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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 20.11.2009
Aktenzeichen: OVG 5 NC 72.09
Rechtsgebiete: KapVO, Staatsvertrag, Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin, WissZeitVG, LVVO


Vorschriften:

KapVO § 8
KapVO § 9 Abs. 3 Nr. 2
KapVO § 11 Abs. 2
Staatsvertrag Art. 7 Abs. 3 Satz 6
Satzung für Studienangelegenheiten der Freien Universität Berlin § 17 Abs. 2
WissZeitVG § 6
LVVO § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 5 NC 72.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 20. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 vorläufig zum Studium der Tiermedizin im 4. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Wegen der zum jeweiligen Wintersemester vorzunehmenden Jahreszulassung im Studiengang Tiermedizin komme zum Sommersemester nur die Zulassung zum 4. oder zum 2. Fachsemester in Betracht. Für die Frage, ob in diesen Semestern Studienplätze verfügbar seien, sei die Kapazitätsberechnung zum vorangegangenen Wintersemester maßgebend. Danach umfasse die rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin 167 Studienplätze für Studienanfänger. Da sie die Jahreszulassung gewählt und die Auffüllung bestimmt habe, stünden im 2. und 4. Fachsemester ebenfalls 167 Studienplätze zur Verfügung. Im 4. Fachsemester seien jedoch einschließlich Beurlaubter bereits 172 Studierende, im 2. Fachsemester 175 Studierende eingeschrieben. Damit sei die Kapazität in beiden Semestern ausgelastet.

Mit der Beschwerde rügt die Antragstellerin, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine Einschreibstatistik zugrunde gelegt habe, die anhand einer Studierendenstatistik in Form einer Namensliste hätte überprüft werden müssen und die zudem nicht den letzten Stand der Einschreibungen für das Sommersemester 2009 wiedergegeben habe, so dass Exmatrikulationen und Nachrückverfahren nicht erfasst gewesen seien (1). Der angegriffene Beschluss entspreche im Übrigen nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an einen ordnungsgemäßen Beschluss stelle; zum einen sei das Verwaltungsgericht von falschen Zahlen ausgegangen (für beide Fachsemester seien nur 171 Immatrikulierte in der Statistik ausgewiesen), und zum anderen reiche die Bezugnahme auf den das Wintersemester 2008/09 betreffenden Beschluss der Kammer vom 16. Januar 2009 ohne Wiedergabe zumindest der Eckpunkte der Entscheidung zur Begründung nicht aus (2). Unabhängig davon sei die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. So seien zwei Stellen der Vorklinik zu Unrecht der Klinik zugeordnet (3), die Streichung einer Professorenstelle fälschlicherweise gebilligt (4) und das Deputat der Stiftungsprofessur mit 2 LVS ohne Überprüfung des zugrunde liegenden Kooperationsvertrages auf seine Fortgeltung anerkannt worden (5). Ferner habe es das Verwaltungsgericht versäumt, die Arbeitsverträge aller befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter daraufhin zu überprüfen, ob die Höchstdauer der Befristungszeit nach dem Wissenschaftszeitarbeitsgesetz überschritten sei; sei dies der Fall, erhöhten sich die Deputate auf jeweils 8 LVS (6). Die Reduzierung des fiktiven Lehrangebots hätte nur dann anerkannt werden dürfen, wenn dieses durch die Erhöhung des Lehrdeputats wissentlich und willentlich habe abgebaut werden sollen; da ein entsprechender Zusammenhang dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen sei, müssten die fiktiven Stellen weiter bestehen bleiben (7). Die vom Verwaltungsgericht gebilligten Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfang von 20,5 LVS greift die Beschwerde mit der Begründung an, dass es sich durchweg um Aufgaben handele, die von Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern neben der Lehrverpflichtung oder von Beamten wahrzunehmen seien (8). Weiter macht sie geltend, dass es bezüglich des Dienstleistungsabzuges der Klärung bedurft hätte, ob und ggf. welche Mitarbeiter des Fachbereichs Tiermedizin die im Kapazitätsbericht genannten Lehrveranstaltungen im Berechnungszeitraum tatsächlich abgehalten hätten; solange dies nicht geklärt sei und solange kein aussagekräftiger Stellenplan vorliege, werde bestritten, dass die für den Zeitraum Wintersemester 2007/08 und Sommersemester 2007 genannten Lehrpersonen überhaupt zum Fachbereich Tiermedizin gehörten (9). Weiter beanstandet die Beschwerde, dass seit Jahren kein normativer Stellenplan von der Antragsgegnerin vorgelegt worden sei; nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und neuerdings auch des Verwaltungsgerichts Hannover sei es gerechtfertigt, in diesem Fall die ermittelte Ausbildungskapazität um einen Sicherheitszuschlag von 15% zu erhöhen, um die Hochschule zur Verabschiedung eines normativen Stellenplans zu zwingen (10). Hinsichtlich der Dienstleistungen importierenden Studiengänge der Humboldt-Universität rügt die Beschwerde das Fehlen eines durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Satzung oder Verordnung festgelegten Curricularnormwertes; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg seien in diesem Fall Exportleistungen nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen (11). Und schließlich vertritt die Beschwerde die Auffassung, dass der Krankenversorgungsabzug überprüfungsbedürftig sei, weil es auch im Bereich der Tiermedizin "Privatpatienten" gebe und bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern wegen der Berücksichtigung von Krankenversorgungsleistungen, die zugleich der der Weiterbildung zum Facharzt dienten, ein Abzug von allenfalls 15% gerechtfertigt sei (12).

II.

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Beschwerdeführers entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer auf das Vorbringen der Antragstellerin bezogenen Überprüfung stand.

1. Die schon seit einiger Zeit in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig erhobene Forderung, die von der Hochschule mitgeteilten Bestandszahlen anhand einer Studierendenstatistik in Form einer Namensliste zu überprüfen, entbehrt der Grundlage. Abgesehen davon, dass die Vorlage einer Studierenden-Namensliste einen Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf infor- mationelle Selbstbestimmung der unbeteiligten Studierenden bedeuten dürfte (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - LS 11 und BA S. 27 f.), hätte die Beschwerde, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragsgegnerin zum Bestand der im 2. oder 4. Fachsemester immatrikulierten Studierenden gehabt hat, diesen Zweifeln innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgehen können und müssen, um zu etwaigen Unkorrektheiten substantiiert vortragen zu können. Es geht jedenfalls nicht an, ohne jeden Anhalt Mutmaßungen in den Raum zu stellen in der Erwartung, das Gericht werde ihnen schon nachgehen und weitere Aufklärung betreiben. Der Amtsermittlungsgrundsatz erfordert nicht, der Hochschule eine weitere Glaubhaftmachung ihrer Angaben über die Zahl der vergebenen Studienplätze etwa durch Vorlage einer Studierenden-Namensliste abzuverlangen. Vielmehr darf das Gericht den tatsächlichen Angaben eines Trägers öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf dessen Pflicht zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag grundsätzlich Vertrauen entgegenbringen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2009 - OVG 5 NC 25.09 - [Tiermedizin, WS 2008/09]).

Soweit die Beschwerde bemängelt, die vom Verwaltungsgericht herangezogene Einschreibstatistik vom 20. April 2009 gebe nicht den letzten Stand für das Sommersemester 2009 wieder, und in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit hinweist, dass Exmatrikulationen während des laufenden Semesters nicht erfasst sein könnten, ist dafür, dass nach dem Stichtag der Datenerhebung Studienplätze wieder frei geworden sind, nichts Konkretes vorgetragen. Vor dem Hintergrund, dass die Zahl der Rückmeldungen sowohl für das 2. als auch für das 4. Fachsemester um 4 bzw. 3 Plätze über der Kapazitätsgrenze liegt und die Antragsgegnerin nach § 17 Abs. 2 ihrer Satzung für Studienangelegenheiten Exmatrikulationen in der Regel nur zum Abschluss des laufenden Semesters vornimmt, gibt es hierfür auch keine greifbaren Anhaltspunkte. Was die Beschwerde mit dem Hinweis auf evtl. noch durchzuführende Nachrückverfahren geltend machen will, bleibt im Unklaren.

2. Die Auffassung, der angefochtene Beschluss sei schon deshalb aufzuheben, weil er nicht den Anforderungen entspreche, die die Rechtsprechung (welche?) an einen ordnungsgemäßen Beschluss stelle, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es zuträfe, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nach der Einschreibstatistik in beiden Semestern "lediglich" 171 Studienplätze als belegt anzusehen sind, ist unverständlich, was die Beschwerde hieraus angesichts der mit 167 Studienplätzen errechneten Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin herleiten will. Was die ferner beanstandete Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf seinen zum Vorsemester ergangenen Beschluss vom 16. Januar 2009 angeht, so bedurfte es schon deshalb keiner Wiedergabe "zumindest der Eckpunkte" dieser Entscheidung, weil die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zum einen an der das Wintersemester 2008/09 betreffenden Kampagne zumindest mit dem Verfahren VG 3 A 971.08 beteiligt war und zum anderen auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 22. April 2009) weder mangelnde Kenntnis des dort in Bezug genommenen Beschlusses eingewandt noch an ihrem Antrag auf Übersendung der Kapazitätsunterlagen festgehalten hat.

3. Die Einbeziehung der Professorenstelle Nr. 08 0240 (WE 02, Prof. H_____) und der Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters Nr. 08 1052 (WE 02, Dr. S_____) in den Personalbestand der Klinik ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu beanstanden. Es ist zwar richtig, dass die genannten Stellen von der Antragsgegnerin im Stellenplan seit jeher und so auch im hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum unter "Vorklinik" geführt werden Die Rechtsprechung beider Instanzen hat ihre Zuordnung zur Klinik jedoch seit dem Wintersemester 1998/99 - seinerzeit freilich unter dem Aspekt einer kapazitätswirksamen Stellenverlagerung mit der Folge der Zurechnung eines fiktiven Lehrangebots von im Ergebnis 0,6 LVS - kapazitätsrechtlich gebilligt hat (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 5. September 2003 - OVG 5 NC 40.03 - m.w.N. [Tiermedizin WS 2002/03] sowie vom 23. August 2006 - OVG 5 NC 16.06 - [Tiermedizin WS 2005/06]), weil beide Stellen fachgebietsbezogen (Pathologie) dem klinischen Studienabschnitt zuzuordnen sind (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 TAppO 2000 bzw. § 29 Nr. 13 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten - TAppV - vom 27. Juli 2006 [BGBl. 2006, S. 1827]).

4. Soweit die Beschwerde zusammenhanglos in den Raum stellt, die Streichung der Stelle von Prof. W_____ (Stellennr. 08 0497) sei nicht anzuerkennen, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden. Denn abgesehen davon, dass diese Stelle bereits zum Wintersemester 2007/08 gestrichen worden ist, genügt eine ohne jede Begründung geäußerte Auffassung nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

5. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Zweifel, welche die Beschwerde in Bezug auf die Fortgeltung des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. betreffend die Zoo- und Wildtierforschung äußert. Denn die Annahme, dass die Antragsgegnerin eine - wenn auch nur mit einer begrenzten Lehrverpflichtung von 2 LVS verbundene und im Übrigen aus Drittmitteln finanzierte - Professur in ihre Kapazitätsberechnung einstellt, wenn die vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr bestehen, ist nicht unbedingt naheliegend.

6. Hinsichtlich der befristeten Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter wiederholt und vertieft die Beschwerde lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne auf die Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 16. Januar 2009 auch nur mit einem Wort einzugehen, geschweige denn sich mit ihnen in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinanderzusetzen. Einer Befassung mit den referierten Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes - WissZeitVG - bedarf es schon aus diesem Grunde nicht, im Übrigen aber auch deshalb nicht, weil die Beschwerde weder die Übergangsregelungen für die bis zum April 2007 abgeschlossenen Arbeitsverträge in ihre - hypothetischen - Überlegungen einbezieht (vgl. § 6 WissZeitVG) noch zu der sich aus kapazitätsrechtlicher Sicht aufdrängenden Frage Stellung nimmt, aus welchen Gründen eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Befristungsdauer zwangsläufig zum Ansatz eines Lehrdeputats von 8 LVS für die betroffenen Qualifikationsstellen führen sollte.

7. Bei ihren Ausführungen zu dem wissentlich und willentlich herbeizuführenden Ausgleich des der Antragsgegnerin bislang zugerechneten fiktiven Lehrangebots durch Aufstockung einer wissenschaftlichen Mitarbeiterstelle übersieht die Beschwerde, dass die Antragsgegnerin den für erforderlich gehaltenen Zusammenhang in ihrem den Kapazitätsbericht erläuternden Schriftsatz vom 22. September 2008 dargestellt hatte. Dieser Schriftsatz befindet sich bei den bereits zum Vorsemester eingereichten Kapazitätsunterlagen; er sollte der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der sie zur Einsichtnahme vorgelegen haben, daher bekannt sein.

8. Die gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligten Lehrverpflichtungsverminderungen wegen des Vorsitzes in Prüfungsausschüssen (Prof. T_____, Stellennr. 08 0448, Prof. S_____, Stellennr. 08 0381) und in der Promotionskommission (Prof. Z_____, Stellennr. 08 0203) sowie wegen Studienfachberatung (Prof. P_____, Stellennr. 08 0020) erhobenen Einwände der Beschwerde sind nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und im Übrigen unbegründet. Sie erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, es handele sich sämtlich um Aufgaben, die Professoren außerhalb ihrer Lehrverpflichtung wahrzunehmen hätten und für die ihnen im Semester bzw. in den Semesterferien hinreichend Zeit zur Verfügung stünde. Wenn es tatsächlich so wäre, dann wäre die Vorschrift des § 9 Abs. 1 LVVO, nach der die genannten Aufgaben ausdrücklich als Ermäßigungstatbestände anerkannt sind, überflüssig.

Was die Ermäßigung des Deputats der Studienrätin im Hochschuldienst Dr. H_____ (Stellennr. 08 0829) angeht, so hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass die Besonderheiten des ihr zugewiesenen Aufgabengebietes - u.a. die Organisation von Übungen, die Gruppenleitung von Lehrkräften und Studierenden, die Abnahme von Prüfungen in den Fächern Anatomie und Histologie/Embryologie, Bibliotheksbeauftragte des Instituts, Betreuung der Morphometriestation zur Gewebe- und Zellanalyse - eine Verminderung des Deputats um 4 LVS auf 12 LVS rechtfertigt (vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 05.09.2003 - OVG 5 NC 40.03 und 44.03 - [WS 2002/03]) und vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 - [WS 2004/05]), wobei das Verwaltungsgericht diese Verminderung im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Genehmigung bis zum 31. März 2009 zutreffend halbiert hat. Darauf, dass auch der gegen diese Verminderung vorgebrachte Einwand, die genannten Arbeiten seien solche, "die neben der Lehrverpflichtung von allen wissenschaftlichen Mitarbeitern, Professoren und Beamten vorzunehmen" seien, den Darlegungsanforderungen nicht genügt, ist daher nur ergänzend hinzuweisen.

Nicht dargelegt ist ferner, aus welchen Gründen die Lehrverpflichtungsermäßigung für die nebenberufliche Frauenbeauftragte (Dr. H_____, Stellennr. 08 1119) nicht hätte anerkannt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat auf die für die Tätigkeit einer nebenberuflichen Frauenbeauftragten maßgeblichen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO in Verbindung mit § 59 Abs. 10 Satz 1 BerlHG) und die hierauf gestützten Freistellungsbescheide der Personalstelle hingewiesen. Darauf geht die Beschwerde nicht ein.

Was die abschließende pauschale Bezugnahme auf Ausführungen in einem Schriftsatz vom 8. Dezember 2008 anbelangt, die in vollem Umfang aufrecht erhalten würden, so entspricht auch dies - abgesehen davon, dass das vorliegende Verfahren überhaupt erst im April 2009 eingeleitet worden ist - nicht den Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

9. In Bezug auf den Dienstleistungsbedarf lässt sich der Beschwerdebegründung nichts entnehmen, was den Vorwurf mangelnder Aufklärung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen oder dem Senat Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung geben könnte. Es geht nicht an, die dezidierten und durch Fundstellen für die maßgeblichen Studien- und Zulassungsordnungen der Humboldt-Universität zu Berlin (HU) belegten Angaben sowohl der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht als auch des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss mit bloßen Mutmaßungen in Frage zu stellen, für die es entweder keine Anhaltspunkte gibt oder die sich anhand allgemein zugänglicher Informationen wie Vorlesungsverzeichnissen, im Internet veröffentlichten Informationen über Studium und Lehre einschließlich Lehrpersonal und ähnlichem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ohne weiteres hätten klären lassen. Wäre die Beschwerde dem nachgekommen, so hätte sie unschwer feststellen können, dass die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Tiermedizin für die Studiengänge Agrarwissenschaften (BA) und Prozess- und Qualitätsmanagement (MA) für die Landwirtschaftlich-Gärtnerische Fakultät der HU erbringt, durch Personen erbracht werden, die dem - entgegen der Behauptung im Stellenplan namentlich aufgeführten - Lehrpersonal der tiermedizinischen Lehreinheit angehören (vgl. etwa die Ausweisungen im Vorlesungsverzeichnis der HU für das Wintersemester 2008/09, S. 145/147, und für das Sommersemester 2009, S. 139).

10. Das leitet über zu den Beanstandungen, die die Beschwerde gegen die Zugrundelegung des sog. Sollstellenplans erhebt und hinsichtlich dessen sie geltend macht, dass nur ein normativer Stellenplan eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend gesicherte Überprüfung der Kapazitätsauslastung ermögliche. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass auch eine über Jahre fortgeschriebene Stellenübersicht, wie sie die Antragsgegnerin mit dem Kapazitätsbericht vorgelegt hat, die erforderliche Überprüfung des vorhandenen Lehrpersonals ermöglicht, hat das Verwaltungsgericht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, ihre Kapazitätsberechnung - abweichend von § 5 Abs. 1 KapVO - an einem sog. Sollstellenplan mit dem voraussichtlichen Stand 1. Oktober 2008 auszurichten, zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats gebilligt:

Der Studiengang Veterinärmedizin wurde in Berlin bis zum Wintersemester 1991/92 sowohl an der Antragsgegnerin als auch an der Humboldt-Universität zu Berlin angeboten. Durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin, Lebensmitteltechnologie und Agrarwissenschaft in Berlin (Fusionsgesetz - FusG) vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) wurden die veterinärmedizinischen Fachbereiche der beiden Universitäten zu einem Fachbereich zusammengeführt und dieser der Antragsgegnerin zugeordnet. Nach § 10 FusG war für die künftige Personalausstattung des neuen Fachbereichs ein Sollstellenplan vorzulegen, der an einer jährlichen Aufnahmekapazität von 200 Studienanfängern auszurichten war. Der Sollstellenplan war bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zugrunde zu legen (§ 11 FusG). Gemäß § 5 FusG hatte der Haushaltsplan des Fachbereichs sicherzustellen, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes immatrikulierten Studenten die Möglichkeit hatten, ihr Studium nach den bis zum Errichtungszeitpunkt geltenden Regelungen zu Ende zu führen; zur Deckung des dafür erforderlichen Lehrbedarfs war "im entsprechenden Umfang" ein Überhangkapitel einzurichten, dessen Kosten bis zum Ablauf der betreffenden Beschäftigungsverhältnisse bei der Bemessung des Landeszuschusses zum Haushalt der Antragsgegnerin zu berücksichtigen waren. Der auf dieser Regelung beruhende - nach und nach abgebaute - Überhangstellenplan wurde im Nachtragshaushalt der Antragsgegnerin für 1997 "gestrichen". Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage des Landes Berlin erging im April 1996 zur Haushaltskonsolidierung das Gesetz zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), das unter anderem Mittelkürzungen im Hochschulbereich vorsah und in Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte, dass im Fachbereich Veterinärmedizin nach planmäßigem Abbau der Fusionsüberhangkapazität die "Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger festgesetzt" und der Landeszuschuss im Kapitel 14 des Haushaltsplans der Antragsgegnerin "mittelfristig" um 15 Millionen DM "abgesenkt" werde (vgl. zu Vorstehendem die Beschlüsse des Senats vom 26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a. -). Solange diese Soll-Kapazität nicht erreicht und die Strukturplanung nicht abgeschlossen ist, begegnet die Ausrichtung der Kapazitätsberechnung an einem Stellenplan, der wie hier den voraussichtlichen Stand zu Beginn des Bewerbungssemesters ausweist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (so zuletzt Beschluss vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 108.05 - [WS 2004/05]).

Unter diesen Umständen besteht für einen "Sicherheitszuschlag" von 15% zu der vom Verwaltungsgericht ermittelten Ausbildungskapazität, wie ihn die Beschwerde unter Berufung auf die - allerdings eine gänzlich andere Konstellation betreffende - Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zwecks Erzwingung der Verabschiedung eines normativen Stellenplans fordert, kein Raum. Unabhängig davon ist ein derartiger Zuschlag dem Kapazitätsrecht fremd und kommt aus Sicht des Senats einer Kapazitätserweiterung in freier Rechtsschöpfung gleich (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 - LS 11 und BA S. 22).

11. Davon, dass die Dienstleistungsabzüge für die von der Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Humboldt-Universität angebotenen Studiengänge Agrarwissenschaften (BA) sowie Prozess- und Qualitätsmanagement (MA) unzulässig seien, weil für beide Studiengänge kein Curricularnormwert festgelegt sei, kann nicht die Rede sein. Der von der Beschwerde als alleinige Begründung ihrer Auffassung angeführte Leitsatz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09 -, wonach die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule fehlerhaft ist, wenn sie auf einem nicht durch Rechtsverordnung festgelegten Curricularnormwert beruht, gibt für die Frage, ob das Verwaltungsgericht den von der Antragsgegnerin angesetzten Dienstleistungsbedarf zu Recht gebilligt hat, im Ergebnis nichts her. Denn abgesehen davon, dass - wie die Beschwerde unschwer hätte feststellen können - für den Studiengang Agrarwissenschaften ein Normwert festgesetzt ist (vgl. KapVO Anlage 2 unter I. Buchst. a Nr. 4), kommt der in § 2 Abs. 1a BerlHZG, Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrages statuierten Pflicht zur normativen Festsetzung studiengangspezifischer Normwerte Bedeutung lediglich insoweit zu, als es um die Ermittlung der Aufnahmekapazität eines zulassungsbeschränkten Studiengangs als solchem - hier also des Studiengangs Tiermedizin - geht. Anderes als für den Curricularnormwert, der im Hinblick auf die angestrebte Bundeseinheitlichkeit aus vielen Studienordnungen bzw. -plänen abgeleitet und deshalb gesetzte (oder zu setzende) Norm ist, gilt jedoch für die Curricularanteile, die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs nach § 11 Abs. 1 KapVO zugrunde zu legen sind. Sie stellen im Gegensatz zum abstrakten Normwert nachvollziehbare Rechengrößen dar, die im Einzelfall anhand der konkreten Studien- und Prüfungsordnung eines der Lehreinheit nicht zugeordneten, unter Umständen sogar zulassungsfreien Studiengangs nach der Formel "v x f : g" zu ermitteln sind. So ist das Verwaltungsgericht vorliegend verfahren; das ist nicht zu beanstanden. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach dem Normwert für die bei der Lehreinheit Tiermedizin Dienstleistungen nachfragenden Studiengänge kommt es folglich nicht an. Im Übrigen könnte die Beschwerde selbst dann im Ergebnis keinen Erfolg haben, wenn der Dienstleistungsbedarf des Masterstudiengangs Prozess- und Qualitätsmanagement (0,2313 LVS), für den ein Normwert nicht festgesetzt ist, unberücksichtigt bliebe. Denn in diesem Fall betrüge das bereinigte Lehrangebot 588,14 LVS, was bei einem von der Beschwerde nicht beanstandeten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Tiermedizin zu einer Basiszahl von (588,14 x 2 : 7,0221 =) 167,5111, mithin zu aufgerundet 168 Studienplätzen führen würde. Da jedoch, wie bereits ausgeführt, im 2. Fachsemester bereits 172 Studierende und im 4. Fachsemester 175 Studierende eingeschrieben sind, könnte die Beschwerde aus dem Fehlen eines für den Masterstudiengang festgesetzten Normwerts nichts für sich herleiten.

12. Überprüfungsbedarf in Bezug auf die Höhe des Krankenversorgungsabzugs leitet die Beschwerde zum einen aus einer in der Kommentierung von Bahro/Berlin (Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Rn. 25 zu § 9 KapVO) erwähnten Entscheidung des seinerzeit für das Kapazitätsrecht zuständigen 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin her (vgl. Beschluss vom 22. April 1985 - OVG 7 S 551.84 -, KMK-HSchR 1986, 181). Zum anderen meint sie, dass wegen einer Überschneidung zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeit bei der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und bei den liquidationsberechtigten Professoren wegen der - durch den Senat aufzuklärenden - Anzahl der von ihnen behandelten "Privatpatienten" ein Abzug von allenfalls 15% gerechtfertigt sei.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde zeigt ihr Vorbringen schon deshalb keinen Überprüfungsbedarf auf, weil es nicht ansatzweise den Darlegungsanforderungen genügt. Abgesehen davon, dass - wie in Bahro/Berlin in Rn. 26 ebenfalls erwähnt - der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin seine Rechtsprechung zum Krankenversorgungsabzug bereits mit Beschluss vom 1. April 1987 - OVG 7 S 894.86 - ausdrücklich und endgültig aufgegeben hatte, haben sich der seit Ende der 90-er Jahre für das Zulassungsrecht zuständige 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. Beschlüsse vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 u.a. -) wie auch in seiner Nachfolge der beschließende Senat mehrfach ausführlich dazu geäußert, dass und aus welchen Gründen im Einzelnen auch weiterhin kein Anlass für eine Korrektur des Krankenversorgungsabzugs besteht (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Auf letztgenannte Entscheidung hat das Verwaltungsgericht unter Wiedergabe der tragenden Erwägungen ausdrücklich hingewiesen. Damit setzt sich die Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Soweit sie Überprüfungsbedarf daraus herleitet, dass "Privatpatienten ... offensichtlich bei dem Parameter in § 9 Abs. 3 Nr. 2 der Kapazitätsverordnung nicht berücksichtigt worden" seien, handelt es sich um eine durch nichts belegte Vermutung, deren Relevanz umso fraglicher ist, als die Festlegung des Pauschalabzugs auf 30 % schon angesichts des deutlich darüber hinaus gehenden Ergebnisses der 1986 durchgeführten Erhebungen zum Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen in der Lehreinheit Tiermedizin eine hinreichende "Sicherheitsmarge" bieten dürfte, die einen Abzug wegen privatärztlicher Versorgung - wenn er denn geboten wäre - auffangen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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