Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: OVG 60 PV 15.07
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 | |
RVG § 33 Abs. 9 |
OVG 60 PV 15.07
In der Personalvertretungssache
hat der 60. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki am 21. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000.- Euro - mit dem Auffangwert - festgesetzt.
"Auffangwert" in Personalvertretungssachen im Sinne von Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525, 1529) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 13. September 2005 - OVG 60 PV 17.05 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks; zuletzt etwa Beschluss vom 25. September 2007 - OVG 60 PV 13.06 -) sinngemäß der des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, der gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 RVG 4.000.- Euro beträgt.
Für eine Heraufsetzung des Wertes auf 60.000.- Euro besteht demgegenüber kein Raum. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist für die Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegend weder darauf abzustellen, dass der Antragsteller zwei Anträge gestellt hatte, mit denen mehrere Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte geltend gemacht worden waren, noch sind die finanziellen Auswirkungen von Fahrgastkontrollen im Berliner Verkehrsraum zu berücksichtigen. Streitgegenstand des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens war die Beteiligungspflichtigkeit der Einführung der mobilen Handerfassungscomputer bzw. MDE-Geräte; dass der Antragsteller hieran mehrere prozessuale Anträge geknüpft hat, hat nicht zu einer Erweiterung des Streitgegenstandes geführt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller mehrere möglicherweise einschlägige Mitbestimmungstatbestände aufgezeigt hat; wenn eine Maßnahme mehrere Mitbestimmungstatbestände erfüllt, führt dies nicht dazu, dass entsprechend mehrere Streitgegenstände anzunehmen wären. Die finanzielle Bedeutung der Fahrgastkontrollen ist ebenfalls unerheblich, weil nicht die Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit derselben, sondern (im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren) allein deren Beteiligungspflichtigkeit im Raum stand. Soweit die Beschwerdeführer schließlich auf die "Komplexität und Kompliziertheit der Thematik" und die "Zahl und de(n) Umfang der diversen in dem Verfahren ausgetauschten Schriftsätze" verweisen, stellt dies keine Besonderheit dar; es gibt nicht wenige personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, die hinsichtlich Komplexität und Umfang das vorliegende noch deutlich übertreffen und ebenfalls mit nicht mehr als 4.000.- Euro zu bewerten sind.
Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.