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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: OVG 60 PV 15.07
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2
RVG § 33 Abs. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 60 PV 15.07

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki am 21. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2007 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000.- Euro - mit dem Auffangwert - festgesetzt.

"Auffangwert" in Personalvertretungssachen im Sinne von Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525, 1529) ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 13. September 2005 - OVG 60 PV 17.05 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks; zuletzt etwa Beschluss vom 25. September 2007 - OVG 60 PV 13.06 -) sinngemäß der des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, der gem. § 23 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 RVG 4.000.- Euro beträgt.

Für eine Heraufsetzung des Wertes auf 60.000.- Euro besteht demgegenüber kein Raum. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist für die Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegend weder darauf abzustellen, dass der Antragsteller zwei Anträge gestellt hatte, mit denen mehrere Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte geltend gemacht worden waren, noch sind die finanziellen Auswirkungen von Fahrgastkontrollen im Berliner Verkehrsraum zu berücksichtigen. Streitgegenstand des vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens war die Beteiligungspflichtigkeit der Einführung der mobilen Handerfassungscomputer bzw. MDE-Geräte; dass der Antragsteller hieran mehrere prozessuale Anträge geknüpft hat, hat nicht zu einer Erweiterung des Streitgegenstandes geführt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller mehrere möglicherweise einschlägige Mitbestimmungstatbestände aufgezeigt hat; wenn eine Maßnahme mehrere Mitbestimmungstatbestände erfüllt, führt dies nicht dazu, dass entsprechend mehrere Streitgegenstände anzunehmen wären. Die finanzielle Bedeutung der Fahrgastkontrollen ist ebenfalls unerheblich, weil nicht die Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit derselben, sondern (im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren) allein deren Beteiligungspflichtigkeit im Raum stand. Soweit die Beschwerdeführer schließlich auf die "Komplexität und Kompliziertheit der Thematik" und die "Zahl und de(n) Umfang der diversen in dem Verfahren ausgetauschten Schriftsätze" verweisen, stellt dies keine Besonderheit dar; es gibt nicht wenige personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, die hinsichtlich Komplexität und Umfang das vorliegende noch deutlich übertreffen und ebenfalls mit nicht mehr als 4.000.- Euro zu bewerten sind.

Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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