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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: OVG 6 N 5.05
Rechtsgebiete: VwGO, UVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 4 S. 4
VwGO § 166
UVG § 1
UVG § 1 Abs. 1
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2
UVG § 2
UVG § 2 Abs. 1
UVG § 2 Abs. 2
UVG § 2 Abs. 3
UVG § 2 Abs. 3 Nr. 2
UVG § 7
BGB § 1612 a
BGB § 1612 b
BGB § 1612 b Abs. 1
BGB § 1612 b Abs. 5
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: OVG 6 N 5.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht , den Richter am Oberverwaltungsgericht und den Richter am Oberverwaltungsgericht am 5. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz zu bewilligen, und sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2004 werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Gründe:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit einem dem Kläger am 26. November 2004 zugestellten Urteil vom 19. Oktober 2004 eine auf Unterhaltsvorschussleistungen gerichtete Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt; der Schriftsatz vom 25. Januar 2005 mit der Begründung dieses Antrags konnte jedoch von der Firma "J. GmbH" wegen Übergröße infolge der Beifügung der drei dem Klägervertreter zur Einsicht überlassenen Gerichtsakten am 26. Januar 2005 nicht in den Nachtbriefkasten des Oberverwaltungsgerichts eingelegt und deshalb erst am 27. Januar 2005 und damit einen Tag nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem Gericht abgegeben werden.

Es kann dahinstehen, ob dem Kläger gemäß § 60 VwGO die von ihm beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist zu gewähren ist, denn der Antrag auf Zulassung der Berufung kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit den von ihm gemäß § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO zu benennenden Gründen nicht die Voraussetzungen für die von ihm geltend gemachten Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO dargetan hat.

Der bei seiner Mutter lebende Kläger hat sich mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg dagegen gewandt, dass der Beklagte ihm seit Januar 2002 unter Berufung auf § 2 Abs. 2 UVG Unterhaltsvorschuss nur unter Anrechnung der Hälfte des seiner Mutter ausgezahlten vollen Kindergeldbetrages (1/2 von 154 €) gewährt hat. Er gesteht zu, dass das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, dass § 2 Abs. 2 UVG hier zutreffend angewandt worden ist. Mit seinem Berufungszulassungsantrag macht er jedoch - wie bereits in erster Instanz - geltend, die Vorschrift des § 2 Abs. 2 UVG verstoße gegen Art. 3 und Art. 6 GG, weil sie eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes für ihn als erstes Kind seiner Mutter vorsehe und weil der Unterhaltsvorschuss damit der Höhe nach hinter der Leistung zurückbleibe, die der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nach der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB schulde. Wegen dieser nicht dem § 1612 b Abs. 5 BGB entsprechenden Leistung sei die Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 UVG anzunehmen und komme der Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung zu; außerdem weise die Sache aus diesem Grunde rechtliche Schwierigkeiten auf (Zulassungstatbestände nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO). Die vom Kläger zur Frage der von ihm angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 UVG geltend gemachten Gründe zeigen jedoch hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß der Norm gegen Art. 3 und Art 6 GG nicht auf. Damit hat der Kläger weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt.

Der Kläger führt dem Sinne nach in erster Linie aus, § 2 Abs. 2 UVG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG; in § 2 Abs. 2 UVG hätte gleichermaßen wie in § 1612 b BGB von der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes abgesehen werden müssen, denn beide Bestimmungen regelten im wesentlichen den gleichen Tatbestand. Das überzeugt nicht.

Art 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (BVerfGE 108, 52, 67 und 71,255, 271). Dabei liegt es grundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will (BVerfGE 93, 319, 348). Im Sachbereich des Sozialrechts hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Gerichte haben die sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 77, 84, 106 und 89, 365, 376).

Davon ausgehend hat der Kläger nicht dargetan, dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 UVG und des § 1612 b BGB wesentlich Gleiches regeln. Sie betreffen vielmehr unterschiedliche Sachverhalte und verfolgen nicht dasselbe Ziel. Der Kläger legt auch nicht dar, dass der Gesetzgeber im Rahmen des ihm bei der leistenden Verwaltung - also hier beim Unterhaltsvorschussgesetz - zustehenden Ermessens aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG) gezwungen gewesen wäre, Unterhaltsvorschussleistungen im Umfang der unterhaltsrechtlichen Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB vorzusehen.

Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind unter 12 Jahren, das mit nur einem Elternteil zusammen lebt und vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 UVG genannten Höhe erhält, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf einen staatlichen Unterhaltsvorschuss in Höhe des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe nach § 1 oder § 2 der Regelbetrag-Verordnung. Auf diesen Betrag wird gemäß § 2 Abs. 2 UVG die Hälfte des Kindergeldes angerechnet, wenn das volle Kindergeld - wie hier - dem Elternteil zusteht, bei dem das Kind lebt.

Nach § 1612 b Abs. 1 i.V.m. § 1612 a BGB ist auf den Barunterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes ebenfalls das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil der andere Elternteil vorrangig berechtigt ist. Abs. 5 des § 1612 b sieht vor, dass eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

Der Kläger stützt seine Annahme, der Unterhaltsvorschussanspruch müsse aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls ohne Anrechnung des hälftigen Kindergeldes geregelt werden, darauf, dass - seines Erachtens - Unterhaltsvorschuss allein in solchen Fällen geschuldet werde, in denen sich die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des anderen Elternteils nach § 1612 b Abs. 5 BGB richte; der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe nur, wenn der andere Elternteil nicht oder lediglich unvollkommen leistungsfähig sei. Das trifft jedoch nicht zu. Die Unterhaltsvorschusspflicht greift nicht nur ein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil - wie beim Tatbestand des § 1612 b Abs. 5 BGB - nicht in der Lage ist, mindestens 135 % des Regelbetrags abzüglich des nach § 1612 b Abs. 1 BGB anzurechnenden hälftigen Kindergeldes zu zahlen, sondern das Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige mindestens 135 % des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes zahlen kann, sich tatsächlich jedoch seiner Leistungspflicht entzieht (so schon BT-Drs. 8/1952 S. 1). Alleinige Voraussetzung nach § 1 Abs. 1 UVG ist insoweit der Umstand, dass der andere Elternteil nicht zahlt, das Kind also nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist damit unabhängig davon gegeben, ob im Einzelfall nach § 1612 b BGB Unterhalt mit oder ohne teilweise Anrechnung des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes geschuldet wird. Anders als der Kläger meint, macht § 1 Abs. 1 UVG die Leistung nicht von der Prüfung der Unterhaltsfähigkeit des anderen Elternteils abhängig (BT-Drs. 8/2774 S. 13). Außerdem geht der Unterhaltsvorschuss- bzw. Unterhaltsausfallanspruch auch deshalb über die Unterhaltsregelung des § 1612 b BGB hinaus, weil er auch dann greift, wenn der andere Elternteil unbekannt, unbekannten Aufenthalts oder verstorben ist.

Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das Kind gehe durch den Unterhaltsvorschuss weiterer, etwa gegenüber dem anderen Elternteil gegebener Ansprüche verlustig. Zwar geht ein Unterhaltsanspruch des Kindes in dem Umfang der ihm vom Staat erbrachten Unterhaltsvorschussleistung auf den Staat über (§ 7 UVG) und sind nach § 2 Abs. 3 UVG in demselben Monat erzielte Einkünfte aus Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Kind vom anderen Elternteil keinen ergänzenden Unterhalt verlangen und einklagen kann, soweit dieser Elternteil zu Leistungen verpflichtet ist, die über den Regelbetrag abzüglich des hälftigen Kindergeldes hinausgehen. Auch das Argument, der andere Elternteil werde durch die Regelung des § 2 Abs. 2 UVG in einer dem Gleichheitssatz zuwiderlaufenden Weise begünstigt, trifft daher nicht zu. Die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung bleibt in unverminderter Höhe bestehen; das Kind ist nicht gehindert, über die vom anderen Elternteil dem Staat gegenüber nach § 7 UVG geschuldete Leistung hinaus ergänzende Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Der Unterhaltsvorschuss ersetzt die Unterhaltspflicht nicht, sondern ist ihr gegenüber subsidiär.

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gehen auch insoweit über die Regelungen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder nach § 1612 a und § 1612 b BGB hinaus, als Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht nur unabhängig von Einkommen und Vermögen des Elternteils besteht, bei dem das Kind lebt, sondern auch unabhängig vom Vermögen des Kindes und seinen Einkünften, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 3 UVG zu berücksichtigen sind wie die Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils und wie Waisenbezüge oder Ähnliches nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG. Andererseits greift die Unterhaltsvorschusspflicht nicht in allen Fällen ein, in denen der getrennt lebende Elternteil dem Grunde nach barunterhaltspflichtig ist. So scheidet ein solcher Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG aus, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit einem Dritten, also nicht mit dem anderen Elternteil, verheiratet ist (BVerwGE 112,259).

Das Unterhaltsvorschussgesetz regelt daher nicht nur - wie der Kläger behauptet - den Sachverhalt, der § 1612 b Abs. 5 BGB zugrunde liegt, sondern unterschiedliche Tatbestände. Das Gesetz gewährt den Erfordernissen einer Massenverwaltung entsprechend pauschalierend und typisierend einen Mindestbetrag für den Unterhalt des nur mit einem Elternteil lebenden Kindes, um die inkomplette Familie insoweit wirtschaftlich zu entlasten, und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Elternteil bekannt ist, ob er lebt und ob er wirtschaftlich hinreichend ausgestattet ist, um im Sinne von § 1612 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGB zu Leistungen, insbesondere zu solchen unter hälftiger Anrechnung des Kindergeldes, verpflichtet zu sein (vgl. auch BT-Drs.8/1952 und 8/2774 S. 11 bis 13 sowie BVerwGE 112,259).

Es trifft auch nicht die Annahme des Klägers zu, dass der Staat seine aus Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Pflicht, im Mangelfalle für das Existenzminimum eines Kindes zu sorgen (BVerfGE 108, 53, 72), nicht erfülle, weil mit dem Unterhaltsvorschuss nicht der Betrag gewährt werde, der der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes diene. Zwar geht der Kläger zu Recht davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 1612 b Abs. 1 und 5 BGB dieses Existenzminimum hat sichern wollen (vgl. dazu BVerfGE 108, 52ff, 67 ff sowie BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, FamRZ 2003, 445). Den sich aus dem Unterhaltsrecht ergebenden Betrag musste der Gesetzgeber im Rahmen des für eine Vielzahl unterschiedlicher Fälle vorgesehenen einheitlichen Unterhaltsvorschusses jedoch nicht berücksichtigen, weil er im Bedarfsfalle das für die Existenz Notwendige durch Sozialhilfe nach dem SGB XII (früher nach dem Bundessozialhilfegesetz) oder durch Leistungen für Angehörige nach dem SGB II ergänzt. Dort wird jeweils individuell der nach Abzug des geleisteten Unterhaltsvorschusses als Einkommen etwa noch offene Bedarf des Kindes geprüft und gewährt. Bei dieser individuellen Bedarfsprüfung wird - anders als beim Unterhaltsvorschussgesetz - auch das gesamte übrige Einkommen und Vermögen des Kindes und des mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Elternteils berücksichtigt. Mit dem bereits vom Verwaltungsgericht gegebenen Hinweis auf die Sicherung des Existenzminimums durch Sozialhilfe hat sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht auseinander gesetzt.

Nach alledem rechtfertigen die vom Kläger geltend gemachten Gründe nicht die Annahme, mit der Regelung des § 2 Abs. 2 UVG werde im Vergleich zu § 1612 b Abs. 5 BGB wesentlich Gleiches ungleich behandelt oder der Staat sichere im Rahmen der sozialrechtlichen Vorschriften nicht das Existenzminimum von minderjährigen Kindern. Hat der Kläger eine die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 UVG betreffende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, so bietet der Fall im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Gründe zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 2 UVG auch nicht die in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als Zulassungsgrund aufgeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten.

Schließlich greift auch die vom Kläger erhobene Rüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, "die Leistungsfähigkeit für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss" bleibe außer Betracht. Wenn der Kläger damit meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bleibe beim Unterhaltsvorschussgesetz außer Betracht, so verkennt er, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach § 1 Abs. 1 UVG der Umstand ist, dass der andere Elternteil nicht bzw. nicht ausreichend Unterhalt zahlt. Die Frage, ob die fehlende Zahlung auf einem wirtschaftlichen Unvermögen dieses Elternteils beruht, ist für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss unerheblich. Die Voraussetzungen für diesen sozialen Anspruch sollen bei Ausbleiben von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils einfach und schnell festgestellt werden können (BT-Drs. 8/2774 S. 13 zu § 2). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Barunterhaltsverpflichteten sind für den Staat nur im Nachhinein für die Durchsetzung des gemäß § 7 UVG auf ihn übergehenden Teils des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung, nicht jedoch für den Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss.

Konnte der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg haben, so war gemäß § 166 VwGO, § 114 ZPO auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993, DVBl. 1994, 426 = Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22, Seite 28 f.).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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