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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: OVG 61 PV 1.07
Rechtsgebiete: BPersVG, BBiG, HSichG 2003
Vorschriften:
BPersVG § 9 | |
BPersVG § 9 Abs. 2 | |
BPersVG § 9 Abs. 3 | |
BPersVG § 9 Abs. 4 | |
BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 | |
BPersVG § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 | |
BPersVG § 107 Satz 2 | |
BBiG § 21 Abs. 2 | |
HSichG 2003 § 3 Abs. 1 | |
HSichG 2003 § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
HSichG 2003 § 3 Abs. 2 | |
HSichG 2003 § 3 Abs. 3 | |
HSichG 2003 § 5 | |
HSichG 2003 § 5 Abs. 1 | |
HSichG 2003 § 5 Abs. 3 | |
HSichG 2003 § 5 Abs. 3 S. 1 | |
HSichG 2003 § 5 Abs. 3 S. 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 61 PV 1.07
In der Personalvertretungssache
hat der 61. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wahle, die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Dr. Raabe sowie die ehrenamtlichen Richter Huthmann und Morach aufgrund der mündlichen Anhörung am 14. Mai 2009 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2006 - 21 K 1552/06.PVL - wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers, das zwischen der Beteiligten zu 1 und ihm nach § 9 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 9 PersVG begründete unbefristete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Auflösung des zwischen ihm und der Beteiligten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses.
Die Beteiligte zu 1. absolvierte beim Amtsgericht N_____ ihre Ausbildung zur Justizfachangestellten, die sie am 31. August 2006 abschloss. Zu diesem Zeitpunkt war sie Mitglied in der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht und der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Amtsgericht N_____. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 teilte ihr der Direktor des Amtsgerichts Neuruppin mit, im Haushaltsjahr 2006 stünden für ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis keine zusätzlichen Stellen zur Verfügung. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 beantragte die Beteiligte zu 1. beim Antragsteller die Übernahme in ein Angestelltenverhältnis nach Beendigung ihrer Ausbildung auf Grund ihrer Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung. Am 27. Juli 2006 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er ausgeführt, für eine unbefristete Beschäftigung der Beteiligten zu 1. stehe keine Stelle zur Verfügung. Eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. würde dazu führen, dass die auf dem Haushaltssicherungsgesetz 2003 gründenden Ziele der Einsparung von Personalstellen nicht erreicht werden könnten. Der Haushaltsgesetzgeber habe mit dem Haushaltssicherungsgesetz zwar keine in allen Bereichen geltende Einstellungs- und Nachbesetzungssperre angeordnet. Er habe jedoch untersagt, Neueinstellungen in den Geschäftsbereichen vorzunehmen, in denen nicht absehbar sei, dass die ressortbezogenen Stelleneinsparziele erreicht werden würden. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1. sei nicht ansatzweise erkennbar gewesen, dass die für den Geschäftsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gesteckten Einsparziele, wie sie durch Erlasse des Ministeriums der Justiz konkretisiert worden seien, erreicht werden würden.
Der Antragsteller hat beantragt,
das zwischen der Beteiligten zu 1. und ihm nach § 9 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 9 PersVG begründete unbefristete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung haben die Beteiligten zu 2. und 3. ausgeführt, dass weder das Haushaltsgesetz 2005/2006 noch das Haushaltssicherungsgesetz 2003 einen Einstellungsstopp enthielten. Auch auf die Erlasse des Ministeriums der Justiz könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da diesen nicht hinreichend konkret zu entnehmen sei, wann Einstellungen ausnahmsweise zulässig seien.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 dem Antrag entsprochen und das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Zur Begründung hat die Fachkammer ausgeführt, dass es dem Antragsteller unzumutbar sei, die Beteiligte zu 1. weiter zu beschäftigen. Es bestehe ein gesetzlicher Einstellungsstopp. Nach dem Haushaltssicherungsgesetz 2003 seien Neueinstellungen grundsätzlich nur in den Geschäftsbereichen zulässig, in denen abzusehen sei, dass die ressortbezogenen Stelleneinsparziele laut der Personalbedarfsplanung erreicht werden würden. Diese Voraussetzung habe zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1. am 31. August 2006 für den Bereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht vorgelegen. Dort hätten noch 79 Stellen im mittleren Justizdienst bis zum Ende des Jahres 2009 eingespart werden müssen. Die vorhersehbaren Personalabgänge hätten sich auf nur noch 59 belaufen.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu 1., 2. und 3.
Die Beteiligte zu 1. meint, es sei nicht vom Gesetzgeber, sondern von der Verwaltung eine Einstellungssperre verfügt worden, insbesondere durch den Erlass des Ministeriums der Justiz vom 22. Juni 2005. Dort sei auch darauf hingewiesen worden, dass nach dem Haushaltssicherungsgesetz Neueinstellungen zulässig seien, sofern die Erreichung der ressortbezogenen Stelleneinsparziele absehbar sei. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Zahlen ließen zum Zeitpunkt der Beendigung ihrer Ausbildung den Schluss zu, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Einsparungen bis Ende 2009 umgesetzt werden könnten. Es seien von 79 Stellen, die im Zeitraum 2006 bis 2009 abzubauen seien, am 31. August 2006 bereits 59 Stellen eingespart worden, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Bestand in der Zeit bis Ende 2009 nicht um weitere 20 Stellen gekürzt werden könne. Es sei bei der Beurteilung, ob es absehbar sei, dass die Einsparziele erreicht werden würden, nicht nur zu beachten, wie viele Mitarbeiter altersbedingt aus dem Dienst ausscheiden würden, sondern es sei auch eine Fluktuationsrate anzusetzen, die nach den Erfahrungswerten aus den vergangenen Jahren Abgänge aus anderen Gründen, zum Beispiel wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder Schwangerschaften, erfasse.
Der Beteiligte zu 2. macht geltend, es liege entgegen der Annahme der Fachkammer kein gesetzlicher Einstellungsstopp vor, der die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. begründe, da die in Betracht zu ziehenden Stellen nicht bereits im Einzelnen durch den Gesetzgeber erfasst worden seien. Die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters könne zwar auch dann unzumutbar sein, wenn der Haushaltsgesetzgeber sich auf globale Vorgaben in bestimmten Ressortbereichen beschränke und die Entwicklung sozialverträglicher Kriterien der Verwaltung überlasse. Sofern der Haushaltsgesetzgeber dabei auch Ausnahmen zulasse, müssten diese jedoch so eindeutig und klar sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligung eines Jugendvertreters bei ihrer Anwendung ausschließen lasse. Vorliegend seien Ausnahmen vom Einstellungsstopp durch den Gesetzgeber vorgesehen, es fehle jedoch an jeglichen Kriterien, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von dem grundsätzlichen Einstellungsstopp gemacht werden könnten.
Auch die Einschätzung der Fachkammer, dass die Erreichung der ressortbezogenen Einsparziele laut Personalbedarfsplanung nicht abzusehen sei, sei unzutreffend. Es sei bereits nicht richtig, dass bis Ende 2009 insgesamt 79 Stellen im mittleren Dienst abzubauen seien und sich die Zahl der vorhersehbaren Personalabgänge auf 59 Beschäftigte beschränke. Es werde dabei übersehen, dass von 1361 vorhandenen Stellen im Jahr 2006 nur 1347 Stellen besetzt gewesen seien. Die sich daraus ergebende Differenz von 14 Stellen sei nicht mehr abzubauen. Der Bestand müsse daher nicht um angenommene 20 Stellen, sondern um nur noch 6 Stellen bis 2009 reduziert werden. Der Abbau von 6 Stellen innerhalb von mehr als 3 1/4 Jahren sei indes absehbar. Ferner seien bei der Prognose nicht nur die bekannten altersbedingten Personalabgänge zu berücksichtigen, sondern es müssten Erfahrungswerte der vergangenen Jahre über das Ausscheiden von Beschäftigten aus persönlichen Gründen in die Prognose einfließen.
Der Beteiligte zu 3., der zur Zeit nicht mehr existent ist, hat der Annahme der Fachkammer, es liege eine gesetzliche Einstellungssperre vor, die der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. entgegenstehe, ebenfalls widersprochen. Ferner ist auch er davon ausgegangen, dass die Prognose erlaubt sei, dass die Einsparziele erreicht werden würden. Der Beteiligte zu 4. hat sich nicht geäußert. Der Beteiligte zu 5. ist zur Zeit ebenfalls nicht existent.
Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2006 zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.
Der Schriftsatz des Beteiligten zu 3. vom 16. März 2007 enthält den Antrag,
die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Dezember 2006 abzuändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Beteiligten zu 3. als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass er sich an der Besetzung der zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1. im Geschäftsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts noch vorhandenen freien Stellen wegen der verbindlich vorgegebenen Personaleinsparungen gehindert gesehen habe. Er meint, es habe vorliegend mit dem Haushaltssicherungsgesetz 2003 ein gesetzliches Einstellungshindernis gegeben. Es sei im Ergebnis unschädlich, dass nach dem Gesetz Neueinstellungen zulässig seien, sofern absehbar sei, dass die Einsparziele erreicht werden würden. Auf Grund der gesetzlichen Anknüpfung an die Personalbedarfsplanung sei dieser Ausnahmetatbestand im Gesetz hinreichend fixiert. Für die Prognose, ob die Einsparziele verwirklicht werden würden, sei maßgebend, dass dies konkret absehbar und mit tragfähigen Aussagen über die Personalentwicklung unterlegt sei. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1. habe nicht angenommen werden können, dass die vorgegebene Zahl der abzubauenden Stellen für den Geschäftsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erreicht werden würde. Die Fachkammer habe insofern zutreffend angenommen, dass bei 79 bis zum Ende des Jahres 2009 einzusparenden Stellen nur 59 durch vorhersehbare Personalabgänge erwirtschaftet werden könnten. Erfahrungswerte über eine Fluktuationsrate, die Abgänge aus anderen Gründen als das Erreichen der Altersgrenze oder das Erreichen der Altersfreistellungsphase erfasse, seien nicht zu berücksichtigen, da das Erreichen der Einsparziele durch entsprechende Umstände nicht absehbar sei.
Der Annahme, es bestehe ein gesetzlich angeordneter Einstellungsstopp, stehe auch nicht entgegen, dass nach dem Haushaltssicherungsgesetz 2003 Ausnahmen vom Einstellungsverbot durch das Ministerium der Finanzen erteilt werden könnten. Das insoweit bestehende Ermessen des Ministeriums sei zwar grundsätzlich nicht gebunden. Es werde dem Gesetzeszweck entsprechend aber dadurch begrenzt, dass der vorgeschriebene Stellenabbau bis Ende 2010 erreicht werden müsse. Insoweit könne es sich nur um Ausnahmen handeln, die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich seien. Das Ministerium der Finanzen habe in einem Schreiben vom 24. August 2006, das die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen betroffen habe, erklärt, es sei "aufgrund der angespannten Haushaltssituation selbst die Übernahme von Auszubildenden der Landesverwaltung kaum möglich. Auf absehbare Zeit werden Neueinstellungen im Bereich der Landesverwaltung auf besonders prioritäre Funktionen beschränkt bleiben müssen ..." Auch werde aus Ziffer 11.3 des Haushaltswirtschaftsrundschreibens des Ministeriums der Finanzen für das Haushaltsjahr 2006 vom 30. Dezember 2005 deutlich, unter welchen Umständen eine Ausnahme erteilt werden würde. Im Übrigen werde durch die Verwaltungspraxis klar, unter welchen Umständen dies geschehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlage Bezug genommen. II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sind begründet.
Das Verwaltungsgericht hat das zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1. nach § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommene Arbeitsverhältnis zur Unrecht aufgelöst.
Das streitige Auflösungsbegehren richtet sich nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift "Unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften" ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 - 6 P 14.07 -, BA S. 5 f. und vom 1. Dezember 2003 - 6 P 11.03 - Juris Rn. 10 je m.w.N. sowie § 9 PersVG Brandenburg). Auswirkungen der Föderalismusreform 2006 (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Art. 125 a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034; vgl. dazu auch Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Landes Berlin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. März 2009 - OVG 60 PV 12.08 -, S. 7 des amtl. Entscheidungsabdrucks) sind hier unbeachtlich, weil diese erst am 1. September 2006 und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 31. August 2006 in Kraft getreten ist.
Nach § 9 Abs. 2 BPersVG gilt zwischen dem Arbeitgeber und einem Auszubildenden, der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Die Beteiligte zu 1. stand als Auszubildende für den Beruf einer Justizfachangestellten seit 1. September 2003 in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, welches gem. § 21 Abs. 2 BBiG mit Bestehen der Abschlussprüfung am 31. August 2006 endete. Zu diesem Zeitpunkt war sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht und Vorsitzende der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Amtsgericht N_____. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 hat sie rechtzeitig ihre Weiterbeschäftigung verlangt. Damit gilt zwischen ihr und dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Dass die Beteiligte zu 1. nach Beendigung ihrer Ausbildung die Chance ergriffen hat, einen einjährigen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, ist unerheblich. Nach dem Zusatz des Arbeitsvertrages soll dieser unter der auflösenden Bedingung einer rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung stehen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommen ist, so dass die Beteiligte zu 1. ihren Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Jugendvertreterin nicht aufgeben wollte.
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitsgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitsgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Der bei der Fachkammer gestellte Antrag wahrt die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG von zwei Wochen nach Bestehen der Abschlussprüfung am 31. August 2006. Arbeitgeber im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG ist als Vertragspartner der Beteiligten zu 1. das Land Brandenburg. Für den Arbeitgeber handelt derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat. Dies ist vorliegend der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts [vgl. I. 1. b) der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 9. Juni 1992, JMBl. Bbg, S. 78 f.]. Dieser hat innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG mit Schriftsatz vom 7. September 2006 im Rubrum das Land Brandenburg aufgeführt und auf seine Vertretungszuständigkeit für das Land in gerichtlichen Verfahren seines Geschäftsbereichs hingewiesen. Es bestehen daher keine Zweifel, dass sowohl der am 27. Juli 2006 eingegangene, von dem durch ihn am 7. September 2006 rechtzeitig bevollmächtigten Geschäftsstellenleiter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gestellte Antrag, der bereits das Arbeitsverhältnis zwischen der Beteiligten zu 1. "und dem Land Brandenburg" nennt, als auch der mit Schriftsatz vom 7. September 2006 wiederholte Antrag für dieses eingereicht worden ist.
Begründet ist der Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -, Juris Rn. 3, m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, Juris Rn. 22), wobei es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter einer Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung auf alle Dienststellen des Geschäftsbereichs der übergeordneten Dienststelle ankommt, bei welcher die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gebildet worden ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -, Juris Rn. 25 f.). Die Gründe, die eine Unzumutbarkeit belegen sollen, müssen vom Arbeitgeber dargelegt und im Zweifelsfalle auch bewiesen werden (zur materiellen Beweislast vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - PersR 1995, 174 und Juris Rn. 22).
Darüber, ob im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Dabei steht eine haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre fehlenden Planstellen/Stellen gleich; ein vom Haushaltsgesetzgeber ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung freier oder frei werdender Stellen ist von der Verwaltung als normative Regelung einzuhalten (so bereits Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 -, Juris Rn. 19). Der Antragsteller war an der Besetzung seiner unstreitig im Geschäftsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vorhandenen nicht besetzten Stellen für Justizfachangestellte weder durch normative Regelungen noch durch andere, ihn in seiner Arbeitgeberfunktion bindende Vorschriften einer anderen Stelle gehindert.
Das Gesetz zur Sicherung des Landeshaushalts und zur Modernisierung der Landesverwaltung (Haushaltssicherungsgesetz 2003 - HSichG 2003) vom 10. Juni 2003 (GVBl. S. 194) stand der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht entgegen. Art. 1 § 3 Abs. 1 HSichG 2003 gibt einen Stellenabbau im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2007 von "mindestens 12.400..." im gesamten Bereich des Landesdienstes vor. Gem. Art. 1 § 3 Abs. 2 HSichG 2003 ist zum Nachweis des geplanten Abbaus eine Personalbedarfsplanung von der Landesregierung unter Berücksichtigung von Stellenkorridoren aufzustellen, die regelmäßig fortzuschreiben ist. Art. 1 § 5 HSichG 2003 knüpft an diese Personalbedarfsplanung an und bestimmt in Abs. 3 "Neueinstellungen und die Entfristung befristeter Beschäftigungsverhältnisse sind grundsätzlich nur in den Geschäftsbereichen zulässig, in denen die Erreichung der ressortbezogenen Stelleneinsparziele laut Personalbedarfsplanung abzusehen ist. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium der Finanzen." Im Fall der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. handelt es sich zwar um eine (externe) Neueinstellung, welche den vorgenannten rechtlichen Restriktionen unterliegt. Denn zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses und dem Beginn des kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG liegt eine logische Sekunde, die die gesetzlich fingierte Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu einem neuen unbefristeten Beschäftigungsverhältnis und damit zu einer Neueinstellung macht (vgl. entsprechend Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Landes Berlin des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. März 2009 - OVG 60 PV 12.08 -, S. 15 des amtl. Entscheidungsabdrucks; mit Blick auf den mit dem Übergang von einem Berufsausbildungs- zum Angestelltenverhältnis verbundenen Statuswechsel im Ergebnis entsprechend OVG für das Land Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 5 L 11.06 -, Juris Rn. 37).
Das HSichG 2003 enthält jedoch keine direkte gesetzliche Wiederbesetzungssperre. Es enthält kein Verbot der Wiederbesetzung für alle freien oder frei werdenden Stellen oder in Bezug auf bestimmte Stellen. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr auf globale Vorgaben für die Wiederbesetzung von freien Stellen beschränkt. Dem Gesetz allein ist bereits im Ansatz nicht zu entnehmen, ob Neueinstellungen generell nicht zulässig sind. Vielmehr ist danach die Personalbedarfsplanung Grundlage für die den Einstellungsstopp auslösende Einschätzung, dass die Stelleneinsparziele nicht erreicht werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber nicht näher geregelt, welche Umstände für die Einschätzung maßgebend sind, ob das Erreichen der Einsparziele absehbar ist. Insoweit ist insbesondere offen, ob nicht nur die Abgänge durch Eintritt in den Ruhestand anzusetzen sind, sondern auch Erfahrungswerte über das Ausscheiden von Beschäftigten aus anderen Gründen. Das Merkmal der Absehbarkeit bietet Raum für Wertungen und bestätigt, dass mit dem HSichG 2003 keine ins Einzelne gehende Vorgabe des Gesetzgebers vorliegt. Hinzu kommt, dass das Merkmal gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, da insoweit eine Prognose erforderlich ist, für die der Verwaltung eine Einschätzungsprärogative einzuräumen ist (vgl. dazu z. B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 94.86 -, Juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 114 Rn. 37; Kuntze, in Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 4. Aufl., § 114 Rn. 38 f.), so dass effektiver Rechtsschutz von Jugendvertretern im personalrechtlichen Beschlussverfahren nicht erreichbar wäre (zu diesem Kriterium vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 - BVerwG 6 PB 9.01 -, Juris Rn. 10). Schließlich ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen gem. Art. 1 § 5 Abs. 3 S. 2 HSichG 2003 erteilt werden. Da der generelle Einstellungsstopp des Art. 1 § 5 Abs. 3 S. 1 HSichG 2003 bereits nicht greift, wenn absehbar ist, dass die Personaleinsparziele erreicht werden, ist insoweit lediglich deutlich, dass mit der Ausnahmeregelung eine Möglichkeit der Einstellung in Fällen eröffnet werden soll, in denen die Voraussetzungen für den generellen Einstellungsstopp vorliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnte danach das Ministerium der Finanzen in diesen Fällen nach freiem Ermessen entscheiden, eine Ausnahme zu erteilen (vgl. dazu Westphal, Verwaltungsmodernisierung und Haushaltssicherung in Brandenburg, 2003, Rn. 26 und Rn. 35 zu Art. 1 § 5 HSichG 2003). Insoweit überzeugt auch nicht die Annahme des Antragstellers, das Ermessen sei durch die Notwendigkeit gebunden, die Einsparziele zu erreichen. Seine Auffassung, insoweit könne es sich nur um Ausnahmen handeln, die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erforderlich seien, findet in Art. 1 § 5 Abs. 3 Satz 2 HSichG 2003 ebenfalls keine Stütze.
Ein der Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. entgegenstehender Einstellungstopp folgt auch nicht aus dem HSichG 2003 in Verbindung mit den ministeriellen Erlassen und Vorgaben der Verwaltung, auf die sich der Antragsteller beruft. Zwar bedarf es für einen Einstellungsstopp, der die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters unzumutbar macht, nicht stets einer ins Einzelne gehenden Vorgabe des Gesetzgebers. Allerdings muss dann die auf globalen gesetzlichen Vorgaben beruhende qualifizierte administrative Sperre den vorbeugenden Zielsetzungen des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG hinreichend Rechnung tragen. Wenn ein administrativer Einstellungsstopp Ausnahmen zulässt, müssen diese daher eindeutig und klar gefasst sein, damit sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von vornherein, d.h. anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle handelt, die sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem Wirkbereich eindeutig definiert worden sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, Juris Rn. 33).
Diesen Anforderungen werden die ministeriellen Erlasse und Verwaltungsvorgaben, die der Antragsteller angeführt hat, nicht gerecht. Deutlich ist nach deren Inhalt lediglich, dass es entsprechend Art. 1 § 5 Abs. 3 S. 2 HSichG 2003 Ausnahmen vom Einstellungsstopp geben soll; unklar bleiben jedoch die Voraussetzungen:
So schreibt das Ministerium der Justiz mit dem von dem Antragsteller vorgelegten Erlass vom 22. Juni 2005 dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vor, dass eine Entsperrung von Stellen nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht komme, ohne dies näher zu erläutern. Die schlichte weitere Information, dass entsprechende Anträge zu begründen seien, deutet auf einen weiten und zudem nicht durch objektive Kriterien eingegrenzten Spielraum bei der Bewilligung von Ausnahmen hin. Im Erlass des Ministeriums der Justiz vom 3. November 2005 wird auf das Fortbestehen der im Erlass vom 22. Juni 2005 enthaltenen Sperre für die Wiederbesetzung freier Stellen lediglich aufmerksam gemacht. Auch der bloße Hinweis auf die Verbindlichkeit der haushaltswirtschaftlichen Regelungen im Haushaltswirtschaftsrundschreiben 2006 - HWR 2006 - in den Erlassen des Ministeriums der Justiz vom 31. Januar 2006 (S. 6) und 18. Juli 2006 (S. 8), die die Haushalts und Wirtschaftsführung im Jahr 2006 betrafen, führt nicht weiter. Das entsprechende Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 2005 hält unter Ziff. 11.3 - insoweit inhaltsleer - nur fest, dass Neueinstellungen "grundsätzlich nur unter strenger Beachtung des § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über Finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben vom 10.07.2003 zulässig" sind, ohne deutlich zu machen, welche Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser als Grundsatz vorgegebenen Regelung vorliegen müssen. Der Erlass des Ministeriums der Justiz vom 18. Mai 2006 unterrichtet schließlich lediglich über die Fortschreibung der Personalbedarfsplanung bis 2010.
In der von dem Antragsteller eingereichten Unterrichtung des Landtages über die Fortschreibung der Personalbedarfsplanung gem. Art. 1 § 3 Abs. 3 HSichG 2003 durch den Chef der Staatskanzlei für die Jahre bis 2009 (Drucks. 4/944) bzw. die Jahre bis 2010 (Drucks. 4/3298) werden jeweils ausschließlich Zielzahlen, aufgeteilt nach Politikfeldern und Geschäftsbereichen wiedergegeben. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass unabhängig davon zweifelhaft erscheint, ob diese Fortschreibung der Personalbedarfsplanung und die obigen ministeriellen Erlasse, soweit sie daran anknüpfen, überhaupt geeignet wären, eine qualifizierte administrative Sperre für Neueinstellungen zu begründen, da Art. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 HSichG 2003 ein Einsparziel für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2007 festschreibt, so dass die über diesen Zeitraum hinaus reichenden ministeriellen Vorgaben und daran anknüpfende Einstellungssperren als rein administrative Sperren, die die Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters nicht unzumutbar machen, anzusehen sein dürften.
Nach dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 24. August 2006 (Gesch-Z: KPM), welches einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gem. Nr. 2.6 der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Besetzung von Stelle - StbRL - vom 29. November 2005 (Abl. S. 1082) zur Übernahme von Justizfachangestellten bei den Staatsanwaltschaften F_____ und C_____ betrifft, ist lediglich deutlich, dass eine Übernahme von Auszubildenden der Landesverwaltung "kaum noch möglich" ist und "Neueinstellungen im Bereich der Landesverwaltung auf besonders prioritäre Funktionen beschränkt bleiben müssen, bei denen eine landesverwaltungsinterne Besetzung ausgeschlossen ist." Abgesehen davon, dass diese Vorgaben nicht in einem generellen ministeriellen Erlass oder einer Verwaltungsvorschrift normiert sind und von daher schon der Form der Verlautbarung nach nicht geeignet sind, den bloßen Verdacht einer Benachteiligungsabsicht bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von vornherein auszuschließen, bestehen Zweifel, ob die zitierten Vorgaben überhaupt die Kriterien für eine Ausnahme von einem Einstellungsverbot nach Art. 1 § 5 Abs. 3 S. 2 HSichG 2003 betreffen. Mit den Schreiben vom 24. August 2006 wurden Anträge, Ausnahmen von dem Verfahren der StbRL für die Übernahme von Auszubildenden im Rahmen eines ressortbezogenen Einstellungskorridors (vgl. dazu Art. 1 § 3 Abs. 2 S. 1 HSichG 2003) zuzulassen, abschlägig beschieden. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist nach Ziff. 2.6 StbRL maßgeblich, ob die beabsichtigten Einstellungen mit den einzelplanbezogenen zu erreichenden Zielen der Personalbedarfsplanung vereinbar sind. Eine danach genehmigte Übernahme dürfte daher bereits den Vorgaben des Art. 1 § 5 Abs. 3 S. 1 HSichG 2003 entsprechen. Unabhängig davon bleibt auch inhaltlich unklar, welches "besonders prioritäre Funktionen" sein sollen. Der Terminus ist haushaltsrechtlich nicht tradiert. Das Merkmal eröffnet in nicht unerheblichem Maße Raum für Wertungen, obwohl definitorische Präzisierungen ohne unerwünschte Ausweitungen möglich erscheinen. Weder nach dem Wortsinn noch mit Blick auf die Einsparvorgaben des Gesetzgebers ist das Merkmal hinreichend zu objektivieren. Eine besondere Priorität könnten etwa nur die Funktionen haben, die im Leitungsbereich der Verwaltung, in bestimmten Sparten oder einem bestimmten als bedeutend erachteten Sachgebiet einer Behörde oder gar nur von einem Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Sachgebiets wahrzunehmen sind. Möglich wäre es auch, unabhängig vom Aufgabengebiet auf die bloße Dringlichkeit des Personalbedarfs abzustellen. Bereits dies zeigt, dass das Merkmal nicht geeignet ist, eine Berücksichtigung sonstiger personalwirtschaftlicher Erwägungen im Einzelfall hinreichend zuverlässig auszuschließen. Die in dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 24. August 2006 erwähnte Stellenbesetzungsrichtlinie führt auch sonst nicht weiter. Sie enthält neben dem soeben wiedergegebenen Prüfungsrahmen für Ausnahmen vom Verfahren der Richtlinie bei Anträgen im Rahmen eines ressortbezogenen Einstellungskorridors zur Übernahme von Anwärtern lediglich den Hinweis (vgl. Ziff. 2.6 StbRL), dass auf Grund eines begründeten Antrags im Einzelfall Ausnahmen vom Verfahren der Richtlinie zugelassen werden können.
Soweit der Antragsteller im Anhörungstermin schließlich darauf hingewiesen hat, dass sich aus der Verwaltungspraxis ergebe, in welchen Fällen eine Ausnahme von dem Einstellungsstopp des Art. 1 § 5 Abs. 3 S. 2 HSichG 2003 gewährt werde, hat er schließlich indirekt bestätigt, dass die Verwaltung in Vollzug des Gesetzes keine objektiven Kriterien niedergelegt hat, die für die Erteilung einer Ausnahme maßgebend sind. Dass im Übrigen eine bloße Verwaltungspraxis, nach der zwangsläufig von Fall zu Fall entschieden wird, nicht geeignet ist, auch nur den Verdacht einer Benachteiligungsabsicht bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme von vornherein auszuschließen, versteht sich von selbst.
Da der Antrag, das Beschäftigungsverhältnis der Beteiligten zu 1. aufzulösen, unabhängig von der Beschwerde des Beteiligten zu 3. abzulehnen war, bedurfte es eines gesonderten Ausspruchs über die Beschwerde des zur Zeit nicht existenten Beteiligten zu 3. nicht.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.
Ende der Entscheidung
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