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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: OVG 5 NC 108.08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

VwGO § 57 Abs. 1
VwGO § 57 Abs. 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 222 Abs. 1
BGB § 187 Abs. 1
BGB § 188 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 NC 108.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 16. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Es ist zwar unschädlich, dass sie den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin mit dem unrichtigen Datum "vom 25. Februar 2008" bezeichnet, da sich aus dem mitgeteilten Aktenzeichen zweifelsfrei ergibt, dass der Beschluss vom 19. Februar 2008 angegriffen werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 147 Rn. 2, § 124 a Rn. 20). Die Beschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden, obwohl der Antragsteller auf diese Frist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden ist. Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses in der Gerichtsakte am 25. Februar 2008 - nicht am 22. Februar 2008, wie in der Beschwerde angegeben - zugestellt worden, so dass die Frist zur Begründung der Beschwerde gem. §§ 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 25. März 2008 ablief. Eine Beschwerdebegründung hat der Antragsteller bis heute nicht eingereicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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