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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.02.2006
Aktenzeichen: OVG 6 S 1.06
Rechtsgebiete: VwGO, HeimG
Vorschriften:
VwGO § 146 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1 | |
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 | |
HeimG § 1 | |
HeimG § 15 Abs. 1 Satz 5 | |
HeimG § 15 Abs. 7 |
OVG 6 S 1.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ...., die Richterin am Oberverwaltungsgericht und den Richter am Oberverwaltungsgericht ....
am 13. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500,- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 146 VwGO zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin im Ergebnis die Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines auf § 15 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 7 des Heimgesetzes (HeimG) gestützten Auskunftsverlangens nebst Fristsetzung und Zwangsmittelandrohung erreichen will, ist unbegründet. Die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten Gründe, auf deren Berücksichtigung das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei seiner Überprüfung beschränkt ist, lassen eine Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht erkennen.
Das Verwaltungsgericht hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des die Auskunft anordnenden Bescheides vom 7. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 mit der Erwägung abgelehnt, dass die Beantwortung der im Widerspruchsbescheid noch als offen angesehenen Fragen erforderlich sei, um dem Antragsgegner die Feststellung zu ermöglichen, ob es sich bei den im Wohn- und Geschäftshaus K_____ E_____ befindlichen beiden Gemeinschaftswohnungen mit jeweils vier Wohneinheiten um ein Heim i. S. v. § 1 des Heimgesetzes handele. Es hat zwar nach umfassender Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für das Vorliegen eines Heims im Sinne des § 1 HeimG und Auswertung neuerer einschlägiger Rechtsprechung und Kommentarliteratur bereits objektive Anhaltspunkte für das Betreiben eines Heims in der K_____ gesehen, hält aber weiteren Klärungsbedarf im Hinblick darauf für gegeben, dass insbesondere aufgrund der Besichtigung der Einrichtung am 18. April 2005 nur auf die Verhältnisse von zwei der insgesamt sieben Bewohner abgestellt werden könne; die im Widerspruchsbescheid für offen gehaltenen Fragen nach Zeit und Umfang des Tätigwerdens der Pflegekräfte, nach Aufenthaltsdauer der Pflegebedürftigen, nach Art und Umfang des Leistungsangebotes und des dafür zu entrichtenden Entgelts sowie nach Art und Umfang der sozialen Betreuung seien zur endgültigen Prüfung der Intensität der Eingliederung auch der übrigen Bewohner der fraglichen Gemeinschaftswohnungen in eine Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes erforderlich und verhältnismäßig.
Die Antragstellerin hat dagegen in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2005 angeführt, dass es nach den vom Verwaltungsgericht zur Einrichtung Königsstraße 14 getroffenen Feststellungen weiterer Auskünfte durch sie nicht bedürfe, da für den "Bewertungshorizont" des Verwaltungsgerichts alle Umstände soweit klar seien, dass das Heimgesetz nach seiner Auffassung hier Anwendung finden müsse; soweit das Verwaltungsgericht derartige Feststellungen treffen könne, könne dies der Antragsgegner auch.
Die Antragstellerin irrt bereits, indem sie in ihrer Beschwerdebegründung unterstellt, das Verwaltungsgericht bejahe aufgrund der im Beschluss vom 5. Dezember 2005 getroffenen Feststellungen das Vorliegen eines Heims i. S. d. § 1 HeimG. Zu den vom Verwaltungsgericht insbesondere im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung eines Heims i. S. d. § 1 HeimG von Einrichtungen des "Betreuten Wohnens" als bedeutsam angesehenen Fragen, ob die Einrichtung Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder ob die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (vgl. dazu auch die amtliche Begründung in BT-Drs. 14/5399, S. 16, 19), enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Gerade zur Klärung dieser Fragen und der damit im Zusammenhang stehenden Intensität der Eingliederung der Bewohner in die Einrichtung hält jedoch das Verwaltungsgericht ebenso wie der Antragsgegner die Erteilung der im Widerspruchsbescheid noch nicht als erledigt angesehenen Auskünfte - im Übrigen zu Recht - für erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2004.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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