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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: OVG 6 S 6.07
Rechtsgebiete: BLV, BPersVG, VwGO, GKG


Vorschriften:

BLV § 41 Abs. 2
BPersVG § 8
BPersVG § 46 Abs. 3 Satz 6
VwGO § 155 Abs. 1 Satz 1
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
GKG § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
GKG § 52 Abs. 5 Satz 2
GKG § 53 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 6 S 6.07

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schultz-Ewert, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Scheerhorn, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Oerke, den ehrenamtlichen Richter Menke und die ehrenamtliche Richterin Kluchert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 teilweise geändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, den Beigeladenen zu 1., 2., 4., 6., 8., 11., 18., 23., 27. und 30. vor Ablauf von zwei Wochen nach Mitteilung einer erneuten Entscheidung über die sog. A 16-Auswertung für den Versetzungstermin Juli 2007 gegenüber dem Antragsteller ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zu übertragen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 5/7, der Antragsteller 2/7 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wählte im September 2006 diejenigen Beamten aus, die zum einheitlichen Versetzungstermin im Juli 2007 auf einen mit der Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten versetzt und anschließend nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Stellen befördert werden sollten. In die Auswahl wurden 79 Beamte der Besoldungsgruppe A 15 einbezogen, die überwiegend in der Zentrale des Auswärtigen Amtes als stellvertretende Referatsleiter bzw. als Leiter eines mit A 15 bewerteten Referats zur Versetzung anstanden oder zum Versetzungszeitpunkt eine mindestens dreijährige Standzeit auf einer A 15-Position im Ausland und zuvor die sog. Stellvertreterzeit absolviert haben würden. Abgesehen von zwei Beamten besonderer Fachlaufbahnen und einem für eine Sonderverwendung vorgesehenen Beamten wurden weitere 29 Beamte ausgewählt. Davon hatten 21 Beamte in den letzten zwei Beurteilungen je zweimal die Spitzengesamtnote "E" ("übertrifft die besonders hohen Anforderungen in herausragender Weise") erhalten. Sieben Beamte waren wie der Antragsteller zuletzt mit "E" und zuvor zweimal mit der (zweitbesten) Gesamtnote "D" ("übertrifft die Anforderungen") beurteilt worden. Zwei Beamte hatten in ihren Beurteilungen je dreimal die Gesamtnote "D" erzielt. Die Auswahlvermerke ("Steckbriefe") aller betrachteten Beamten wurden dem Bundesaußenminister mit Vermerk vom 21. September 2006 (Ministervorlage) vorgelegt und von diesem gebilligt.

Mit Bescheid vom 27. September 2006 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er zum einheitlichen Versetzungstermin 2007 nicht ausgewählt worden sei. Seinen gegen diese Mitteilung erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007 (korrigierte Fassung) zurück. Der Antragsteller erhob dagegen vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage (VG 28 A 22.07), über die noch nicht entschieden ist, und hat um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 27. Februar 2007 im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, den (im Rubrum noch namentlich erwähnten) Beigeladenen vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Entscheidung über die sog. A 16-Auswertung für den Versetzungstermin Juli 2007 ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zu übertragen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Bewertungsansatz der Antragsgegnerin zur Ermittlung der bestqualifizierten Beförderungskandidaten sei grundsätzlich zu billigen. Das Auswahlergebnis entbehre jedoch einer sachlichen Rechtfertigung, soweit die Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen lediglich "schematisch" verglichen worden seien, ohne dass die Benotungen im Hinblick auf die gewünschte flexible Verwendbarkeit der Bewerber als "Generalisten" zur In- und Auslandsverwendung im Dienst der Antragsgegnerin in Bezug auf die beurteilten Zeiträume, die innegehabten Dienstposten und die gezeigten Leistungen hinreichend aussagefähig seien. Die Auswahl der Beigeladenen sei im Verhältnis zum Antragsteller fehlerhaft, weil der erforderliche konkrete Leistungsvergleich entweder nicht vorgenommen, sachwidrig durchgeführt oder ohne sachliche Rechtfertigung für einzelne Beamte ein abweichendes Qualifikationsprofil zu Grunde gelegt worden sei, wodurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt werde.

II.

Die von der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 27. Februar 2007 erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat aus den von ihr dargelegten, für die Prüfung des Senats maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO) teilweise Erfolg.

Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin die mit zwei Spitzengesamtnoten ("E") beurteilten Beamten nicht nur "schematisch" aufgrund der höheren Zahl von "E"-Beurteilungen ausgewählt, sondern dass sie bei der Auswertung der herangezogenen dienstlichen Beurteilungen auch deren Inhalte differenziert betrachtet und innerhalb der Bewerbergruppe verglichen hat. Danach erweist sich die Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen zu 3., 20., 21. und 29. als beurteilungs- und ermessensfehlerfrei (1.). Demgegenüber hat die Beschwerde in Bezug auf die Beigeladenen zu 1., 2., 4., 6., 8., 11., 18., 23., 27. und 30. aus den vom Verwaltungsgericht angeführten oder aus sonstigen Gründen keinen Erfolg (2.).

1. In Ermangelung einer gesonderten Ausschreibung für das streitbefangene Auswahlverfahren sind die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Maßstäbe und ihre grundsätzliche Vorgehensweise allein der Ministervorlage vom 21. September 2006 nebst den beigefügten Leistungsprofilen sowie dem Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007 zu entnehmen. In der Ministervorlage wird u.a. ausgeführt, dass für alle Beförderungskandidaten auf der Grundlage der letzten drei dienstlichen Beurteilungen individuelle Eignungs- und Leistungsprofile ("Steckbriefe") erstellt wurden, wobei den Führungsfähigkeiten der Kandidaten nach dem Personalentwicklungskonzept der Antragsgegnerin vom Februar 2002 ein besonderes Gewicht beigemessen werden sollte. Die letzte Beurteilung sollte den Schwerpunkt der Betrachtung bilden. Über den von der aktuellen Beurteilung erfassten Zeitraum hinaus wurden zwei frühere Beurteilungen ergänzend in den Blick genommen, um das Leistungsbild der Beamten im Verlauf der für das Auswärtige Amt typischen Abfolge von unterschiedlichen Verwendungen im In- und Ausland zu ermitteln. Angesichts der Vielfalt der mit A 16 bewerteten Dienstposten sollte hierdurch eine zuverlässigere Eignungs- und Befähigungsprognose ermöglicht werden. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2007 werden diese Aussagen fast wortgleich wiederholt, wobei die ausschlaggebende Bedeutung der jeweils aktuellen Beurteilung mehrfach hervorgehoben wird. Die "Steckbriefe" enthalten neben einigen Grunddaten wie Geburtsjahr, Vorbildung, letzter Dienstposten bzw. Tätigkeitsbereich, Verwendungsreihenfolge und Datum der letzten Beförderung eine Zusammenfassung der von der Antragsgegnerin als wesentlich eingeschätzten Aussagen der Erst- und zuweilen auch der Zweitbeurteiler sowie die in jeder Beurteilung erzielten Höchst- und gegebenenfalls auch Durchschnittsnoten für vordefinierte Einzelmerkmale.

Die Antragsgegnerin entspricht mit ihrer Vorgehensweise und insbesondere dem vorrangigen Abstellen auf die letzte dienstliche Beurteilung (Aktualitätsgrundsatz) der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DVBl 2003, 1548). Nur die letzte Beurteilung gibt den aktuell erreichten und damit maßgeblichen Leistungsstand wieder. Daneben können auch weiter zurückliegende (ältere) Beurteilungen Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vermitteln, die im Vergleich zu den Mitbewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Diese Beurteilungen sind jedoch nur ergänzend, vor allem bei aktuell gleichwertigen Beurteilungen im Rahmen einer sog. Stichentscheidung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Senatsbeschluss vom 26. April 2007 - OVG 6 S 2.07 - sowie Beschluss des 4. Senats vom 13. Juni 2006 - 4 S 2.06 -).

Soweit in allen "Steckbriefen" der Beförderungskandidaten die Gesamtnoten von (regelmäßig) drei dienstlichen Beurteilungen aufgeführt sind, hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung auch an diesen Gesamtnoten orientiert. Die Orientierung an der gemäß § 41 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - erforderlichen Gesamtnote einer Beurteilung ist als tragfähiges Kriterium für die Gewährleistung einer Bestenauslese ebenfalls allgemein anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003, a.a.O., und vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts folgt daraus jedoch nicht, dass Bewerber mit mehreren Spitzenbeurteilungen allein deswegen ("schematisch") bevorzugt wurden; denn neben der Gesamtnote der Beurteilungen wurden in den Auswahlvermerken ferner Höchst- und gegebenenfalls Durchschnittsnoten für Einzelleistungen aufgeführt sowie ausgewählte Stärken und Schwächen der Beurteilten dargelegt. Die ausführliche Darstellung eines über mehrere Beurteilungen hinausreichenden Gesamtbildes und die Gewichtung ausgewählter Beurteilungsinhalte wären bei der vom Verwaltungsgericht angenommenen "schematischen" Vorgehensweise entbehrlich gewesen. Vor diesem Hintergrund kann schließlich der sinngemäße Hinweis in dem Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007 auf eine bessere Qualifikation der Bewerber, bei denen nicht nur in der letzten Beurteilung, sondern zudem in einer der Vorbeurteilungen die Gesamtnote "E" vergeben wurde, nicht als nachträgliche Beschränkung der in der Ministervorlage und den "Steckbriefen" vorgenommenen differenzierten Betrachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber angesehen werden, sondern dadurch wird lediglich ein Aspekt der komplexen Auswahlentscheidung wiedergegeben. Dies wird auch durch die Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 16. April 2007, S. 3, Abs. 3 Satz 1) ausdrücklich klargestellt.

a. Ausgehend von diesem Verständnis war die Auswahl des Beigeladenen zu 3. frei von Rechtsfehlern. Insofern ist die Beschwerde auch begründet.

Der Beigeladene zu 3. wurde zuletzt für einen Zeitraum von rund sieben Monaten (November 2005 bis Mai 2006) mit der Gesamtnote "E" und zuvor im Oktober 2005 für einen Beurteilungszeitraum von 19 Monaten (April 2004 bis Ende Oktober 2005) ebenfalls mit "E", insgesamt also für einen durchgehenden Zeitraum von rund 26 Monaten mit der Spitzengesamtnote beurteilt. Unabhängig davon, ob allein die aktuelle Beurteilung vom Mai 2006 eine hinreichende Vergleichsgrundlage darstellen konnte - was hier keiner Entscheidung bedarf -, entsprechen die Beurteilungszeiträume, für die der Beigeladene zu 3. die Gesamtnote "E" erhalten hat, mit insgesamt etwa 26 Monaten ungefähr dem Zeitraum, in dem auch der Antragsteller mit der Note "E" beurteilt worden ist. Somit konnte die Antragsgegnerin beanstandungsfrei von hinreichend miteinander vergleichbaren und entsprechend aussagekräftigen Beurteilungszeiträumen (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230, und Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -, juris) ausgehen und die Leistungsprofile beider "E"-Beurteilungen mit dem sich aus der aktuellen Beurteilung des Antragstellers ergebenden Leistungsstand vergleichen.

Hierbei stand der Antragsgegnerin ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, der u.a. die Festlegung und Gewichtung der in Betracht kommenden Auswahlkriterien beinhaltet (grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245), wobei die Auswahlentscheidung nur darauf gerichtlich überprüfbar ist, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht berücksichtigt oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat bzw. sonst verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Auswahl des Beigeladenen zu 3. im Verhältnis zum Antragsteller angesichts der dokumentierten Beurteilungsinhalte, insbesondere der erzielten Höchstnoten für einzelne Beurteilungsmerkmale, beanstandungsfrei und nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerin verwendet für ihre dienstlichen Beurteilungen einen einheitlichen Beurteilungsbogen mit insgesamt 20 (früher 28) vorformulierten Einzelmerkmalen in verschiedenen Bereichen, u.a. für Führungsfähigkeiten. Je nach Bewertungsschema ("x" bis "z" bzw. "a" bis "e") sind Einzelnoten zu vergeben, ohne dass dadurch eine Gesamtstellungnahme der Beurteiler entbehrlich oder eine Abweichung (Streichung bzw. Ergänzung) von der standardisierten Beschreibung der Einzelmerkmale ausgeschlossen wäre. Die neben dem frei zu formulierenden Beurteilungstext vorgesehene Vergabe von Einzelnoten aufgrund vorformulierter Kriterien bezweckt, dass sich die Vielzahl der Beurteiler - worauf die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben - gedanklich auf das von der Antragsgegnerin allgemein vorgegebene Beurteilungsschema einlassen (müssen), was die objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen erhöhen soll. Die jeweils für die einzelnen Beurteilungsmerkmale erreichten Höchstnoten ("z" bzw. "a"), wie auch die in diesem Bewerberfeld bereits als weniger gute Bewertung geltenden Durchschnittsnoten, werden in allen "Steckbriefen" erwähnt. Die Heranziehung von Einzelnoten als ein wichtiges Auswahlkriterium erscheint gerade im Binnenvergleich von mit derselben Gesamtnote beurteilten Beförderungsbewerbern sachgerecht, worauf auch das Verwaltungsgericht abgehoben hat. Zwar ist nicht bei allen Beigeladenen eine stringente Ableitung der Gesamtnote der Beurteilung aus der Zahl von Höchstnoten für Einzelmerkmale erkennbar, doch hat die Antragsgegnerin jedenfalls den Beigeladenen zu 3. - angesichts dessen Einzelnoten (18 Höchstnoten in 2006 und 15 in 2005) gegenüber 12 Höchstnoten in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers - ermessensfehlerfrei und nachvollziehbar ausgewählt.

b. Die Beschwerde hat auch in Bezug auf die Auswahl des Beigeladenen zu 20. Erfolg. Die Antragsgegnerin hat sich mit den in Frankreich erstellten Leistungsbewertungen inhaltlich auseinandergesetzt und im Ergebnis nachvollziehbar zu Gunsten des Beigeladenen zu 20. entschieden.

Der Beigeladene zu 20. ist seit 2002 Austauschbeamter bei dem französischen Außenministerium. Seine Tätigkeit wurde im Mai 2004 und Mai 2006 mittels im dortigen Ministerium verwendeter Beurteilungsbögen bewertet, die sich nach Aufbau und Inhalt von dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin unterscheiden. In dem ihn betreffenden Auswahlvermerk der Antragsgegnerin, in dem insgesamt die vier letzten Beurteilungen betrachtet werden, heißt es u.a., das französische Außenministerium habe in beiden Beurteilungen die nach französischen Beurteilungsrichtlinien den besten 20 % vorbehaltene Höchstnote vergeben. Die auf hoher politischer Ebene angesiedelte Arbeit des Beigeladenen zu 20. werde in Frankreich überaus geschätzt. Er sei ein sehr wertvoller Mitarbeiter und genieße das volle Vertrauen seiner Vorgesetzten. Allein die Übernahme in die Kabinette (Ministerbüros) des Europa- und gleichzeitig des Außenministers spreche für die hohe Wertschätzung und das Potential des Beigeladenen zu 20. Die hervorragenden Leistungen und Verdienste des Beigeladenen zu 20. im französischen Außenministerium sprächen für seine Beförderung.

Wie die Beschwerde dargelegt hat, kann die Antragsgegnerin dem französischen Außenministerium weder die Anwendung des hiesigen Beurteilungssystems vorgeben noch kann sie mangels eigener Wahrnehmung die dortige Bewertung ersetzen. Die Antragsgegnerin war somit auf die in Frankreich erstellte Leistungsbewertung als Grundlage ihrer eigenen Einschätzung angewiesen (zur dienstherrenübergreifenden Beurteilung vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2002 - 7 A 359.95 -, NVwZ-RR 2003, 139; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. August 1998 - 2 B 11635/98 -, juris; Huber, Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, ZBR 1993, 361 [364 ff.]). Den zitierten Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass sich die Antragsgegnerin ihrer Verantwortung für den in Bezug auf die beabsichtigte höherwertige Verwendung notwendigen Eignungs- und Leistungsvergleich entzogen oder diesen der Austauschbehörde überlassen hätte. Vielmehr hat sie auf der Grundlage der französischen Bewertungen eine eigene Leistungseinschätzung vorgenommen und darauf ihre Eignungsprognose gestützt. Die Ausführungen im "Steckbrief" des Beigeladenen zu 20., die in Bezug auf die Beurteilung vom Mai 2004 um einen das französische Beurteilungssystem erläuternden Vermerk vom Januar 2005 ergänzt wurden, verdeutlichen nach Auffassung des Senats hinreichend, dass sich die Antragsgegnerin nicht nur mit dem französischen Bewertungssystem auseinandergesetzt, sondern soweit möglich auch die dortigen Bewertungen in ihr eigenes System übertragen und im Rahmen des eingeräumten Ermessens hoch gewichtet hat.

Gegen die Einschätzung, dass die Leistungen des Beigeladenen zu 20. nach den Beurteilungsmaßstäben der Antragsgegnerin die Spitzengesamtnote ("E") rechtfertigen, spricht auch nicht der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Aspekt, dass seine aktuelle Bewertung nach französischem Beurteilungssystem nicht den absoluten Spitzen-, sondern nur den zweitbesten Wert ("excellent" statt "exceptionell") erreicht hat. Denn diese nach der zehnstufigen Skala des französischen Beurteilungsbogens zumindest mathematisch innerhalb der besten 20 % liegende Gesamtnote schließt eine wertende Gleichsetzung mit einer "E"-Beurteilung durch die Antragsgegnerin schon deswegen nicht aus, weil der Anteil von "E"-Beurteilungen in der Bewerbergruppe des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens sogar rund 44 % beträgt. Die Antragsgegnerin konnte daher im Rahmen ihres Ermessens die französischen Bewertungen des Beigeladenen zu 20. mit der eigenen Spitzenbeurteilung gleichsetzen.

c. Ebenso greift das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Beigeladenen zu 21., denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass die Beurteilungen des Beigeladenen zu 21. lediglich Verwendungen im Inland zum Gegenstand haben.

Ein diesbezügliches Bewerberprofil, von dem die Antragsgegnerin im Fall des Beigeladenen zu 21. abgewichen wäre, ist weder der Ministervorlage vom 27. September 2006 noch den beigefügten "Steckbriefen" noch dem Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2007 zu entnehmen. Die in den Schriftsätzen der Antragsgegnerin (namentlich vom 19. Januar 2007 und in der Beschwerdebegründung vom 16. April 2007, jeweils S. 2 ff.) enthaltenen Ausführungen zum "Generalisten" im Dienst des Auswärtigen Amtes und zum dortigen "Rotationsprinzip" sowie zur historischen Entwicklung des Auswahlverfahrens für die Beförderung nach A 16 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass nur Bewerber berücksichtigt werden sollten, die innerhalb der letzten drei Beurteilungszeiträume sowohl eine Inlands- als auch eine Auslandsverwendung aufweisen. Anders als bei der (bindenden) Festlegung eines Anforderungsprofils für einen bestimmten Dienstposten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, und Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris) kann den lediglich als Begründung für die ergänzende Heranziehung älterer Beurteilungen bestimmten Ausführungen zum "Generalistenprinzip" im Auswärtigen Amt kein solcher Erklärungsinhalt beigemessen werden. Anderes hätte die Antragsgegnerin unzweideutig zum Ausdruck bringen müssen. Gegen eine solche Selbstbindung im Sinne eines zwingenden Auswahlkriteriums spricht auch die sonstige Auswahlpraxis der Antragsgegnerin, die nicht nur bei dem Beigeladenen zu 21., sondern auch im Fall des ehemals Beigeladenen zu 15. von der Heranziehung einer Auslandsbeurteilung im Statusamt A 15 abgesehen hat. Ein derartiges Auswahlkriterium könnte im Übrigen auf eine Wartezeit hinauslaufen und damit unzulässig das in Art. 33 Abs. 2 GG uneingeschränkt normierte Leistungsprinzip einengen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 [152]). Hinzu kommt, dass die auf dienstlichen Gründen beruhende Einsatzfolge des Beigeladenen zu 21. diesem nicht beruflich zum Nachteil gereichen kann. Anderes könnte nur angenommen werden, wenn dem Beigeladenen zu 21., der bereits früher im Ausland verwendet worden war, eine Eignung für Auslandsverwendungen generell abzusprechen wäre, und er deshalb den typischen Anforderungen als "Generalist" der Besoldungsgruppe A 16 im Dienst der Antragsgegnerin nicht gerecht werden könnte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend, denn die Auswahl des Beigeladenen zu 21. hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraums. Zwar ist der Beigeladene zu 21. in seiner letzten Beurteilung, die einen aussagekräftigen Zeitraum von 18 Monaten umfasst, ebenso wie der Antragsteller mit der Gesamtnote "E" und 12 Höchstnoten für Einzelmerkmale bewertet worden. Ersterer hatte jedoch in dem davor liegenden, für beide Bewerber in etwa deckungsgleichen und somit hinreichend aussagefähigem Beurteilungszeitraum (Juli 2003 bis Mai bzw. Juli 2004) bereits die Note "E", der Antragsteller hingegen die Gesamtnote "D" erreicht. Anders als bei den Beigeladenen zu 3. und 29. (siehe nachfolgend) konnte die Antragsgegnerin hier das zweimalige Erreichen der Spitzennote ermessensfehlerfrei berücksichtigen, denn jeder "E"-Beurteilung des Beigeladenen zu 21. liegt für sich genommen ein ausreichend langer und damit aussagekräftiger Zeitraum zugrunde. In diesem Konkurrenzverhältnis konnte daher bereits die mehrfache Beurteilung mit der Spitzennote einen fehlerfreien Schluss auf die bessere Eignung und Leistung des Beigeladenen zu 21. rechtfertigen. Darauf, dass der Beigeladene zu 21. auch in seiner drittletzten Beurteilung von Juni 2002 ("D") mit sieben Höchstnoten im Vergleich zum Antragsteller, der ebenfalls eine "D"-Beurteilung, allerdings mit vier Höchstnoten erreicht hat, besser abschneidet, kam es unter Aktualitätsgesichtspunkten nicht mehr entscheidend an.

d. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 29. begründet. Die Antragsgegnerin hat in der Gesamtschau von aktueller Beurteilung des Beigeladenen zu 29. (Beurteilungszeitraum sieben Monate) und seiner vorletzten Beurteilung (14 Monate) mit insgesamt 21 Monaten im Verhältnis zum Antragsteller, dessen aktueller Beurteilungszeitraum 24 Monate beträgt, einen hinreichend aussagekräftigen Vergleichszeitraum zugrunde gelegt. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung beider "E"-Beurteilungen des Beigeladenen zu 29. rechtfertigen die in seiner letzten Beurteilung vom Mai 2006 erzielten 19 (von 20 zu erreichenden) Höchstnoten und die in seiner vorletzten Beurteilung vom November 2005 ausschließlich vergebenen Höchstnoten im Verhältnis zum Antragsteller die Auswahl des Beigeladenen zu 29. Die Antragsgegnerin konnte auch die durch das Bundeskanzleramt erteilte vorletzte Beurteilung des Beigeladenen zu 29. vom November 2005 mit der Gesamtnote "1,0" nach dortigem Beurteilungsschema wegen der ausnahmslos erzielten Höchstnoten und des zwar weniger ausdifferenzierten, inhaltlich aber vergleichbaren Beurteilungsbogens mit ihrer eigenen "E"-Beurteilung gleichsetzen.

2. In Bezug auf die Beigeladenen zu 1., 2., 4., 6., 8., 11., 18., 23., 27. und 30. ist die Beschwerde unbegründet, weil die Auswahlentscheidung bereits im Ansatz fehlerhaft ist oder nicht nachvollzogen werden kann.

a. Die zugunsten des Beigeladenen zu 30. getroffene Auswahlentscheidung erweist sich auch im Beschwerdeverfahren als fehlerhaft. Hierbei kann dahin stehen, ob die letzte dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zu 30. für den Zeitraum vom November 2005 bis Mai 2006, die in der maßgeblichen Ministervorlage von September 2006 nicht enthalten ist, im gerichtlichen Verfahren wirksam nachgeschoben werden konnte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. April 2007, a.a.O., S. 5). Jedenfalls ist der betreffende Beurteilungszeitraum von rund sieben Monaten im Vergleich mit dem des Antragstellers (24 Monate) zu kurz bemessen, um eine hinreichend aussagekräftige Vergleichsgrundlage darzustellen. Auf die davor liegende Beurteilung des Beigeladenen zu 30. (August 2002 bis Juni 2004) im Statusamt A 14 konnte sich die Auswahlentscheidung ebenfalls nicht beanstandungsfrei stützen, weil zwischen dieser und der (nachgeschobenen) letzten Beurteilung eine beurteilungsfreie Zeit von rund 16 Monaten liegt, in der der Antragsteller mit der Spitzennote beurteilt wurde. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in diesem Zeitraum ein besseres Leistungsbild abgegeben hat. Hinzu kommt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet hat, dass bei einem Vergleich von in unterschiedlichen Statusämtern erfolgten Beurteilungen eine gesonderte Wertung dieses Umstands erforderlich ist (stRspr, vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, juris), woran es hier fehlt. Angesichts der gezeigten Mängel bei der Ermittlung der im Konkurrenzverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 30. und dem Antragsteller maßgeblichen Vergleichsgrundlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerde behauptete, allerdings nicht ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Leistungsstärke des Beigeladenen zu 30. dessen Vorrang vor dem Antragsteller zweifelsfrei rechtfertigt, so dass die Berücksichtigung des Antragstellers auch in einem erneuten (fehlerfreien) Auswahlverfahren nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Maßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427).

b. In Bezug auf die Beigeladenen zu 6. und 23. kann die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg haben. Zwar wurden diese Beigeladenen (zuletzt) zweimal mit der Spitzennote "E" beurteilt, doch begründet allein diese Tatsache jedenfalls dann keine ermessensfehlerfreie Auswahl für die anstehende Beförderung, wenn sich beide Beurteilungen wie hier im Wesentlichen auf denselben Zeitraum beziehen, in dem der Antragsteller nur einmal mit "E" beurteilt wurde.

Soweit die Beschwerdebegründung dem entgegenhält, dass beiden "E"-Beurteilungen der Beigeladenen zu 6. wegen des Beurteilerwechsels jeweils ein eigenständiges Gewicht zukomme, wird dieser Aspekt, der im Rahmen eines konkreten Leistungsvergleichs prinzipiell berücksichtigungsfähig ist, übergewichtet, wenn allein hieraus auf die bessere Leistung der Beigeladenen zu 6. und 23. geschlossen würde. Eine fehlerfreie Auswahl konnte sich daher nur aus einem aus der Gesamtschau von aktueller und vorletzter Beurteilung dieser Beigeladenen abzuleitenden Leistungsvorsprung ergeben. Eine nachvollziehbar bessere Gesamtbeurteilung der Beigeladenen zu 6. und 23. ist jedoch nicht ersichtlich.

Die Beigeladene zu 6. hat in ihren "E"-Beurteilungen (fünf Höchstnoten in 2006 und sieben in 2005) in Verbindung mit dem darin ersichtlichen (leichten) Leistungsabfall und der in beiden Beurteilungen nur erzielten einen Höchstnote für "Führungsverhalten" ebenso wie die Beigeladene zu 23., die im Mittel beider "E"-Beurteilungen sieben Höchstnoten erreicht hat, im Vergleich mit dem Antragsteller (12 Höchstnoten, davon drei im Bereich "Führungsfähigkeiten") ein weniger günstiges Leistungsbild aufzuweisen, so dass nach dem Grundsatz der Bestenauslese ihre Auswahl nicht nachvollziehbar ist. Insofern ist mit dem Verwaltungsgericht zu kritisieren, dass die Antragsgegnerin den Höchstnoten für einzelne Beurteilungsmerkmale sowohl bei den Beigeladenen zu 6. und 23. als auch bei dem Antragsteller nicht das ihnen sonst beigemessene Gewicht zuerkannt, sondern diesen Aspekt zu Gunsten anderer Erwägungen vernachlässigt hat.

Soweit die Beschwerdebegründung demgegenüber einwendet, dass den Höchstnoten für einzelne Beurteilungsmerkmale nur eine indizielle Bedeutung beizumessen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Wie bereits in Bezug auf den Beigeladenen zu 3. dargelegt, hat die Antragsgegnerin aufgrund der durchgängigen Erwähnung der Einzelnoten in allen Auswahlvermerken zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Einzelnoten aus Gründen der Einheitlichkeit und der gesteigerten Objektivität ihrer Beurteilungen eine hohe Aussagekraft beimisst, ohne dass dabei allerdings ein System erkennbar wäre, ab welcher Größenordnung von Einzelhöchstnoten die Vergabe einer Spitzengesamtnote nachvollziehbar erwartet werden kann. Das aus den "Steckbriefen" aller Beigeladenen ersichtliche Vergabespektrum bei der Spitzengesamtnote "E" reicht von fünf bis zu 20 Höchstnoten; bei der zweitbesten Gesamtnote ("D") wurden eine bis zehn Höchstnoten vergeben. Die Vergabe unterschiedlicher Gesamtnoten für dieselbe Zahl erreichter Einzelhöchstnoten bzw. einer schlechteren Gesamtnote trotz einer höheren Zahl von Einzelhöchstbewertungen ist erläuterungsbedürftig. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich das Gesamtergebnis nicht arithmetisch aus den vergebenen Einzelnoten ergeben kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128). Dies würde den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin zu stark einengen. Bei in etwa vergleichbarer Zahl von Höchstnoten für Einzelleistungen muss es jedenfalls möglich bleiben, auch andere leistungsbezogene Gesichtspunkte ergänzend und gegebenenfalls ausschlaggebend zu berücksichtigen. Ein Beurteilungssystem, das im Wesentlichen auf der Anwendung einheitlicher Bewertungsskalen bei für alle verbindlichen Beurteilungsmerkmalen beruht, gibt den Beurteilern andererseits aber wegen der dem System immanenten Standardisierung und Objektivierung nicht völlige Freiheit und lässt es insbesondere nicht ohne weitere Erklärungen zu, das in den Einzelbewertungen manifestierte Eignungs- und Leistungsbild bei der Gesamtnotenbildung zu vernachlässigen und unabhängig davon auf andere Kriterien zurückzugreifen sowie bei dem Vergleich von mit derselben Gesamtnote beurteilten Bewerbern die Einzelbewertungen weitgehend außer Acht zu lassen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht am Beispiel des Auswahlvermerks des Antragstellers ausführlich aufgezeigt, ohne dass die Beschwerdebegründung dem überzeugend entgegengetreten ist.

Sofern die Beschwerde bei den Beigeladenen zu 6. und 23. auf die im Vergleich zum Antragsteller jeweils besseren drittletzten "D"-Beurteilungen verweist, konnte diesen nach dem Aktualitätsprinzip kein ausschlaggebendes Gewicht (mehr) zukommen, da der Antragsteller jedenfalls nach seiner aktuellen Beurteilung als leistungsstärker einzustufen war. Bei dieser Sachlage konnte nicht auf die zeitlich weiter zurückliegenden (drittletzten) Beurteilungen abgestellt werden.

Soweit die Beschwerde eine Bevorzugung der Beigeladenen zu 23. schließlich darauf stützen möchte, dass diese in ihrer gesamten Stellvertreterzeit mit "E" bewertet worden ist, greift dieser Einwand schon in zeitlicher Hinsicht nicht, da die Beigeladene zu 23. diese Funktion seit August 2003 bekleidet, allerdings erst ab August 2004 hierfür eine Beurteilung aufzuweisen hat. Folgerichtig erwähnt der sie betreffende Auswahlvermerk diesen Umstand, dem auch bei anderen Beförderungsbewerbern kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen wurde, nicht.

c. Die Beschwerde ist auch in Bezug auf den Beigeladenen zu 27. nicht begründet. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig, weil die Auswahl des Beigeladenen zu 27. im Vergleich der maßgeblichen aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und dieses Beigeladenen nicht plausibel ist. Der Antragsteller hatte zuletzt (Beurteilungszeitraum Juni 2004 bis Mai 2006) 12 Höchstnoten für Einzelleistungen, davon drei im Bereich "Führungsverhalten". Bei dem Beigeladenen zu 27. (Beurteilungszeitraum Juli 2004 bis Juli 2006) sind demgegenüber neun Höchstnoten (darunter zwei Höchst-, aber auch eine Durchschnittsnote für "Führungsverhalten") feststellbar, so dass nicht von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand, der einen Rückgriff auf davor liegende, weniger aktuelle Beurteilungen gerechtfertigt hätte, ausgegangen werden konnte.

d. In Bezug auf die Beigeladenen zu 8., 11. und 18. hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Willkürlichkeit eines vorrangigen Abstellens auf einzelne Aussagen in den Beurteilungen und die Vernachlässigung der vergebenen Höchst- und Durchschnittsnoten für die einzelnen Beurteilungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der nach den Maßstäben der Antragsgegnerin besonders bedeutsamen Führungsqualitäten, kritisiert und die konkrete Auswahl im Ergebnis zu Recht für nicht plausibel gehalten. Auf die ausführliche Darlegung der insofern mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Anknüpfungstatsachen im Beschluss vom 27. Februar 2007 (ebenda, S. 9 ff.) kann verwiesen werden.

Zur Ansicht der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht messe den Einzelnoten im Vergleich zu den sonstigen heranziehungsfähigen Kriterien zu viel Gewicht bei, kann auf die Ausführungen unter 2. b. verwiesen werden. Insofern ist lediglich zu ergänzen, dass die geringere Objektivität einer primären Bezugnahme auf individuell formulierte Leistungsbeschreibungen gegenüber der Einbeziehung von standardisierten Einzelbewertungen (Einzelnoten) im Falle des sog. Binnenvergleichs zwischen den nur einmal mit der Spitzennote beurteilten Beigeladenen und dem Antragsteller besonders evident zu Tage tritt. So ist auch für den Senat nicht nachvollziehbar, warum die aktuelle Beurteilung des Antragstellers im Vergleich zu den zuletzt deutlich schwächer bewerteten Mitbewerbern, die nur jeweils sieben, fünf und acht Höchstnoten und davon jeweils nur eine im Führungsbereich aufzuweisen haben, als schwächere "E"-Beurteilung eingestuft wurde. Erweist sich der gezogene Leistungsvergleich insofern als ermessensfehlerhaft, kann das auf dieser Grundlage gefundene Auswahlergebnis zwangsläufig nicht überzeugen. Auf die von der Beschwerde angeführten, weiteren Auswahlkriterien (Beförderungsempfehlung durch den Beurteiler, besonders hohe "D"-Beurteilung, frühere Beförderung in das aktuelle Statusamt sowie den Gleichstellungsaspekt) konnte es angesichts der eindeutig besseren aktuellen Beurteilung des Antragstellers nicht (mehr) ankommen.

e. Ferner hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Beigeladenen zu 2. zu Recht keine fehlerfreie Auswahlentscheidung festgestellt, weil die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zur (fiktiven) Ermittlung des aktuellen Leistungsstandes des Beigeladenen zu 2. unvollständig und damit ermessensfehlerhaft war. Auch das Beurteilungsergebnis ist im Vergleich mit dem Antragsteller nicht hinreichend plausibel.

Der Beigeladene zu 2. ist seit Juni 2004 vollständig freigestelltes Mitglied der Personalvertretung in der Zentrale der Antragsgegnerin. Seine letzte dienstliche Beurteilung (Gesamtnote "D") datiert aus Mai 2004 und weist sieben Höchstnoten und zwei (drittbeste) Durchschnittsnoten auf. Davor war der Beigeladene im April 2003 wiederum mit "D", drei Höchst- und drei Durchschnittsnoten beurteilt worden. Die Antragsgegnerin hat sich wegen seiner Freistellung für die Personalratstätigkeit richtiger Weise an einer tatsächlichen Leistungsbeurteilung gehindert gesehen und statt dessen versucht, sein aktuelles Leistungsprofil aus den vorliegenden Beurteilungen im Wege einer fiktiven Nachzeichnung fortzuschreiben. Aufgrund seiner Leistungssteigerung von der Beurteilung 2003 zu der aus dem Jahr 2004 ist sie zu dem Schluss gelangt, dass der Beigeladene zu 2. "über den "D"-Bereich hinaus komme", in das "oberste Drittel der Vergleichsgruppe" einzuordnen und daher für eine Beförderung vorzuschlagen sei.

Die Antragsgegnerin hat im Ansatz richtig erkannt, dass sie dem Beigeladenen zu 2. wegen des in § 8 und § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG zum Ausdruck kommenden Benachteiligungsverbots eine berufliche Entwicklung, wie sie ohne Freistellung verlaufen wäre, zukommen lassen muss (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 -, BVerwGE 126, 133; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 -, juris; vgl. auch Schnellenbach, ZfPR 2002, 51). Hierbei ist es im Regelfall wie auch hier nicht ermessensfehlerhaft, die berufliche Entwicklung des freigestellten Personalratsmitglieds prognostisch (fiktiv) fortzuschreiben. Diese Nachzeichnung wird dem für Mitglieder von Personalvertretungen geltenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot jedoch - entgegen der von den Vertretern des Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung - nur gerecht, wenn sie nicht nur den beruflichen Werdegang des freigestellten Beamten, sondern auch den vergleichbarer, nicht vom Dienst freigestellter Kollegen einbezieht, denn die letzte tatsächliche Beurteilung des freigestellten Beamten ist nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben (BVerwG, Urteil vom 21. September 2006, a.a.O., und Beschluss vom 7. November 1991 - 1 WB 160.90 -, ZBR 1992, 177; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2005, a.a.O.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. März 1995 - 1 W 74/94 -, juris). Da die Verwirklichung des Benachteiligungsverbots im Ermessen des Dienstherrn steht, der in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken darf (BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, ZBR 1998, 46), obliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, welchen Personenkreis er insofern vergleichend berücksichtigt. Angesichts der vorgenannten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kann die Beschwerdebegründung nicht damit durchdringen, dass sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung in Bezug auf die fiktive Beurteilung freigestellter Personalratsmitglieder auf eine reine Missbrauchskontrolle zu beschränken habe, denn dadurch würde die Wahrung des Leistungsprinzips durch den Dienstherrn der gerichtlichen Nachprüfung entzogen, was weder rechtlich geboten ist noch zu Lasten des Antragstellers hingenommen werden kann.

Mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass die für den Beigeladenen zu 2. vorgenommene Laufbahnnachzeichnung nach den vorstehenden Grundsätzen nicht ordnungsgemäß war. Denn hierfür konnte nicht genügen, den konkret beurteilten Leistungsstand in der dienstlichen Beurteilung vom Mai 2004 und die bis dahin gezeigte Leistungsentwicklung (Leistungssteigerung) in die Betrachtung einzustellen, sondern das sich individuell ergebende, fiktive Leistungsbild hätte auch an der generellen Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen gemessen und entsprechend eingeordnet werden müssen (OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2005, a.a.O.; VGH Kassel, Beschluss vom 2. Juli 1996 - 1 TG 1445/96 -, ZBR 1996, 157). Der Leistungsvergleich mit dem Antragsteller ist insofern bereits auf einer nicht aussagekräftigen Grundlage erfolgt. Aber selbst, wenn man der Antragsgegnerin in der fiktiven Vergabe der Spitzennote ("E") an den Beigeladenen zu 2. folgt, ist dessen Bevorzugung gegenüber dem Antragsteller nicht nachvollziehbar. Denn dieser weist dieselbe Spitzenbeurteilung auf, die zudem von 12 Höchstnoten, davon drei im Bereich "Führungsverhalten", getragen wird. Der erforderliche Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 2. vor dem Antragsteller, der eine ebenso deutliche Leistungssteigerung, allerdings bereits beginnend von einem höheren Leistungsniveau vorzuweisen hat, ist demnach nicht feststellbar.

f. Mit dem Verwaltungsgericht ist schließlich davon auszugehen, dass die Auswahl der ausschließlich mit der Gesamtnote "D" beurteilten Beigeladenen zu 1. und 4. ermessensfehlerhaft war; denn anders als bei allen anderen Bewerbern hat die Antragsgegnerin hier nicht auf die (fehlende) Spitzenbeurteilung abgestellt, sondern ist wegen des besonderen Bewerberprofils der Beigeladenen zu 1. und 4., die in früheren A 16-Auswertungsrunden nicht berücksichtigt worden waren, sich anschließend aber auf "anspruchsvollen Anschlussposten" bewährt hätten und daher über eine breitere Berufserfahrung verfügen würden, auf andere Erwägungen (Bewährung auf "anspruchsvollem Dienstposten", breite und langjährige Berufserfahrung) ausgewichen. Abgesehen davon, dass sich dieser grundlegend andere Bewertungsansatz weder in der Ministervorlage vom 21. September 2006 noch in den "Steckbriefen" der Beigeladenen zu 1. und 4. finden lässt, verstößt die Abweichung von dem im übrigen Auswahlverfahren regelmäßig angewendeten und ausschlaggebenden Kriterium der besseren Gesamtbeurteilung gegen den Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsprinzip).

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beurteilungen entscheidende Bedeutung für eine am Leistungsprinzip orientierte Auswahlentscheidung des Dienstherrn und die dabei erforderliche Klärung der Wettbewerbssituation (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23, und Urteil vom 27. Februar 2003, a.a.O). Dem entsprechend hat sich die Antragsgegnerin im Auswahlverfahren weitgehend an den Gesamtnoten der Beurteilungen orientiert. Hiervon konnte sie auch bei der Auswahl der Beigeladenen zu 1. und 4. nicht abweichen, ohne den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung zu verletzen.

Hinzu kommt, dass eine Bewährung auf einem nicht nach dem Leistungsprinzip vergebenen Dienstposten (BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99) sowie die Gesichtspunkte der Anciennität und der Standzeit auf einem Dienstposten oder der Wertigkeit des bisherigen Dienstpostens (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 2 B 2.06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 2, und Urteil vom 17. August 2005, a.a.O., S. 103; VGH München, Beschluss vom 28. August 2006 - 3 CE 06.1347, juris) grundsätzlich keine tauglichen Leistungskriterien, sondern allenfalls Hilfskriterien darstellen, die wenn überhaupt nur bei vergleichbarer Leistungsstärke der Bewerber entscheidungsrelevant sind.

Soweit die Beschwerdebegründung im Fall der Beigeladenen zu 1. und 4. auf entsprechende Beförderungsempfehlungen seitens der beurteilenden Dienstvorgesetzten abhebt, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass diese Tatsache ausweislich der übrigen "Steckbriefe" kein regelmäßig herangezogenes Auswahlkriterium der Antragsgegnerin ist. Dies gilt exemplarisch in Bezug auf den Antragsteller, der ebenfalls eine in dem ihn betreffenden Auswahlvermerk allerdings nicht wiedergegebene Beförderungsempfehlung seines letzten Zweitbeurteilers vorweisen kann. Auch die Aussage seines letzten Erstbeurteilers, er habe dem Antragsteller in seiner vorletzten Beurteilung "erst nach kritischer Prüfung" die Gesamtnote "D" statt die Spitzennote ("E") zuerkannt, wurde anders als bei den Beigeladenen zu 1. und 4. im Auswahlvermerk des Antragstellers übergangen.

3. Bezüglich der Hauptbeteiligten folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Deshalb waren sie nicht an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Wegen des dadurch vermiedenen Kostenrisikos entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Nach der neueren Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 6. März 2007 - OVG 6 L 25.06 - und Beschluss vom 25. April 2007 - OVG 4 S 57.06 -) ist der Streitwert eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, das auf Freihaltung eines (Beförderungs-)Dienstpostens gerichtet ist, mit dem (vollen) Auffangwert zu bemessen und nicht gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG festzusetzen, weil das Verfahren nicht die Verleihung eines anderen Statusamtes zum Inhalt hat. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren sichert dem Antragsteller allein die Chance auf eine mit dem Hauptsacheverfahren erstrebte erneute Auswahlentscheidung, ohne den Erfolg der Beförderungsbewerbung zu präjudizieren. Im Hinblick auf die Eigenständigkeit des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und dessen Wirkung im Erfolgsfall besteht jedoch kein Anlass, den Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren; denn die Vollziehung der einstweiligen Anordnung könnte auch durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Festsetzung nur eines vollen Auffangwerts erfolgt für ein einheitlich durchgeführtes Auswahlverfahren unabhängig von der Anzahl der zu besetzenden Stellen und Bewerber. Daher war die erstinstanzliche Wertfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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