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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: OVG 5 NC 25.09
Rechtsgebiete: VwGO, KapVO


Vorschriften:

VwGO § 146
KapVO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 5 NC 25.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Peters am 4. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/09 vorläufig als Studienanfängerin zum Studium der Tiermedizin zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung standhalte. Über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl von 164 Studienplätzen und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (167) hinaus seien keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger frei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei bei der Ermittlung des Lehrangebots aus Stellen von zu geringen Deputaten für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter und Akademische Räte ausgegangen (1). Ferner beanstandet sie den 30%-igen Stellenabzug für Dienstleistungen in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen als überhöht (2), wobei im Falle der Antragsgegnerin hinzukomme, dass sie in nicht zu rechtfertigendem Ausmaß eine Vielzahl von Stellen in den klinischen Abschnitt verlagert habe, um den Krankenversorgungsabzug in Anspruch nehmen zu können. Eine sachliche Rechtfertigung des erheblichen Übergewichts der Klinik mit 102 Planstellen gegenüber der Vorklinik mit 27 Stellen sei nicht ersichtlich (3). Ferner seien beim Krankenversorgungsabzug bereits gewährte Deputatsverminderungen einzelner Stelleninhaber in Abzug zu bringen (4). Weiter greift die Beschwerde die kapazitätsrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Deputatsermäßigung für Prof. S_____(5), den Umfang der Betreuungsrelation für Vorlesungen bei der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs und des Curricularnormwertes (6) sowie den Nichtansatz einer Schwundquote an (7). Und schließlich beanstandet sie die Praxis des Verwaltungsgerichts, Entscheidungen allein auf der Grundlage von Statistiken der Antragsgegnerin zu treffen, statt die Vorlage von Namenslisten oder von Einschreiblisten mit Matrikelnummern zu fordern und mit den mitgeteilten Daten abzugleichen (8).

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerdebegründung genügt überwiegend schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Danach muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zugeschnittene Verfahrensgestaltung verlangt von diesem eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Dabei darf er sich nicht darauf beschränken, nur einzelne Punkte der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung anzusprechen und - ohne sich mit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen, ohne diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen und ohne zugleich aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen sich bei nach eigener Auffassung zutreffender Berechnung auch nur ein weiterer Studienplatz ergibt - lediglich zu behaupten, die Auffassung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, nicht beanstandungsfrei oder nicht nachvollziehbar. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung allenfalls in Ansätzen gerecht. Das gilt auch und erst recht, soweit die Beschwerde pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 verweist.

Unabhängig davon hält der angefochtene Beschluss einer auf das - auch erstinstanzliche - Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit Blick auf die wohl gemeinte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur (Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - [NJW 2004, 2803]) auf die Wirksamkeit der Befristung zu überprüfen. Denn selbst wenn die Anwendung der §§ 57 a bis 57 e HRG in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung unter den von der Beschwerde - schon mangels Substantiierung wenig überzeugenden - Rückwirkungsgesichtspunkten verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt wäre, führte dies keinesfalls zwangsläufig zum Ansatz eines Deputats von 8 LVS für die betroffenen Stellen. Das hat der Senat, wie sich unter anderem aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschluss ergibt, bereits entschieden.

Die Auffassung der Beschwerde, die bei der Antragsgegnerin beschäftigten (mindestens) 32 Akademischen Räte seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht als wissenschaftliche Mitarbeiter, sondern "entsprechend der Bezeichnung" als Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit einem Deputat von 16 LVS zu berücksichtigen, so dass von einem zusätzlichen Deputat von 192 LVS auszugehen sei, geht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Zum einen weist der Stellenplan der Antragsgegnerin in der Stellengruppe der Akademischen Räte und der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter lediglich 21 Stellen aus, von denen zudem lediglich sechs mit einem Akademischen Rat und eine mit einem Akademischen Oberrat besetzt sind (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2009). Zum anderen gehören Akademische Räte zu den wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 110 Abs. 2 BerlHG (und nicht zu den in § 5 Abs. 1 Satz 4 LVVO genannten Akademischen Räten/Oberräten nach der Überleitungsvorschrift des § 128 BerlHG), denen als Beamte die Wahrnehmung wissenschaftlicher Dienstleistungen auf Dauer obliegt (vgl. § 1 der auf der Grundlage des § 110 Abs. 2 BerlHG erlassenen Verordnung über wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 15. Januar 1994, GVBl. S. 57). Danach ist, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 17. März 2009 - 5 NC 89.08 u.a. - [Humanmedizin, Wintersemester 2007/08], juris Rn. 28), das Deputat mit 8 LVS zutreffend bemessen.

2. Überprüfungsbedarf in Bezug auf die Höhe des Krankenversorgungsabzugs leitet die Beschwerde allein aus einer unter dem Aktenzeichen VG 3 A 756.99 ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts her, in der dieses den Abzug von 30 % wegen einer Überschneidung zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeit bei der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auf 24% reduziert hatte. Dem Verlangen nach einer erneuten Überprüfung des Krankenversorgungsabzugs ist jedoch schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die ihm zugrunde liegende Begründung nicht einmal ansatzweise den Darlegungsanforderungen genügt. Abgesehen davon, dass die lediglich mit einem Aktenzeichen benannte Entscheidung keinen Bestand gehabt haben dürfte, weil der seinerzeit für das Zulassungsrecht zuständige 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin auf die Beschwerden der Antragsgegnerin sämtliche Entscheidungen der 3. Kammer zum Krankenversorgungsabzug korrigiert hat (vgl. die Beschlüsse vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 u.a. -), hat sich auch der beschließende Senat bereits ausführlich dazu geäußert, dass und aus welchen Gründen im Einzelnen auch weiterhin kein Anlass für eine Korrektur des Krankenversorgungsabzugs besteht (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Auf letztgenannte Entscheidung hat das Verwaltungsgericht unter Wiedergabe der tragenden Erwägungen ausdrücklich hingewiesen. Darauf geht die Beschwerde mit keinem Wort ein.

3. Den Darlegungsanforderungen ebenso wenig gerecht wird die Rüge, die Antragsgegnerin habe "in nicht mehr zu rechtfertigendem Ausmaße", nach Auffassung der Beschwerde sogar willkürlich, eine Vielzahl von Stellen in den klinischen Abschnitt verlagert, um den Krankenversorgungsabzug für sich in Anspruch nehmen zu können; diese Stellenverlagerungen seien deshalb erneut zu überprüfen und gegebenenfalls durch ein weiteres fiktives Lehrangebot angemessen zu kompensieren. Dieses Vorbringen wie auch alles Weitere, was im Zusammenhang mit dem Stellenbestand von Vorklinik und Klinik vorgetragen wird, erschöpft sich in pauschalen Behauptungen und Unterstellungen. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wann es wie zur Anrechnung eines fiktiven Lehrangebots wegen Stellenverlagerungen zwischen den Bereichen Klinik und Vorklinik gekommen ist, kann sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin jedenfalls nicht ernstlich auseinandergesetzt haben, denn sonst hätte er angesichts eines auf Stellenverlagerungen zurückzuführenden fiktiven Lehrangebots von 1,4 LVS aus dem Wintersemester 1998/99 und 2 LVS aus dem Wintersemester 2004/05 nicht vortragen können, es gebe eine "Vielzahl" von Stellen, die die Antragsgegnerin bewusst zum Nachteil der Studienbewerber in die Klinik verlagert habe. Dass das Verhältnis der Stellenanzahl von Vorklinik und Klinik seit jeher unverändert ist, unterstreicht die Haltlosigkeit des Beschwerdevorbringens.

Soweit die Beschwerde die Reduzierung des fiktiven Lehrangebots um 2 LVS wegen der Aufstockung der bislang als halbe Stelle geführten Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf eine volle Stelle mit der Begründung rügt, dass diese ausweislich des Stellenplans nicht besetzt sei, bleibt im Unklaren, was sie hieraus kapazitätsrechtlich herleiten will. Insbesondere ist nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen die Schaffung neuer Stellen die Rechte eines Studienbewerbers tangieren könnte.

4. Ebenso wenig erläutert die Beschwerde, aus welchen Gründen "Deputatsverminderungen ... grundsätzlich vor dem Krankenversorgungsabzug bzw. in einer Höhe des um die Krankenversorgung reduzierten Anteils in Ansatz zu bringen" sein sollten. Sie stellt dies lediglich als Behauptung in den Raum, ohne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss oder auf die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO auch nur mit einem Wort einzugehen. Im Übrigen ist ihre Ansicht unzutreffend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 - [Tiermedizin, Wintersemester 2005/06] und vom 30. Oktober 2009 - OVG 5 NC 22.09 - [Tiermedizin, Wintersemester 2008/09]).

5. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Lehrverpflichtungsverminderung für den Vorsitzenden des Ausschusses für die Tierärztliche Prüfung, Herrn Prof. S_____, als Nachfolger von Prof. S_____. Ihre Annahme, es sei zum Berechnungsstichtag (2. Mai 2008) noch nicht voraussehbar im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO gewesen, ob der Betreffende überhaupt einen Ermäßigungsantrag stellen würde und ob die Ermäßigung in gleicher Höhe gewährt werden würde, ist angesichts der Tatsache, dass dessen Antrag vom 10. Juni 2008 stammt und ihm von der Personalstelle nur kurze Zeit später in der schon seinem Vorgänger im Amt gewährten und im Übrigen durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO vorgezeichneten Höhe entsprochen worden ist, fernliegend.

6. Die Einwände, welche die Beschwerde gegen die Zugrundelegung einer Gruppengröße von 180 Studierenden für Vorlesungen sowohl beim Dienstleistungsexport als auch beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin erhebt, sind ohne Substanz. Schon die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe keine nähere Begründung für die Heranziehung einer Betreuungsrelation von 180 gegeben, erweist sich angesichts der Ausführungen auf Seite 9 des Beschlusses als unzutreffend. Dort ist dargelegt, dass die Berechnung der Curricularanteile auf der Grundlage der durch die KapVO II vorgegebenen Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen vorzunehmen ist. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Soweit sie die Auffassung vertritt, dass "unter Berücksichtigung des bundesweiten Durchschnittes sowie der Hochschulrealität" eine Betreuungsrelation von 250 Studierenden pro Vorlesung, mindestens jedoch 200 Studierenden, sachgerecht und angemessen sei, bleibt sie eine Erklärung dafür, aus welchen Gründen angesichts einer im konkreten Fall noch deutlich unter 180 liegenden Zulassungszahl mit einer (angeblich) bundesweiten Größenordnung von 200 und mehr Studierenden pro Vorlesung gerechnet werden soll, schuldig. Entscheidend gegen ihre Auffassung spricht allerdings, dass die Betreuungsrelation für Vorlesungen (g = 180) über den ZVS-Beispielstudienplan für den Studiengang Tiermedizin, der nach wie vor als Orientierungsmaßstab dient, als sog. "aggregierte Größe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 18 September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 - [BVerwGE 64,77]) in die Festsetzung des Curricularnomwertes auf 7,6 eingegangen ist.

7. Was schließlich die Anmerkungen der Beschwerde zur Frage angeht, auf Grundlage welcher Bestandszahlen die Schwundquote im Studiengang Tiermedizin zu berechnen ist, so hat das Verwaltungsgericht sowohl hinsichtlich der Bezugsgröße von neun Semestern als auch hinsichtlich der Übergangsquoten von mehr als 1,0 umfangreich und zutreffend aus der ständigen Rechtsprechung des Senats zitiert. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Ihr bloßes Bemerken, diese Rechtsprechung werde für inkonsequent und mit dem Kapazitätserschöpfungsgrundsatz für unvereinbar gehalten, kann keine Veranlassung geben, sie zu überdenken.

Soweit die Beschwerde abschließend und eher allgemein gehalten die Praxis des Verwaltungsgerichts bemängelt, seine Entscheidungen allein auf der Grundlage der von den Hochschulen übermittelten Statistiken zu treffen, ohne sie im Hinblick auf "bekanntermaßen" nicht selten auftretende Ungenauigkeiten durch Eingabefehler anhand von Studierenden-Namenslisten oder Einschreiblisten mit den jeweiligen Matrikelnummern abzugleichen, kann sie damit nicht gehört werden. Woraus sie die Erkenntnis herleitet, dass es bei der Erstellung der Einschreibstatistiken nicht selten zu Ungenauigkeiten kommt, legt die Beschwerde nicht dar. Wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin gehabt hat - und solche hat sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäußert -, dann hätte sie ihnen spätestens innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von sich aus nachgehen können und müssen, um zu etwaigen Unkorrektheiten substantiiert vortragen zu können. Es geht nicht an, ohne jeden Anhalt Mutmaßungen in den Raum zu stellen in der Erwartung, das Gericht werde schon weitere Aufklärung betreiben. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, der Hochschule eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben etwa durch die Vorlage einer Studierenden-Namensliste über die Vergabe der Studienplätze abzuverlangen. Vielmehr darf das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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