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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.02.2006
Aktenzeichen: OVG 60 PV 8.05
Rechtsgebiete: PersVG, TVG, ArbGG, ZPO, RVG


Vorschriften:

PersVG § 85 Abs. 1 1. Halbsatz
PersVG § 85 Abs. 1 Nr. 3
PersVG § 91 Abs. 2
TVG § 3
TVG § 4
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 87 Abs. 2
ZPO §§ 233 ff.
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 547 Nr. 1
ZPO § 547 Nr. 2
ZPO § 547 Nr. 3
ZPO § 547 Nr. 4
ZPO § 547 Nr. 5
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: OVG 60 PV 8.05

In der Personalvertretungssache

hat der 60. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - auf Grund der Sitzung vom 28. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki sowie die ehrenamtlichen Richter Hennig, Wurst, Lemke und Schüler beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 2004 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG dadurch verletzt hat, dass sie ohne seine Zustimmung die Gehaltszahlung von der Monatsmitte auf den Letzten des Kalendermonats verlegt hat, und zwar auch, soweit der Zeitpunkt der Auszahlung der Bezüge individualrechtlich geregelt ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht dadurch verletzt habe, dass sie ohne Durchführung eines Beteiligungsverfahrens die Gehaltszahlung von der Monatsmitte auf den Letzten des Kalendermonats verlegt habe.

Bei der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften unterliegen 301 Mitarbeiter dem Personalvertretungsrecht. Von diesen wurde mit 267 Mitarbeitern ein Arbeitsvertrag geschlossen, in dem die Tarifverträge, die das Land Berlin abgeschlossen hat, für anwendbar erklärt worden sind. Bis zum Dezember 2003 wurde den Beschäftigten der Akademie der Wissenschaften die Vergütung regelmäßig am 15. eines jeweiligen Monats ausgezahlt. Im Dezember 2003 erfolgte, wie die Beteiligte mit Schreiben vom 15. November 2003 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften angekündigt hatte, die Auszahlung am 22. Dezember und seither jeweils am Letzten des laufenden Monats. Die Beteiligte teilte dem Antragsteller unter dem 17. November 2003 mit, dass eine diesbezügliche Beteiligung ausgeschlossen sei; sie sei nach dem Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften vom 21. Mai 1992 (GVBl. Berlin 1992, 226) verpflichtet, die Bestimmungen des Landes Berlin - hier die diesbezüglichen tarifrechtlichen Bestimmungen über die Verlegung des Zahltages für die Vergütungen und Löhne - auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Akademie der Wissenschaften anzuwenden.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hält ein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG (Berlin) für gegeben, wonach die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte mitbestimmt. Eine Regelung durch Tarifvertrag bestehe nicht, weil die Akademie nicht tarifgebunden sei und anzuwendende tarifvertragliche Regelungen vielmehr jeweils einzelvertraglich vereinbart worden seien. Auch durch Rechtsvorschriften sei das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen; die staatsvertragliche Vorschrift über die Angleichung der Arbeitsverhältnisse richte sich allein an den Arbeitgeber. Die Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie habe im Hinblick auf den Auszahlungstag keinen Entscheidungsspielraum.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag durch Beschluss vom 10. November 2004 teilweise stattgegeben und insoweit festgestellt, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG dadurch verletzt habe, dass sie, soweit der Zeitpunkt der Auszahlung der Bezüge nicht individualrechtlich geregelt sei, die Zeit der Auszahlung der Bezüge bestimmt habe, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine gesetzliche Regelung i.S.v. § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG bestehe nicht, insbesondere sei eine solche nicht in Artikel 14 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften vom 21. Mai 1992 zu sehen, wonach die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Akademie nach den für Arbeitnehmer des Sitzlandes geltenden Bestimmungen zu regeln seien. Diese Vorschrift stelle keine Regelung i.S.v. § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG dar, sie wende sich vielmehr an den Arbeitgeber, entsprechende Regelungen zu treffen. Auch eine vorrangige tarifrechtliche Regelung sei nicht gegeben, weil die Akademie der Wissenschaften nicht gemäß § 3 TVG tarifgebunden sei. Eine Tarifbindung sei auch nicht dadurch entstanden, dass in einer Vielzahl individualrechtlicher Vereinbarungen die Regelungen des jeweiligen Tarifvertrages in das individuelle Beschäftigungsverhältnis übernommen worden seien. Mögen dadurch Regelungen, die Tarifparteien in einem anderen Bereich getroffen hätten, Auswirkungen zeigen, so geschehe dies nur auf Grund individueller Vereinbarungen, unabhängig von eventuellen Tarifgebundenheiten. Der Antrag sei deswegen auch unbegründet, soweit (hier: in 267 Fällen) die Verlegung des Termins für die Auszahlung der Bezüge auf individualrechtlichen Vereinbarungen beruhe. Ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG bestehe - dem Zweck der Mitbestimmung entsprechend, die Kollektivinteressen zu wahren - nur bei allgemeinen Regelungen, nicht aber bei Individualmaßnahmen. Solche Kollektivinteressen seien nur berührt, wenn die Maßnahmen eine Gruppe von Beschäftigten betreffe, die einen nach objektiven Gesichtspunkten abgrenzbaren Teil der Beschäftigten einer Dienststelle darstellten. Bei den Dienstkräften, die durch die Übernahme tarifrechtlicher Regelungen individuell eine Abmachung über die Auszahlung ihrer Bezüge getroffen hätten, handele es sich nicht um eine solche nach objektiven Gesichtspunkten ausgewählte Gruppe, sondern allein um individuell betroffene Beschäftigte.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Antragsteller ausweislich seines Schriftsatzes vom 7. Februar 2005 am 7. Januar 2005 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 7. Februar 2005 Beschwerde eingelegt, die vorab per Telefax an das Oberverwaltungsgericht Berlin adressiert worden ist, ausweislich des Eingangsstempels am 7. Februar 2005 jedoch bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangen ist. Der entsprechende Originalschriftsatz ist sodann am 8. Februar 2005 beim Oberverwaltungsgericht Berlin eingegangen. Mit Schriftsatz vom 7. März 2005, adressiert an das Oberverwaltungsgericht Berlin, per Fax am 7. März 2005 beim Verwaltungsgericht Berlin und als Irrläufer sodann am 9. März 2005 beim Oberverwaltungsgericht Berlin eingegangen sowie im Original am 8. März 2005 beim Oberverwaltungsgericht Berlin eingegangen, hat der Antragsteller die Beschwerde wie folgt begründet: Zwischenzeitlich sei mit denjenigen Mitarbeitern, mit welchen zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung keine individual-vertragliche Regelung über die Anwendung des BAT getroffen gewesen sei, eine vertragliche Ergänzungsvereinbarung geschlossen worden, wonach der Auszahlungszeitpunkt auch bei diesen Mitarbeitern nunmehr der Monatsletzte sein solle. Was die Auffassung des Verwaltungsgerichts betreffe, bei einer individuellen Regelung, wie sie hier bei einer Vielzahl von Dienstkräften vorliege, sei das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ausgeschlossen, überzeuge dies nicht. § 85 Abs. 1 1. Halbsatz PersVG kenne nur zwei Fälle, die eine Sperrwirkung auslösen könnten, nämlich entgegenstehende Rechtsvorschriften oder tarifvertragliche Regelungen; individuelle Regelungen lösten demgegenüber keine Sperrwirkung aus. Ferner habe die Beteiligte die Beschäftigten der Akademie der Wissenschaften von Anfang an als Gruppe angesehen. Sie habe für alle Beschäftigten den Zeitpunkt der Auszahlung verändert, ohne das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

Nachdem unter dem 10. März 2005 ein gerichtlicher Hinweis an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers - dort eingegangen am 14. März 2005 - ergangen ist, wonach Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs bestünden, weil die Begründungsfrist am 7. März 2005 abgelaufen sei und die Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht (erst) am 8. März eingegangen sei, hat der Antragsteller gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und Beschwerdebegründungsfrist am 22. März 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dazu geltend gemacht, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsfrist zu wahren. Die in der Anwaltssozietät seiner Verfahrensbevollmächtigten beschäftigte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Frau von C_____ habe es aus nicht mehr erklärlichen Gründen unterlassen, die im Herbst 2004 infolge Umzugs des damaligen Oberverwaltungsgerichts Berlin geänderte Faxnummer in das dortige EDV-System zu übertragen. Beschwerde und Beschwerdebegründung seien sodann von der Sekretärin Frau R_____ bzw. von Frau von C_____ jeweils am letzten Tag der Frist nach Maßgabe der im EDV-System gespeicherten (überholten) Nummer gefaxt worden. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen der Frau von C_____ sowie der Frau R_____ vom 22. März 2005 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Mit dem Wiedereinsetzungsbegehren hat der Antragsteller weiter geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe ihm am 17. Februar 2005 schriftlich mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht die Vorgänge vorgelegt habe. In der an den Antragsteller gerichteten Ausfertigung dieses Schreibens, das bei dem Oberverwaltungsgericht am 14. Februar 2005 verfügt worden ist, heißt es - wie die Vorlage im Anhörungstermin vom 28. Februar 2006 ergeben hat - wie folgt: "... hat das Verwaltungsgericht Berlin ... die Vorgänge ... zur Entscheidung über die von Ihnen am 08.12.2005 eingelegte Beschwerde hier vorgelegt" (Unterstreichung durch den Senat). Der Antragsteller hat mit dem Wiedereinsetzungsbegehren weiter geltend gemacht, im Unterschied zum gerichtlichen Hinweis aus dem Schreiben vom 10. März 2005 habe dieses Schreiben keinen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass die Beschwerde unter der bisherigen Fax-Nummer, also der vormalig gemeinsamen Fax-Nummer des Oberverwaltungsgerichts und Verwaltungsgerichts, und damit lediglich beim Verwaltungsgericht eingelegt worden sei. Erst nach Eingang des richterlichen Hinweises vom 10. März 2005 sei die am 17. Februar 2005 erhaltene Mitteilung verständlich geworden. Die Angabe des irrelevanten und unsinnigen Datums, wonach die Beschwerde am "8.12." 2005 eingelegt worden sei, sei zunächst als Schreibfehler gewertet worden; dass tatsächlich der 8. Februar 2005 gemeint gewesen sei, sei erst nach Eingang des Hinweises vom 10. März 2005 erkennbar geworden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 2004 abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG dadurch verletzt hat, dass er ohne seine Zustimmung die Gehaltszahlung von der Monatsmitte auf den Letzten des Kalendermonats verlegt hat, und zwar auch, soweit der Zeitpunkt der Auszahlung der Bezüge individualrechtlich geregelt ist.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Beschwerde wegen Verfristung bereits für unzulässig. Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerde- sowie Beschwerdebegründungsfrist sei nicht zu gewähren. Zum einen habe der Antragsteller das gerichtliche Schreiben vom 17. bzw. 14. Februar 2005, mit dem das Datum des Eingangs der Beschwerde bei Gericht mitgeteilt worden sei, zum Anlass für eine Nachfrage bei der Geschäftsstelle des Senats nehmen müssen. Im Übrigen sei die Fristversäumung auch nicht unverschuldet. Auch in der Sache sei der Beschwerde entgegenzutreten. Die tariflich getroffenen Regelungen griffen per dynamischer Verweisung auch in den (Individual-)Arbeitsverträgen; diese dynamische Klausel führe jeweils dazu, dass - "ohne weiteren Filter" - die Ergebnisse von Tarifverhandlungen unmittelbar zwischen den Vertragsparteien gelten würden. Wie die Beteiligte dazu im Anhörungstermin vom 28. Februar 2006 ergänzend ausgeführt hat, enthalte § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG jedenfalls eine tatbestandsimmanente (ungeschriebene) Grenze dahin, dass eine Mitbestimmung nicht greifen könne, wenn der Arbeitgeber bzw. die Dienstbehörde - wie vorliegend - in der fraglichen Angelegenheit keinerlei Entscheidungsspielraum habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zunächst zulässig.

Sie ist zwar erst einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben und einen Tag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden: Die einmonatige Beschwerdefrist (§ 91 Abs. 2 PersVG, § 87 Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ArbGG) war nach am 7. Januar 2005 erfolgter Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 7. Februar 2005 abgelaufen; bei dem - für die Fristwahrung freilich maßgeblichen (§ 91 Abs. 2 PersVG, § 87 Abs. 2 und § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 1 ZPO) - Oberverwaltungsgericht ist die Beschwerde hingegen erst am 8. Februar 2005 und damit verfristet eingegangen. Entsprechend war auch die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist (§ 91 Abs. 2 PersVG, § 87 Abs. 2 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ArbGG) am 7. März 2005 verstrichen; die Beschwerdebegründung ist ebenfalls verfristet, nämlich erst am 8. März 2005, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Dem Antragsteller war jedoch auf seinen Antrag vom 22. März 2005 hinsichtlich der beiden vorgenannten Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 91 Abs. 2 PersVG, § 87 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 233 ff. ZPO; die Versäumung der vorgenannten Fristen beruht nicht auf einem Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten, das er sich ggf. zurechnen lassen müsste (s. § 85 Abs. 2 ZPO). Ein Rechtsanwalt darf sich bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Telefax grundsätzlich darauf verlassen, dass sein zuverlässiges Büropersonal bei einem richtig adressierten Schreiben die zutreffende Telefaxnummer ermittelt und in das Gerät eingibt (vgl. nur BFH, Urteil v. 24. April 2003 - VII R 47/02 -, NJW 2003, 2559, 2560 mit umfass. Nachw.). So liegt es hier. Wie der Antragsteller im Einzelnen vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerdeeinlegung von der seit dem 1. Mai 1996 in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten beschäftigten ausgebildeten Sekretärin Frau R_____ durchgeführt worden, die dort als zuverlässig und genau geschätzt werde und deren Leistungen einschließlich der Beachtung von Fristen und Beschwerde- und Berufungsangelegenheiten nie Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Frau R_____ habe dabei auf das EDV-System zurückgegriffen und auf einem gesonderten Zettel die Fax-Nummer notiert. Sie habe am Tag des Fristablaufs zu der aus dem Computer notierten Faxadresse die Beschwerde gefaxt und den Sendebericht überprüft, der ein OK ausgewiesen habe, und die Seitenzahl auf vollständige Übertragung geprüft. Die Begründung der Beschwerde sei von der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten Frau von C_____ am letzten Tag der Frist gefaxt worden. Frau von C_____ sei in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollmächtigten seit dem 1. Mai 1998 beschäftigt, habe ihre Ausbildung im Jahre 1994 abgeschlossen und sei bereits in den Jahren zuvor durchgehend in einem Anwaltsbüro tätig gewesen. Sie sei zuverlässig, ihre Arbeit habe in der Vergangenheit keine Veranlassung zu Beanstandungen gegeben. Sie habe die Fax-Nummer dem Computer entnommen, in welchem die Fax-Nummer gespeichert gewesen sei, sich mit der Beschwerdebegründung und der auf einem gesonderten Zettel notierten Fax-Nummer zum Faxgerät begeben und das Schreiben übersandt; den Sendebericht habe sie überprüft. Auch der Umstand, dass das EDV-System in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eine fehlerhafte, nämlich noch die frühere Telefaxnummer des Oberverwaltungsgerichts enthalten hat, begründet kein dem Antragsteller zurechenbares Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten. Diese durften sich vorliegend darauf verlassen, dass das EDV-System die zutreffende - aktuelle - Faxnummer des Oberverwaltungsgerichts enthielt (vgl. dazu auch BGH, Beschluss v. 24. Juni 2004 - VII ZB 35/03 -, NJW 2004, 2830). Wie der Antragsteller insoweit vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, hätten seine Verfahrensbevollmächtigten nach der Veröffentlichung der neuen Anschrift des Oberverwaltungsgerichts im Berliner Anwaltsblatt die - wie vorerwähnt, ausgebildete, zuverlässige und langjährig dort beschäftigte - Frau von C_____ angewiesen, die neuen Adressdaten in der EDV zu verändern. Frau von C_____ habe diese Anweisungen ausgeführt, es aber aus nicht mehr erklärlichen Gründen unterlassen, die Fax-Nummer, obschon in der Mitteilung des Anwaltsblattes benannt, entsprechend in der EDV zu verändern. An einem solchen Einmalversagen einer ausgebildeten und verlässlichen Mitarbeiterin, die zuvor über Jahre keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, trifft die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers kein diesem zurechenbares Verschulden.

Der Antragsteller hat auch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gewahrt, § 234 Abs. 1 ZPO. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist, § 234 Abs. 2 ZPO. Dies war vorliegend der 14. März 2005, der Tag also, an dem der gerichtliche Hinweis vom 10. März 2005 auf die Verfristung bei dem Antragstellervertreter eingegangen ist. Der Wiedereinsetzungsantrag selbst ist am 22. März 2005 und damit innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist bei Gericht eingegangen. Diese hat nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt und insbesondere nicht schon aufgrund der bei den Antragstellervertretern am 17. Februar 2005 eingegangenen Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts zu laufen begonnen, derzufolge das Verwaltungsgericht Berlin die Vorgänge zur Entscheidung über die am "08.12.2005 eingelegte Beschwerde" vorgelegt habe. Aufgrund dieser - ein Schreibversehen enthaltenden (statt "12." hätte es "2." heißen müssen) - Mitteilung war das Hindernis nicht im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO behoben, weil die Verfristung für den Antragsteller bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte aus der insgesamt unverständlichen Datumsangabe heraus nicht erkennbar war und diesem - anders als der Beteiligte meint - auch nicht die Verpflichtung oder Obliegenheit oblegen hat, sich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Senats danach zu erkundigen, was es mit der unverständlichen Angabe "08.12." auf sich habe. Abgesehen davon, dass das Datum des Eingangs der Beschwerde auf der Verfügung vom 14. Februar 2005 nicht der sinngebende Teil der Mitteilung gewesen, sondern eher beiläufig mitgeteilt worden ist, dürfen Unklarheiten bzw. Fehler von Seiten des Gerichts - und um einen solchen handelt es sich hier - nicht zu Lasten eines der Beteiligten gehen.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass eine Beteiligungspflichtigkeit nicht gegeben gewesen und der Antrag des Antragstellers von daher unbegründet sei, soweit die Änderung des Zeitpunktes der Auszahlung der Bezüge - wie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei 267 von 301 Mitarbeitern - individualrechtlich vereinbart gewesen ist. Eine Beteiligungspflichtigkeit ergibt sich auch in diesen Fällen aus § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Bezüge und Arbeitsentgelte. Dass hier der Sache nach eine Maßnahme über "Zeit, Ort und Auszahlung" der Bezüge bzw. Arbeitsentgelte gegeben ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dem Verwaltungsgericht war allerdings nicht zu folgen, soweit dieses davon ausgegangen ist, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG mangels des dafür maßgeblichen Kollektivbezuges nicht gegeben sei; die dazu von ihm angeführte Begründung vermag diese Feststellung nicht zu tragen. Soweit es dazu ausgeführt hat, bei den Dienstkräften, die durch die Übernahme tarifrechtlicher Regelungen individuell eine Abmachung über die Auszahlung ihrer Bezüge getroffen hätten, handele es sich nicht um eine nach objektiven Gesichtspunkten ausgewählte Gruppe, sondern allein um individuell betroffene Beschäftigte, geht das an dem Befund vorbei, dass die Beteiligte für (nunmehr) sämtliche Beschäftigte den Auszahlungszeitpunkt verändert hat; irgendwelche Differenzierungen nach individuellen Merkmalen oder Besonderheiten in Bezug auf einzelne Beschäftigte hat sie weder hinsichtlich der seinerzeit 267 Mitarbeiter noch sonst getroffen und auch gar nicht treffen wollen, weil die Veränderung des Auszahlungszeitpunktes - einheitlich - für alle Beschäftigten der Beteiligten gelten sollte. Handelt es sich freilich um eine Maßnahme, die alle Beschäftigten in gleicher Weise trifft, so stellen diese Beschäftigten um eine nach abstrakten Merkmalen festgelegte und abgegrenzte allgemeine Gruppe dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 6 P 14.90 -, PersR 1992, 359, 360) mit der Folge, dass nicht angenommen werden kann, der fraglichen Maßnahme fehle der kollektive Charakter. Entgegen der Ansicht der Beteiligten entfällt eine Beteiligungspflichtigkeit auch nicht deswegen, weil § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG - hier vor dem Hintergrund, dass die tariflich getroffenen Regelungen per dynamischer Verweisung auch in den Individualarbeitsverträgen griffen - eine tatbestandsimmanente (ungeschriebene) Grenze dahin enthalten würde, dass eine Mitbestimmung nicht greifen könne, wenn der Arbeitgeber bzw. die Dienstbehörde in der fraglichen Angelegenheit keinerlei Entscheidungsspielraum habe. Eine solche tatbestandsimmanente Grenze ist § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG nicht zu entnehmen. Nach dieser Vorschrift entfällt die Beteiligungspflichtigkeit lediglich in den Fällen des Vorrangs von Gesetz und Tarifvertrag. Wie das Verwaltungsgericht freilich zutreffend festgestellt hat, besteht hier weder eine Regelung durch Rechtsvorschrift noch ein (unmittelbar geltender) Tarifvertrag, der die hier interessierende Änderung des Zeitpunktes der Auszahlung der Bezüge bzw. Arbeitsentgelte selbst regeln würde. Weitere Fälle, in denen eine Beteiligungspflichtigkeit entfällt, sieht die Bestimmung aber nicht vor. Wird - wie hier - die Geltung tarifvertraglicher Bestimmungen individualvertraglich vereinbart, kommt dies einer Regelung "durch Tarifvertrag" im Sinne von § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG auch nicht gleich. Mit Letzterem sind nur die Fälle gemeint, in denen eine Tarifbindung gemäß §§ 3, 4 TVG besteht (vgl. nur Germelmann/Binkert, PersVG Berlin, 2. Aufl. 2002, § 85, Rdn. 26), woran es hier aber gerade fehlt. Eine (lediglich obligatorisch wirkende) individualvertragliche Vereinbarung tarifrechtlicher Bestimmungen vermag eine solche Tarifbindung nicht zu ersetzen (vgl. BAG, Urteil vom 7. Dezember 1977 - 4 AZR 474/76 -, PersV 1979, 171, 172; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl. 2005, § 207, Rdn. 40). Eine solche folgt vorliegend auch nicht aus Art. 1 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften vom 21. Mai 1992 (GVBl. 1992, 226), wonach das Recht des Sitzlandes "gilt"; denn insoweit ist in Art. 14 Abs. 3 des Staatsvertrages etwas anderes bestimmt, und zwar, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Akademie nach den für Arbeitnehmer des Sitzlandes geltenden Bestimmungen "zu regeln" sind, wie hier u.a. durch individualvertragliche Verweisung auf das für Berlin geltende Tarifrecht geschehen. Auch im Übrigen ist § 85 Abs. 1 Nr. 3 PersVG nicht zu entnehmen, dass eine Mitbestimmung nicht greifen könne, wenn der Arbeitgeber bzw. die Dienstbehörde in der fraglichen Angelegenheit keinerlei Entscheidungsspielraum habe. Abgesehen davon, dass ein solcher Umstand in das Beteiligungsverfahren selbst gehört bzw. dort erörtert werden kann und sich die Personalvertretung der fraglichen Maßnahme in einem solchen Falle nicht verschließen wird, behält ein Beteiligungsverfahren auch in einem solchen Fall seinen Sinn, und sei es auch nur, um etwa flankierende Maßnahmen zu erörtern bzw. zu vereinbaren.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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