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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: OVG 5 NC 136.06
Rechtsgebiete: VwGO, KapVO


Vorschriften:

VwGO § 146
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
KapVO § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b
KapVO § 14 Abs. 3 Nr. 3
KapVO § 16
KapVO § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juli 2006 insoweit teilweise geändert, als die in seiner Nummer I. 2. angeordnete Zulassung auf die 27 rangniedrigsten Loslistenplätze beschränkt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen der Antragsteller zu 1/10 und die Antragsgegnerin zu 9/10.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, nach Durchführung eines Losverfahrens über die bereits vergebenen 48 Studienplätze hinaus 30 weitere Bewerber vom Sommersemester 2006 an vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Stellenausstattung kapazitätsrechtlich in Teilen nicht anerkannt werden könne (1.), die für die stationäre Krankenversorgung erforderlichen Stellen zu reduzieren seien (2.), die Studienanfängerzahl um eine Schwundquote zu erhöhen sei (3.) und die Zahl der klinischen Behandlungseinheiten eine Reduzierung der Aufnahmekapazität nicht rechtfertige (4.).

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Prüfung des Senats beschränkt sich gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe. Gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diese auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zugeschnittene Verfahrensgestaltung verlangt von diesem eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Eine Darstellung, wie sich einzelne Punkte der Beschwerde rechnerisch auf die Aufnahmekapazität auswirken, erfordert dies - entgegen der Annahme einiger Antragsteller - zwar grundsätzlich nicht. Der Beschwerdeführer erfüllt das Darlegungsgebot im kapazitätsrechtlichen Verfahren jedoch nur, wenn er konkret aufzeigt, aus welchen Gründen an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs von anderen Eingabegrößen auszugehen ist, und er sich nicht etwa darauf beschränkt, einzelne Punkte der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung anzusprechen und lediglich zu behaupten, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei vor dem Hintergrund des bereits Vorgetragenen fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde genügt den danach gebotenen Anforderungen überwiegend nicht. Namentlich die Rügen gegen den Stellenansatz des Verwaltungsgerichts für den Campus Benjamin-Franklin offenbaren, dass die Antragsgegnerin die bereits in den vergangenen Semestern aufgetretenen Widersprüche über den Werdegang von Stellen offensichtlich nicht mehr auflösen kann. Dies mag Folge der Auswechselung der Stellennummern zum Wintersemester 2005/2006 sein oder auf die Praxis der Antragsgegnerin zurückzuführen sein, sich bei der Vergabe der Stellennummern an den bei ihr beschäftigten Personen und nicht den ihr zugewiesenen Stellen zu orientieren. Dies befreit die Antragsgegnerin jedoch nicht von den prozessualen Anforderungen der §§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO.

Dies vorausgeschickt behält der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts überwiegend Bestand.

1. Die Antragsgegnerin wendet sich mit Erfolg gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Stellenausstattung für die wissenschaftlichen Einrichtungen des Campus Virchow-Klinikum/Campus Charité Mitte (a), während der Stellenansatz des Verwaltungsgerichts für den Campus Benjamin-Franklin (b) nicht zu beanstanden ist.

a) Zum Stellenansatz für den Campus Virchow-Klinikum/Campus Charité Mitte

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht in der Abteilung "Zahnärztliche Prothetik" für die angeblichen wissenschaftlichen Mitarbeiter W_____ und T_____ und in der Abteilung "Zahnerhaltung und Präventivmedizin" für den angeblichen wissenschaftlichen Mitarbeiter V_____ jeweils eine Stelle mit je 8 LVS angesetzt. Zur Begründung hat es - aus damaliger Sicht zutreffend - ausgeführt, die Antragsgegnerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass diese Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt würden, nachdem sie weiterhin bzw. sogar neuerlich im - aktuellen - Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 2006 unter den entsprechenden Abteilungen aufgeführt seien.

Die Eintragung eines Namens im Vorlesungsverzeichnis rechtfertigt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht grundsätzlich die Annahme, es stehe eine Stelle für den Namensinhaber zur Verfügung, obwohl der Stellenplan für diesen Mitarbeiter keine Stelle ausweist. Den freilich durch die erneute Aufnahme in das Vorlesungsverzeichnis begründeten Anschein, dass die Mitarbeiter W_____, T_____und V_____ auf im Stellenplan nicht verzeichneten, kapazitätsrechtlich erheblichen Stellen beschäftigt werden, hat die Antragsgegnerin nunmehr widerlegt. Mit der Beschwerde hat sie hinreichend glaubhaft gemacht, dass die betreffenden Mitarbeiter am 31. März 2005 (W_____) bzw. am 30. September 2005 (T_____ und V_____) ausgeschieden sind, ohne dass neue Arbeitsverhältnisse begründet worden wären. Das Ende der Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter T_____ und V_____ ist mit dem Schreiben vom 29. August 2005, das Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Mitarbeiters W_____durch den eingereichten "SAP"-Ausdruck glaubhaft gemacht. Dass die Betreffenden auch nicht erneut eingestellt worden sind, belegen die jeweiligen Vermerke der Personalsachbearbeiterin der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2006 (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO). Auf die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 nachgereichten Unterlagen zur weiteren Glaubhaftmachung kommt es mithin nicht an.

Die Auffassung einiger Antragsteller, die Antragsgegnerin sei mit ihren "Beweismitteln" ausgeschlossen, soweit sie diese nicht bereits zum Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gemacht habe, teilt der Senat nicht. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses verlangt zwangsläufig eine neue Begründung. Das schließt - anders als unter der Geltung des § 146 VwGO in der Fassung der 6. VwGO-Novelle - das Vorbringen auch solcher neuen Tatsachen und Beweismittel ein, die möglicherweise schon in der ersten Instanz hätten beigebracht werden können. Es muss lediglich dargelegt werden, dass sich das Entscheidungsergebnis aufgrund der dargelegten Umstände nicht mehr aufrechterhalten lässt. Auch die allgemeine Prozessförderungspflicht begründet für sich genommen keine entsprechende Präklusion. Eine gesetzliche Regelung, die dafür erforderlich wäre, enthalten die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. November 2004 - 2 NB 430.03 -, Juris Rn. 6 m. w. Nachw.).

b) Zum Stellenansatz für den Campus Benjamin-Franklin

aa. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Professorenstelle 5000 1131 in der Abteilung "Zahnärztliche Chirurgie" berücksichtigt hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Stelle anzusetzen, weil nicht dargetan worden sei, dass sie im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden könne. Auch der Hinweis der Antragsgegnerin, die Stelle sei im Stellenplan unter der neuen Stellennummer 4000 6179 berücksichtigt und seit dem 1. Oktober 2004 mit Frau S_____ besetzt, sei widersprüchlich, da Frau S_____ nach der Übersicht "Änderungen zum Vorjahr Zahnklinik Süd" Inhaberin der Stelle 4000 6385 sei, die ehemals unter der Nr. 5000 1133 geführt worden sein soll.

Mit der Beschwerde macht die Antragsgegnerin insoweit geltend: Ihre Übersicht "Änderungen zum Vorjahr Zahnklinik Süd" enthalte einen Übertragungsfehler, die Stelle 40006385 sei irrtümlich aufgenommen worden. Tatsächlich sei Frau S_____ Inhaberin der Stelle Nr. 4000 6179, die zusammen mit der Stelle Nr. 40006181 der im Stellenplan 2003 zweimal vergebenen ehemaligen Stelle Nr. 50001133 entspreche.

Dieses Vorbringen der Antragsgegnerin steht dem Ansatz der Stelle 5000 1131 nicht entgegen. Es bezieht sich ausschließlich auf die Stelle 5000 1133, lässt aber den Werdegang der Stelle 5000 1131 nicht erkennen. Darauf haben im Übrigen bereits einige der Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung hingewiesen, ohne dass die Antragsgegnerin ihren Vortrag entsprechend ergänzt hätte. Die Behauptung, Frau S_____ sei Inhaberin der Stelle mit der alten Stellen-Nr. 5000 1133, steht im Übrigen im offensichtlichen Widerspruch zu dem Vortrag der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2005/2006, wonach Frau S_____ seit Oktober 2004 die Stelle 5000 1131 innehabe (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. April 2006), und den sie zum Sommersemester 2006 mit Schriftsatz vom 13. April 2006 wiederholt hat.

bb. Dem Einwand der Antragsgegnerin, in der zahnärztlichen Prothetik sei zu Unrecht die Stelle 4001 7328 (W_____) angesetzt worden, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Ansatz dieser Stelle damit begründet, dass die Antragsgegnerin sie für das Wintersemester 2005/2006 selbst kapazitätsrechtlich berücksichtigt habe, davon aber für das Sommersemester 2006 abgerückt sei, ohne ihre Behauptung, die Stelle sei formell gestrichen worden, glaubhaft gemacht zu haben.

Die Beschwerde setzt sich mit dieser Begründung bereits nicht gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander, wenn nunmehr geltend gemacht wird, die Stelle sei nicht anzusetzen, weil ihr Inhaber, Herr W_____, für die Zeit der Beurlaubung der Frau S_____ (Stellen-Nr. 5000 9348) mit einer eigenen Stellennummer beschäftigt worden sei. Der Senat hatte insoweit schon in der Vergangenheit in Bezug auf die Berücksichtigung der Stelle 4001 7328 auf die Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hingewiesen. Die Argumentation der Antragsgegnerin - als zutreffend unterstellt - macht zudem deutlich, dass diese sich bei der Aufstellung der Stellenpläne auch weiterhin nicht an den ihr zugewiesenen Stellen, sondern den bei ihr beschäftigten Personen orientiert ("beurlaubte Stelle"), was ihre Stellenpläne generell schwer nachvollziehbar macht (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 2006 - OVG 5 NC 51.06 u. a. - [Zahnmedizin, WS 2005/2006]). Dass im Stellenplan zu 4001 7328 "Imaginäre Stelle" vermerkt ist, erleichtert die Nachvollziehbarkeit nicht. Selbst wenn man die Eigenheiten der Antragsgegnerin bei der Fortschreibung ihrer Stellenpläne berücksichtigt, steht ihr Einwand, unter der Nr. 4001 7328 sei keine neue Stelle eingerichtet, sondern lediglich eine kapazitätsneutrale Vertretung für Frau S_____ geführt worden, doch immer noch in offensichtlichem Widerspruch zu ihrem "personenkonkreten Stufenplan zum Personalabbau", nach dem sowohl die Stelle von Herrn Wachmann (Stellen-Nr. 4001 7328) als auch die Stelle von Frau S_____ (Stellen-Nr. 5000 9348) zum Abbau vorgesehen sind.

Zusammenfassend ist bei der Berechnung des bereinigten Lehrangebots danach gegenüber dem vom Verwaltungsgericht errechneten Wert von 105 Stellen und 592 LVS wegen der zu Unrecht angesetzten Stellen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter W_____, T_____und V_____ mit je 8 LVS von lediglich 102 Stellen und 568 LVS auszugehen.

2. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg, soweit mit ihr geltend macht wird, der für die Berechnung des Krankenversorgungsabzugs gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO maßgebliche Jahreswert der tagesbelegten Betten betrage nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - 18,3, sondern 20.

Der vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Wert von 18,3 tagesbelegten Betten stimmt mit den Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2005/2006 überein. In ihren Kapazitätsbericht für das Sommersemester 2006 hat die Antragsgegnerin den Jahreswert tagesbelegter Betten zwar mit 20 eingestellt. Beide Kapazitätsberichte haben jedoch den 31. Mai 2005 zum Berechnungsstichtag. Zu diesem offensichtlichen Widerspruch nimmt die Beschwerde nicht Stellung.

3. Die Beschwerde ist ferner unbegründet, soweit sich die Antragsgegnerin erneut gegen den Ansatz einer Schwundquote wendet. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit der Vornahme eines Schwundausgleichs gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO mit der zahlenmäßigen Verminderung der Zahl der Studierenden in den höheren Semestern begründet und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass der von der Antragsgegnerin geplante Stellenabbau im Hinblick auf eine unzureichende Strukturplanung dem Ansatz einer Schwundquote auch weiterhin nicht entgegenstehe.

Die Beschwerde rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat die Voraussetzungen einer nach Art und Inhalt verlässlichen Strukturplanung in der Vergangenheit mehrfach deutlich gemacht (vgl. Beschlüsse vom 11. August 2005 - OVG 5 NC 90.05 u. a. - [Zahnmedizin WS 2004/2005] und 30. Juni 2006 - OVG 5 NC 51.06 u. a. - [Zahnmedizin WS 2005/2006]). Diese Anforderungen sind nach wie vor nicht erfüllt.

Der von der Antragsgegnerin eingereichte "Stufenplan zur Verminderung der Ausbildungskapazität im Studienfach Zahnmedizin an der Charité-Universitätsmedizin Berlin" lässt eine solche verlässliche - d. h. insbesondere verbindliche - Planung nicht erkennen. Neben dem Beschluss des Fakultätsrats vom 5. September 2005 über die Sollstellenausstattung, auf den sich die Antragsgegnerin bereits für den Vergabetermin Wintersemester 2005/2006 ohne Erfolg berufen hatte, hat sie zur zukünftigen Struktur der Zahnmedizin lediglich einen Beschluss des Vorstands eingereicht, in dem die "Neuorganisation des Zentrums für Zahnmedizin in sechs Institute und zwei Arbeitsbereiche ... mit acht Professuren" festgelegt worden ist. Mit Ausnahme der - zumal hinsichtlich zweier Institute nicht abschließenden - Zuordnung der Anzahl der Professuren zu den jeweiligen Instituten und Arbeitsbereichen ist dem Beschluss nicht zu entnehmen, welche sonstigen Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals ihnen zugeordnet werden sollen, so dass die Personalstruktur in den geplanten Instituten insgesamt offen und nicht absehbar ist, wie an der Antragsgegnerin Art und Umfang der Lehre insoweit künftig gestaltet werden sollen. Die Strukturüberlegungen der Antragsgegnerin basieren im Wesentlichen unverändert auf einer Rückrechnung und orientieren den Personalbedarf an den - zudem unverminderten - Deputatstunden eines Stellenbestandes, der bei einer Schwundquote von 0,9 und einem - vom bisherigen Curriculareigenanteil von 6,0734 abweichenden - Curriculareigenanteil von 6,0732 erforderlich ist, um 80 Studienanfänger pro Jahr auszubilden. Dies wird durch die Erläuterungen zum "Umfang der LE Zahnmedizin und Zielstruktur" unter 2. c) bestätigt, wenn dort u. a. ausgeführt wird: "Die vorgesehene Stellenverteilung zwischen den Instituten der Zahnklinik kann allerdings keine Dauerkonzeption sein, sondern muss zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Da überdies für die Ermittlung der Ausbildungskapazität nach dem sogenannten abstrakten Stellenprinzip nur eine pauschale Stellenzahl für den Gesamtbereich der Zahnklinik maßgebend ist, darf die hier angegebene Stellenausstattung nur als schematische Grundstruktur mit notwendig bleibender Flexibilität verstanden werden." Unter 4. heißt es sodann nochmals klarstellend u. a.: "In dieser ersten Phase ergibt sich bis zum Jahre 2008 die Sollstellenzahl von 65, aber noch nicht die vorgesehene Sollstellenstruktur in den einzelnen Instituten der Zahnklinik."

Die Umsetzung des geplanten Abbaus von Stellen ist nach dem von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde eingereichten "Personenkonkreten Stufenplan zum Personalabbau" ebenfalls nicht gesichert. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Übersicht zwar aufgezeigt, welche Stellen sie in welchem Jahr abzubauen beabsichtigt. Unabhängig davon aber, dass die Angaben in Stufen - und Stellenplan nicht nur vereinzelt differieren, ist nicht erkennbar, wie sie ihre Planung bezüglich aller zum Abbau vorgesehener Stellen auch tatsächlich umsetzen will. Beispielhaft sei insoweit erwähnt:

- Die Stelle 4000 6234 soll im Jahr 2007 abgebaut werden, obwohl sie mit dem 1947 geborenen Akademischen Oberrat und unbefristet beschäftigten D_____ besetzt ist. Ob Herr D_____ etwa vorzeitig aus dem Amt scheiden wird, ergibt sich aus dem Stellenplan nicht.

- Die Stelle 5000 9437 des 1947 geborenen, unbefristet beschäftigten P_____ soll 2006 entfallen; auch hier ist nicht ersichtlich, wie der Wegfall der Stelle erwirtschaftet werden soll, zumal sie nach dem Stellenplan mit dem sogar erst 1955 geborenen, unbefristet beschäftigten Akad. Dir. L_____ besetzt ist.

- Die Qualifikationsstelle 4000 6208 des wissenschaftlichen Mitarbeiters D_____ soll bereits im Jahr 2006 abgebaut werden, obwohl dessen Vertrag erst am 30. April 2007 ausläuft.

- Die Stelle von Frau S_____ (Nr. 5000 9348) soll im Jahr 2006 entfallen. Ihr Vertrag ist nach dem Stufenplan zwar bis zum 15. August 2006, nach dem Stellenplan jedoch bis zum 10. Mai 2007 befristet.

- Die Stelle 5000 9413, die im Stufenplan als unbesetzt ausgewiesen ist, soll im Jahr 2006 abgebaut werden. Nach dem Stellenplan ist sie jedoch mit der 1944 geborenen Zahnärztin S_____mit unbefristetem Vertrag besetzt. Da Frau S_____ nach dem Stufenplan außerdem Inhaberin der im Stellenplan nicht verzeichneten, offensichtlich neuen Stelle 5000 9415 ist, bleibt auch im Übrigen unklar, wie durch den vorgesehenen Abbau der Stelle 5000 9413 die Lehrkapazität insgesamt reduziert werden könnte.

- Die Stelle 5000 9441, deren Abbau für 2006 vorgesehen ist, ist mit dem Wissenschaftlichen Assistenten D_____ besetzt, dessen Vertrag nach dem Stufenplan am 31. Oktober 2005 endet, nach dem Stellenplan jedoch erst am 31. Oktober 2009.

- Die Stelle 5000 9471 ist mit dem Wissenschaftlichen Assistenten D_____ besetzt. Sie soll 2007 abgebaut werden, obwohl dessen Vertrag nach dem Stellenplan erst mit Ablauf des 31. Dezember 2007, nach dem Stufenplan demgegenüber mit Ablauf des 30. September 2007 endet.

- Die Stelle 5000 9346 ist für das Jahr 2006 zum Abbau vorgesehen. Nach dem Stufenplan ist sie mit dem unbefristet beschäftigten Zahnarzt D_____ besetzt; nach dem Stellenplan dagegen soll D_____ nur bis zum 30. September 2005 Inhaber der Stelle gewesen sein, während sie nunmehr mit Herrn Strauch mit Befristung zum 30. September 2006 besetzt sein soll.

Die danach infolge unzureichender Strukturplanung vom Verwaltungsgericht zu Recht angesetzte Schwundquote ist allerdings der Höhe nach zu korrigieren. Es stimmen bereits die der vorliegenden Schwundberechnung zugrunde gelegten Zahlen nicht vollständig mit denjenigen überein, die der Berechnung zum Wintersemester 2005/06 zugrunde gelegen haben (vgl. S. 17 des angefochtenen Beschlusses einerseits und S. 15 der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2006 - VG 12 A 770.05 u.a. - andererseits). Ein Abgleich der von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht eingestellten Bestandszahlen mit den veröffentlichten Studierendenstatistiken offenbart darüber hinaus weitere nicht nachvollziehbare Abweichungen namentlich hinsichtlich der Erstsemester, die sich auch nicht mehr durch unterschiedliche Erhebungsstichtage erklären lassen. Diese dürften vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass die Antragsgegnerin die Zahl der in den vergangenen Semestern aufgrund gerichtlicher Entscheidungen zusätzlich aufzunehmenden Studierenden tatsächlich erst in einem der Folgesemester aufgenommen hat. Da diese Studierenden jedoch in den Bestand der höheren Fachsemester eingegangen sind, würde es die Prognose des Bleibeverhaltens zu Lasten der Studienbewerber verfälschen, wenn der Schwund mit den in der Studierendenstatistik eingestellten Zahlen berechnet werden würde. Mangels anderweitiger zuverlässiger Orientierungswerte sieht es der Senat daher als gerechtfertigt an, die Schwundquote ausnahmsweise unter Ausklammerung der Zahlen des ersten Fachsemesters zu ermitteln. Auf dieser Grundlage berechnet sich die Schwundquote wie folgt:

 2. FS3. FS4. FS5. FS6.FS
WS 03/04     
SS 0450    
WS 04/055551   
SS 05764751  
WS 05/0669694352 
SS 06 67674254
      
Summe I 2341619454
Summe II250167 94520
      
Quotient0,93600,96411,0001.0385 
Summanden1+ 0,9360,90240, 9024O,9371= 4,6779

= 0,93558

Unter Berücksichtigung der anzusetzenden 102 Stellen und 568 LVS (oben II. 1. a) errechnet sich danach bei einem durchschnittlichen Lehrangebot von 5,5686 LVS und einem Bedarf für die Krankenversorgungsaufgaben von (102 - 2,54 + 7 = 106,46 / 106,46 x 0,3 = 31,93 / 31,93 + 2,54 = 34,47 / 34,47 - 7 =) 27,47 Stellen ein bereinigtes Lehrangebot von [102 - 27,47 = 74,53 / 74, 53 x 5,5686 (durchschnittliches Lehrangebot) = 415,02 LVS / 415,02 + 11,375 (Lehraufträge)= 426,395 LVS / 426,395 - 0,75 (Dienstleistungsbedarf) = 425,645 LVS / 425,645 x 2 =] 851,29 LVS. Dieses ergibt bei einem Curriculareigenanteil von 6,0734 eine jährliche Aufnahmekapazität von 140,16, so dass sich unter Beachtung des korrigierten Schwundausgleichsfaktors von 0,93558 (oben) eine Gesamtzahl von (140,16 : 0,93558 =) 149,81081, aufgerundet 150 Studienplätzen ergibt. Danach stehen im Ergebnis für das Sommersemester 2006 insgesamt 75 Studienplätze zur Verfügung, von denen bei einer Zahl von 48 tatsächlich immatrikulierten Studienanfängern noch 27 freie Plätze zur Verfügung stehen.

4. Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin schließlich geltend, dass das Berechnungsergebnis auf Grund der Zahl der für die Ausbildung zur Verfügung stehenden Behandlungseinheiten gem. § 19 KapVO zu korrigieren sei. Das Verwaltungsgericht hat eine Verringerung der Kapazität mit Blick auf die in der Kapazitätsberechnung angesetzte Zahl von 80 Behandlungseinheiten (= Jahreskapazität von 119,4 Studienplätzen) abgelehnt, da die Antragsgegnerin nur die Behandlungseinheiten der ehemaligen Lehreinheit der Humboldt-Universität zu Berlin fortgeschrieben und berücksichtigt habe, nicht aber die des Campus Benjamin-Franklin, der vor der Errichtung der Gliedkörperschaft Charité über 67 Behandlungseinheiten verfügt habe. Ein Abbau der Behandlungseinheiten, der zu einer Verringerung des Berechnungsergebnisses führen könne, sei nicht dargetan.

Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwände sind bereits widersprüchlich. Zunächst hatte die Antragsgegnerin geltend gemacht, von 89 vorhandenen Behandlungseinheiten stünden tatsächlich nur 80 zur Verfügung, da 9 Stühle defekt seien. Sodann hat sie mit Schriftsatz vom 14. September 2006 - ohne Erläuterung der Änderung im Vorbringen - behauptet, in der Zahnklinik Aßmannshauserstraße könnten für die Kurse Zahnersatzkunde und Zahnerhaltungskunde 47 Behandlungseinheiten für die Ausbildung genutzt werden, in der Zahnklinik Nord stünden 31 Behandlungsplätze ausschließlich und weitere 35 "zeitweise" für Ausbildungszwecke zur Verfügung. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin davon ausginge, sie habe an ihrem ursprünglichen Vortrag nicht festhalten wollen, rechtfertigte die Summe der mit Schriftsatz vom 14. September 2006 benannten Behandlungseinheiten eine Verringerung der Kapazität nicht. Denn die Antragsgegnerin hat schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen und in welchem zeitlichen Umfang die 35 Behandlungsplätze in der Zahnklinik Nord für die Ausbildung nicht zur Verfügung stehen sollen. Unabhängig davon liegt die Summe der für die Ausbildung nutzbaren Behandlungseinheiten so deutlich über der Zahl der nach der errechneten Aufnahmekapazität erforderlichen Behandlungsplätze (47 + 31 + 35 = 113 Behandlungseinheiten, Ausbildungskapazität für 168,65 Studierende), dass eine Verringerung der Aufnahmekapazität auch dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin annehmen wollte, dass es tatsächlich zu Einschränkungen bei der Nutzung der 35 Behandlungseinheiten für Ausbildungszwecke käme.

III.

Bei einer Aufnahmekapazität von 75 Plätzen für Studienanfänger wären über die Zahl der 48 bereits vergebenen Plätze hinaus im Ergebnis lediglich 27 zusätzliche Studienplätze unter den Antragstellern nach ihrem Losrang zu verteilen gewesen. Mit der Vergabe von 30 Studienplätzen nach dem Losrang der Antragsteller hat die Antragsgegnerin ihre Ausbildungskapazität mithin um 3 Studienplätze überschritten. Da nach der von der Antragsgegnerin eingereichten Losliste die Antragsteller mit den Losplätzen 39 (OVG 5 NC 163.06), 38 (OVG 5 NC 153.06) und 37 (OVG 5 NC 140.06) die drei schlechtesten Plätze belegen, geht ihre Einschreibung über die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin hinaus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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