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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 23.01.2007
Aktenzeichen: OVG 60 PV 15.05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 15.05

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - auf Grund der Sitzung vom 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki sowie den ehrenamtlichen Richter Baeckmann und die ehrenamtlichen Richterinnen Adolphs, Heidemüller und Gramsch am 23. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird - auch mit ihrem Hilfsantrag - zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2005 ist wirkungslos.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Ausgangspunkt war ein Streit der Beteiligten um die ordnungsgemäße Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens aus Anlass der Kündigung einer Angestellten bei dem Bezirksamt Neukölln von Berlin, dem Beteiligten zu 1). Im Mitbestimmungsverfahren verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zur Kündigung. Die angerufene Einigungsstelle ersetzte die Kündigung nicht. Unbeschadet dessen sprach der Beteiligte zu 1) die Kündigung aus. Das dagegen angerufene Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 17. Mai 2005 festgestellt, dass dies das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) rechtzeitig Beschwerde erhoben. Zwischenzeitlich hat das Arbeitsgericht, bestätigt durch das Landesarbeitsgericht, die Kündigung der entsprechenden Angestellten für unwirksam erklärt. Der Antragsteller hat daraufhin den erstinstanzlichen Feststellungsantrag mit Schriftsatz vom 7. September 2006 zurückgenommen und erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr habe.

Der Beteiligte zu 1) macht geltend, das Feststellungsinteresse bestehe fort; die Angelegenheit sei von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen werde er sich auch zukünftig in diesbezüglichen Fällen über einen entsprechenden Spruch der Einigungsstelle hinwegsetzen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Mai 2005 abzuändern und den Feststellungsantrag zurückzuweisen,

hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Einigungsstelle vom 26. November 2004 und der Beschluss des Personalrats beim Bezirksamt Neukölln von Berlin vom 14. Juni 2004 insoweit rechtswidrig sind, als die verweigerte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Angestellten Astrid P. nicht ersetzt worden ist.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen, ferner den Hilfsantrag zurückzuweisen, und festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) bleibt ohne Erfolg. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt, nachdem der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag mit Schriftsatz vom 7. September 2006 zurückgenommen hat. Zwar mag eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich, wie von dem Beteiligten zu 1) angekündigt, ein gleichartiger Vorgang in der Zukunft wiederholen und die in diesem Fall streitig gewordene Frage - die des Bestehens eines Letztentscheidungsrechts der Einigungsstelle - wieder auftreten wird. Allerdings sind auch die Spruchkörper in Personalvertretungssachen nicht dafür da, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten (vgl. nur Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Dezember 2006, Anhang I zu K § 83, Rdn. 49 b). Eine Fortsetzung des Verfahrens käme deswegen nur in Betracht, wenn der Antragsteller weiterhin eine Verletzung seiner (Mitbestimmungs-) Rechte geltend machen würde und dementsprechend einen Feststellungsantrag stellen würde, der sich auf die aus dem Ausgangsfall abzuleitende klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage beziehen würde (vgl. nur Fischer/Goeres, a.a.O., Rdn. 48). Einen solchen Antrag hat der Antragsteller freilich gerade nicht gestellt, sondern im Gegenteil deutlich gemacht, dass er an einer Fortführung des Verfahrens kein Interesse mehr hat; er beantragt dementsprechend sogar festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Auf diesen Antrag hin war die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wie im Tenor ausgesprochen festzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Klarheit halber für wirkungslos zu erklären. Hiernach bestand auch für den Hilfsantrag kein Raum mehr, zumal dieser von dem bisherigen Streitgegenstand nicht erfasst war.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Der Gegenstandswert war gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG wie beantragt auf 8 000 € festzusetzen; der Hilfsantrag war dabei streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil er einen von dem bisherigen Streitgegenstand nicht umfassten (neuen) Streitgegenstand betraf.

Ende der Entscheidung

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