Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: OVG 61 PV 4.05
Rechtsgebiete: PersVG


Vorschriften:

PersVG § 62 Abs. 6 S. 1
PersVG § 63 Abs. 1 Nr. 10
PersVG § 65
PersVG § 68 Abs. 1 Nr. 4

Entscheidung wurde am 03.05.2007 korrigiert: die Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
Die Auflösung einer Abteilung eines Ministeriums als Folge einer Kabinettsentscheidung ist eine der Mitbestimmung des Personalrats entzogene Organisationsentscheidung.

Die Umsetzung bisheriger Referatsleiter (Regierungsdirektoren) auf nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Referenten-Dienstposten ist keine Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit im Sinne des Personalvertretungsrechts.

Der Verlust einer Beförderungschance durch den Wechsel des Dienstpostens löst bei einem Beamten kein Mitbestimmungsrecht wegen der Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit aus.


OVG 61 PV 4.05

In der Landespersonalvertretungssache

hat der 61. Senat aufgrund der Anhörung vom 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Dr. Raabe sowie die ehrenamtlichen Richter Kramer und Hartig beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Beschlussverfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die Beteiligte bei der Entscheidung, die bisherigen Abteilungen I - Justizverwaltungssachen - und III - Strafrecht - bei gleichzeitiger Umstrukturierung der bisherigen Abteilung IV - Strafvollzug und Soziale Dienste der Justiz - des Ministeriums zusammenzulegen, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Den Maßnahmen der Beteiligten liegt ein Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2001 (Nr. 888/01) zugrunde, wonach im Ministerium der Justiz bis zum 1. Januar 2005 eine Abteilung aufzulösen sei.

Die Beteiligte gab dem Antragsteller die geplante Maßnahme mit Schreiben vom 16. Februar 2005 zur Kenntnis. Darin wies sie unter anderem darauf hin, dass mit der Organisationsentscheidung Umsetzungen als auch Änderungen der Funktion einzelner Bediensteter verbunden seien, u.a. seien davon bisherige Referatsleiter, nämlich die Regierungsdirektorin D_____ und die Regierungsdirektoren B_____ und Dr. S_____ betroffen. Sie würden künftig als Referenten eingesetzt, Letztere bei verändertem Aufgabengebiet, Erstere als Referentin mit im Wesentlichen gleichem Aufgabengebiet. Diese Bediensteten, wie auch ein Ministerialrat (A 16) und eine Amtsrätin, hätten sich mit der Maßnahme nicht einverstanden erklärt, weil sie mit der Reduzierung der Referatsleiterstellen befürchteten, dass weitere berufliche Entwicklungschancen und damit einhergehende Beförderungsmöglichkeiten verloren gehen könnten. Insoweit sei indes eine Anpassung des Personalentwicklungskonzepts beabsichtigt, mit der die Möglichkeit von Beförderungen nach A 16 bzw. nach A 13 auch im Referentenbereich ermöglicht werden solle. Mit dem Schreiben bat die Beteiligte um Mitwirkung wegen der Umsetzungen einzelner Bediensteter gem. § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG.

Der Antragsteller hält die Maßnahme als eine solche zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Änderung der Arbeitsorganisation für mitbestimmungspflichtig, weil damit die nicht nur vorübergehende Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit für die Beamten vorliege, die bisher ein Referat geleitet hätten. Der Antragsteller fasste in seiner Sitzung vom 9. März 2005 den Beschluss, den Maßnahmen nicht zuzustimmen, und erläuterte seine Gründe mit Schreiben vom 10. März 2005.

Mit Schreiben ihres Staatssekretärs vom 21. März 2005 wies die Beteiligte die Auffassung, die mit dem Schreiben vom 16. Februar 2005 angekündigten Maßnahmen seien mitbestimmungspflichtig, zurück. Die Auflösung der bisherigen Abteilung III und damit verbundene Umstrukturierungen seien als Organisationsentscheidung der Mitbestimmung entzogen. Damit erforderliche Umsetzungen seien nicht mitbestimmungspflichtig, sondern unterlägen nur der Mitwirkung. Entscheidend sei allein, ob die nun übertragene Tätigkeit der Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes entspreche, das dem Beamten verliehen sei. Dies sei in allen Fällen, in denen bisherige Referatsleiter nunmehr als Referenten eingesetzt würden, gegeben. Allein der Verlust der Leitungsfunktion führe nicht zu einer unterwertigen Beschäftigung.

Die Beteiligte hat die Maßnahmen zum 1. April 2005 umgesetzt.

Mit dem am 8. April 2005 bei dem Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - eingegangenen Antrag hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Seine Anträge,

1. festzustellen, dass die Beteiligte mit der Umstrukturierung entsprechend ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 an den Personalrat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe,

2. festzustellen, dass die Beteiligte mit den Umsetzungen der Referatsleiter RD B_____, RD Dr. S_____, RDin D_____ und MR v_____von Referatsleitern zu Referenten die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt habe,

hat die Fachkammer mit Beschluss vom 13. Juli 2005 abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Auflösung einer Abteilung und den damit einhergehenden Umstrukturierungen um eine der Mitbestimmung der Personalvertretung entzogene Organisationsentscheidung der Beteiligten handele. Zudem sei ein Mitbestimmungstatbestand nicht erfüllt. Dies gelte auch für den Antrag zu 2. Soweit es um Beamte der Besoldungsgruppe A 16 gehe, bestehe ohnehin keine Mitbestimmung. Schutzzweck des in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestandes nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG sei es, den Beamten vor einer Übertragung von Dienstaufgaben zu bewahren, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich unterwertig seien. Allein der Entzug von Leitungsfunktionen lasse hier noch nicht auf eine nicht mehr dem statusrechtlichen Amt angemessene Beschäftigung schließen. Nicht sei es Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, den Beförderungsstatus eines Beamten zu sichern und ihn davor zu schützen, ohne Grund relevante Positionen zu verlieren, die bei Beförderungsentscheidungen zu berücksichtigen seien; ebenso wenig seien Beförderungschancen geschützt, die sich aus der Wahrnehmung eines bestimmten Aufgabenbereichs ergäben.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 22. Juli 2005 zugestellten Beschluss am 19. August 2005 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 22. September 2005 begründet hat, der am selben Tage bei dem Beschwerdegericht eingegangen ist. Mit der Beschwerde verfolgt er das ursprüngliche Feststellungsbegehren weiter, hat den Antrag zu 2 jedoch insoweit beschränkt, als es ihm nur noch um eine Verletzung des Mitbstimmungsrechts durch die Umsetzung der nach Besoldungsgruppe A 15 eingestuften Beamten B_____, Dr. S_____ und Frau D_____ geht. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Umstrukturierung sei nicht als Organisationsentscheidung der Beteiligten nach ihren verfassungsmäßigen Rechten zu sehen. Nicht hinsichtlich der auslösenden Kabinettsentscheidung, sondern hinsichtlich der von der Beteiligten in ihrem Hause getroffenen Maßnahmen würden Mitbestimmungsrechte geltend gemacht. Der Auffassung, dass mit einer Änderung der Geschäftsverteilung keine Änderung der Arbeitsorganisation verbunden sei, könne nicht gefolgt werden. Zur Arbeitsorganisation gehöre begrifflich die Frage, für welche Aufgaben der einzelne Beschäftigte zuständig sei und wie sein Aufgabengebiet organisatorisch eingeordnet sei. Die vorliegende Maßnahme wolle erklärtermaßen neue Arbeitsabläufe schaffen, indem Aufgaben umverteilt und einigen Beschäftigten auch Leitungsfunktionen entzogen würden. Der Personalrat sei im Mitbestimmungsverfahren zu beteiligen, wenn die organisatorische Entscheidung eine Hebung der Arbeitsleistung notwendig zur Folge habe. Ob das so sei, sei im Mitbestimmungsverfahren zu klären. Dem Antragsteller sei dazu keine Chance gegeben worden; die mit der organisatorischen Änderung verfolgte Zielsetzung der Personaleinsparung könne nur bedeuten, dass das verbleibende Personal entsprechend in strafferen Strukturen arbeitsmäßig stärker belastet werden solle. Die Umsetzung der Referatsleiter auf Referentenstellen stelle sich als Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit dar. Diese folge daraus, dass das Personalentwicklungskonzept bei Umsetzung der Maßnahme eindeutig vorgesehen habe, dass nur Referatsleiter für die Beförderung nach A 16 in Betracht kamen. Die Minderung der Beförderungschance zwinge dazu, die Referententätigkeit als niedriger bewertete Tätigkeit im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzusehen. Wenn bei Angestellten eine Änderung von Tätigkeitsmerkmalen, die zum Wegfall des Bewährungsaufstiegs führe, als mitbestimmungspflichtige Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit angesehen werde, müsse dies auch bei Beamten gelten, wenn die konkret übertragenen Aufgaben zu einer Minderung der Beförderungschance in diesem Sinne führten.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2005 abzuändern und

1. festzustellen, dass die Beteiligte mit der Umstrukturierung entsprechend ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 an den Personalrat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe,

2. festzustellen, dass die Beteiligte mit den Umsetzungen der Referatsleiter RD B_____, RD Dr. S_____ und RDŽin D_____ von Referatsleitern zu Referenten die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt habe.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Sie betont, dass das Schreiben vom 16. Februar 2005 nur die Umstrukturierung als Maßnahme zum Gegenstand habe und die Umsetzungen deren notwendige Folge seien. Der Antragsteller versuche, die personalvertretungsrechtliche Beurteilung von der Maßnahme auf die zu ihrer Umsetzung notwendigen Folgemaßnahmen zu verlagern. Die Argumentation des Antragstellers überzeuge nicht. Eine Änderung der Arbeitsorganisation betreffe nur Fragen des äußeren Ablaufs der Tätigkeit, nicht aber Änderungen der Aufgabenbereiche ohne Änderung der Arbeitstechnik. Der Vergleich zwischen Angestellten und Beamten führe schon nach der eigenen Argumentation des Antragstellers zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil keine der Fallgruppen der Vergütungsgruppe I a, die der Besoldungsgruppe A 15 entspreche, einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe I vorsehe, so dass die Umsetzung von einer Referatsleitersteller auf einen Referentenposten regelmäßig weder für einen Beamten nach A 15 noch für einen Angestellten nach Vergütungsgruppe I a die Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit bedeute.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge, soweit sie noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, zu Recht abgelehnt. Die Beteiligte hat weder bei der Umstrukturierungsmaßnahme noch bei im Zusammenhang damit vorgenommenen Umsetzungen Mitbestimmungsrechte des Personalrats verletzt.

Schon die vom Antragsteller herangezogenen Mitbestimmungstatbestände sind nicht gegeben. Soweit es den Antrag zu 1 betrifft, handelt es sich aber bereits unabhängig davon um eine Organisationsentscheidung der Beteiligten, die gemäß § 62 Abs. 6 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg - PersVG - der Mitbestimmung durch die Personalvertretung entzogen ist und aus Gründen der fehlenden demokratischen Legitimation und der Aufgabenstellung der Personalvertretung dieser auch entzogen sein muss.

Nach § 62 Abs. 6 Satz 1 2. Alt PersVG entfällt die Mitbestimmung bei Organisationsentscheidungen der Ministerien, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen. Die Regelung ist eine Ausprägung der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG und verbietet eine Auslegung, dass in organisatorischen Angelegenheiten, die die Errichtung und Funktionsbestimmung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen betreffen, neben einem Mitwirkungstatbestand nach § 68 Abs. 2 PersVG ein Mitbestimmungstatbestand "konkurriert"; diese Einschränkung ist nach § 104 Satz 3 BPersVG rahmenrechtlich geboten, weil ein volles oder eingeschränktes Mitbestimmungsrecht mit dem unbeschränkbaren Recht des Verwaltungsträgers, die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der Dienststelle und deren dazu erforderliche Organisation zu regeln, unvereinbar ist. Die Bestimmung erweist sich damit als Spezialvorschrift, welche die Beteiligung des Personalrates abschließend regelt und Mitbestimmungsrechte, welche einzelne Aspekte oder Folgen der organisatorischen Maßnahme begründen könnten, ausschließt, wenn dadurch dem Personalrat ein bestimmender Einfluss auf die Maßnahme als solche eingeräumt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1987 - 6 P 19.85 - PersV 1988, 491; Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 83; Lorenzen/Schmitt u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, § 78 BPersVG, Rdnr. 30). Der Ausschluss von Mitbestimmungsrechten wird durch § 62 Abs. 6 PersVG ausdrücklich klargestellt. Mit den darin genannten Organisationsentscheidungen, die unter die Ausschlusswirkung fallen, sind insbesondere die Auflösung und Umbildung größerer Behörden gemeint (vgl. Klapproth/Eylert/Förster/Keilhold/Ladner, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, § 62 Rdnr. 28). Sie zählen zu den Maßnahmen, bei denen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung auf dem Spiel steht und welche daher nach dem Willen des Gesetzgebers zwar nicht der Mitwirkung, jedoch der Mitbestimmung entzogen sein sollen. Nicht von der Ausschlusswirkung umfasst sind einzelne Beteiligungsrechte, die aus der Umsetzung der Organisationsentscheidung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 PersVG folgen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. Februar 1987 - 6 P 11.85 - PersV 1987, 510; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, § 78 BPersVG, Rdnr. 12).

An diesem Verständnis der Norm wird festgehalten (vgl. bereits OVG Bbg., Beschluss vom 17. April 1997 - 6 B 53/97.PVL - zit. n. Juris). Sie gilt damit auch für die mit dem Antrag zu 1 erfasste Maßnahme, bei der es noch nicht einmal um die Zusammenlegung wesentlicher Teile verschiedener Dienststellen, sondern "nur" um die Zusammenlegung zweier Abteilungen des Ministeriums und den neuen Zuschnitt einzelner Aufgabenbereiche innerhalb einer Dienststelle geht. Der Einwand des Antragstellers, die Umstrukturierung des Ministeriums sei nicht in Ausübung der verfassungsrechtlichen Befugnisse der Beteiligten erfolgt, sondern stelle nur die Umsetzung der bereits von der Landesregierung am 18. Dezember 2001 getroffenen Organisationsentscheidung dar, geht fehl. Die Organisationsgewalt eines Ministers über sein Ministerium ist vielmehr sinnfälliger Ausdruck der von Verfassungs wegen einem Regierungsmitglied eingeräumten Befugnisse, denn nach Art. 89 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg leitet jeder Minister - innerhalb der Richtlinien des Ministerpräsidenten - den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Das schließt die Organisationshoheit über das Ministerium, seine Gliederung und die Verteilung der innerhalb des Geschäftsbereichs wahrzunehmenden Aufgaben ein. Die vorliegende Maßnahme stellt sich deshalb - anders, als die Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss meint - nicht als bloßer Vollzugsakt der Umsetzung der Kabinettsentscheidung aus dem Jahre 2001 zur Auflösung einer Abteilung des Ministeriums dar. Vielmehr oblag es allein der Beteiligten, wie sie diese Vorgabe in ihrem Hause umzusetzen gedachte. Erst die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme, wie sie die Beteiligte dem Antragsteller zu Anfang des Jahres 2005 im Hinblick auf den Mitwirkungstatbestand nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG wegen der Dauer damit angestrebter Umsetzungen unterbereitet hat, ist als die der Mitbestimmung im engeren Sinne entzogene Organisationsentscheidung des Ministeriums zu bewerten. Hinsichtlich der Kabinettsentscheidung vom 18. Dezember 2001 stellt sich die Frage einer Mitbestimmung des Antragstellers ohnehin nicht, weil es sich dabei nicht um eine Maßnahme der Dienststelle handelt.

Ist die somit umrissene Maßnahme daher als solche der Mitbestimmung entzogen, bedarf es keiner näheren Ausführungen dazu, welche Mitbestimmungstatbestände einschlägig sein könnten. Auch insoweit ist der Fachkammer jedoch beizupflichten, dass die Merkmale eines Mitbestimmungstatbestandes nach § 65 Nr. 5 PersVG nicht vorliegen. Weder handelt es sich um eine allgemeine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung, noch liegt eine Änderung der Arbeitsorganisation im Sinne der Bestimmung vor.

"Allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" im personalvertretungsrechtlichen Sinn sind nur solche Maßnahmen, welche darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern, und damit zu einer erhöhten Inanspruchnahme der Beschäftigten führen. Zweck dieses Mitbestimmungstatbestandes ist es, die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren.

Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich jedoch auf Maßnahmen "zur Hebung" der Arbeitsleistung, d.h. auf solche, die darauf abzielen, das Arbeitsergebnis zu erhöhen. Dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn es nicht der unmittelbare und erklärte Zweck der Maßnahme ist, sondern die Hebung unbeschadet sonstiger Absichten zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich damit verbunden ist, wobei es auf die Unausweichlichkeit einer - mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen - erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen ankommt. Daran fehlt es etwa, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, dabei jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben möglich ist bzw. gleichzeitig ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1997 - 6 P 1.95 - PersR 1997, 451 m.w.N.).

Die Zusammenlegung zweier Abteilungen und die Umstrukturierung der Aufgabenbereiche in einer der bisherigen Abteilungen lassen die erforderliche Gerichtetheit auf eine Hebung der Arbeitsleistung weder im Sinne einer Absicht noch in demjenigen Sinn einer notwendig eintretenden Folge erkennen. Ein Personalabbau ist abgesehen vom Wegfall der Stelle des Abteilungsleiters III mit der Maßnahme nicht verbunden; es fallen auch keine zusätzlichen Aufgaben an. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Arbeitsbelastung der Mitarbeiter nicht wesentlich verändern sollte. Die bloße, nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Zuschnitt der neuen Aufgabenbereiche für einzelne Mitarbeiter zu einer erhöhten Arbeitsbelastung führt, vermag den Mitbestimmungstatbestand nicht auszulösen. Dass dies nämlich unausweichliche Folge der Maßnahme ist, wird weder vom Antragsteller konkret vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.

Die Maßnahme ist auch nicht als Änderung der Arbeitsorganisation mitbestimmungspflichtig. Unter dem Begriff "Arbeitsorganisation" im Sinne des § 65 Abs. 5 PersVG ist nicht die Organisationsstruktur der Dienststelle oder ihrer einzelnen Gliederungen zu verstehen, sondern die Gestaltung der Arbeitsabläufe und -vorgänge. Veränderungen in der Organisationsstruktur der Dienststelle oder im Geschäftsverteilungsplan betreffen nicht die Frage, wie die Arbeit auszuführen ist, sondern die Zuweisung und Verteilung der anfallenden Aufgaben (vgl. OVG Bbg., Beschluss vom 17. April 1997 a.a.O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks). Mitbestimmungspflichtig sind nur solche Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die auszuführenden Arbeitsabläufe beziehen (vgl. Klapproth/Eylert/Förster/Keilhold/Ladner, a.a.O., § 65, Rn. 41). Derartiges liegt nicht vor. Eine Änderung der Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung ist mit der Umstrukturierung weder nach dem Vortrag des Antragstellers noch sonst ersichtlich angestrebt worden.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die von der stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers erstmalig im Anhörungstermin vor dem Senat vorgebrachten Darstellung, dass bereits vor der Anfang 2005 getroffenen Organisationsmaßnahme versucht worden sei, die Strafvollzugsabteilung (Abt. IV) zu reorganisieren, was jedoch an der Verweigerung der Mitbestimmung durch den Antragsteller gescheitert sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Einbeziehung von Änderungen in den Strukturen der Strafvollzugsabteilung in die Organisationsentscheidung der Beteiligten ein Unterlaufen von Mitbestimmungsrechten des Antragstellers bezweckt habe. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum die zuvor beabsichtigte Neustrukturierung allein der Strafvollzugsabteilung personalvertretungsrechtlich anders als die hier vorliegende Organisationsentscheidung zu bewerten sein sollte, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die isolierte Durchführung einer Umstrukturierung mitbestimmungspflichtig gewesen sein und die Verweigerung der Zustimmung ihre Durchführung gehindert haben könnte. Zum anderen ist der Gehalt des Vorbringens auch für das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes nach § 65 PersVG nicht hinreichend. Allein das Ausscheiden des Referatsleiters IV.4 und der Wegfall eines bisherigen Referats sind nämlich nicht ausreichend, um in der Umverteilung der sachlich unveränderten Aufgaben auf das weiterhin vorhandene Personal bereits eine Hebung der Arbeitsleistung erkennen zu können. Dies kann jedoch auf sich beruhen, da auch die Umstrukturierungsmaßnahmen in der bisherigen Abteilung IV Teil der einheitlichen Organisationsentscheidung der Beteiligten und damit der Mitbestimmungspflichtigkeit entzogen sind.

Der Antrag zu 2 muss ebenfalls erfolglos bleiben. Der Mitbestimmungstatbestand gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG wird durch die Umsetzungen der im Antrag genannten Beamten unter Wegfall ihrer Funktion als Referatsleiter nicht erfüllt.

Die Mitbestimmung im Fall der dauernden Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit dient in Bezug auf Beamte allein dazu, den Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben zu schützen, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich unterwertig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1990 - 6 P 32.87 - Buchholz 251.0 § 75 BaWüPersVG Nr. 2; OVG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 1997 - OVG 60 PV 11.95 - PersR 1998, 68). Dementsprechend kann von einer niedriger bewerteten Tätigkeit nur gesprochen werden, wenn der Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) gemessen an dem Aufgabenbereich eines Inhabers des statusrechtlichen Amtes (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn) nicht mehr entspricht (vgl. dazu OVG NW, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 1 A 4182/99.PVB - RiA 2002, 97). Wie ein solcher Aufgabenbereich für das von den betroffenen Beamten bekleidete Amt des Regierungsdirektors nach der Besoldungsgruppe A 15 gestaltet sein muss, unterliegt der Bewertung des Dienstherrn, die gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewendet, allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat. Der verbleibende Spielraum bei der Dienstpostenbewertung ist Ausdruck der Organisationshoheit des Dienstherrn; er kann insoweit den Zuschnitt der Dienstposten frei bestimmen. Der Amtsinhaber ist hiernach gegen Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs (Dienstpostens) nur insoweit geschützt, als ein veränderter oder neuer Aufgabenbereich amtsangemessen sein muss. Sowohl einen Wechsel des Dienstpostens innerhalb des Ministeriums (Umsetzung) als auch den Verlust einzelner, bisher seinem Dienstposten zugeordneter dienstlicher Aufgaben muss er nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, wie Vorgesetztenfunktion, Umfang etwaiger Leitungsaufgaben, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen, schränken in aller Regel das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, 150 ff. zur Umsetzung; Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199, 200 ff. zur Entziehung einzelner Aufgaben); die bloße Hoffnung oder Chance auf Beförderung ist kein personalvertretungsrechtlicher Ansatz für eine Beteiligung des Personalrats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1990, a.a.O., m.w.N.) .

Nach diesen Grundsätzen lässt es sich grundsätzlich nicht beanstanden, wenn Beamte nach der Besoldungsgruppe A 15 ohne Leitungsfunktion als Referenten eingesetzt werden. Aus der statusrechtlichen Bezeichnung des Amtes ("Direktor") folgt nicht, dass mit dem Amt auch eine leitende Funktion verbunden sein muss. Der Begriff kennzeichnet lediglich die Verantwortlichkeit für einen bestimmten Geschäftsbereich, ohne dass damit die Unterstellung von Mitarbeitern verbunden sein müsste. Personalvertretungsrechtlich kann aus dem Verlust der bisher innegehabten Funktion als Referatsleiter nicht auf eine dauernde Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit geschlossen werden. Ob ein solcher Sachverhalt vorliegt, entscheidet sich vielmehr danach, ob das neue Aufgabengebiet ebenfalls als Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist und diese Bewertung einer rechtlichen Prüfung in dem skizzierten Umfang standhält. Hingegen ist die vom Antragsteller mit dem Antrag deutlich zum Ausdruck gebrachte Frage nach den Beförderungschancen für die personalvertretungsrechtliche Beurteilung, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 63 Abs. 1 Nr. 10 PersVG eingreift, ohne Bedeutung.

Auch jenseits der hiernach rechtlich nicht erheblichen Ausführungen des Antragstellers, dass sich mit dem Entzug der Leitungsfunktionen die Beförderungsaussichten verschlechterten, weil mit einer reinen Referententätigkeit keine Kompetenz auf dem Gebiet der Personalführung und Anleitung von Mitarbeitern erworben werden könne, hat der Senat, wie in der Anhörung mit den Beteiligten erörtert, anhand der von ihm beigezogenen Auszüge aus dem Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums vor und nach Durchführung der Maßnahme nicht feststellen können, dass einem der drei im Antrag genannten Beamten, von denen zwei im Übrigen inzwischen zu Ministerialräten der Besoldungsgruppe A 16 befördert worden sind, im Zuge der Umsetzung ein Dienstposten übertragen worden wäre, dessen Bewertung im Rahmen des insoweit bestehenden Be-urteilungsspielraums nicht amtsangemessen gewesen wäre. Derartiges drängte sich ohnehin nicht auf, soweit RD B_____ die bisherigen Aufgaben von RD Dr. S_____ übernahm und sich die Aufgaben von RDŽin D_____ nicht wesentlich und im Übrigen eher höherwertig veränderten.

Soweit der Antragsteller eingewandt hat, dass Aufgaben der Personalangelegenheiten von Rechtsanwälten und Notaren im neuen Referat II.1 des Referenten Dr. S_____ zuvor von einer Beamtin des gehobenen Dienstes wahrgenommen worden seien, rechtfertigt dies die Annahme einer niedriger bewerteten Tätigkeit und eines nicht amtsangemessenen Einsatzes von RD Dr. S_____nicht. Zum einen indiziert die bisherige Wahrnehmung einer Einzelaufgabe durch einen Beamten des gehobenen Dienstes nicht, dass diese Tätigkeit auch entsprechend bewertet werden müsste. Zum anderen schließt die Bewertung eines Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe A 15 nicht aus, dass dessen Aufgabenbereich auch Tätigkeiten umfassen kann und darf, die für sich genommen auch niedriger bewertet werden könnten. Im Übrigen handelte es sich nur um ein Teilaufgabengebiet des Aufgabengebiets der Ziffer 3, das darüber hinaus auch die Führung von Verwaltungsstreitverfahren, Dienstaufsichts- und Disziplinarsachen einschloss, wobei es sich wegen der dafür erforderlichen Befähigung zum Richteramt regelmäßig um eine Aufgabe für einen Beamten des höheren Dienstes handeln dürfte. Schließlich umfasste der Dienstposten insgesamt 12 Aufgabengebiete, darunter insbesondere Staatshaftungs- und Schadensersatzansprüche und Grundsatzfragen in den Bereichen Notarrecht, Anwaltsrecht und Beratungswesen und das Richterrecht. Hiernach kann von der Übertragung einer (insgesamt) niedriger bewerteten Tätigkeit ohnehin nicht die Rede sein.

Den Erfordernissen eines personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungsverfahrens hat die Beteiligte mit der Bescheidung der Einwendungen des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung entfällt im Verfahren über die Beschwerde im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor.

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG), wobei der Senat für eine gesonderte Bewertung der beiden Anträge keine Veranlassung sieht.

Ende der Entscheidung

Zurück