Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: OVG 5 N 52.05
Rechtsgebiete: VwGO, LKG


Vorschriften:

VwGO § 82
VwGO § 86 Abs. 3
VwGO § 88
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5
LKG § 15 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 N 52.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 20. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juni 2005 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 92.655,93 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die gerichtliche Überprüfung ist wegen des fristgebundenen Darlegungserfordernisses (§ 124 a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO) auf die von dem Rechtsmittelführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt. Danach rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin die Zulassung der Berufung nicht.

1. Die Berufung ist nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine Divergenz ist dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt ist, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 161.97 -, NJW 1997, 3328).

a) Eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 (- BVerwG 2 C 30.78 -, E 60, 144, 149,150) und 3. August 1992 (- BVerwG 8 C 72.90 -, NVwZ 1993, 62) sowie den weiteren dort zitierten Entscheidungen vom 30. Juli 1976 (- BVerwG IV C 15.76 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 5), 20. April 1977 (- BVerwG VI C 7.74 -, E 52, 247, 249 f.), 12. Februar 1981 (- BVerwG 2 C 42.78 -, Buchholz 232 § 26 BBG) und 15. März 1984 (- BVerwG 2 C 24.83 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15) ist danach nicht dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich der Entscheidungsgründe den Umfang des Klagebegehrens aus dem Parteivorbringen, "vor allem aus der Klagebegründung", geschlossen. Das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 15. April 1997 (- BVerwG 9 C 19.96 -, NVwZ 1997, 1132) ist vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig, da es Auslegungsgrundsätze mit Blick auf die hier nicht einschlägige "typische Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden" formuliert hat.

Auf der Grundlage der Darlegung der Klägerin gibt es auch keine Veranlassung anzunehmen, das Verwaltungsgericht sei von einem die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1992 (- BVerwG 8 C 72.90 -, a.a.O.) und 5. Mai 1982 (- BVerwG 7 B 201.81 -, NVwZ 1983, 29 f.) tragenden Rechtssatz deshalb abgewichen, weil es für die Auslegung des mit der Klageschrift vom 6. November 2001 geltend gemachten Klagebegehrens nur den innerhalb der Klagefrist unterbreiteten Sachvortrag herangezogen habe. Die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung lassen eine entsprechende Einschränkung schon nicht erkennen. Auch das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts zwingt nicht zu dieser Annahme. Der nach Ablauf der Klagefrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Februar 2002 spricht vielmehr dafür, dass sich die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Klagebegehren entsprechend ihrer Klagebegründung vom 6. November 2001 nur gegen die Rückzahlung der schon ausgezahlten Fördermittel wenden wollte. Bereits in der Klagebegründung vom 6. November 2001 heißt es in aller Deutlichkeit: "Ein Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der genannten Summe nach § 15 Abs. 4 LKG besteht nicht. Der Bescheid ist aus diesem Grunde rechtswidrig und daher aufzuheben". Die Klägerin nimmt in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2002 sodann unter II. 2. Abs. die Begründung ihres ursprünglichen Klageantrags auf und formuliert im 3. Abs.: "Darüber hinaus muss der Beklagte ...". Erst aus den dann dargelegten Gründen macht sie "im Wege der Klageerweiterung..." die Rückzahlung des unter Vorbehalt schon gezahlten Betrages und des genannten Differenzbetrages geltend.

Selbst wenn das Verwaltungsgericht insoweit nur auf den Sachvortrag, der innerhalb der Klagefrist eingegangen ist, abgestellt hätte, läge weder eine Abweichung von einem die soeben genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1982 (- BVerwG 7 B 201.81 -, a.a.O.) und 3. August 1992 (- BVerwG 8 C 72.90 -, a.a.O.) tragenden Rechtssatz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor noch eine Abweichung von einem tragenden Rechtssatz der weiteren in diesem Zusammenhang vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Entscheidungen. Dazu im Einzelnen:

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1982 (- BVerwG 7 B 201.81 -, a.a.O.) betrifft bereits nicht die Auslegung von § 88 VwGO, sondern die Anforderungen des § 82 VwGO. Diese werden dort im Übrigen nicht in Bezug auf die Bezeichnung des Klagebegehrens, sondern wegen der nachträglichen Ergänzung der Klage hinsichtlich der Bezeichnung der Kläger erörtert. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 1990 (- BVerwG 9 B 498.89 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 13) bezieht sich ebenfalls auf die Auslegung des § 82 VwGO. Darüber hinaus enthält er keine tragenden Ausführungen zu Ergänzungen nach Ablauf der Klagefrist.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1992 (- BVerwG 8 C 72.90 -, NVwZ 1993, 62) durfte die dortige Klägerin nach Ablauf der Klagefrist klarstellen, dass sich ihre Klage gegen einen im Klageantrag nicht aufgeführten Bescheid richtete. Dies machte nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch schon "die Tatsache der Klageerhebung in Verbindung mit dem Überreichen der drei angegriffenen Bescheide ... sowie das im Klageantrag angegebene Aktenzeichen ... des Bescheides ... deutlich." Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 1976 (- BVerwG IV C 15.76 -, Buchholz 310 § 88 Nr. 5) betraf einen Fall, in dem nach Ablauf der Klagefrist mit der Protokollierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung das ursprüngliche Klagebegehren "nur verdeutlicht" wurde, aber nicht erstmals eine Klageerweiterung "bekundet" wurde. Das Klagebegehren war zuvor schon "eindeutig" in der Klagebegründung zu erkennen. Vorliegend war jedoch ein auf die endgültige Bewilligung von Fördermitteln in Höhe der von der Klägerin abgerechneten Kosten gerichtetes Klagebegehren nicht bereits aufgrund der Klageschrift vom 6. November 2001 deutlich. Vielmehr war nach der vorstehend wiedergegebenen Klagebegründung vom 6. November 2001 offensichtlich, dass die Klägerin sich mit dem angekündigten Antrag lediglich gegen die Verpflichtung wenden wollte, die ihr schon ausgezahlten Fördermittel zurückzuerstatten. Ein darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren deutete sich entgegen den Ausführungen der Klägerin auch nicht deshalb an, weil kein sachlicher Grund für eine entsprechende Beschränkung des Klagebegehrens gegeben war. Die klaren Formulierungen in der Klageschrift vom 6. November 2001 gaben mit Blick auf die Grenzen der Auslegung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. August 1989 - BVerwG 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17) keine Veranlassung für entsprechende Überlegungen. Im Übrigen legten sie die Vermutung nahe, dass die Klägerin davon ausgegangen war, ihr stehe ein höherer als der tatsächlich ausgezahlte Förderungsbetrag nicht zu. Auch das von ihr zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1983 (- BVerwG 3 C 8.82 -, E 67, 99, 104) zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des mit der Klageschrift vom 6. November 2001 geltend gemachten Klagebegehrens. Die in diesem Urteil ausgesprochene Prognose, dass ein dort mit Blick auf die - zuvor ungeklärte - Rechtslage nicht sachdienliches Anfechtungsbegehren als Verpflichtungsantrag "auszulegen sein dürfte," ist für die vorliegend maßgebliche Frage, in welcher Höhe Fördermittel mit einer Klage geltend gemacht werden, schon nicht erheblich.

Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abgewichen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat den von der Klägerin zitierten Beschluss vom 12. Mai 2003 (- OVG 3 S 22.02 -, Juris Rn. 5) auf die Grenzen der Auslegung gestützt und tragend darauf abgestellt, dass § 88 VwGO den Richter nicht legitimiere, bei der Auslegung an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen wolle, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte. Dies ist kein tragender Rechtssatz, von dem das Verwaltungsgericht nach den Darlegungen der Klägerin abgewichen wäre. Auch war die Frage, ob das für die Auslegung des Klagebegehrens maßgebliche Parteivorbringen innerhalb der Klagefrist vorgetragen worden sein muss, nicht Gegenstand des Verfahrens. Eine Abweichung von einem in den von der Klägerin zitierten Passagen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 3. Dezember 2003 (- 2 A 417.01 -, Juris) tragenden Rechtssatz kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren mit Hilfe der Klagebegründung ausgelegt (s.o.) und dabei den geäußerten Parteiwillen entsprechend den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegebenen Auslegungsgrundsätzen nach Maßgabe des verobjektivierten Empfängerhorizonts ermittelt.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, das Verwaltungsgericht sei von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Anwendung des § 88 VwGO bei nicht anwaltlich vertretenen Klägern abgewichen. Das von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1990 (- BVerwG 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508 f.) betrifft die vorliegend so bereits nicht erhebliche Frage, ob ein Kläger überhaupt Klage erhoben hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei im Übrigen davon aus, dass "im Zweifel" zugunsten des rechtsunkundigen Klägers anzunehmen sei, dass er in zulässiger Weise Klage hat erheben wollen. Entsprechende Zweifel, dass die Klägerin schon mit ihrer Klageschrift vom 6. November 2001 auch die Verpflichtung zur Bewilligung des Differenzbetrages zwischen ihrer Endabrechnung und der bewilligten Förderung geltend gemacht hat, hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht gehabt, so dass auch insofern eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht besteht, sondern allenfalls ein Fehler bei der Anwendung eines Rechtssatzes denkbar wäre. Da mögliche Unklarheiten, die aus dem angekündigten vorformulierten Antrag herrühren könnten, der dem Wortlaut nach auf eine umfängliche Anfechtung des Bescheides vom 29. Oktober 2001 gezielt hat, durch die Begründung dieses Antrags geklärt waren (s.o.), bestand jedoch auch keine Veranlassung anzunehmen, dass das Klagebegehren nicht eindeutig sei.

Auch die von der Klägerin im Hinblick auf die Besonderheiten für anwaltlich nicht vertretene Beteiligte geltend gemachte Abweichung von den bereits zitierten Oberverwaltungsgerichtsentscheidungen liegt nicht vor. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (- OVG 3 S 22.02 -, Juris) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (- 2 A 417.01 -, Juris) betrafen schon keine Fälle anwaltlich nicht vertretener Antragsteller bzw. Kläger, so dass entsprechende Ausführungen zu daraus folgenden Besonderheiten nicht tragend waren.

2. Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung bestehen mit Blick auf die auch insofern gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts entsprechend den obigen Ausführungen nicht.

3. Schließlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf Grund des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes gegen die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO in Betracht. Die Klägerin meint zu Unrecht, sie hätte vor Ablauf der Klagefrist zur Verdeutlichung ihres Klagebegehrens gem. § 86 Abs. 3 VwGO aufgefordert werden müssen. § 86 Abs. 3 VwGO dient der Beseitigung von Mängeln und Unklarheiten im Rahmen des erkennbaren Klageziels (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2005 - BVerwG 7 B 11.05 -, Juris Rn. 3). Vorliegend bestand bei Eingang der Klageschrift vom 6. November 2002 bereits keine entsprechende Unklarheit, da das Klagebegehren durch die damalige Klagebegründung eindeutig war (s.o.). Von einem Verfahrensmangel ist unter diesen Umständen erst recht nicht auszugehen, bedenkt man, dass ein unterlassener Hinweis gem. § 86 Abs. 3 VwGO erst einen Verfahrensmangel darstellt, wenn sich der Hinweis dem Vorsitzenden hätte aufdrängen müssen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. August 1989 - BVerwG 8 B 9.89 -, Juris Rn. 4; Urteil vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 -, Juris Rn. 13). Die in dem von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 1996 (- BVerwG 6 B 24.96 -, Juris) angesprochene Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, Vermerke auf einem Briefumschlag als wesentliche Erkenntnisquelle über den Zeitpunkt des Zugangs der Postsendung zu überprüfen, bevor eine Klage als unzulässig wegen unzureichender Darlegungen zum Zugang abgewiesen wird, ist in diesem Zusammenhang nicht weiterführend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück