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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: OVG 6 M 56.06
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BAföG, HRG


Vorschriften:

VwGO § 146
VwGO § 166
VwGO § 188 Satz 2
ZPO § 114
BAföG § 7
BAföG § 7 Abs. 1
BAföG § 7 Abs. 1 a
BAföG § 7 Abs. 1 a Satz 1
BAföG § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1
BAföG § 7 Abs. 1 a Abs. 2
BAföG § 18 Abs. 1 Satz 4
HRG § 18 Abs. 1 Satz 1
HRG § 18 Abs. 1 Satz 2
HRG § 18 Abs. 1 Satz 3
HRG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 6 M 56.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schultz-Ewert, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Oerke am 17. April 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage, mit der die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr zum Sommersemester 2004 aufgenommenes Magisterstudium der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft an der Freien Universität Berlin begehrt, voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass sich der Anspruch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 7 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - ergibt. Insoweit kann auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat folgt und die die Beschwerde insoweit nicht in Frage stellt, verwiesen werden (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Soweit die Beschwerde den Förderungsanspruch aus einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG herleiten will, überzeugt dies nicht. Die Klägerin beruft sich insofern insbesondere darauf, dass ihre Studienzeiten/-leistungen aus dem zuvor absolvierten Bachelorstudium bei Aufnahme des Magisterstudiums angerechnet worden sind. Deshalb baue das Magisterstudium, wenn auch nicht in formaler Hinsicht, so doch zumindest faktisch auf dem Bachelorstudium auf und führe dieses konsekutiv - entsprechend einem Masterstudiengang im Sinne von § 19 Hochschulrahmengesetz - weiter. Wenn sie das Magisterstudium von Anfang betrieben hätte, wäre das gesamte Studium gefördert worden; nichts anderes würde für die Aufnahme eines Masterstudiums gelten. Weil die Freie Universität Berlin im Jahr 2004 in ihrem Studienfach (noch) keinen Masterstudiengang angeboten hatte, habe sie ihr Studium notgedrungen in dem Magisterstudiengang fortsetzen müssen, was aus Gründen der Gleichbehandlung auch gefördert werden müsse.

Dem ist nicht zu folgen. Nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird. Einen solchen Studiengang besucht die Klägerin nicht, denn sie betreibt ein (traditionelles) Magisterstudium im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 4 BAföG, das weder auf einem Bachelorstudiengang aufbaut noch diesen weiterführt oder voraussetzt.

Eine analoge Anwendung dieser, den Grundanspruch gemäß § 7 Abs. 1 BAföG erweiternden Ausnahmebestimmung würde voraussetzen, dass die Studienkonstellation der Klägerin zumindest von Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 a BAföG erfasst wird und dessen Anwendung zur Ausfüllung einer planwidrigen Regelungslücke aus Gründen der Gleichbehandlung mit den vom Gesetzgeber unmittelbar geregelten Fallkonstellationen geboten wäre. Daran fehlt es jedoch.

§ 7 Abs. 1 a BAföG wurde eigens im Hinblick auf die im Rahmen des sog. Bologna-Prozesses von den deutschen Hochschulen zu schaffenden postgradualen Studiengängen im Sinne von § 19 HRG eingeführt, die auf einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss (Bachelor) aufbauen und einen weiteren Abschluss (Master) vermitteln (vgl. Begründung zum Entwurf eines Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (19. BAföGÄndG), BT-Drs. 13/10241, S. 8). Der synonym verwendete Begriff "Magisterstudiengang" neben dem neuen Begriff "Masterstudiengang" beruht allein auf tradierten landesrechtlichen Begrifflichkeiten und bedeutet nicht, dass auch die herkömmlichen Magisterstudiengänge mit umfasst sind. Die Vorschrift bezweckt allein die Klarstellung, dass Bachelor- und Masterstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch ausschöpfen (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 7 Rn. 1.1a und 16 f.). Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, greift die Vorschrift nach ihrer Zweckbestimmung nur, wenn ein Masterstudiengang im Sinne von § 19 HRG auch tatsächlich angeboten wird, was in den Studienfächern der Klägerin an der Freien Universität Berlin erst ab dem Wintersemester 2007/08 der Fall ist. Schon aus diesem Grund kann die Vorschrift vor diesem Zeitpunkt auch nicht entsprechend zur Anwendung kommen.

Der von der Klägerin besuchte Magisterstudiengang steht einem Masterstudium im Sinne von § 19 HRG auch nicht gleich. Dies folgt in formaler Hinsicht daraus, dass ein Magisterstudiengang keinen vorhergehenden Hochschulabschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG voraussetzt und es sich hierbei um einen einheitlichen Studiengang handelt, der auf die Erlangung eines ersten Hochschulabschluss zielt; beim Masterstudiengang handelt es sich hingegen um ein postgraduales und selbständiges Studium, das bereits einen vorhergehenden Hochschulabschluss bedingt. Unterschiede ergeben sich auch aus den jeweils vermittelten Inhalten. So beziehen sich Grund- und Hauptstudium des Magisterstudiengangs fachlich aufeinander und gehen teilweise ineinander über (vgl. §§ 14 ff., insbesondere § 16 Abs. 2 der Studienordnung für das Haupt- und Nebenfachstudium im Teilstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft mit dem Abschlußziel der Magisterprüfung am Fachbereich Germanistik der Freien Universität Berlin vom 13. November 1995). Ein Masterstudiengang dient hingegen der Vermittlung von Spezialkenntnissen und der Vertiefung wissenschaftlicher Kenntnisse, die nicht zwangsläufig in derselben Fachrichtung des vorhergehenden Bachelorstudiengangs erworbenen sein müssen, sofern nur ein sinnvoller fachlicher Bezug gewahrt bleibt (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 18.1). Der Masterstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft an der Freien Universität Berlin steht daher auch Bachelorabsolventen anderer philologischer Studiengänge offen (vgl. § 2 Abs. 1 der Studienordnung für den Masterstudiengang Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft vom 6. Juni 2007). Der einheitliche, zu einem ersten Hochschulabschluss führende Magisterstudiengang wird auch nicht dadurch zu einem Ergänzungs- oder Aufbaustudium im Sinne von § 7 Abs. 1 a 2 bzw. Abs. 2 BAföG, dass ein Studierender im Hinblick auf seine Vorbildung (hier: Erwerb des Bachelorgrades) nicht mehr das gesamte Studium durchlaufen muss, sondern wie die Klägerin sogleich zum Hauptstudium zugelassen wird (ebenso zum Diplomstudiengang Pädagogik an der Universität Tübingen VGH Mannheim, Beschluss vom 25. April 1996 - 7 S 3234/95 -, FamRZ 1996, 1307).

Eine entsprechende Anwendung von § 7 Abs. 1 a BAföG auf die vorliegende Fallkonstellation ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - auch sonst nicht bejaht worden. So liegt dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 (5 B 78/06 -, juris), der nicht vergleichbare und atypische Sachverhalt zugrunde, dass Studierenden im Rahmen eines einheitlichen Studiengangs zur Erlangung des 1. Staatsexamens unter bestimmten Voraussetzungen vor Erreichen des Staatsexamens der Grad eines Bakkalaureus verliehen wird. Auch dem Beschluss des OVG Hamburg vom 18. Dezember 2006 (4 Bs 284/06 -, FamRZ 2007, 1920; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. September 2007 - 4 ME 594/07 -, NdsVBl 2008, 78), in dem eine Förderungsfähigkeit in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1 a Satz 1 BAföG angenommen wurde, wenn der erste Teil eines Diplomstudiengangs einem Bachelorstudium entspricht und der während des absolvierten Diplomstudiums neu eingeführte Masterstudiengang den zweiten Teil des Diplomstudiengangs ersetzt, ist die über den beurteilten Einzelfall hinausgehende Ansicht einer weitergehenden Analogiefähigkeit von § 7 Abs. 1 a BAföG nicht zu entnehmen.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch unmittelbar aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herleiten will, scheitert dies - wie gezeigt - schon daran, dass ein dem Regelungszweck von § 7 Abs. 1 a BAföG vergleichbarer Sachverhalt hier nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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