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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.02.2006
Aktenzeichen: OVG 5 S 52.05
Rechtsgebiete: VwGO, PassG, AO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
PassG § 7 Abs. 1
PassG § 7 Abs. 1 Nr. 4
PassG § 8
AO § 278 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 S 52.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 28. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie dürfte wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sein, nachdem der mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern vom 14. April 2003 entzogene Reisepass der Antragstellerin mit der Nr. 5532 065 525 lediglich bis zum 16. Mai 2004 gültig gewesen ist und die Antragstellerin Gründe für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht geltend gemacht hat (s. insoweit auch OVG Münster, Urteil vom 26. November 1985 - 18 A 823/84 -, NJW 1986, 2590). Auch aus Art. 1 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (abgedruckt etwa bei Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Band 2: Passrecht, 3. Aufl. 2001, C 3, S. 230 ff.), wonach die dort geregelten Rechte u.a. auch mit einem seit höchstens einem Jahr ungültig gewordenen Reisepass der Bundesrepublik Deutschland wahrgenommen werden können, dürfte ein solches Rechtsschutzbedürfnis kaum mehr hergeleitet werden können.

Die Beschwerde ist unbeschadet dessen jedenfalls unbegründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6 der Vorschrift). Auf der danach für den Senat allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung besteht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts kein Anlass.

Auch im Lichte der Beschwerdebegründung ist nicht zu erkennen, dass der Klage der Antragstellerin vom 14. Mai 2003 gegen die von dem Antragsgegner verfügte Entziehung ihres Reisepasses (VG 23 A 83.03) überwiegende Erfolgsaussichten zukämen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern vom 14. April 2003 erweise sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Die Passentziehung sei danach zutreffend auf § 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes (PassG) gestützt worden. Nach diesen Bestimmungen - hier zunächst § 8 PassG - kann u.a. ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG ist ein Pass u.a. dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich der Passbewerber seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen will. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen weiter ausgeführt hat, lägen die Voraussetzungen der vorstehend zitierten Bestimmungen hier vor. Nach den Feststellungen des Finanzamtes Herford habe die Antragstellerin erhebliche Steuerrückstände, die in dem angefochtenen Bescheid mit rund 15 Millionen Euro beziffert seien. Auch die subjektive Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG, nämlich der Steuerfluchtwille, sei im Falle der Antragstellerin gegeben. Schließlich sei, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen darlegt, die Passentziehung auch geeignet, erforderlich und angemessen.

Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung dagegen vorgetragenen Gründe greifen nicht durch. Hierzu im Einzelnen:

1. Soweit die Antragstellerin zunächst pauschal auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ihres Ehegatten in dem Verfahren OVG 5 S 51.05 Bezug nimmt, stellt dies schon keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss dar (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Unabhängig davon hat die in Bezug genommene Beschwerdebegründung nicht zum Erfolg des dortigen Rechtsmittels geführt (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Februar 2006 - OVG 5 S 51.05 -). Dies gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Anwendung des Passgesetzes durch Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit ausgeschlossen; der Senat hat in seinem vorzitierten Beschluss dazu das Folgende ausgeführt:

"Soweit der Antragsteller zunächst geltend macht, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Anwendung des Passgesetzes durch Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit ausgeschlossen, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit - in Bezug auf das "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit" vom 21. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 810) - ausgeführt, dieses könne die Anwendung des Passgesetzes nicht hindern. Zwar gebe das Abkommen ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; diese Rechte dürften gemäß Art. 5 des Anhangs I zu dem Abkommen indes durch Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt seien, eingeschränkt werden. Die Bedeutung dieser Formulierung sei nach dem gleichbedeutenden europäischen Gemeinschaftsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung zu bestimmen, woraus sich ergebe, dass das Freizügigkeitsrecht nach Maßgabe des EG-Vertrages, namentlich die diesbezüglichen Rechte gem. Art. 18 EG-Vertrag, durch einen Vorbehalt zugunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beschränkt seien; zu den Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehörten auch die dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten zugehörigen Regelungen zur Beschränkung der Pässe und Ausweise als Mittel der Gefahrenabwehr. Dem tritt der Antragsteller in seiner Beschwerde mit dem Einwand entgegen, bei § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG handele es sich nicht um eine Norm, die der Gefahrenabwehr in der von dem Verwaltungsgericht beschriebenen Sinne diene, sondern um ein "Druckmittel", mit dem die Finanzbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Steuerpflichtige sollten anhalten können, steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen; deswegen sei in der unter dem 16. April 2003 verfügten Passentziehung ein Verstoß gegen das oben genannte Abkommen zu sehen. Dem folgt der Senat nicht. Zunächst ist nicht erkennbar, warum es sich bei den nach §§ 8, 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG vorgesehenen Maßnahmen nicht um Mittel der Gefahrenabwehr bzw. um Regelungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit handeln sollte. Dass ohne Einhaltung der Steuerpflicht die Gefahr besteht, dass die Rechts- und Staatsordnung nicht wirksam aufrechterhalten werden kann, dürfte auf der Hand liegen; wie der Sache nach auch in dem angegriffenen Bescheid vom 16. April 2003 ausgeführt ist, wären das am Gemeinwohl ausgerichtete Funktionsinteresse des Staates und eine effiziente staatliche Aufgabenerfüllung ohne eine Sicherung der finanzwirtschaftlichen Grundlagen des Staates und damit ohne Einhaltung und nötigenfalls Durchsetzung der Steuerpflicht nicht möglich. Dies rechtfertigt es, eine Person durch pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen daran zu hindern, sich der Steuerpflicht zu entziehen (s. zum Ganzen OVG Münster, Beschluss vom 2. Januar 1996 - 25 B 3037/95 -, DVBl. 1996, 576, 577). Der Umstand, dass der Antragsteller dies als "Druckmittel" empfinden mag, schließt die Qualifizierung der hier interessierenden Regelungen als solche zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. als Mittel der Gefahrenabwehr für sich genommen nicht aus. Unabhängig davon werden die Ein- und die Ausreise für Staatsangehörige der jeweiligen Vertragsparteien des vorgenannten Abkommens vom 21. Juni 1999 nach Art. 1 Absätze 1 und 2 des Anhangs I zu dem Abkommen von vornherein lediglich gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses gestattet, den die Vertragsparteien ihren Staatsangehörigen - wie es in dem Anhang I zu dem Abkommen heißt - "gemäß ihren Rechtsvorschriften" ausstellen (ebd., Art. 1 Absatz 2 Satz 3). Mit dieser Verweisung auf die passrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Vertragsstaaten ist auch unbeschadet des von dem Verwaltungsgericht aus Art. 5 Absatz 1 des Anhangs I zu dem Abkommen hergeleiteten Begründungsansatzes nicht erkennbar, warum die Entziehung des Reisepasses des Antragstellers gegen das Freizügigkeitsabkommen verstoßen sollte" (a.a.O., S. 3 ff. des Beschlussabdrucks).

Dem ist nichts hinzuzufügen.

2. Soweit die Antragstellerin weiterhin vorträgt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihren "vermeintlichen" Steuerverbindlichkeiten und deren Substantiierung seien unverständlich, führt auch dies nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Die bezeichneten Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind keinesfalls unverständlich. Dieses hat festgestellt, die vage Äußerung der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren, die Bezifferung ihrer Steuerschulden durch den Antragsgegner auf 15 Millionen Euro sei "nicht nachvollziehbar", stelle eine unsubstantiierte Bekundung dar. Gegen diese Feststellung ist nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat zu den Steuerverbindlichkeiten der Antragstellerin in der erstinstanzlichen Antragserwiderung ausgeführt, dass diese unbeschadet ihres Vorbringens zu § 278 Abs. 2 AO jedenfalls solche in Höhe von 17 Mio. € habe, die sie aufgrund ergangener Steuerbescheide als Einzel- bzw. Gesamtschuldnerin noch zu entrichten habe, und dazu ausdrücklich auf Bl. 53 bis 58 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Bl. 53 bis 58 des Verwaltungsvorgangs enthalten eine mehrseitige Aufstellung, aus der sich die offenen Forderungen u.a. gegen die Antragstellerin im Einzelnen ergeben, und zwar jeweils gestaffelt nach Steuerart, Erhebungszeitraum, Fälligkeitstermin, Forderungsbetrag, etwaigem Säumniszuschlag und maßgeblichem Bescheiddatum. Eine entsprechende Aufstellung findet sich auch als Anlage zu einem ergänzenden Schreiben des Finanzamts H_____ an das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft der Schweiz in Berlin vom 27. Juni 2003 ("aktuelle Steuerrückstände von Frau M_____ D_____"). Hierauf genügt es in der Tat nicht, im gerichtlichen Eilverfahren lediglich geltend zu machen, die "behaupteten" Steuerschulden in Höhe von rund 15 Mio. € seien "nicht nachvollziehbar". Dass das Finanzamt, wie es in der Beschwerde weiter heißt, keine nachvollziehbare Aufstellung über die vermeintlichen Steuerschulden der Antragstellerin vorgelegt hätte und diese von daher "auf Mutmaßungen angewiesen" wäre, vermag der Senat nach dem zuvor Festgestellten nicht nachzuvollziehen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidung war auch nicht deswegen abzuändern, weil - wie die Antragstellerin mit der Beschwerde weiter geltend macht - ein Steuerfluchtwille nicht vorliegen würde. Das Verwaltungsgericht hat bereits aus der erheblichen Höhe der Steuerrückstände auf den Steuerfluchtwillen der Antragstellerin geschlossen, ohne dass diese dem in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise entgegengetreten wäre. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht aus einer Reihe weiterer Einzelumstände auf das Vorliegen eines Steuerfluchtwillens der Antragstellerin geschlossen; zu diesen Einzelumständen zählen namentlich etwa der Zeitpunkt der Einreise der Antragstellerin und ihres Ehegatten in die Schweiz (S. 5 des Beschlussabdrucks), die rückwirkende Abmeldung bei der Stadt E_____ am 30. September 1996 zum 31. Mai 1996 ohne neue Wohnsitzangabe (S. 6 des Beschlussabdrucks), die Gründung einer schweizerischen Aktiengesellschaft im Jahre 1994 im zeitlichen Anschluss des Drohens von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von Steuerfestsetzungen des Finanzamtes und die Übertragung von Grundvermögen der Antragstellerin an die genannte Aktiengesellschaft (ebd.) sowie der Erwerb eines Landhauses für 2,1 Millionen Schweizer Franken im Jahre 1997 in der Schweiz, die Ersetzung desselben durch einen Neubau im Jahre 1998 sowie der Umstand, dass die Antragstellerin von dort aus zusammen mit ihrem Ehegatten ihren Geschäften nachgehe und von dort einen Anteil von 98 % an einer neu gegründeten Firma halte (ebd.). Mit all diesen Gesichtspunkten setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift (hier: unter III., 1. und 2.) nicht annähernd in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Soweit sie im Wesentlichen lediglich darauf abhebt, dem Finanzamt sei ihr Lebensmittelpunkt bekannt gewesen und es habe stets ein "zeitnaher Informationsaustausch" zwischen einem Steuerberater K_____ und dem Finanzamt H_____ gegeben, ändert dies nichts an dem Bestehen ihres Steuerfluchtwillens, den das Verwaltungsgericht mit den vorstehend bezeichneten Umständen in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat. Soweit sie die Wohnsitznahme in der Schweiz abermals auf den Gesundheitszustand ihres Ehegatten und die "besonders heilsame schweizer Bergluft" zurückführen möchte, hat der Ehegatte der Antragstellerin dies in dem ihn angehenden Beschwerdeverfahren gegen die dortige, ihn betreffende erstinstanzliche Entscheidung nicht einmal mehr selbst geltend gemacht; der Ehegatte der Antragstellerin hat dort, wie der Senat in seinem Beschluss vom 9. Februar 2006 (OVG 5 S 51.05) festgestellt hat, die Erwägung des Verwaltungsgerichts unbeanstandet gelassen, derzufolge seine Behauptung, er halte sich vorwiegend lediglich aus gesundheitlichen Gründen wegen eines Lungenleidens in der Schweiz auf, unglaubhaft sei (s. S. 8 des Entscheidungsabdrucks des vorerwähnten Senatsbeschlusses). Von daher vermag dieser Einwand auch hier nicht zu greifen, zumal die Antragstellerin ihn - etwa durch Herreichung einschlägiger ärztlicher Atteste - auch nicht weiter belegt, was im Übrigen entsprechend bereits das Verwaltungsgericht angemerkt hat.

4. Das Beschwerdevorbringen greift schließlich auch nicht durch, soweit die Antragstellerin ausführt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Passentziehung geeignet sei, sie zu einer Bezahlung der Steuerrückstände zu veranlassen. Das Verwaltungsgericht hat dazu im Kern ausgeführt, durch eine mit der Passentziehung bezweckte Rückkehr der Antragstellerin in die Bundesrepublik sei diese dem Zugriff der deutschen Finanzbehörden ausgesetzt und müsse ihre Vermögens- und Einkommenslage rückhaltlos offen legen. Sie könne dann nicht mehr ohne Weiteres in der Schweiz residieren und dabei, wie die Antragsgegnerin ermittelt habe, umfangreiche Reisetätigkeit nach Mallorca entfalten, wo sie sich vor dem deutschen Fiskus sicher wisse und ungestört ihren Geschäften nachgehe. Die dazu von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe - sie würde bei entsprechender Aufforderung ihre Vermögens- und Einkommenssituation offen legen, sie habe kein Vermögen mehr in Deutschland, sie könne nicht gezwungen werden, Vermögensgegenstände oder deren Gegenwert nach Deutschland zu transformieren und sie habe vergebliche Versuche einer Einigung mit dem Finanzamt unternommen - stellen die Eignung der Passentziehung, die Erfüllung der Steuerschuld der Antragstellerin zu fördern, nicht in Frage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Februar 2006, a.a.O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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