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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: OVG 5 S 8.07
Rechtsgebiete: VwGO, StVG, FEV, VwZG, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 3 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
StVG § 4 Abs. 3
StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
StVG § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG § 4 Abs. 5
StVG § 4 Abs. 8
FEV § 46 Abs. 1
VwZG § 3
ZPO § 178 Abs. 1
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 5 S 8.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Ehricke und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Raabe am 25. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (vgl. Satz 6 der Vorschrift). Auf der danach allein maßgeblichen Grundlage der Beschwerdebegründung besteht für eine Änderung des angefochtenen Beschlusses kein Anlass.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die unter dem 2. März 2006 verfügte, auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG und § 46 Abs. 1 FEV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis und der diesbezügliche Gebührenbescheid vom selben Tage offensichtlich rechtmäßig seien, weil sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Nach den genannten Bestimmungen gelte der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergäben. Dies sei vorliegend der Fall; nach den der Behörde bekannten rechtskräftigen Entscheidungen über die vom Antragsteller begangenen Ordnungswidrigkeiten hätten sich im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis 20 Punkte ergeben. Eine Reduzierung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 StVG komme entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in Betracht, denn die Fahrerlaubnisbehörde habe die nach dem Punktsystem in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen. Der Antragsteller sei im März 2003 durch den Landrat des Landkreises Bitterfeld nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG über seinen Punktestand von acht Punkten unterrichtet, verwarnt und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hingewiesen worden; diese Verwarnung sei dem Antragsteller am 7. März 2003 durch Übergabe an einen zum Empfang ermächtigten Vertreter in der Gemeinschaftseinrichtung in der er gewohnt habe, gemäß § 3 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugestellt worden. Sodann habe das Landeseinwohneramt Berlin im Dezember 2004 wegen der zwischenzeitlich erreichten 15 Punkte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und dafür eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung gesetzt. Gleichzeitig habe es den Antragsteller schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hingewiesen und ihn darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Dieser Bescheid sei dem Antragsteller am 14. Dezember 2004 gemäß § 3 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch Übergabe an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner in der Wohnung zugestellt worden.

Die hiergegen vorgebrachten Beschwerdegründe des Antragstellers, die auf eine Reduzierung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 StVG abzielen, greifen nicht durch. Im Einzelnen:

Der Antragsteller macht zunächst geltend, bereits die (erste) Zustellung vom 7. März 2003 - die der Verwarnung des Landrats des Landkreises Bitterfeld vom 5. März 2003 - sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Zustellung das Folgende ausgeführt:

"Der Einwand des Antragstellers, die Zustellung sei unwirksam gewesen, weil er nicht mehr in der Gemeinschaftseinrichtung gewohnt habe, vermag nicht zu überzeugen. Seine - pauschale - Behauptung, er sei im Frühjahr aus dem Wohnheim J_____ ausgezogen, reicht nicht aus, die Beweiskraft der Zustellungsurkunde zu entkräften. Auch das nunmehr - nach mehr als drei Jahren - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorgelegte Schreiben (ohne Datum) der Firma G_____ - Beherbergungsbetrieb -, J_____, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller zum 4. März 2003 in ihrem Wohnheim für Asylbewerber abgemeldet worden sei, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass zum einen der Postbedienstete sich vor Aushändigung des Schreibens an die in der Einrichtung zur Entgegennahme ermächtigte Vertreterin, Frau G_____, erkundigte, ob der Antragsteller in der Gemeinschaftseinrichtung wohnte. Zum anderen hätte Frau K_____das Schriftstück nicht angenommen, wenn der Antragsteller am 7. März 2003 bereits abgemeldet gewesen wäre. Dies ergibt sich aus dem letzten Satz in dem Schreiben des Beherbergungsbetriebes, wonach Post nach der Abmeldung grundsätzlich an den Absender zurückgeschickt wird. Im Falle von förmlich zuzustellenden Schriftstücken kann dies sinnvollerweise nur bedeuten, dass das Wohnheim das Schriftstück nicht behält, sondern dem Zusteller sofort wieder mitgibt und ihm mitteilt, dass der Adressat dort nicht mehr wohnt. In einem solchen Fall vermerkt der Zusteller auf der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im Falle einer versehentlichen Annahme des Schriftstücks unter Nichtberücksichtigung der Abmeldung wäre nach den Angaben des Beherbergungsbetriebes die Post nach Bemerken des Irrtums an den Absender (Landkreis Bitterfeld) zurückgeschickt worden. Dies ist aber ebenfalls nicht geschehen. Bei dieser Sachlage komme es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht darauf an, ob der Antragsteller das Schriftstück tatsächlich erhalten hat oder er die Ermächtigung der Frau K_____ kannte" (S. 5 f. der Beschlussabschrift).

Mit Blick auf diese ausführlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann sich der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in - wie vorliegend - einer Beschwerde, in der er sich gemäß § 146 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen hat, nicht damit begnügen, lediglich abermals auf die Bescheinigung der Firma G_____ aus 0_____hinzuweisen und auszuführen, dass sich das Verwaltungsgericht "in Vermutungen ... ergeht". Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass der Zustellungsurkunde Beweiskraft zukommt (§ 418 ZPO) und im Einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die - schon erstinstanzlich zunächst nur pauschal gehaltene (Auszug "im Frühjahr" 2003) - Darstellung des Antragstellers nicht mit den Angaben in der Zustellungsurkunde, dem üblichen Procedere bei Aushändigung des zuzustellenden Schriftstücks sowie mit dem Zusatz in dem Schreiben der Firma G_____ übereinstimmt, wonach Post nach der Abmeldung grundsätzlich an den Absender zurückgeschickt werde. Der Antragsteller stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen deswegen nicht in Frage, wenn er insoweit "nur" von einer "Annahme des Verwaltungsgerichts" ausgeht und lapidar bemerkt, es entziehe sich seiner Kenntnis, "was mit dem Schreiben des Landkreises Bitterfeld nach der Übergabe an Frau K_____ geschehen ist". Insbesondere steht mit Blick auf die fragliche Bescheinigung der Firma G_____, anders als die Beschwerde wohl geltend machen will, keinesfalls fest, dass sich der Antragsteller am 7. März 2003 nicht mehr in der Gemeinschaftseinrichtung in Friedersdorf aufgehalten hat. Denn aus dem Schreiben der Firma G_____ geht nur hervor, dass der Antragsteller am 4. März 2003 in der Gemeinschaftseinrichtung abgemeldet worden sei, nicht aber, dass er sich dort am 7. März 2003 tatsächlich nicht aufgehalten hätte. Ausführungen dazu, an welchem Wohnsitz sich der Antragsteller am 7. März 2003 denn tatsächlich aufgehalten hat bzw. wo er an diesem Tag ggf. gemeldet war, hat er - auch im Beschwerdeverfahren - nicht gemacht. Dies mag im Einzelnen - ggf. durch Beiziehung der den Antragsteller betreffenden Asyl- und Ausländerakten - im Hauptsacheverfahren geklärt werden; für das Eilverfahren jedenfalls ist die (undatierte und erst im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgereichte) Bescheinigung der Firma G_____ - schon mit Blick auf den Zeitraum von mehr als drei Jahren, der offenkundig zwischen dem fraglichen Ereignis und der Abfassung der Bescheinigung vergangen ist - für sich genommen jedenfalls nicht geeignet, die diesbezügliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

Das Beschwerdevorbringen greift auch nicht durch, soweit der Antragsteller geltend macht, auch die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar durch Bescheid des Landeseinwohneramtes Berlin vom 10. Dezember 2004 sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Zu dieser Zustellung hat das Verwaltungsgericht wie folgt ausgeführt:

"Mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 ordnete das Landeseinwohneramt Berlin wegen der zwischenzeitlich erreichten 15 Punkte gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar an und setzte dafür eine Frist von zwei Monaten nach Zustellung. Gleichzeitig wies es den Antragsteller schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung hin und unterrichtete ihn darüber, dass ihm bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 14. Dezember 2004 gemäß § 3 VwZG in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch Übergabe an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner in der Wohnung zugestellt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, Herr O_____ habe zwar als Nachbar im selben Haus, aber nicht in seiner Wohnung gelebt, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Postbedienstete, der bei der förmlichen Zustellung ebenfalls die gesetzlichen Vorschriften zu beachten hat, in der Wohnung des Antragstellers einen Nachbarn, der dort nicht wohnte, angetroffen und diesen - fälschlich - als Mitbewohner angegeben haben sollte. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und des Herrn O_____ sind nicht geeignet, die ordnungsgemäße Zustellung in Frage zu stellen. Die bloße Angabe, Herr O_____ habe nicht in der Wohnung des Antragstellers gelebt, ist angesichts der beurkundeten Zustellung an einen Mitbewohner zu ungenau. Insoweit hätte es zumindest näherer Angaben dazu bedurft, wo in dem Haus die Wohnung des Herrn O_____ lag und weshalb er in der Wohnung des Antragstellers vom Zusteller angetroffen werden konnte. Die weitere Erklärung des Herrn O_____, ihm sei nicht bekannt, ob er im November ein Schreiben für den Antragsteller angenommen habe, lässt bereits von ihrem Wortlaut her die Möglichkeit offen, dass er ein Schreiben angenommen hat. In diesem Fall käme es für die Zustellung nicht darauf an, ob er es später weitergegeben hat. Zudem ist damit keine Aussage zu der Frage getroffen, ob Herr O_____ den Bescheid vom 10. Dezember 2004 angenommen hat. Ebenso wenig ist der Aussage des Antragstellers, Herr O_____habe ihm kein Schreiben vom 25. November 2004 ausgehändigt, zu entnehmen, dass ihm der Bescheid vom 10. Dezember 2004 nicht gegeben wurde.

Die Erklärung des Antragstellers, er habe das Aufbauseminar freiwillig ohne Kenntnis von der Anordnung zur Teilnahme besucht, erscheint nicht überzeugend. Zum einen ist es wenig wahrscheinlich, dass er in einem solchen Fall dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ohne weitere Erklärung lediglich die Teilnahmebescheinigung hätte zusenden lassen. Zum anderen ist auf der von der Fahrschule übersandten Teilnahmebescheinigung das Aktenzeichen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten angegeben. Dieses hätte der Antragsteller ohne Kenntnis von der behördlichen Maßnahme nicht wissen können. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass dem Antragsteller das Aktenzeichen bereits aufgrund der Anhörung zur beabsichtigten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar vom 25. November 2004 bekannt gewesen ist. Dies könnte auch erklären, weshalb das Datum der ersten Sitzung des Seminars vor dem Datum der Zustellung des Bescheides liegt. In diesem Falle wäre aber die Angabe in den eidesstattlichen Versicherungen, das Schreiben vom 25. November 2004 nicht erhalten bzw. nicht weitergegeben zu haben, nicht zutreffend. Auch dies spricht dagegen, auf Grund der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von der Unwirksamkeit der beurkundeten Zustellung auszugehen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller das Aufbauseminar möglicherweise bereits begonnen hatte, bevor ihm der Bescheid zugestellt wurde, schließt es im Übrigen nicht aus, dass ihm der Bescheid (später) wirksam zugestellt wurde" (S. 6 f. der Beschlussabschrift).

Auch die Richtigkeit dieser Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde verweist auf die schon erstinstanzlich vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, die der Antragsteller und der in der fraglichen Zustellungsurkunde vom 10. Dezember 2004 als Empfänger des Schriftstücks bezeichnete I_____ unter dem 11. bzw. 18. April 2006 abgegeben haben, und zieht sich auf den Standpunkt zurück, damit sei im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht bzw. stehe fest, dass Herr O_____ kein - wie in der Zustellungsurkunde angegeben - erwachsener ständiger Mitbewohner des Antragstellers gewesen sei. Warum - so die Beschwerde weiter - das Verwaltungsgericht meine, dass der Antragsteller u.a. darlegen müsse, warum Herr O_____ angeblich in der hier interessierenden Wohnung habe angetroffen werden können, sei von daher nicht verständlich; ob Herr O_____ nun direkter Nachbar des Antragstellers gewesen sei oder zwei Etagen über ihm gewohnt habe, spiele nach alledem keine Rolle. Dem folgt der Senat nicht. Ob das vorstehend wiedergegebene Beschwerdevorbringen, das sich in der Sache im Kern auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränkt, überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, kann offen bleiben; es ist jedenfalls - zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in dem im Zweifel die Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der sofortigen Wiedererlangung seiner Fahrerlaubnis überwiegt - nicht geeignet, die Beweiskraft der Zustellungsurkunde vom 14. Dezember 2004 zu widerlegen. Wie das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat, sind die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen schon inhaltlich nicht hinreichend ergiebig. Die unter der Anschrift S_____ abgegebene eidesstattliche Versicherung des Herrn O_____ lautet wie folgt:

"Ich habe zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung von Herrn S_____und seiner Familie in der S_____ gelebt. Ich bin mit Herrn O_____nicht verwandt und nicht verschwägert.

Ob ich im November ein Schreiben für Herrn O_____ angenommen habe, ist mir nicht bekannt, ich habe kein Schreiben an Herrn S_____ weitergegeben."

Die dazu abgegebene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 11. April 2006 lautet folgendermaßen:

"Herr I_____ ist mir bekannt, er hat wie ich in der S_____ gewohnt. Er ist weder verwandt noch verschwägert mit mir.

Herr I_____ hat zu keinem Zeitpunkt in meiner Wohnung gelebt, er war lediglich ein Nachbar.

Herr O_____ hat mir kein Schreiben des Landeseinwohneramtes Berlin vom 25.11.2004 ausgehändigt".

Diese dürftigen Erklärungen lassen die sich aufdrängende und vom Verwaltungsgericht zu Recht als darlegungsbedürftig angesehene Frage vollkommen offen, wie es zu der namentlichen Erfassung des Herrn O_____ in der Zustellungsurkunde hat kommen können. Es hätte nichts näher gelegen als Ausführungen dazu zu machen, warum und aus welchen Gründen sich Herr O_____ - den Angaben in der Zustellungsurkunde zufolge - in der Wohnung des Antragstellers aufgehalten und ein Schriftstück für den Antragsteller entgegengenommen hat bzw. aus welchen Gründen sich dem Zustellungsbediensteten der äußere Anschein geboten haben muss oder jedenfalls geboten haben könnte, dass Herr O_____ ein erwachsener ständiger Mitbewohner des Antragstellers sei. Allein die in den eidesstattlichen Versicherungen gleichlautend gebrauchte Wendung, Herrn O_____ habe zu keinem Zeitpunkt in der Wohnung des Antragstellers "gelebt", macht deutlich, dass der hier inmitten stehenden Frage in den eidesstattlichen Versicherungen ebenso ausgewichen wird wie mit dem Beschwerdevorbringen, in dem zu den von dem Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen ebenfalls nichts vorgetragen wird. In das gleiche Bild fügt sich die weitere Angabe des Herrn O_____, es sei ihm "nicht bekannt", ob er im November ein Schreiben für den Antragsteller angenommen habe, wohingegen ihm freilich erinnerlich sein will, dass er jedenfalls kein Schreiben an den Antragsteller weitergegeben habe; eine solche Darstellung lässt - unbeschadet der fehlenden inhaltlichen Ergiebigkeit der Wendung "nicht bekannt", auf die zutreffend bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - auch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Herrn O_____ aufkommen. Anders als die Beschwerde geltend macht, hat das Verwaltungsgericht auch keinesfalls verkannt, "dass es bei einer nicht gemäß § 178 Abs. 1 ZPO berechtigten Person sehr wohl darauf ankommt, ob er das zuzustellende Schriftstück später weitergegeben hat". Eine solche Rechtsansicht findet sich in dem angefochtenen Beschluss an keiner Stelle. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht von einer wirksamen Zustellung ausgegangen, so dass es aus seiner Sicht - ebenfalls zutreffend - auf eine Heilung durch tatsächlichen Zugang (vgl. § 5 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, § 8 VwZG, § 189 ZPO) nicht angekommen ist. Im Übrigen wäre jedenfalls für das Eilverfahren von einem tatsächlichen Zugang der Anordnung vom 10. Dezember 2004 auszugehen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Antragsteller in der Zeit vom 13. bis 27. Dezember 2004 an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG teilgenommen hat und auf der entsprechenden Bescheinigung das Aktenzeichen des hier inmitten stehenden Verwaltungsvorgangs (III C 1310) vermerkt ist. Soweit der Antragsteller nunmehr - und zwar offenkundig im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, es sei wegen des vor dem Datum der Zustellung des Bescheides (14. Dezember 2004) liegenden Datums der ersten Sitzung des Seminars (13. Dezember 2004) auch denkbar, dass der Antragsteller dieses (bereits) aufgrund des Anhörungsschreibens vom 25. November 2004 besucht habe, wogegen freilich die unter dem 11. April 2006 abgegebene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers spreche, ihm sei kein Schreiben vom 25. November 2004 ausgehändigt worden - eine erneute eidesstattliche Versicherung herreicht, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. In dieser nicht einmal datierten neuen eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers heißt es nunmehr, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11. April 2006 sei das Schreiben vom 10. Dezember 2004 und nicht ein Schreiben vom 25. November 2004 "gemeint" gewesen; wie mit der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, sei "bei Fertigung" der seinerzeitigen eidesstattlichen Versicherung "versehentlich" das Datum vom 25. November 2004 eingetragen worden. Abgesehen davon, dass die neuerliche eidesstattliche Versicherung nichts daran ändert, dass die bisherigen Erklärungen - wie vorstehend ausgeführt - schon inhaltlich nicht hinreichend ergiebig sind, um die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, und die eidesstattliche Versicherung des Herrn O_____ (nach wie vor) dahin lautet, ihm sei nicht bekannt, ob er im November ein Schreiben für den Antragsteller angenommen habe, ändert der Umstand eines versehentlich falsch angegebenen Datums bei "Fertigung" der eidesstattlichen Versicherung nichts daran, dass diese von dem Antragsteller unterzeichnet worden ist und dieser für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben einzustehen hat; wenn es also vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Bedeutung, die einer eidesstattlichen Versicherung im Prozess zukommt, bei einer gerade drei Zeilen enthaltenden solchen Versicherung zu derartigen versehentlichen Falschangaben bei dem einzigen Datum kommt, das in der Erklärung enthalten ist, vermag der Senat durchgreifenden Beweiswert weder der einen (angeblich falschen) noch der anderen (angeblich nunmehr richtigen) eidesstattlichen Versicherung zuzuerkennen. Welches Schreiben bzw. welcher Bescheid dem Antragsteller also ggf. übergeben worden ist oder auch nicht, muss von daher - ggf. durch Erhebung von Zeugenbeweis - der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; für das Eilverfahren bleibt es auch in Ansehung der neuerlich hergereichten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers bei der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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