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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: OVG 6 M 150.04
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 122 |
Aktenzeichen: OVG 6 M 150.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schultz-Ewert, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Silberkuhl und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Jobs am 16. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.
Gründe:
Die Klägerin hat am 17. Januar 2003 Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über eine Kita-Kostenbeteiligung erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2003 hat sie auf Nachfrage klargestellt, dass es ihr in dem gerichtskostenfreien Verfahren um die Beiordnung eines Rechtsanwalts gehe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2004 hat sie erneut beantragt, ihr Prozesskostenhilfe in Form der Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts zu bewilligen, und erklärt, in der Sache zunächst keinen Antrag stellen zu wollen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts Berlin den zu Protokoll begründeten Beschluss verkündet, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werde mangels Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung sowie auch wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Im Anschluss daran ist der Tenor des die Klage abweisenden Urteils verkündet worden.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2004 hat sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gewandt und erklärt, sie habe - wie aus der im Terminsprotokoll abgegebenen Erklärung, zunächst keinen Antrag stellen zu wollen, ersichtlich sei - ihre Klage von der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe abhängig machen wollen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin kann keinen Erfolg haben, weil der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihr Klageverfahren gegen- standslos geworden ist, nachdem die erste Instanz durch das von der Klägerin innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 ihren Abschluss gefunden hat. Da das Verfahren gerichtskostenfrei war und der Klägerin in erster Instanz Rechtsanwaltskosten nicht entstanden sind, fehlt es an Kosten, von denen sie im Nachhinein durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 122 VwGO befreit werden könnte.
Sollte die Klägerin etwa meinen, dass das am 26.Oktober 2005 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts, ohne dass es der in der beigegebenen Rechtsmittelbelehrung genannten Anfechtung bedürfe, wegen fehlender vorheriger Entscheidung über ihr Prozesskostengesuch unwirksam sei, und dass das erstinstanzliche Verfahren daher nach einer Entscheidung über ihre Prozesskostenhilfebeschwerde fortgesetzt werden könne, so verkennt sie die Wirkung des Urteils.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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