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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 17.10.2007
Aktenzeichen: OVG 60 PV 12.06
Rechtsgebiete: PersVG


Vorschriften:

PersVG § 24 Abs. 1 Nr. 1
PersVG § 43
PersVG § 43 Abs. 1
PersVG § 43 Abs. 1 Satz 1
PersVG § 43 Abs. 1 Satz 2
PersVG § 43 Abs. 2
PersVG § 43 Abs. 2 Satz 1
PersVG § 46 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 12.06

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - auf Grund der Sitzung vom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtlichen Richterinnen Pauli und Müller-Klang sowie die ehrenamtlichen Richter Nießner und Wabnitz beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt eine Reduzierung von Freistellungen bei dem Beteiligten im Wege vertrauensvoller Zusammenarbeit.

Bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin waren zum Zeitpunkt der letzten dortigen Personalratswahl (30. November 2004) über 5.000 Dienstkräfte beschäftigt. Dementsprechend waren sieben Personalratsmitglieder bei dem Beteiligten freigestellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 wies der Antragsteller den Beteiligten darauf hin, dass es insbesondere wegen der bekannten Veränderungen im Kita-Bereich zum 1. Juli 2005 zu einer Reduzierung auf ca. 3.700 Beschäftigte und damit zu einer erheblichen und dauerhaften Unterschreitung des Schwellenwertes (nach § 43 Abs. 1 PersVG) kommen werde; er mache bereits jetzt darauf aufmerksam, dass er dann auf eine entsprechende Reduzierung von Freistellungen - auf fünf - hinwirken werde, und bitte, dies bei den Überlegungen des Beteiligten zu berücksichtigen. Unter dem 29. September 2005 trat der Antragsteller erneut an den Beteiligten heran und teilte ihm mit, dass die vorgesehenen Änderungen nunmehr zum 1. Januar 2006 wirksam würden. Danach sei fortan mit ca. 3.250 Beschäftigten zu rechnen und die Anzahl der Freistellungen von sieben auf fünf zu reduzieren; er bitte um zeitnahe Entscheidung, für welche Mitglieder des Beteiligten die Freistellung am 31. Dezember 2005 enden solle, um rechtzeitig mit den Betroffenen Überlegungen zum künftigen Einsatz anstellen zu können. Unter dem 25. Januar 2006 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er dessen Ansinnen nicht folge, weil die Dauer der Freistellungen ebenso wie die Amtszeit des Personalrates vier Jahre betrage, ferner ein Mehrheitsbeschluss des Personalrates über den Widerruf von Freistellungen nicht vorliege und schließlich die Reduzierung der Beschäftigtenzahl zu keiner Reduzierung der Arbeit für den Personalrat geführt habe. Hierauf teilte der Antragsteller dem Beteiligten im Februar 2006 mit, dass er dessen Gründe nicht akzeptieren könne, stellte u.a. anheim, einen Ausnahmeantrag nach § 43 Abs. 2 PersVG zu stellen und bat im Übrigen darum, seine Haltung zu überdenken, anderenfalls er das gerichtliche Beschlussverfahren einleiten müsse.

Nachdem dies ohne Reaktion des Beteiligten geblieben war, hat der Antragsteller am 13. April 2006 das Verwaltungsgericht angerufen und beantragt festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet sei, die Zahl der Freistellungen von sieben auf fünf Mitglieder zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 17. Mai 2006 entsprochen; zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe unter dem Gesichtspunkt der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 PersVG einen Anspruch darauf, dass der Beteiligte ihm zwei Mitglieder benenne, deren Freistellung der Antragsteller rückgängig machen dürfe. Der Beteiligte habe gegenwärtig nur mehr einen Anspruch auf fünf Freistellungen; § 43 Abs. 1 PersVG bestimme in pauschalierender Weise, dass bei unter 4.000 Dienstkräften (nur) fünf Personalratsmitglieder freizustellen seien. Unterschreite während einer Amtszeit die Anzahl der Dienstkräfte den Schwellenwert, stehe dem Personalrat materiell nur mehr eine geringere Anzahl von Freistellungen zu. Die Freistellung werde zwar formell für die gesamte Amtszeit gewährt; fielen jedoch der materielle Anspruch und die gewährten Freistellungen auseinander, seien diese in Übereinstimmung zu bringen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dem sowohl der Leiter der Dienststelle als auch der Personalrat verpflichtet seien. Soweit der Antragsteller demgegenüber meine, seine Arbeitsbelastung rechtfertige weiterhin sieben Freistellungen, könne er dies nur im Antragswege nach § 43 Abs. 2 PersVG bei der obersten Dienstbehörde geltend machen. Freilich erfordere das Interesse des Beteiligten an einer kontinuierlichen Arbeit besondere verfahrensrechtliche Regelungen, die nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten seien; der Personalrat müsse die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig auf die Veränderungen einzustellen. Dies sei mit Blick auf die Schreiben des Antragstellers u.a. vom 10. Dezember 2004 und 29. September 2005 der Fall gewesen. Der Beteiligte habe auch die Verpflichtung, dem Antragsteller entsprechende Mitglieder vorzuschlagen, weil die Dienststelle kein eigenes Auswahlrecht habe.

Gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat der Beteiligte rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass nur aufgrund eines äußeren Anlasses die Zahl der Freistellungen während der laufenden Amtsperiode abgesenkt werden dürfe. Weiter habe der Antragsteller die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten besonderen verfahrensmäßigen Vorkehrungen nicht eingehalten, die nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten seien. Ein entsprechendes Verfahren zur Reduzierung von Freistellungen während der laufenden Amtsperiode setze unter Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit voraus, dass die Dienststelle dem Personalrat mitteile, welche Beschäftigungsmöglichkeiten für die einzelnen freigestellten Personen bestünden bzw. "dass jedes der sieben freigestellten Personalratsmitglieder zunächst wissen muss, wie sein Einsatz bei Beendigung der Freistellung aussehen würde". Auch habe der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts nicht alle Einigungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Schließlich sei für die Personalvertretung eine erhebliche Mehrbelastung entstanden, und zwar durch die Fusion der Bezirke Wedding, Tiergarten und Mitte zum jetzigen Bezirk Mitte und durch die Um-setzung des 3. Verwaltungsreformgesetzes sowie durch Gründung des Kita-Eigenbetriebes und des daraus resultierenden Beratungsbedarfs des Übergangspersonalrats.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2006 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Zahl der Freistellungen von derzeit sieben auf fünf Mitglieder zu reduzieren. Insoweit folgt der Senat den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 91 Abs. 2 PersVG Bln, § 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG) und weist in Ansehung des Beschwerdevorbringens ergänzend auf Folgendes hin:

Nach § 43 Abs. 1 PersVG sind auf Antrag des Personalrats in Dienststellen mit in der Regel 5.001 bis 6.000 Dienstkräften sieben Personalratsmitglieder, in Dienststellen mit in der Regel 3.001 bis 4.000 Dienstkräften fünf Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Was die Verminderung von hier über 5.000 auf nurmehr ca. 3.250 Dienstkräfte während der seit November 2004 laufenden Amtsperiode angeht, hat sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Frage einer entsprechenden Verminderung der Anzahl von Freistellungen zutreffend von den Grundsätzen leiten lassen, die das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Beschluss vom 2. September 1996 - 6 P 3.95 - (PersR 1996, 498) zu der hier inmitten stehenden Vorschrift des § 43 PersVG aufgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin umfassend - und zwar bejahend - zu der Frage Stellung genommen, "ob der Beteiligte berechtigt ist, während der Dauer einer Amtsperiode die Zahl der regelmäßigen Freistellungen zu vermindern, weil (...) die Zahl der Dienstkräfte in erheblichem Maße und dauerhaft unter den für den bisherigen Umfang der Freistellungen maßgeblichen Schwellenwert der gesetzlichen Staffel sinkt" (BVerwG, a.a.O.). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt ausgeführt:

"Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 BlnPersVG sind Personalratsmitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag des Personalrats in einem Umfange freizustellen, wie dies der gesetzlichen Freistellungsstaffel entspricht. Die Festlegung in der Form einer gesetzlichen Freistellungsstaffel dient der Verwaltungsvereinfachung. In ihrer konkreten Ausgestaltung ist sie gleichzeitig pauschalierender Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, daß Personalratsmitglieder freizustellen sind, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Anders als in § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG ist dieser Erforderlichkeitsgrundsatz zwar der gesetzlichen Freistellungsregelung des § 43 BlnPersVG nicht als Leitgedanke vorangestellt. Er wird aber in § 43 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG als Maßstab für die Zulassung von Ausnahmen durch die oberste Dienstbehörde benannt. Zumindest insoweit kennzeichnet dieser Grundsatz auch für das Berliner Landesrecht eine Voraussetzung ("wenn") und eine Grenze ("soweit") für Freistellungen. Beides gilt bei Einhaltung der in § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 BlnPersVG geregelten Staffelwerte kraft gesetzlicher Vermutung als gewahrt, wobei diese Vermutung auf Erfahrungswerten beruht (Beschluß vom 16. Mai 1980 - 6 P 82.78 - Buchholz 238.37 § 42 PersVG NW Nr. 3). Ihre Anwendung steht nach Berliner Landesrecht unter dem alleinigen Vorbehalt, daß nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG eine Ausnahmeregelung zuzulassen ist.

Aufgrund dieses Zusammenhangs ist davon auszugehen, daß Freistellungen - an der gesetzlichen Staffel gemessen - materiell nur noch in geringerem Umfang gerechtfertigt sind, wenn der ursprünglich der Freistellung zugrunde gelegte Schwellenwert nachträglich unterschritten wird. Zwar erfolgt die Freistellung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Freistellung gegebenen Verhältnisse, also grundsätzlich für die gesamte Amtszeit des Personalrats. Will aber ein freigestelltes Mitglied des Personalrats nicht mehr freigestellt sein, so daß über eine Freistellung förmlich neu zu entscheiden ist, und stellt sich bei dieser neuen Entscheidung auf gesicherter Tatsachengrundlage heraus, daß die Zahl der Dienstkräfte in erheblichem Maße und dauerhaft unter den Schwellenwert in der Staffel gesunken ist, der für den bisherigen Umfang der Freistellungen maßgeblich gewesen ist, so darf dies angesichts der im Grundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers nicht unberücksichtigt bleiben. Der Erforderlichkeitsgrundsatz und der regelmäßig auch berührte Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung müssen sich hier durchsetzen.

Interessen einer kontinuierlichen Arbeit des Personalrats, die einer Verminderung der Freistellung entgegenstehen könnten, müssen gegenüber den mit diesen Grundsätzen angesprochenen öffentlichen Interessen dann zurücktreten, wenn der Schwellenwert erheblich und dauerhaft unterschritten wird. Steht dies eindeutig fest, so kann vom Personalrat erwartet werden und ist es ihm wegen der Dauerhaftigkeit der Änderung auch zuzumuten, die Arbeitsabläufe alsbald für den noch anstehenden Zeitraum umzuorganisieren. Unter den drei genannten Voraussetzungen (Eindeutigkeit, Erheblichkeit im Ausmaß und Dauerhaftigkeit) kann und muß dies in einer Weise geschehen, die es ermöglicht, die nur noch vermindert anfallende Arbeit von einer geringeren Anzahl freigestellter Personalratsmitglieder zu bewältigen.

Bei umgekehrten Vorzeichen, d.h. bei der Überschreitung eines höheren Schwellenwertes, kann der Personalrat unter den nämlichen Voraussetzungen auch eine Erhöhung der Freistellungen verlangen. Darauf hat er nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz Anspruch, weil er anders in zumutbarer Weise die ihm gestellte Aufgabe nicht dem gesetzlichen Auftrag gemäß erfüllen könnte. Auf einen förmlichen Anlaß für die Geltendmachung eines derartigen Verlangens muß er sich nicht verweisen lassen. Denn bei Forderungen nach vermehrten Freistellungen kann es einen anderen Anknüpfungspunkt als den der Veränderung der materiellen Verhältnisse nicht geben. Dies spricht dafür, daß es grundsätzlich auch der Dienststelle möglich sein muß, ohne anderweitige Veranlassung eine eindeutige, erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse in bezug auf die regelmäßig beschäftigten Dienstkräfte geltend zu machen. Mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ließen sich derartige Bindungen an eher zufällige äußere Anlässe, wie etwa die einer "Rückgabe" der Freistellung durch die freigestellte Dienstkraft, nicht vereinbaren.

Insbesondere dann, wenn es an einem äußeren Anlaß zur Überprüfung der Verhältnisse fehlt, wird es jedoch besonderer verfahrensmäßiger Vorkehrungen bedürfen, die nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten sind. Über entsprechende Informationen und Fristen hat der Dienststellenleiter sicherzustellen, daß der Personalrat die Berechtigung einer etwaigen Verminderung der Freistellungen überprüfen und sich gegebenenfalls auf die veränderte Situation rechtzeitig einstellen kann - etwa durch Umorganisation der Geschäftsführung oder durch eine neue Auswahl der freizustellenden Personen. Mit Recht hat auch der Oberbundesanwalt darauf verwiesen, daß sich mit dem Anlaß der Personalverminderung vorübergehende Mehrbelastungen des Personalrats ergeben können - etwa bei einem umfangreichen und fortlaufend durchgeführten Personalabbau. Für diesen Zeitraum mag sich übergangsweise die Beibehaltung des bisherigen Freistellungsvolumens rechtfertigen. Denn die Mehrbelastung kann sich als Grund für eine vorübergehende Ausnahme im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG darstellen. Das muß vom Personalrat geprüft und gegebenenfalls geltend gemacht werden können. Es muß dann auch Gelegenheit bestehen, die für eine Zulassung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG zuständige oberste Dienstbehörde einzuschalten. Würden hingegen Freistellungen einseitig reduziert und ohne den Versuch einer Abstimmung mit dem Personalrat den bestehenden Beschäftigtenzahlen angepaßt, müßte eine derartige Verfahrensweise nach dem ebenfalls zutreffenden Hinweis des Oberbundesanwalts - der freilich nicht auf den Ausgangsfall für das vorliegende Verfahren zu beziehen ist - als eine gröbliche Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit angesehen werden.

Dem Ergebnis, daß es der Dienststelle grundsätzlich möglich sein muß, bei eindeutigen, erheblichen und dauerhaften Veränderungen der Zahl der Dienstkräfte mit oder ohne anderweitige Veranlassung auf eine Verminderung von Freistellungen hinzuwirken, läßt sich auch die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BlnPersVG nicht entgegenhalten. Wenn nach dieser Regelung erst mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, eine vorzeitige Neuwahl durchzuführen ist, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist, so werden damit allein Fragen der Repräsentation der Wähler und der fortdauernden Legitimation des Personalrats durch den letzten Wahlakt geregelt. Diese Fragen sind vom Gesetzgeber nach anderen Maßstäben zu entscheiden als diejenigen der Geschäftsführung, die in § 43 BlnPersVG geregelt sind. Insbesondere knüpft § 24 Abs. 1 Nr. 1 BlnPersVG nicht an ein Kriterium der Erforderlichkeit an, wie dies in § 43 Abs. 2 Satz 1 BlnPersVG für die Freistellung von Personalratsmitgliedern vorgesehen ist und auch in den Staffelwerten des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 BlnPersVG zum Ausdruck kommt. Bedeutung für die Auslegung und Anwendung des § 43 BlnPersVG hat die andere, im Abschnitt über die Amtszeit des Personalrats geregelte Vorschrift nur insofern, als sich ihr der Hinweis entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber der Kontinuität der Personalratstätigkeit ein erhebliches Gewicht beigemessen hat. Diesem nur losen systematischen Zusammenhang wird aber dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß eine Verminderung der Freistellungen aufgrund gesunkener Zahl der Dienstkräfte an die Voraussetzung geknüpft ist, daß es sich um eine eindeutige, erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse handeln muß" (BVerwG, a.a.O, S. 498 f.).

Diesen Ausführungen folgt auch der erkennende Senat. Die danach maßgeblichen Anforderungen für eine Verminderung der Zahl der Freistellungen - nämlich eine erhebliche und dauerhafte Unterschreitung des (seinerzeitigen) Schwellenwertes für sieben Freistellungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG - stehen mit der gebotenen Eindeutigkeit fest. Soweit die Beschwerde demgegenüber meint, nach den vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts dürfe nur aufgrund eines äußeren Anlasses - im dort entschiedenen Fall, weil ein freigestelltes Mitglied nicht mehr habe freigestellt sein wollen - die Zahl der Freistellungen während der laufenden Amtsperiode abgesenkt werden, ist dies der Entscheidung nicht zu entnehmen. Unbeschadet der Besonderheit des dortigen Falles hat das Bundesverwaltungsgericht ein Absenken der Zahl der Freistellungen auch bei Fehlen eines äußeren Anlasses für zulässig erachtet. So hat es, wie vorstehend zitiert, gerade ausgeführt, es müsse grundsätzlich der Dienststelle möglich sein, ohne anderweitige Veranlassung eine eindeutige, erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse in Bezug auf die regelmäßig beschäftigten Dienstkräfte geltend zu machen, und mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ließen sich Bindungen an eher zufällige äußere Anlässe, wie etwa einer "Rückgabe" der Freistellung durch die freigestellte Dienstkraft, nicht vereinbaren. Ferner hat es ausgeführt, "insbesondere dann, wenn es an einem äußeren Anlaß zur Überprüfung der Verhältnisse fehlt", werde es besonderer verfahrensmäßiger Vorkehrungen bedürfen, die nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten seien, eine Absenkung der Zahl der Freistellungen auch ohne äußeren Anlass also für grundsätzlich zulässig erachtet. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, der Antragsteller habe die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten besonderen verfahrensmäßigen Vorkehrungen nicht eingehalten, die nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten seien, greift auch dies nicht durch. Der Antragsteller hat alles Erforderliche getan, damit sich der Beteiligte rechtzeitig auf eine Reduzierung der Freistellungen einrichten konnte: Zunächst hat der Antragsteller den Beteiligten bereits zu dessen Amtsantritt - bei der Gratulation zu seiner Wahl - mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 darauf aufmerksam gemacht, dass es im Laufe der Amtsperiode zu einer Reduzierung des Personals auf 3.700 Beschäftigte und damit zu einer dauerhaften Unterschreitung des für die seinerzeitigen Freistellungen erforderlichen Schwellenwertes kommen werde, und diesen gebeten, dies bei seinen Überlegungen zu berücksichtigen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte der Beteiligte also klären können und müssen, welche Freistellungen späterhin wegfallen sollen. Sodann hat der Antragsteller den Beteiligten unter dem 29. September 2005 gebeten, nunmehr die Entscheidung darüber herbeizuführen, wessen Freistellungen zum 31. Dezember 2005 enden sollten, um mit den Betreffenden rechtzeitig Überlegungen zum künftigen Einsatz anstellen zu können; diese Bitte war sachgerecht, für die Betreffenden von Fürsorgegesichtspunkten getragen und insbesondere dem Beteiligten so rechtzeitig übermittelt worden, das diesem genügend Zeit verblieben war, die erbetene Entscheidung herbeizuführen. Selbst nach - ergebnislosem - Ablauf dieser Frist hat der Antragsteller - unter angemessener Würdigung der erst mit Schreiben des Beteiligten vom 25. Januar 2006 geltend gemachten Einwände - diesem nochmals unter angemessener Fristsetzung (bis zum 16. März 2006) Gelegenheit gegeben, die erbetene Entscheidung zu den entfallenden Freistellungen herbeizuführen. Soweit der Beteiligte in diesem Zusammenhang geltend macht, ein entsprechendes Verfahren zur Reduzierung von Freistellungen während der laufenden Amtsperiode setze unter Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit voraus, dass die Dienststelle dem Personalrat mitteile, welche Beschäftigungsmöglichkeiten für die einzelnen freigestellten Personen bestünden bzw. "dass jedes der sieben freigestellten Personalratsmitglieder zunächst wissen muss, wie sein Einsatz bei Beendigung der Freistellung aussehen würde", überspannt der Beteiligte die Anforderungen der besonderen verfahrensmäßigen Vorkehrungen an den Dienststellenleiter. Einen derartigen Aufwand muss der Dienststellenleiter nicht führen, zumal die Aufhebung einer Freistellung nicht in erster Linie davon abhängen kann, welche Verwendung der Betreffende im Anschluss erfährt, sondern zunächst danach zu entscheiden ist, welches Personalratsmitglied nach Maßgabe der von ihm wahrgenommenen personalvertretungsrechtlichen Funktionen und Belastungen am ehesten auf die Freistellung verzichten kann. Abgesehen davon hätte der Beteiligte auch diese - erst jetzt von ihm aufgeworfene - Frage im Vorfeld mit dem Antragsteller klären können und ggf. auch müssen, weil er seinerseits ebenfalls dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet ist. Soweit er nunmehr mit der Beschwerde vorträgt, der Antragsteller hätte vor einer Anrufung des Verwaltungsgerichts zunächst alle Einigungsmöglichkeiten ausschöpfen und deswegen zunächst das Gespräch mit dem Beteiligten suchen und einen Sachverständigen heranziehen müssen, ist auch dies in Anbetracht des Verhaltens des Beteiligten vor dem Maßstab einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht geboten gewesen, nachdem sich dieser erstmals mit Schreiben vom 25. Januar 2006 überhaupt zu der Bitte des Antragstellers geäußert und diese darin kategorisch abgelehnt hat. Soweit der Beteiligte mit der Beschwerde schließlich geltend macht, für die Personalvertretung sei durch die Fusion der Bezirke Wedding, Tiergarten und Mitte zum jetzigen Bezirk Mitte und durch die Umsetzung des 3. Verwaltungsreformgesetzes sowie durch Gründung des Kita-Eigenbetriebes und des daraus resultierenden Beratungsbedarfs des Übergangspersonalrats eine erhebliche Mehrbelastung entstanden, verhilft auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Dass es in Übergangszeiten vorübergehend Mehrbelastungen geben kann und auch vorliegend gegeben haben mag, hat auch der Antragsteller nicht in Abrede gestellt; dass hier durch die genannten Umstände jedoch dauerhaft Mehrbelastungen des Beteiligten entstanden wären, die eine über die gesetzliche Staffel des § 43 Abs. 1 PersVG hinausgehende Anzahl an Freistellungen rechtfertigen würden, hat der Beteiligte weder im vorprozessualen Schriftwechsel mit dem Antragsteller näher substantiiert noch in der Anhörung vor dem Senat darzulegen vermocht. Insbesondere einen entsprechenden Ausnahmeantrag auf eine über die gesetzliche Staffel hinausgehende Freistellung nach § 43 Abs. 2 PersVG hat der Beteiligte nicht gestellt. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Ende der Entscheidung

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