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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: OVG 6 M 20.09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BAföG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114 Satz 1
BAföG § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 6 M 20.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schultz-Ewert, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schreier am 14. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 18. Mai 2009 geändert.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ulrich Werner bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ist begründet. Die Klage hat - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).

Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten mit Bescheiden vom 28. Dezember 2006 geltend gemachten Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen maßgeblich davon abhängt, ob der Kläger in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen Forderungsinhaber der Guthaben des auf seinen Namen ausgestellten Sparbuchs Nr. 2_____ bei der Sparkasse Fulda im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG war, ob also das Guthaben Bestandteil seines Vermögens gewesen ist. Dies richtet sich nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vermögenszuordnung (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 11, 12). Inhaber eines Sparkontos ist danach, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Dabei gilt, dass, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, S. 980 f., zitiert nach juris, Rn. 10), er damit also alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind hinreichende Erfolgsaussichten des Klagebegehrens nicht von der Hand zu weisen, denn es spricht viel dafür, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Forderungsinhaber des fraglichen Sparguthabens geworden ist. Er trägt unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung seiner (inzwischen verstorbenen) Großmutter vor, dass diese stets alleinige Besitzerin des Sparbuchs gewesen ist, während er selbst es nie in Besitz hatte. Hinzu kommt, dass sich seine Großmutter im Juli 2001 eine Kontovollmacht erteilen ließ und nach dem Schreiben der Sparkasse Fulda vom 22. März 2007 Kontobewegungen regelmäßig selbst veranlasst hat.

Hinreichende Erfolgsaussichten wären selbst dann zu bejahen, wenn aus tatrichterlicher Sicht Zweifel an dem Vorbringen des Klägers bestünden, denn in diesem Fall müsste der Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufgeklärt werden, etwa durch Vernehmung der Eltern des Klägers.

Auf die Frage, ob eine im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) wirksame Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter zustande gekommen ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, weil sie sich erst stellen würde, wenn der Kläger Forderungsinhaber des Sparguthabens geworden wäre.

Da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen, war ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 und § 121 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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