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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 10.10.2008
Aktenzeichen: OVG 6 S 17.08
Rechtsgebiete: VwGO, GG


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 6 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 6 Satz 6
GG Art. 33 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 6 S 17.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schultz-Ewert, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Oerke am 10. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller und die Beigeladene zu 24. ihre Anträge zurückgenommen haben.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 2008 teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch des Antragstellers vom 20. Dezember 2007 gegen die Mitteilung seiner Nichtauswahl im Rahmen der A 16-Auswertung für den Versetzungstermin Juli 2008 die Beigeladenen zu 20. und zu 24. in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 22.811,27 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten der von der Beigeladenen zu 24. erhobenen Beschwerde trägt die Beigeladene zu 24. mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beigeladenen, die diese selbst tragen. Im Übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für die Beschwerde der Beigeladenen zu 24. auf 5.000,00 Euro und für die Beschwerde des Antragstellers bis zur teilweisen Rücknahme auf 22.811,27 Euro und danach auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller, Beamter auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 15) im allgemeinen höheren Dienst des Auswärtigen Amtes, wendet sich dagegen, dass er im Rahmen der sogenannten "A 16-Auswertung" zum einheitlichen Versetzungstermin 2008 nicht für eine Beförderung ausgewählt wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides über den Widerspruch des Antragstellers vom 20. Dezember 2007 gegen die Mitteilung seiner Nichtauswahl im Rahmen der A 16-Auswertung für den Versetzungstermin Juli 2008 die Beigeladene zu 24. in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern; im Übrigen hat es die Anträge zurückgewiesen.

I. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, soweit die Beigeladene zu 24. ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Soweit der Antragsteller die im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Anträge, das Verfahren zur Beförderung von A 15 nach A 16 zum einheitlichen Versetzungstermin 2008 für rechtswidrig zu erklären und die Antragsgegnerin zu verpflichten, es rechtlich einwandfrei zu wiederholen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum einheitlichen Versetzungstermin 2008 für eine A 16 - Verwendung vorzusehen, zurückgenommen hat, ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.

II. Soweit der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt, hat die Beschwerde nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 20. ist dem Antrag stattzugeben, da der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegnerin ein Auswahlfehler unterlaufen ist, durch den sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde (vgl. 1.). Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen, soweit der Antragsteller sie nicht zurückgenommen hat (vgl. 2.).

1. Die zu Gunsten des Beigeladenen zu 20. getroffene Auswahlentscheidung ist fehlerhaft. Ihr liegt keine Beurteilung zu Grunde, die eine hinlänglich aussagekräftige Vergleichsgrundlage darstellt. Wie den Ausführungen in dem Auswahlvermerk vom 8. November 2007 zu entnehmen ist, geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass eine Beurteilung, die einen Zeitraum von weniger als 10 Monaten (zur Auslegung dieser Festlegung vgl. unten 2.b)) umfasst, für sich genommen nicht über eine ausreichende Aussagekraft verfügt. Die Bedarfsbeurteilung des Beigeladenen zu 20. bezieht sich, anders als im Auswahlvermerk ausgeführt, nicht auf den Zeitraum von Juni 2004 bis April 2007, sondern lediglich auf den ca. 8 1/2 Monate langen Zeitraum von August 2006 bis zum 12. April 2007. Soweit in dem Auswahlvermerk ausgeführt wird, dass ein Beurteilungsbeitrag für die Zeit von Juni 2004 bis Juli 2005 einbezogen worden sei, findet dies in der Beurteilung keine Stütze. Die Beurteilung bezieht sich ausschließlich auf den Einsatz des Beigeladenen zu 20. in der Botschaft Podgorica. Auf diesem Dienstposten ist der Beigeladene zu 20. aber erst seit August bzw. September 2006 eingesetzt. Auch unter der Rubrik "verwertete Beurteilungsbeiträge" findet sich kein Eintrag. Einer Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags im Rahmen der Auswahlentscheidung steht auch entgegen, dass zwischen der Bedarfsbeurteilung und der Zeit, für die nach Angaben der Antragsgegnerin ein Beurteilungsbeitrag vorliegen soll, ein beurteilungsfreier Zeitraum von 12 Monaten liegt. Wie der Regelung in Nr. 5.5 der zum Zeitpunkt der Erstellung der Bedarfsbeurteilung geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 1. Februar 2007 zu entnehmen ist, hält die Antragsgegnerin selbst eine Beurteilungslücke von mehr als sechs Monaten für problematisch. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum, für den er mit der Spitzennote E und zwölf Einzelhöchstbewertungen beurteilt worden ist, ein besseres Leistungsbild abgegeben hat. Angesichts dieses Mangels bei der Ermittlung der im Konkurrenzverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 20. und dem Antragsteller maßgeblichen Vergleichsgrundlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das nicht ordnungsgemäß dokumentierte und begründete bessere Leistungsbild des Beigeladenen zu 20. dessen Vorrang vor dem Anragsteller zweifelsfrei rechtfertigt, so dass die Berücksichtigung des Antragstellers in einem neuen (fehlerfreien) Auswahlverfahren nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. Juni 2007 - OVG 6 S 6.07 u. OVG 6 S 7.07 -, juris).

2. Soweit der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, die Beigeladenen zu 1. bis 19., zu 21. bis 23. und zu 25. bis 29. in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zu befördern, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Es ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren zur Auswahl der zur Beförderung vorgesehenen Beamten generell fehlerhaft wäre.

aa) Die Einholung von Bedarfsbeurteilungen war nicht unzulässig. Gemäß Nr. 5.2 der bei der Erstellung der Bedarfsbeurteilungen geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 1. Februar 2007 können durch die personalführenden Referate Beurteilungen aus besonderem Anlass angefordert werden, wenn dies dienstlich zwingend erforderlich ist, etwa wenn im Rahmen eines Leistungsvergleichs die letzte Regelbeurteilung nicht mehr hinlänglich aktuell erscheint. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das Fehlen ausreichend aktueller Beurteilungen und die Einführung eines neuen Beurteilungssystems besondere Anlässe seien, die die Einholung einer Anlassbeurteilung zwingend erforderlich machten; die Antragsgegnerin habe für die Ende 2007 getroffene Auswahlentscheidung ohne weiteres aktuellere als die von April bis Juni 2006 bzw. im Falle des Beigeladenen zu 20. im Mai 2004 erstellte Regelbeurteilungen verlangen können. Soweit der Antragsteller dem mit seiner Beschwerde entgegenhält, dass die Beurteilungen "hinlänglich aktuell" gewesen seien, verkennt er, dass die Beurteilungsrichtlinie keine starre zeitliche Grenze für die Beurteilung der hinreichenden Aktualität von Beurteilungen enthalten; vielmehr entscheiden hierüber die personalführenden Referate. Die Annahme, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beförderungen größtenteils eineinhalb Jahre alten Regelbeurteilungen nicht mehr den aktuellen Leistungsstand widerspiegeln, ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus stellt auch der Umstand, dass im Rahmen von gerichtlichen Entscheidungen zur A 16-Auswertung des vorangegangenen Jahres Schwachstellen im Beurteilungsverfahren festgestellt wurden, was die Antragsgegnerin zum Erlass von neuen Beurteilungsrichtlinien veranlasst hat, einen zwingenden Grund i.S.v. Nr. 5.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Einholung von Bedarfsbeurteilungen dar. Der Antragsgegnerin kann nicht angesonnen werden, ihre Auswahlentscheidung sehenden Auges ausschließlich auf Beurteilungen zu stützen, gegen die möglicherweise in einer größeren Zahl von Fällen Bedenken bestehen.

bb) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Bedarfsbeurteilungen generell an Mängeln leiden und deshalb keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung darstellen. Der Umstand, dass die Ergebnisse der Bedarfsbeurteilungsrunde die Richtwerte der Beurteilungsrichtlinie erheblich überschreiten, führt nicht dazu, dass diese fehlerhaft sind.

Die in Nr. 6.10 der Beurteilungsrichtlinie für die Vergabe der Noten B2, B1, A2 und A1 aufgestellten Richtwerte finden auf die hier vorliegende Bedarfsbeurteilung keine Anwendung. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass nicht die gesamte Vergleichsgruppe von 480 Beamten der Besoldungsgruppe A 15 beim Auswärtigen Amt beurteilt wurde, sondern Beurteilungen lediglich für die 71 Bewerber um die Beförderungsstellen gefertigt wurden. Nach Angaben der Antragsgegnerin ist die Gruppe der Beurteilten besonders leistungsstark, stellt also auch keinen repräsentativen Querschnitt der Vergleichsgruppe dar. Dem gemäß war zu erwarten, dass die Ergebnisse der Bedarfsbeurteilungsrunde deutlich besser ausfallen als die einer Regelbeurteilungsrunde.

Mit seinem Hinweis darauf, dass in der dem Auswahlverfahren zu Grunde liegenden Bedarfsbeurteilung die Richtwerte der Beurteilungsrichtlinie massiv überschritten wurden, hat der Antragsteller im Übrigen auch eine Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Gebotes der hinreichenden Differenzierung zwischen den zu Beurteilenden nicht dargelegt. Ist eine große Anzahl von Beförderungsbewerbern ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt mit der Folge, dass die Beförderungsentscheidung allein anhand von Hilfskriterien getroffen werden kann, so deutet dies auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBl 2003, 1524). Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass eine derartige Einebnung der Benotungen hier nicht vorliegt. Die Auswahl zwischen den 71 Bewerbern um die zu besetzenden Beförderungsstellen erfolgte, wie dem Auswahlvermerk vom 8. November 2007 zu entnehmen ist, allein auf Grund eines auf die Beurteilungen gestützten Leistungsvergleichs, ohne dass Hilfskriterien herangezogen werden mussten. Mit der Spitzennote A1 waren lediglich 16 der Bewerber beurteilt, so dass auch 13 der 28 mit der zweitbesten Note A2 beurteilten Beamten für eine Beförderung ausgewählt wurden, wobei die weitere Differenzierung anhand der vergebenen Einzelbewertungen bzw. bei erforderlichem Stichentscheid unter Heranziehung der Vorbeurteilung erfolgte. Mithin waren die Beurteilungen so differenziert, dass sie eine am Leistungsprinzip orientierte Auswahl zwischen den konkurrierenden Bewerbern ermöglicht haben.

Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht, dass den Beurteilungen kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab zu Grunde liegt. Soweit er vorträgt, es sei einzig darauf angekommen, ob der Beförderungsbewerber einen strengen oder einen milden Beurteiler gehabt habe, berücksichtigt er nicht, dass die Antragsgegnerin in den Beurteilungsrichtlinien vom 1. Februar 2007 Vorkehrungen getroffen hat, um die Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs durchzusetzen, die auch bei der Erstellung von Bedarfsbeurteilungen greifen. Gemäß Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien prüfen die Personalreferate die bei ihnen eingehenden Beurteilungen insbesondere auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Einhaltung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs. Wenn eine Beurteilung nicht im Einklang mit dem Bewertungsmaßstab steht, fertigen die Personalreferate einen Überbeurteilungsvermerk (Nr. 4.8 der Beurteilungsrichtlinien). Sofern Beurteiler bei der Beurteilung von Beamten der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 die Noten A1 oder A2 vergeben wollen, ist dies gemäß Nr. 6.11 der Beurteilungsrichtlinien zuvor förmlich anzuzeigen. Diese Möglichkeiten zur Durchsetzung eines einheitlichen Maßstabs führen allerdings, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht dazu, dass das persönliche Werturteil des Beurteilers vollständig in den Hintergrund gedrängt wird. Deshalb ist das Beurteilungssystem aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht "extrem ungerecht". Es entspricht vielmehr dem Wesen der Beurteilung, dass Beurteiler im Rahmen der allgemein vorgegebenen Bewertungsmaßstäbe ein von ihren persönlichen Auffassungen geprägtes Werturteil über die zu Beurteilenden abgeben. Erforderlich ist jedoch, dass die beurteilenden Vorgesetzten vom gleichen Begriffsinhalt der verwendeten Notenbezeichnung ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, DVBl 1981, 1062). Dass die Beurteiler im vorliegenden Fall den einzelnen Notenstufen unterschiedliche Bedeutungen beigemessen hätten, hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht dargelegt.

Anhaltspunkte dafür, dass Beurteiler und Beurteilte bei der Abfassung von Beurteilungen manipulativ zusammengewirkt hätten, liegen nicht vor. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Beurteilungen von immerhin 14 der Beigeladenen ein kollusives Vorgehen für "evident" hält, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladenen zu 1., 2., 13., 17., 19. und 25. in der letzten Regelbeurteilung bereits die damalige Spitzennote E erreicht und hierbei 7 bis 14 Einzelhöchstbewertungen erhalten hatten, erscheint ihre nunmehrige Beurteilung mit der Spitzennote A1 in keiner Weise auffällig. Dasselbe gilt für die Beurteilung des Beigeladenen zu 28. mit der zweitbesten Note A2, da dieser zuvor die Note E mit 10 Einzelhöchstbewertungen erreicht hatte. Auch soweit die Beigeladenen zu 7., 8., 9., 27. und 29., die zuvor mit der seinerzeit zweitbesten Note D beurteilt worden waren, nunmehr die Bewertung A2 erreicht haben, erscheint dies nicht unplausibel. Lediglich bei den Beigeladenen zu 3. und 15., die zuvor mit den Noten D mit 8 Einzelhöchstwerten sowie E mit lediglich 4 Höchstwerten beurteilt worden waren, fällt die nunmehr erfolgte Beurteilung mit der Bestnote A1 ins Auge. Derartige Leistungssteigerungen sind indes nicht auszuschließen, zumal sie sich in den Vorbeurteilungen bereits angedeutet hatten. Der in der letzten Regelbeurteilung mit der Note E beurteilte Beigeladene zu 15. war dort bereits als "der Leistungsstärkste unter den Stellvertretenden Referatsleitern der Europaabteilung" bezeichnet worden; der Erstbeurteiler hatte unter der Rubrik "Ergänzungen/Begründungen" erklärt, dass die Leistungen des Beigeladenen durchaus noch in weiteren Bereichen Höchstbewertungen rechtfertigen würden, hiervon aber abgesehen worden sei, um ein relatives Stärkeprofil herauszuarbeiten. Dem in der letzten Regelbeurteilung mit der Note D beurteilten Beigeladenen zu 3. hatte der Zweitbeurteiler attestiert, dass er, wenn er sich im Laufe der EU-Ratspräsidentschaft so weiterentwickele wie in den ersten Monaten im Referat, schnell zu den Allerbesten aufschließen könne. b) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Beurteilung fehlerhaft sei oder im Rahmen der Auswahlentscheidung falsch gewichtet worden wäre.

aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die über ihn erstellte Bedarfsbeurteilung nicht formell fehlerhaft. Der Umstand, dass seine unter Buchst. H der Beurteilung vom 27. April 2007 abgegebene abweichende Selbsteinschätzung der Zweitbeurteilerin - möglicherweise - nicht vorgelegt wurde, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Gemäß Nr. 7.2 i.V.m. 7.1 der Beurteilungsrichtlinien erhält der beurteilte Beamte nach Aushändigung der vollständigen, mithin bereits mit einer Zweitbeurteilung versehenen Beurteilung die Möglichkeit, eine Selbsteinschätzung abzugeben. Dies eröffnet dem Beurteilten die Möglichkeit, die Beurteilung durch "persönliche Akzente" zu ergänzen. Die Beurteilungsrichtlinien schreiben aber nicht vor, dass die so ergänzte Beurteilung, sofern sie nicht geändert werden soll, dem Zweitbeurteiler nochmals vorzulegen wäre. Vielmehr muss lediglich der die Beurteilung eröffnende Vorgesetzte, in der Regel und so auch vorliegend der Erstbeurteiler (vgl. Nr. 7.1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinien), die Stellungnahme unterzeichnen und damit zur Kenntnis nehmen. Diese Verfahrensweise begegnet zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung nicht angezweifelt werden, sondern sich der Beurteilte lediglich gegen einzelne Wertungen des Beurteilers wendet, auch keinen Bedenken. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Zweitbeurteilers, sich detailliert mit den Einzelbewertungen auseinanderzusetzen; die Zweitbeurteilung dient dem Zweck, die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabs und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu sichern und äußert sich dem gemäß "insbesondere" zur zusammenfassenden Beurteilung der Erstbeurteilung (vgl. Nr. 4.2 Satz 3 und 4 der Beurteilungsrichtlinien). Darüber hinaus muss der Beamte zu Werturteilen im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht angehört werden (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juli 2008, Bd. 2 Rdnr. 317). Dem gemäß war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf Grund der abweichenden Selbsteinschätzung des Antragstellers auch eine weitere Plausibilisierung der Beurteilung nicht erforderlich.

bb) Die Bedarfsbeurteilung des Antragstellers hätte auch bei der Auswahlentscheidung nicht mit der zeitlich davor liegenden Regelbeurteilung zusammen betrachtet werden müssen. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass der der Beurteilung vom 25./27. April 2007 zu Grunde liegende Beurteilungszeitraum lediglich 9 Monate und 15 Tage beträgt. Gemäß Nr. 5.4 der Beurteilungsrichtlinien beziehen sich Beurteilungen grundsätzlich auf den Zeitraum der gemeinsamen Zusammenarbeit (Dienstantritt in der Arbeitseinheit) oder, falls dort schon eine Beurteilung abgegeben wurde, auf den Zeitraum seit der letzten Beurteilung. Dem Terminus "gemeinsame Zusammenarbeit" ist zu entnehmen, dass unter "Dienstantritt" sowohl derjenige des zu Beurteilenden als auch der des Beurteilers zu verstehen ist. Die Erstbeurteilerin hat ihren Dienst im Referat 504 unstreitig erst am 11. Juni 2006 angetreten. Nicht maßgeblich ist, dass sich der bereits seit 2004 in diesem Referat eingesetzte Antragsteller bei Dienstantritt der Erstbeurteilerin im Urlaub befunden hat, denn es liegt auf der Hand, dass Zeiten des Erholungsurlaubs den Beurteilungszeitraum nicht verkürzen oder unterbrechen. Der Umstand, dass der Beurteilungszeitraum mithin nicht ganz 10 Monate beträgt, macht eine Zusammenziehung mit der Vorbeurteilung indes nicht erforderlich. Zwar ist in dem Auswahlvermerk vom 8. November 2007 ausgeführt, dass eine Beurteilung, die einen Zeitraum von weniger als 10 Monaten abdeckt, mit der zeitlich davor liegenden Beurteilung zusammen zu betrachten ist. Angesichts der tatsächlichen Handhabung der Antragsgegnerin ist dies aber dahin zu verstehen, dass nicht auf den Tag genau ermittelt werden soll, ob der Beurteilungszeitraum 10 Monate beträgt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin in den Fällen, in denen der Beurteilungszeitraum wie beim Antragsteller deutlich über 9 Monate beträgt, von einer Einbeziehung der letzten Regelbeurteilung abgesehen. Dies belegt das Verfahren bei den Beigeladenen zu 11., 14. und 29., bei denen der Beurteilungszeitraum von 10 Monaten um 5 bis 10 Tage unterschritten ist. Dem gegenüber hat die Antragsgegnerin etwa die einen Zeitraum von nur 8 Monaten umfassende Bedarfsbeurteilung des Beigeladenen zu 4., die sich auf einen Zeitraum von knapp 7 Monaten beziehende Beurteilung des Beigeladenen zu 5. sowie die einen Zeitraum von 8 1/2 Monaten umfassende Beurteilung des Beigeladenen zu 13. zusammen mit der letzten Regelbeurteilung betrachtet. Soweit die Antragsgegnerin in einigen Fällen von dieser Handhabung abgewichen ist, handelt es sich offensichtlich um Versehen. So ist der Beurteilungszeitraum für die Bedarfsbeurteilung des Beigeladenen zu 15. im Auswahlvermerk mit 9 anstelle von tatsächlich 10 Monaten (Juli 2006 bis 30. April 2007) angegeben worden und daraufhin diese zusammen mit der letzten Regelbeurteilung gewertet worden, während im Fall des Beigeladenen zu 12. im Auswahlvermerk der Beurteilungszeitraum der Bedarfsbeurteilung mit August 2006 bis Mai 2007 angegeben ist, während die Beurteilung tatsächlich auf den 30. April 2007 datiert, mithin lediglich einen Zeitraum von 9 Monaten abdeckt (zu den sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen vgl. unten c)).

cc) War nach alledem eine Zusammenziehung der Bedarfsbeurteilung des Antragstellers mit seiner letzten Regelbeurteilung nicht durchzuführen, mussten in der Auswahlentscheidung auch keine Hilfskriterien herangezogen werden, um bei einem Gleichstand eine Stichentscheidung zu treffen. Dem gemäß muss auch der Frage, ob die dem Antragsteller gewährte Leistungsprämie als ein solches Hilfskriterium hätte herangezogen werden müssen, nicht weiter nachgegangen werden.

c) Der Antragsteller hat des Weiteren nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Hinblick auf die anderen Beigeladenen im Einzelfall ein Auswahlfehler unterlaufen wäre.

aa) Soweit er rügt, dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 25. rechtswidrig sei, weil der Beurteilungszeitraum weniger als 10 Monate betrage und wegen einer Beurteilungslücke eine Zusammenziehung mit der Vorbeurteilung nicht möglich sei, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. In dem Auswahlvermerk ist ausgeführt, dass die letzte Beurteilung des Beigeladenen zu 25. den Zeitraum von November 2006 bis April 2007 abdecke und dem gemäß mit der Vorbeurteilung zusammen zu betrachten sei, die den Zeitraum von August 2005 bis Oktober 2006 umfasst. Tatsächlich hätte eine Zusammenziehung nicht erfolgen dürfen, da die Beurteilung vom 11. April 2007 den Beurteilungszeitraum von August 2005 bis April 2007 umfasst und damit die Vorbeurteilung bereits einbezieht. Dieser Fehler wirkt sich aber nicht zu Lasten des Antragstellers aus, da beide Beurteilungen nahezu identisch sind (A1 mit 14 Einzelhöchstbewertungen bzw. E mit 13 Einzelhöchstbewertungen), die doppelte Berücksichtigung der Regelbeurteilung also tatsächlich nicht zu einer Verzerrung des Leistungsbildes führt.

bb) Auch im Übrigen ist im Hinblick auf die Frage, ob Bedarfsbeurteilungen mit den zuvor erstellten Regelbeurteilungen zusammenzurechnen waren, eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht festzustellen. Die Handhabung im Falle der Beigeladen zu 29. (vom Antragsteller wohl irrtümlich als Beigeladene zu 28. bezeichnet) entspricht, wie oben (vgl. b)) dargelegt, der üblichen Praxis der Antragsgegnerin. Der Umstand, dass im Falle des Beigeladen zu 15. die Bedarfsbeurteilung mit der Note A1 und 14 Höchstbewertungen und die letzte Regelbeurteilung mit der Note E und 4 Einzelhöchstwerten fälschlicherweise zusammengezogen worden sind, hat lediglich dazu geführt, dass sich dessen Leistungsbild bei der Auswahlentscheidung schlechter darstellt. Soweit bei dem Beigeladenen zu 12. fehlerhaft eine Zusammenziehung der Bedarfsbeurteilung mit der Gesamtbewertung A2 und 10 Einzelhöchstwerten mit der Regelbeurteilung mit der Note E und 19 Höchstwerten unterblieben ist, obwohl die Bedarfsbeurteilung lediglich einen Zeitraum von knapp 9 Monaten abdeckt, hat auch dies nur dazu geführt, dass das bei der Auswahlentscheidung berücksichtigte Leistungsbild des Beigeladenen zu 12. schlechter ausfiel.

cc) Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 27. mit einer Gesamtnote A2 bei 14 Höchstnoten unschlüssig und logisch nicht nachvollziehbar sei und der Beigeladene zu 27. angesichts der Bedenken der Gleichstellungsbeauftragten hinsichtlich seiner Sozialkompetenz und Führungsfähigkeiten nicht hätte positiv ausgewertet werden dürfen, rechtfertigt ebenfalls keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass zwar die Beurteilung des Beigeladenen zu 27. nur bedingt stimmig sei, eine Auswahl des Antragstellers bei summarischer Prüfung aber nicht möglich erscheine, da insbesondere die Ausführungen des Zweitbeurteilers die hohe Zahl von Einzelhöchstnoten plausibel erscheinen lasse. Die negativen Einschätzungen der Gleichstellungsbeauftragten seien nicht von Belang, da allein auf die Bewertungen durch die hierfür zuständigen Beurteiler abzustellen sei. Dem ist der Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten entgegengetreten, sondern wiederholt lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag. Die Anmerkung, dass das Verwaltungsgericht "auch hier zu unzutreffenden rechtlichen Ergebnissen" komme, vermag die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu ersetzen.

dd) Soweit der Antragsteller ausführt, dass die Beigeladenen zu 3. und 6. nicht in das Auswahlverfahren hätten einbezogen werden dürfen, weil Voraussetzung einer Teilnahme unter anderem die Absolvierung einer vierjährigen Standzeit sei, die Beigeladenen aber nur eine dreijährige Standzeit absolviert hätten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich oder die Standzeitverkürzung transparent gemacht worden sei, ist auch hiermit ein Auswahlfehler nicht dargetan. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Dauer der Standzeit auf einem Dienstposten als stellvertretender Referatsleiter überhaupt zulässigerweise als zwingendes Auswahlkriterium für eine mögliche Beförderung bestimmt werden kann, denn die Antragsgegnerin hat, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, eine derartige zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an der A 16-Auswertung nicht festgelegt. Soweit in dem Auswahlvermerk vom 8. November 2007 ausgeführt wird, dass auf Grund der knappen Stellenlage im Bereich A 16 bei den stellvertretenden Referatsleitern grundsätzlich von einer Standzeit von vier Jahren auszugehen sei, lässt dies Raum für eine Standzeitverkürzung aus dienstlichen Gründen. Der Umstand, dass für den Beigeladenen zu 16. wegen seines überragenden Leistungsprofils ausdrücklich eine Verkürzung der Standzeit als Stellvertreter vorgeschlagen wird, beruht darauf, dass nicht lediglich seine Auswahl, sondern auch seine Beförderung besonders schnell, nämlich noch im Jahr 2008 nach (dann) dreijähriger Stellvertreterzeit erfolgen soll, während im Übrigen bei der Umsetzung der Beförderungen mit Wartezeiten von bis zu zwei Jahren nach Dienstantritt auf dem A 16-wertigen Dienstposten zu rechnen ist.

III. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens waren vollständig dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, denn dem Antrag wurde lediglich hinsichtlich zwei von 29 Beigeladenen stattgegeben. Soweit der erstinstanzliche Beschluss nicht Gegenstand der Beschwerde des Antragstellers war, erfolgt die Änderung der Kostenentscheidung von Amts wegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Antragsteller nicht aufzuerlegen, weil die Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 154 Abs. 3 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Verfahrens betreffend die Beschwerde des Antragstellers waren diesem vollständig aufzuerlegen, da die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für die Beschwerde der Beigeladenen sowie den auf Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs gerichteten Antrag zu 1. des Antragstellers war jeweils der volle Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen; für die auf Neubescheidung sowie seine Auswahl gerichteten und mithin nur ein Begehren betreffenden Anträge zu 2. und 3. des Antragstellers war einmalig der 3,25-fache Satz des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 16 festzusetzen (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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