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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: OVG 5 N 37.07
Rechtsgebiete: VwGO, VwVO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 | |
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 | |
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 1 | |
VwVO § 166 | |
ZPO § 117 Abs. 2 |
OVG 5 N 37.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 5. Dezember 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 12. September 2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 2007 ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers bietet keinehinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht wirksam eingelegt worden. Dies kann auf Grund des Ablaufs der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) auch nicht mehr nachgeholt werden. Das Urteil war dem Kläger am 29. August 2007 zugestellt worden, so dass die Frist abgelaufen ist. Es liegt zwar ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor. Diesen hat jedoch der Kläger unterzeichnet, ohne durch einen gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu sein.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist (§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Voraussetzung dafür wäre, dass der Kläger ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hätte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 - Juris Rn. 3; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. Januar 2003 - V S 16.02 -, Juris Rn. 7 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 1994 - 6 B 62.93 -, DVBl. 1994, 805 m.w. Nachw.). Er hat zwar sein Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt, die gem. § 166 VwVO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht übermittelt.
Unabhängig davon mangelt es dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts an hinreichenden Erfolgsaussichten, weil Gründe gem. § 124 Abs. 2 VwGO, wegen derer die Berufung zuzulassen wäre, nicht ersichtlich sind. Der Kläger erfüllt schon nicht die - im Lichte von Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG bereits gesenkten - Mindestanforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes in dem Antrag eines nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Berufungszulassungsantrag (dazu VGH Mannheim, Beschlüsse 20. März 1998 - 7 S 443.98 - VBlBW 1998, 306; vom 27. Januar 1998 - 14 S 177.98 -, Juris Rn. 9 f.; etwas strenger VGH Mannheim, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 1751.04 -, NVwZ-RR 2005, 437; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2003 - 13 P 66.03 - Juris Rn. 2; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 1. April 1998 - 4 A 29.98 -, Juris Rn. 4 m.w. Nachw.). Er setzt sich nicht - auch nicht in laienhafter Weise - mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Unter anderem geht er nicht darauf ein, warum er entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Überlassung einer Wohnung auf Kredit haben sollte. Unabhängig davon liegt der nach der Antragsschrift allenfalls denkbare Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. Es bestehen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit. Ergänzend ist mit Blick auf die Auffassung des Klägers, er dürfe als Student in einem hohen Semester (57. Semester) nicht benachteiligt werden, lediglich darauf hinzuweisen, dass insoweit für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichts ersichtlich ist. Die "Richtlinien für die Vermietung von Wohnplätzen" des Beklagten knüpfen an einen sachlichen Grund an, wenn sie die Wohnberechtigung von Studierenden, die das vierzehnte Hochschulsemester an einer Universität bzw. Hochschule absolviert haben, grundsätzlich ausschließen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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