, Bilder und Parolen auf der Linie der PKK gelegen haben. In der Beurteilung des Verfassungsschutzes ergibt sich daraus, dass der Kläger jahrelanger Aktivist der PKK und der Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRAGEL gewesen ist (Bl. 11 bis 17 Halbhefter). An der Richtigkeit dieser Beurteilung besteht angesichts der Übereinstimmung mit den früheren Angaben des Klägers kein Zweifel. Diese Beurteilung wird auch nicht insofern erschüttert, als der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Beweis gestellt hat, er habe an einer der 32 Veranstaltungen doch nicht teilgenommen. Dadurch ändert sich das maßgebliche Gesamtbild nicht, das seine dauernde Identifikation mit den Bestrebungen der PKK bezeugt. Es ändert sich auch nicht durch zusätzlich betriebene Bemühungen um interkulturelle Begegnung sowie um schulische und sportliche Integration, da solche Bemühungen nicht zwangsläufig im Widerspruch zur Unterstützung der PKK stehen.

Auch die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe sich von der früheren Unterstützung nicht abgewandt, unterliegt keinem Zweifel. Die Behauptung des Klägers, er habe seit der Unterzeichnung der Selbsterklärung keine Unterstützungshandlungen mehr vorgenommen, ist schon durch die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes widerlegt, wonach er seit dem 21. Juni 2001, dem Tag der Unterzeichnung, bis zum 4. April 2004 noch an vielen - konkret benannt sind 11 - Veranstaltungen teilgenommen hat, die eine PKK-Nähe aufgewiesen haben.

2. a) Zu den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und der Abweichung bringt der Kläger vor: Die Anwendung des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG werfe die Rechtsfragen auf, ob die zur Unterstützung geeignete Handlung subjektiv vorwerfbar sein müsse und ob die Unterstützungshandlungen eine dauernde Identifikation mit den missbilligten Bestrebungen ergeben müssten. Die Bejahung einer dieser Fragen führe bereits dazu, dass der Klage stattzugeben sei. Die erstgenannte Frage habe inzwischen das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 22. Februar 2007 - 5 C 20.05 und 10.06 - bejaht, sodass nunmehr auch der Zulassungsgrund der Abweichung des Verwaltungsgerichts von höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliege.

b) Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es fehlt an der grundsätzlichen Bedeutung der genannten Rechtsfragen, denn wie schon zu 1. b) ausgeführt ist der Begriff des Unterstützens im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG höchstrichterlich geklärt. Für die Annahme einer Unterstützungshandlung reicht aus, dass sie für den Handelnden erkennbar und von seinem Willen getragen für die betreffenden Bestrebungen vorteilhaft ist. Auf eine darüber hinausgehende subjektive Vorwerfbarkeit kommt es nicht an, ebenso wenig auf eine dauerhafte Identifikation mit den missbilligten Bestrebungen. Letzteres wäre überdies in der Person des Klägers wie schon aufgezeigt gegeben. Auch eine entscheidungserhebliche Abweichung des Verwaltungsgerichts von übergeordneter Rechtsprechung liegt nach alledem nicht vor.

3. a) Zum Zulassungsgrund des Verfahrensmangels führt der Kläger aus: Das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die beiden am 26. April 2006 gestellten Beweisanträge abgelehnt, sich dann aber nicht an die vorgenommene Wahrunterstellung gehalten habe.

b) Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Der erste Beweisantrag zielte darauf, die Nichtteilnahme des Klägers an der Veranstaltung am 16. Mai 2004 zu beweisen (Bl. 125, 133 GA). Das Verwaltungsgericht hat diese Behauptung als wahr unterstellt und ist auch in den Entscheidungsgründen davon nicht abgerückt. Soweit es ausführt, der Kläger habe die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes nicht substanziiert in Zweifel gezogen, bezieht es sich auf die Erkenntnisse, dass die Veranstaltungen, an denen er sich verschiedentlich beteiligt habe, "auch von der PKK geprägt" gewesen seien (S. 7 f. UA). Keinesfalls hat sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf gestützt, er habe an der Veranstaltung am 16. Mai 2004 teilgenommen, hingegen ist ausgeführt, für den Eindruck der Prägung von der PKK genüge es, "die Veranstaltungen in den Blick zu nehmen, bezüglich derer der Kläger seine Teilnahme nicht substanziiert in Abrede stellt, sondern vielmehr entweder für eher unwahrscheinlich oder aber sogar für möglich hält" (S. 8 UA).

Der zweite Beweisantrag richtete sich darauf, die Angaben im Schreiben der Sozialen Beratungs- und Begegnungsstelle für Flüchtlinge zu belegen, nämlich dass der Kläger dort bis 1999 ehrenamtlich mitgearbeitet, an zahlreichen interkulturellen Begegnungsveranstaltungen mitgewirkt und sich von Anfang an intensiv um Integration bemüht habe. Auch zur Wahrunterstellung dieser Angaben hat sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch gesetzt, denn der kontinuierliche Einsatz für die jeweiligen Ziele der PKK, in den sich die PKK-Selbsterklärung bruchlos einfügt, schließt nicht aus, dass sich der Kläger den nicht nur kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland so akzeptabel wie möglich einrichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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