Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: OVG 6 B 2.08
Rechtsgebiete: BAföG, BSHG


Vorschriften:

BAföG § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1
BAföG § 11 Abs. 3
BAföG § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BAföG § 12 Abs. 2 Satz 2
BAföG § 65 Abs. 3 Nr. 2
BSHG § 26 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 6 B 2.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2005 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 13. Dezember 1972 geborene Klägerin begehrt für den Besuch einer Berufsfachschule Ausbildungsförderung nach dem erhöhten Bedarfssatz des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Sie absolvierte nach ihrem Schulabschluss (10. Klasse) eine zweijährige Ausbildung zur Facharbeiterin für Schreibtechnik an der Berufsschule Königs Wusterhausen. Von September 1991 bis August 2002 war sie als Angestellte bei der D_____ AG mit einem Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich ca. 2.700,- Euro beschäftigt. Anschließend besuchte sie bis Ende August 2005 die Berufsfachschule M_____ Maskenbildnerschule H_____, die in einem dreijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt und deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.

Mit Bescheid vom 20. November 2002 bewilligte der Beklagte der Klägerin elternunabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Die Bewilligung des erhöhten Bedarfssatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG lehnte er ab, weil die Klägerin zwar eine eigene Wohnung habe, die Ausbildungsstätte jedoch von der Wohnung ihrer Mutter in angemessener Zeit erreichbar sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 zurück. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass sie wegen einer ärztlich bescheinigten psychosomatischen Erkrankung der Mutter und eigener gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht bei ihrer Mutter wohnen könne.

Auf ihre am 4. April 2003 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2005 die angegriffenen Bescheide geändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu bewilligen. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass sich der zuerkannte Anspruch aus dem Wertungszusammenhang von § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 BAföG ergebe. Der Gesetzgeber sei in den Fällen von § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 BAföG offenbar von einer erloschenen Unterhaltspflicht der Eltern ausgegangen und billige deshalb einen vom elterlichen Einkommen unabhängigen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu. Dieser Zusammenhang könne im Rahmen der Bedarfsermittlung nach § 12 BAföG nicht ausgeblendet werden. § 12 BAföG sei folglich dahin gehend auszulegen, dass der erhöhte Bedarfssatz - ebenso wie bei verheirateten, verwitweten, geschiedenen und mit einem Kind zusammen wohnenden Auszubildenden (vgl. § 2 Abs. 1 a Nr. 2 und 3 BAföG) - auch in Fällen elternunabhängiger Förderung zu leisten sei, denn in diesen Fällen könne nicht angenommen werden, dass die Eltern noch Naturalunterhalt durch Wohnungsgewährung schuldeten. Diese Überlegung habe den Gesetzgeber des 6. BAföG-Änderungsgesetzes veranlasst, auch den Auszubildenden einen höheren Bedarfssatz zuzubilligen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BAföG erfüllten. Zwar sei die in § 12 Abs. 2 BAföG eingefügte Verweisung auf § 11 Abs. 3 BAföG mit dem 10. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juni 1986 (BGBl. I 897) wieder entfernt worden. Hiermit sei jedoch keine Änderung der Rechtslage beabsichtigt gewesen, da die Streichung nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 10/5410, S. 16) "aus Gründen der Klarstellung" erfolgt sei. § 12 Abs. 2 BAföG könne daher nach wie vor systemgerecht ausgelegt und angewendet werden. Bei den Beziehern elternunabhängiger Ausbildungsförderung sei folglich nicht von einer "Wohnung der Eltern" bzw. nicht von "Eltern" im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts auszugehen; die Klägerin erfülle damit die Voraussetzungen der 1. Alternative des von § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Bezug genommenen § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG, wenn auch die Wegstrecken zumutbar seien.

Mit der vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassenen Berufung macht der Beklagte unter Hinweis auf die gesetzeshistorische Entwicklung - insbesondere zum 11. BAföGÄndG - geltend, dass die dem Urteil zugrunde liegende Auffassung von einer systemwidrigen Gesetzeslücke, die durch eine widerspruchsfreie Auslegung des Gesetzes zu schließen sei, gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers verstoße. Dieser habe für die Fälle, in denen die Verweisung eines Auszubildenden auf die Wohnung seiner Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar sei, in § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG eine Verordnungsermächtigung geschaffen, wovon die Bundesregierung jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Die vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum 11. BAföGÄndG angeregte Ausweitung der Schülerförderung bei auswärtiger Unterbringung in § 12 Abs. 2 BAföG auf Fälle einer gestörten Eltern-Kind-Beziehung habe sich der Gesetzgeber nicht zu Eigen gemacht. Deshalb könnten die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen Gründe nicht zur Anerkennung eines höheren Bedarfssatzes führen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Urteils und trägt ergänzend vor: Aus dem Gesetz folge, dass es dem Auszubildenden möglich sein müsse, gemeinsam mit seinen Eltern in der elterlichen Wohnung zu leben. Dies sei ihr aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich. Auch ihre Mutter sei psychosomatisch erkrankt und habe weder ihre Tochter noch eine andere Person in ihrer Wohnung aufnehmen können. Andernfalls hätten sich für beide erhebliche negative Konsequenzen ergeben; auch das Erreichen des Ausbildungsziels wäre gefährdet gewesen. Da in ihrem Fall keine sozialen Gründe im Sinne einer gestörten Eltern-Kind-Beziehung, sondern medizinische Ursachen vorlägen, sei der Anwendungsbereich der Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG nicht berührt. Eine elterliche Wohnung habe ihr daher nicht zur Verfügung gestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der Ausbildungsförderungsakte des Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem erhöhten Satz des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus einer (erweiternden) Auslegung des von § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG in Bezug genommenen § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG, mit der das Verwaltungsgericht einen mit Blick auf § 11 Abs. 3 BAföG angenommenen gesetzesimmanenten Wertungswiderspruch ausgleichen (1.) bzw. die Klägerin ihre eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die psychosomatische Erkrankung ihrer Mutter berücksichtigt sehen will (2.). Der Beklagte hat der Klägerin daher zu Recht nur Ausbildungsförderung nach dem Satz des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bewilligt. Der Bescheid vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2003 ist rechtmäßig. Das angefochtene Urteil war zu ändern und die Klage abzuweisen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend auf einen Wertungswiderspruch zwischen § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und § 12 Abs. 2 Satz 2 BAföG hingewiesen, den bereits der Gesetzgeber des 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 (BGBl. I 1037) gesehen (vgl. Begr. zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 8/2467, S. 12 f., 15 f.) und durch die Ergänzung des damaligen § 12 Abs. 3 BAföG um eine als Nr. 3 eingefügte Verweisung auf § 11 Abs. 3 BAföG beseitigt hatte (vgl. zur Rechtslage vor dem 6. BAföGÄndG Urteil des OVG Berlin vom 28. Februar 1980 - OVG VI B 88.78 -, juris). Mit dem 10. BAföGÄndG vom 16. Juni 1986 (BGBl. I 897) wurde diese Verweisung allerdings wieder aufgehoben, so dass der aufgezeigte Widerspruch erneut aufgetreten ist, ohne dass die diesbezüglichen Motive des Gesetzgebers eindeutig nachzuvollziehen sind. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Entwurf des 10. BAföGÄndG (vgl. BT-Drucks. 10/5025, S. 17) angeregt, die in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG enthaltene Verweisung auf § 12 Abs. 3 Nr. 2 BAföG auf dessen Nr. 1 zu erstrecken, um nicht nur Auszubildende, die mit einem Kind zusammen leben, sondern auch verheiratete Schüler dem Grunde nach in die Ausbildungsförderung einzubeziehen. Im Zuge dieser Anregung wurde § 12 Abs. 3 BAföG durch die Streichung von dessen bisheriger Nr. 3 "neu gefasst". Der in der Beschlussempfehlung (vgl. BT-Drucks. 10/5410, S. 16) in Bezug auf die Änderung von § 12 Abs. 3 BAföG genannte Grund "der Klarstellung", der üblicher Weise nicht im Zusammenhang mit einer Änderung der Rechtslage gebräuchlich ist, kann sich folglich nicht auf die Höhe des Ausbildungsbedarfs, den § 12 BAföG im Blick hat, sondern nur auf die - seit dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I 1857) - umstrittene Reichweite des in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG geregelten Grundanspruchs von verheirateten Schülern beziehen. § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG wurde durch das 10. BAföGÄndG in der Weise geändert, dass diese Vorschrift - statt wie bisher nur auf § 12 Abs. 3 Nr. 2 BAföG - nunmehr auf den gesamten Absatz 3 des § 12 BAföG verwies. Der von Rothe/Blanke herausgegebene Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (4. Aufl., § 68 Anm. 3.2.4) vermutet insofern, dass die unter dem Gesichtspunkt der elternunabhängigen Förderung inkonsequente Reduzierung des Förderungsbedarfs letztlich "der Preis" für die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten um die verheirateten Schüler war.

Angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, den Anspruch auf einen erhöhten Bedarfssatz mit dem 10. BAföGÄndG für vom Einkommen der Eltern unabhängig geförderte Schüler wieder abzuschaffen, und des insoweit eindeutigen Wortlauts des Gesetzes scheidet die vom Verwaltungsgericht gewählte (erweiternde) Gesetzesauslegung zur Beseitigung des festgestellten Wertungswiderspruchs aus. Der Gesetzgeber hat die Fälle, in denen es Schülern nicht zugemutet werden soll, für die Zeit ihrer Ausbildung in ihr Elternhaus zurückzukehren und von dort aus die Ausbildungsstätte zu besuchen, in § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 a BAföG abschließend geregelt und sich dabei nur für die dort aufgeführten Ausnahmetatbestände entschieden, obwohl er davon ausgehen musste, damit nicht alle in Frage kommenden Lebenssachverhalte zu erfassen, in denen ein Wohnen bei den Eltern unzumutbar ist. Dies ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, denn der Bundesgesetzgeber hat seit dem 12. BAföGÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl. I 936) in § 65 Abs. 3 Nr. 2 BAföG bestimmt, dass "§ 26 des Bundessozialhilfegesetzes auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst, keine Anwendung findet". Diese Regelung wurde mit Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088) ohne inhaltliche Änderung als § 26 Abs. 2 Nr. 2 in das Bundessozialhilfegesetz überführt (ab 1. Januar 2005 § 7 Abs. 2 Nr. 2 SGB II und § 22 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Danach hätte der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch zwar nicht aus Mitteln der Ausbildungsförderung, sondern - unabhängig von der Voraussetzung eines Härtefalls i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG - als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erfüllt werden können, worauf der Beklagte im Bescheid vom 20. November 2002 hingewiesen hat. Wegen des über die Anwendung des Sozialhilferechts im Ergebnis beseitigten Wertungswiderspruchs zwischen elternunabhängiger Förderung und Zuerkennung eines über § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG hinausgehenden (Sozialhilfe-) Bedarfs ist für eine erweiternde Auslegung der im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelten Tatbestände kein Raum.

2. Soweit die Klägerin persönliche und medizinische Gründe anführt, die ein Wohnen bei ihrer Mutter ausschließen, kann die Klage ebenfalls keinen Erfolg haben. Soziale Härtefälle, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern unzumutbar erscheint, unterfallen ausschließlich dem Regelungsbereich der nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG zu erlassenden Rechtsverordnung. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren zum 11. BAföGÄndG angeregt, auch den Schülern, die wegen einer tief greifenden und dauerhaft gestörten Eltern-Kind-Beziehung nicht bei ihren Eltern wohnen könnten, den erhöhten Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG zuzuerkennen. In diesen drastisch geschilderten Fällen werde das Zusammenwohnen mit den Eltern allgemein als unzumutbar angesehen. Diesem Vorschlag hat sich der Gesetzgeber nach einer ablehnenden Gegenäußerung der Bundesregierung, die sich u.a. gegen eine isolierte Vorweglösung von Einzelfällen gewandt und des Weiteren darauf verwiesen hatte, dass insofern die Gewährung von Sozialhilfe nicht ausgeschlossen sei (vgl. BT-Drs. 11/1315, S. 14 und 16), jedoch nicht angeschlossen. Statt dessen wurde die Bundesregierung in § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist. Angesichts dieser Entscheidung können soziale Gründe, die ein Zusammenwohnen mit den Eltern als unzumutbar erscheinen lassen, nur nach Maßgabe der besagten Rechtsverordnung berücksichtigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Februar 2003 - 7 S 1895/02 -, FamRZ 2004, 230). Dies gilt auch für die von der Klägerin angeführten gesundheitlichen und medizinischen Gründe, die ebenfalls einen sozialen Härtefall im Sinne der vorgenannten Ermächtigung begründen können.

Daneben kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine elterliche Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht vorliege. Nach Sinn und Entstehungsgeschichte dieser Ausnahmeregelung besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Anspruch auf (erhöhte) Ausbildungsförderung, wenn ein Auszubildender aus Gründen, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist. Es kommt danach weder darauf an, ob die Eltern willens und tatsächlich in der Lage sind, das Kind bei sich aufzunehmen, oder die gemeinsame Wohnungsnahme an anderen tatsächlichen Gründen scheitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 -, BVerwGE 74, 260; BAföGVwV Ziff. 2.1a.1.). Die Fallkonstellation, in der es dem Elternteil aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, den Auszubildenden aufzunehmen, weil er über seine Wohnverhältnisse nicht frei verfügen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 68.88 -, NVwZ 1992, 887, und Beschluss vom 28. April 1993 - 11 B 43.93 -, FamRZ 1993, 558), liegt hier ebenfalls nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück