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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: OVG 60 PV 6.06
Rechtsgebiete: PersVG, HS-Med-G, UniMedG
Vorschriften:
PersVG § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 | |
PersVG § 24 Abs. 2 | |
PersVG § 85 Abs. 1 1. Halbsatz | |
PersVG § 85 Abs. 1 Nr. 10 | |
HS-Med-G § 2 Abs. 1 | |
HS-Med-G § 4 Abs. 1 Satz 2 | |
UniMedG § 27 Abs. 1 Satz 4 |
OVG 60 PV 6.06
In der Personalvertretungssache
hat der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - aufgrund der Sitzung vom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Möhring und Schmitt und die ehrenamtlichen Richter Meyer und Paloch beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Beschlussfassungen des Beteiligten über die Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten des Beteiligten, die nicht tarifvertraglich erfasst sind und mit denen ab dem 1. Mai 2004 ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, unter dem Aspekt der Vergütung nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG (Fragen der Lohngestaltung) mitbestimmungspflichtig ist bzw. gewesen ist.
Anfang 2003 verließ das Land Berlin die Tarifgemeinschaft der Länder; davon waren auch die Beschäftigten der seinerzeitigen Universitätskliniken erfasst. Der Beteiligte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist als Gliedkörperschaft der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität Berlin auf der Grundlage des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin vom 27. Mai 2003 (- HS-Med-G - GVBl. S. 185) errichtet worden. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens waren zunächst die Personalräte der ehemaligen Dienststellen Campus Charité Mitte/Virchow-Klinikum/Berlin-Buch sowie Campus Benjamin Franklin; am 4. Juli 2006 hat der jetzige - neu konstituierte - Antragsteller beschlossen, das Verfahren fortzuführen.
Am 16. März 2004 fassten die seinerzeit nach Maßgabe von Art. III § 2 Abs. 1 HS-Med-G gemeinsam tagenden Klinikumsvorstände der dem Beteiligten zugeordneten Universitätskliniken folgenden Beschluss:
"Die gemeinsam tagenden Klinikumsvorstände beschließen bei Neueinstellungen mit Wirkung vom 1. April 2004 arbeitsvertraglich
- eine durchschnittliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden zu vereinbaren, unabhängig, ob ein Einsatz im sog. Tarifkreis West oder Ost erfolgt;
- Urlaubsgeld und Sonderzuwendung (sog. "Weihnachtsgeld") auszuschließen;
- Gehälter nach den Merkmalen der bisher anzuwendenden Tarifverträge (z.B. BAT/BAT-O) zu bestimmen und dann fix zu vereinbaren;
- keine Anmeldung bei der VBL vorzunehmen;
- eine Klausel im Arbeitsvertrag aufzunehmen, nach der sich die Arbeitsbedingungen automatisch an dem zu erwartenden Haustarifvertrag ausrichten, sobald dieser abgeschlossen wurde;
- im Übrigen die Vorschriften der bisherigen tariflichen Regelungen des BAT/BAT-O mit Stand 31.12.2002 zu vereinbaren."
Der Beteiligte übersandte dem seinerzeitigen Antragsteller einen entsprechenden Protokollauszug und teilte ihm unter dem 30. März 2004 mit, dass es Ziel sei, ab dem 1. Mai 2004 die Arbeitsverträge nach den neuen Bedingungen zu schließen. Der seinerzeitige Antragsteller bat hierauf den Beteiligten um unverzügliche Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens, weil nach seinem Dafürhalten der Tatbestand des § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG erfüllt sei. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 9. Juni 2004 entgegen; aus seiner Sicht bestehe im Rahmen der Änderungen bei neuen Einstellungen kein Mitbestimmungsrecht. Zwischenzeitlich hatte der Beteiligte durch Vorstandsbeschluss vom 20. April 2004 ergänzend zu dem Beschluss vom 16. März 2004 entschieden, welcher Personenkreis von der Änderung der Vertragsgestaltung bei Neuabschlüssen betroffen sein soll, und dabei den am 16. März 2004 gefassten Beschluss nochmals bekräftigt.
Am 19. Oktober 2004 beschloss der erweiterte Vorstand der Charité im Wesentlichen, die am 16. März und 20. April 2004 beschlossenen Änderungen der Arbeitsbedingungen auf den 30. April 2005 zu befristen, einen Fonds zur Milderung der finanziellen Folgen der Beschlüsse über die Änderungen der Arbeitsbedingungen für das Kalenderjahr 2004 zu bilden, nachträglich Bewährungsaufstiege sowie Einmalzahlungen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu gewähren. Unter dem 30. November 2004 teilte der seinerzeitige Antragsteller dem Beteiligten hierzu mit, er habe festzustellen, dass es zu keiner ordnungsgemäßen Beteiligung gekommen sei, da Vertreter des Personalrates lediglich bei der Verkündung des Ergebnisses zwischen den Verhandlungspartnern dazu gebeten worden seien. Lediglich die Tatsache, dass eine erneute Diskussion über die rechtzeitige Beteiligung des Personalrats eine Verzögerung der Auszahlung der vereinbarten Summe für die Betroffenen zur Folge haben würde, halte den Personalrat davon ab, auf die Einhaltung seiner Rechte zu bestehen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 wies der seinerzeitige Antragsteller sodann auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. Oktober 2004 hin, wonach in der Tarifnachwirkung die grundsätzliche Veränderung von Gehältern der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliege; von daher beantrage er, den Beschluss vom 16. März 2004 mit sofortiger Wirkung aufzuheben und den von dem Beschluss Beschäftigten die ausstehenden Vergütungen nachzuzahlen. Dazu teilte der Beteiligte mit Schreiben vom 28. April 2005 mit, dass er an seinem Rechtsstandpunkt festhalte; mit den fraglichen Maßnahmen sei lediglich die Lohnhöhe geregelt worden.
Hiergegen hat der seinerzeitige Antragsteller am 1. Juni 2005 das gerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte durch die Umsetzung seiner Beschlüsse vom 16. März, 20. April und 19. Oktober 2004 über die Vertragsgestaltung bei Neueinstellungen zum 1. Mai 2004 sein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG verletzt habe. Die Einführung einer festen Gehaltsvereinbarung, die Erhöhung der Arbeitszeit im Tarifkreis West auf 40 Wochenstunden bei gleich bleibender Vergütung, die Streichung von Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen sowie die Unterlassung der Anmeldung und Beitragsabführung bei der VBL stellten Regelungen der Änderung der Vergütungsstruktur dar. Dem ist der Beteiligte u.a. mit dem Bemerken entgegen getreten, dass die Durchführung des Verfahrens rechtsmissbräuchlich sei, weil der seinerzeitige Antragsteller mit seinem vorprozessualen Verhalten zu erkennen gegeben habe, ein derartiges Verfahren nicht durchführen zu wollen.
Das Verwaltungsgericht ist dem seinerzeitigen Antragsteller gefolgt und hat mit Beschluss vom 7. Februar 2006 festgestellt, dass der Beteiligte mit der Umsetzung der genannten Beschlüsse das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG verletzt habe. Der Feststellungsantrag sei zulässig. Antragsteller seien die für die bisherigen Dienststellen des Beteiligten gewählten Personalräte gemeinsam. Für den Antrag bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse; der Umstand, dass nach der von der Beteiligtenvertreterin in der mündlichen Anhörung abgegebenen Erklärung der Beteiligte die ab März 2006 geplanten "Arbeitsvertragsrichtlinien" den Personalräten zur Beteiligung vorlegen werde, lasse ein Interesse des Antragstellers an der Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens bezogen auf die zum 1. Mai 2004 wirksam gewordene Maßnahme nicht entfallen, weil auch eine rückwirkende Änderung der kollektivrechtlichen Rahmenbedingungen für die zwischenzeitlich abgeschlossenen Arbeitsverträge in Betracht zu ziehen sei. Der Feststellungsantrag sei auch nicht rechtsmissbräuchlich; soweit der seinerzeitige Antragsteller mit seinem Schreiben vom 30. November 2004 zu erkennen gegeben habe, von einer Durchsetzung seines Beteiligungsrechts absehen zu wollen, sei dies lediglich mit Blick auf die bis zum Ablauf der Befristung 30. April 2005 avisierte Vereinbarung eines - später jedoch nicht zustande gekommenen - "Haustarifvertrages" geschehen. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Der Beteiligte habe durch die Umsetzung der genannten Beschlüsse das Mitbestimmungsrecht des seinerzeitigen Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG verletzt. Die Regelung betreffe nicht nur die Entlohnung von Arbeitern, sondern auch die Vergütung von Angestellten. Durch die in dem Beschluss vom 16. März 2004 enthaltene Maßnahme, die durch die späteren ergänzenden Beschlüsse nicht wesentlich eingeschränkt worden sei, sei die bestehende Vergütungsstruktur geändert worden. Entgegen der Ansicht des Beteiligten liege auch nicht lediglich eine Kürzung der Höhe der Vergütung vor. Denn sowohl Urlaubsgeld als auch Sonderzuwendung seien von bestimmten zusätzlichen Bedingungen, z.B. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, abhängig, so dass die entsprechenden Änderungen strukturelle Änderungen der Vergütung darstellten. Gleiches gelte für die Vereinbarung eines Fixgehalts, weil sich nachträgliche Änderungen in den Voraussetzungen einzelner Vergütungsmerkmale (Einstufung der konkret ausgeübten Tätigkeit in Vergütungs- und Fallgruppen nach BAT) nicht - wie bei den bisherigen, unter tariflicher Bindung an den BAT geschlossenen Verträgen - auf die Höhe des fest vereinbarten Entgelts auswirkten. Entsprechendes gelte auch für die Veränderung der betrieblichen Altersvorsorge durch Nichtanmeldung der zum 1. Mai 2004 eingestellten Arbeitnehmer zur VBL, was sich freilich aufgrund der nach Auskunft des Beteiligten zwischenzeitlich erfolgten rückwirkenden Anmeldung der betreffenden Beschäftigten zur VBL erledigt habe. Keine Änderung der Vergütungsstruktur stelle allerdings die Festlegung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden dar. Einer Mitbestimmung stehe auch nicht der Tarifvorbehalt in § 85 Abs. 1, 1. Halbsatz PersVG entgegen, weil für den Abschluss neuer Arbeitsverträge während der Nachwirkung der früheren Tarifverträge keine rechtliche Bindung bestehe.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Beteiligte rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründet; er macht im Wesentlichen geltend: Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe zunächst fälschlich festgestellt, dass Antragsteller die beiden Personalräte der ehemaligen Dienststellen der Charité (gewesen) seien; ein entsprechender Beschluss des Personalrates der ehemaligen Dienststelle Charité Campus Benjamin Franklin habe nicht vorgelegen, zumal die beiden Personalräte der ehemaligen Dienststellen bis zum Beschluss der Fachkammer davon ausgegangen seien, dass sie ihre Geschäfte bis zur Neuwahl einer Personalvertretung getrennt fortzuführen hätten. Auch ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, weil zwischenzeitlich eine Mitbestimmung der Personalräte jedenfalls für den Bereich der Ärzte und Wissenschaftler dadurch obsolet geworden sei, dass der Beteiligte und die Gewerkschaft Marburger Bund zwischenzeitlich einen Tarifvertrag abgeschlossen hätten, in dem die entsprechenden Vergütungs- und Arbeitsbedingungen geregelt seien. Auch habe der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 30. November 2004 der Sache nach erklärt, dass das Mitbestimmungsverfahren aus seiner Sicht abgeschlossen sei. Dies habe er auch mit seinen Zustimmungen zu Schreiben des Beteiligten vom 22. Dezember 2005 sowie in Gesprächen vom 5. und 31. März 2004 deutlich gemacht, mit denen er sich mit den veränderten Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt habe. Von daher sei das Feststellungsbegehren auch rechtsmissbräuchlich. Insbesondere gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend davon aus, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 30. November 2004 nur im Hinblick auf den alsbaldigen Abschluss eines Haustarifvertrages davon abgesehen habe, sein Mitbestimmungsrecht durchzusetzen; dies werde durch den Wortlaut des Schreibens sowie dessen Vorgeschichte widerlegt.
Jedenfalls sei der Feststellungsantrag unbegründet. Die Beschlussfassung vom 16. März 2004 beinhalte lediglich eine Regelung über die Vergütungshöhe, für die ein Mitbestimmungsrecht nicht gegeben sei. Er, der Beteiligte, habe auch berücksichtigen müssen, dass auch die Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes überwiegend den Ausschluss der Anwendbarkeit des Tarifvertrages Sonderzuwendung bestimmt hätten; im Übrigen würden auch entsprechende Vorgaben der öffentlichen Drittmittelgeber bestehen.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Februar 2006 abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig und tritt der Beschwerde im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheit des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Recht für zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu nachfolgend 2.) erachtet. Hierzu im Einzelnen:
1. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht zunächst nicht entgegen, dass ein Beschluss des Personalrates der ehemaligen Dienststelle Campus Benjamin Franklin bzw. eine Beschlussfassung beider Personalräte der ehemaligen Dienststellen des Beteiligten zu einer gemeinsamen Antragstellung nicht vorgelegen haben mag. Zweifelhaft ist bereits, ob § 24 Abs. 2 PersVG, dem das Verwaltungsgericht die gemeinsame Geschäftsfortführungsbefugnis entnommen hat, vorliegend überhaupt Anwendung findet. Diese Regelung geht davon aus, dass die bisherigen Personalräte der im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PersVG zusammengeschlossenen Dienststellen die Geschäfte längstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten (gemeinsam) weiter führen. Dem stehen allerdings Art. I § 4 Abs. 1 Satz 2 HS-Med-G und § 27 Abs. 1 Satz 4 des Berliner Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) entgegen, wonach die bei Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes amtierenden örtlichen Personalräte (der Fusionspartner) bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bleiben. Von daher dürften die genannten Bestimmungen des HS-Med-G und des UniMedG die allgemeinere Norm des § 24 Abs. 2 PersVG als speziellere (und abschließende) Regelungen verdrängen bzw. verdrängt haben, was notwendig auch die Regelung über die gemeinsame Fortführungsbefugnis betreffen würde; dies spricht dafür, dass der Antrag - unbeschadet der Teilnahme des seinerzeitigen Personalrates der ehemaligen Dienststelle Campus Benjamin an dem erstinstanzlichen Anhörungstermin - in zulässiger Weise auch ohne dessen Beteiligung gestellt werden durfte. Unabhängig davon haben zwischenzeitlich - am 8. Juni 2006 - die gemeinsam tagenden Personalräte der Charité und - am 4. Juli 2006 - der neu konstituierte Gesamtpersonalrat bei dem Beteiligten (§ 27 Abs. 2 UniMedG) beschlossen, das Verfahren für den ursprünglichen Antragsteller fortzuführen, so dass die Frage der hinreichenden Prozessführungsbefugnis seither jedenfalls als überholt betrachtet werden kann.
Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht auch ein etwa fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse nicht entgegen. Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Mitbestimmung der Personalräte sei jedenfalls für den Bereich der Ärzte und Wissenschaftler dadurch obsolet geworden, dass der Beteiligte und die Gewerkschaft Marburger Bund zwischenzeitlich einen Tarifvertrag abgeschlossen hätten, in dem die Vergütungs- und Arbeitsbedingungen geregelt seien, gilt dies jedenfalls (noch) nicht für den hier interessierenden Zeitraum ab 1. Mai 2004 (s. insoweit Presseerklärungen des Marburger Bundes Bundesverband vom 16. Juni 2006 und Landesverband Berlin vom 31. März 2007, abrufbar jeweils über www.marburger-bund.de). Dem Beteiligten kann auch nicht gefolgt werden, soweit er meint, der seinerzeitige Antragsteller habe mit seinem Schreiben an den Beteiligten vom 30. November 2004 sinngemäß erklärt, "dass das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen" sei und von daher kein Raum mehr für die Durchführung eines solchen Verfahrens bestanden habe. Ein Mitbestimmungsverfahren hat aus Sicht des seinerzeitigen Antragstellers gerade nicht stattgefunden, so dass er ein solches auch nicht als abgeschlossen betrachtet hat. Er hat, wie seinem Schreiben vom 30. November 2004 zu entnehmen ist, von der Durchsetzung des von dem Beteiligten verweigerten Mitbestimmungsverfahrens nur deswegen zunächst abgesehen, weil er es nicht zu einer Verzögerung der Auszahlung von Geldern an die betroffenen Beschäftigten hat kommen lassen wollen ("Lediglich die Tatsache ... hält den Personalrat davon ab ..."). Auf dieser Linie liegen auch die Zustimmungen der damaligen Personalräte zu den Bedingungen der Schreiben des Beteiligten vom 22. Dezember 2005, mit denen "um Zustimmung für die Auszahlung einer Zulage an die zu neuen Konditionen neueingestellten und weiterbeschäftigten Mitarbeiter" gebeten wurde; gleiches gilt für in diesem Zusammenhang geführte Gespräche aus März 2004 zwischen den Beteiligten, in denen die seinerzeitigen Personalräte erklärt haben mögen, sie würden allen Einstellungen und Weiterbeschäftigungen auf der Grundlage der neuen Bedingungen zustimmen. Die insoweit erteilten Zustimmungen haben jedenfalls nicht das nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG erforderliche Mitbestimmungsverfahren ersetzt oder etwa gegenstandslos werden lassen; die Zustimmungen der Personalvertretung zu einzelnen individualvertraglichen (Folge-)Maßnahmen vermögen nicht die gesetzlich gebotene Beteiligung zu der Struktur-Entscheidung des Beteiligten selbst zu ersetzen, für eine Gruppe von Beschäftigten ein von dem bisherigen System abweichendes Vergütungssystem einzuführen, was die Frage der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sozusagen im Kern berührt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht insoweit auch rückwirkend ein Interesse an der Nachholung der Einflussnahme der Personalvertretung auf die mit der Maßnahme bewirkte Änderung der Vergütungsstruktur in einem Mitbestimmungsverfahren; hierauf wird Bezug genommen (vgl. insoweit auch Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 75 BPersVG, Rdn. 319).
Damit ist das Feststellungsbegehren entgegen der Ansicht der Beschwerde auch keinesfalls rechtsmissbräuchlich. Soweit der Beteiligte insoweit geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Antragsteller in seinem Schreiben vom 30. November 2004 nur im Hinblick auf den alsbaldigen Abschluss eines Haustarifvertrages davon abgesehen habe, sein Mitbestimmungsrecht durchzusetzen, und dazu weitere Ausführungen macht, greift das nicht durch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei nicht gehindert gewesen, die zunächst zurückgestellte gerichtliche Geltendmachung seines Mitbestimmungsrechts nunmehr zu betreiben, nachdem der ursprünglich beabsichtigte Haustarifvertrag nicht zustande gekommen sei, ist jedenfalls gut vertretbar. Dass ein Haustarifvertrag per Ende April 2005 zustande gekommen sein sollte, findet sich jedenfalls in der auf das u.a. mit den Assistenzärzten am 10. September 2004 geführte Gespräch herausgegebenen Presseerklärung des Beteiligten vom 12. Oktober 2004 wieder; ein solcher Haustarifvertrag war offensichtlich auch der Hintergrund für die in dem Beschluss des erweiterten Vorstands vom 19. Oktober 2004 vorgesehene Befristung der Regelungen des Beschlusses vom 16. März und 20. April 2004 auf den 30. April 2005. Jedenfalls kann der Umstand, dass der seinerzeitige Antragsteller von einer (gerichtlichen) Durchsetzung seines Mitbestimmungsrechts - auch unter Beteiligung an "streitvermeidenden" Gesprächen - zunächst abgesehen hatte, diesem jetzt nicht als (prozessual) treuwidriges Verhalten entgegengehalten werden. Ein Rechtsmissbrauch, der nur in besonders gravierenden Fällen einer nicht berechtigten Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes angenommen werden kann, ist in der Anbringung des vorliegenden Feststellungsbegehrens nach Lage der Umstände jedenfalls nicht zu sehen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte mit der Umsetzung der Beschlüsse der gemeinsam tagenden Klinikumsvorstände vom 16. März 2004 und 20. April 2004 - modifiziert durch Beschluss des Vorstandes der Charité vom 19. Oktober 2004 - über die Vertragsgestaltung bei Neueinstellungen zum 1. Mai 2004 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG verletzt hat. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt (§ 91 Abs. 2 PersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 und 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der Mitbestimmungstatbestand nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 PersVG, der auch dann gegeben ist, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme "Fragen der Lohngestaltung" für künftig einzustellende Beschäftigte geregelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988 - 6 P 24.86 -, PersR 1988, 103), auch die Vergütung von Angestellten erfasst (s. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1987 - 6 P 8.84 -, BVerwGE 75, 365, 367 f.) und als ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen einer generellen Regelung zugänglichen Fragen der Lohngestaltung zu verstehen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich insoweit um formelle oder materielle Arbeitsbedingungen handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6.97 -, BVerwGE 108, 135, 146 ff.; Beschluss vom 14. März 2000 - 6 PB 23/99 -, juris). Bei Entlohnungsgrundsätzen handelt es sich um das System, nach dem das Arbeitsentgelt bemessen werden soll und seine Ausformung, mit Ausnahme der Lohnhöhe, wobei es dabei um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, also um die abstrakt-generellen Grundsätze der Entgeltfindung geht (s. insb. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 146). Weiter zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dazu insbesondere abstrakte Regelungen über die Zusammensetzung der unmittelbar leistungsbezogenen Entgelte, Zeit- oder Akkordlöhne, Gehälter, Zulagen, Urlaubsgelder, aber auch nur mittelbar leistungsbezogene Entgelte wie Gratifikationen und Weihnachtsgeld rechnen (vgl. zu Urlaubsgeld und Zuwendung bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Februar 2007 - OVG 60 PV 20.05 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks; zu mittelbar leistungsbezogenen Entgelten OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2003 - OVG 60 PV 10.02 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 86).
Hiernach stellen die Regelungen in dem Beschluss des Beteiligten vom 16. März 2004 über den Ausschluss von Urlaubsgeld und Sonderzuwendung sowie die Vereinbarung eines "Fixgehalts" auf der Grundlage der Merkmale der bisher anzuwendenden Tarifverträge (z.B. BAT/BAT-O) für die ab dem 1. Mai 2004 einzustellenden Beschäftigten eine Maßnahme (§ 79 Abs. 1 PersVG, vgl. dazu insb. OVG Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2003, a.a.O., Juris-Ausdruck Rdn. 76 ff.) der "Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" dar; die Regelungen haben zu einer Änderung der Vergütungsstruktur im vorstehenden Sinne geführt. Wird für einen Teil der Beschäftigten innerhalb der Dienststelle (bzw. hier Dienststellen, vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 UniMedG) eine unterschiedliche Vergütung eingeführt, liegt darin die Aufstellung neuer Verteilungsgrundsätze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 148). Die bisherigen Verteilungsgrundsätze (für die bis zum 30. April 2004 eingestellten Beschäftigten) sind, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, geprägt durch die in der Zeit der Zugehörigkeit des Landes Berlin zur Tarifgemeinschaft der Länder geschlossenen Tarifverträge (BAT/BAT-O), die unter anderem auch tarifvertragliche Zusatzvereinbarungen (TV Urlaubsgeld, TV Zuwendung) als Entgelt-Bestandteile enthielten. Demgegenüber sollen die ab dem 1. Mai 2004 eingestellten Beschäftigten ein auf der bisherigen tarifvertraglichen Grundlage zu ermittelndes, "fixes" Gehalt beziehen und im Übrigen weder Urlaubsgeld noch eine Sonderzuwendung erhalten; dass nachträglich (individuell) Anpassungen vorgenommen worden sein mögen, ändert an der abstrakt-generellen Strukturentscheidung vom 16. März 2004 und den entsprechenden nachfolgenden Beschlussfassungen des Beteiligten nichts. Damit ist - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - nunmehr eine "gespaltene Vergütungsordnung" vorgesehen (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 149).
Hierin ist entgegen der Ansicht der Beschwerde insbesondere nicht lediglich eine Regelung der Lohnhöhe zu sehen. Diese meint die Summe aller betroffenen Vergütungen, den sog. Dotierungsrahmen, nicht jedoch - wie vorliegend - abstrakt-generelle Regelungen der Entgeltfindung, mögen diese als Verteilungsgrundsätze mittelbar auch die individuelle Lohnhöhe beeinflussen (s. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 149). Soweit es den Wegfall von Urlaubsgeld und Sonderzuwendung betrifft, hat der Senat dies bereits zu einer vergleichbaren Konstellation - der Vergütung von tarifvertraglich nicht erfassten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis - deutlich gemacht (Beschluss vom 22. Februar 2007 - OVG 60 PV 20.05 -). In dem Beschluss des Senats heißt es dazu wie folgt:
"Die in dem Rundschreiben Nr. ... vom 18. Februar 2005 getroffene Entscheidung des Beteiligten, für nach dem 28. Februar 2005 einzustellende Lehrkräfte kein Urlaubsgeld und keine Zuwendung auszukehren (...), betrifft nicht lediglich die Lohnhöhe. Die - von der Mitbestimmung nicht erfasste - Lohnhöhe meint die Summe aller betroffenen Vergütungen, den sog. Dotierungsrahmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6.97 -, BVerwGE 108, 136, 149). Vorliegend geht es freilich nicht um den Dotierungsrahmen, sondern um eine Änderung der Verteilungsgrundsätze. Bisheriger Verteilungsgrundsatz (bis zum 28. Februar 2005) war, dass alle Lehrkräfte bzw. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis zusätzlich zu der bisherigen "Grundvergütung" in den Genuss von Urlaubsgeld und Zuwendung kamen. Nunmehr sollen zwei neue Verteilungsgrundsätze (und nicht, wie der Beteiligte meint, zwei Dotierungsrahmen) gelten, dahin nämlich, dass nur die bis zum 28. Februar 2005 eingestellten Lehrkräfte (zusätzlich) Urlaubsgeld und Zuwendung erhalten sollen, nicht jedoch die nach dem 28. Februar 2005 eingestellten Lehrkräfte. Um eine Änderung der Verteilungsgrundsätze würde es allenfalls dann nicht gehen, wenn eine gleichmäßige prozentuale Herabsetzung der Vergütungen aller Lehrkräfte vorgesehen wäre (vgl. entspr. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 150), was hier freilich nicht der Fall ist. Damit liegt eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze vor (vgl. entspr. auch BAG, Beschluss vom 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 18)" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2007 - OVG 60 PV 20.05 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks).
So liegt es auch im vorliegenden Fall. Soweit der von dem Beteiligten hergereichten und im hier interessierenden Zusammenhang nur knapp begründeten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 (5 Sa 1031/06) etwas anderes entnommen werden kann, ist dem mit Blick auf die vorstehend dargestellte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, wobei es im Übrigen vorliegend nicht allein um eine Nichtgewährung von Weihnachtsgeld und Sonderzuwendung geht.
Der Beteiligte ist schließlich auch nicht auf die von ihm am 16. März 2004 und nachfolgend beschlossenen Verteilungsgrundsätze festgelegt (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998, a.a.O., S. 151). Dass etwaige diesbezügliche haushaltsgesetzliche Festlegungen für Neueinstellungen ab dem 1. Mai 2004 vorgelegen hätten, hat der Beteiligte selbst nicht geltend gemacht. Soweit er auf andere Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes bzw. auf Vorgaben von Drittmittelgebern verweist, sind Maßgaben anderer Arbeitgeber für ihn nicht zwingend bzw. entsprechende Vorgaben, so sie denn überhaupt hinreichend konkret sind, gewiss nicht für alle (ab dem 1. Mai 2004 eingestellten) Beschäftigten bei dem Beteiligten einschlägig, sondern lediglich für Drittmittelbeschäftigte (s. dazu auch Ziff. 5 des Beschlusses des erweiterten Vorstands der Charité vom 19. Oktober 2004). Im Übrigen hat der Beteiligte mit der Beschwerde vorgetragen, es gehöre zur Freiheit eines Arbeitgebers auch unter Berücksichtigung etwaiger Mitbestimmungsrechte der Personalräte, zu entscheiden, ob und welche Tarifverträge angewandt werden sollen und frei entscheiden zu können, in welcher Höhe Gehalt gezahlt wird.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen. Insbesondere hat die Sache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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