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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.07.2007
Aktenzeichen: OVG 62 PV 10.05
Rechtsgebiete: BPersVG, BBG


Vorschriften:

BPersVG § 75 Abs. 1
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3
BPersVG § 77 Abs. 1 Nr. 2
BPersVG § 77 Abs. 1 Satz 2
BBG § 36 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 62 PV 10.05

In der Personalvertretungssache

hat der 62. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - auf Grund der Sitzung vom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtlichen Richterinnen Kathmann und Abendroth sowie die ehrenamtlichen Richter Korte und Selbach beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2005 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller bei der Übertragung von Referatsleiterdienstposten, welche beide Dienstsitze des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung betreffen und denen nicht eine nach BesGr A 16 oder höher bewertete Planstelle fest zugeordnet ist, ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zusteht, sofern nicht Beamte nach § 36 Abs. 1 BBG betroffen sind.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit bei Übertragung eines Referatsleiterdienstpostens, der intern nach BesGr A 16 bewertet, jedoch nicht mit einer Planstelle fest verbunden ist (sog. Topfwirtschaft), die Mitbestimmung nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG (Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit) greift bzw. diese nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG (keine Geltung der vorgenannten Bestimmungen u.a. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts) ausgeschlossen ist.

Bei dem Beteiligten wurde zum 1. Februar 2005 die Funktion eines Referatsleiters bzw. einer Referatsleiterin des sowohl in Bonn als auch in Berlin ansässigen Referats 312 - Öffentlichkeitsarbeit Europa - ausgeschrieben. Für die Funktion bewarben sich im Ergebnis zwei Beamte (BesGr A 15) und drei Angestellte (BAT 1a), von denen eine Angestellte zum Zuge kam; diese nimmt die Funktion seit dem 18. Februar bzw. jedenfalls 1. März 2005 wahr. Der Antragsteller wurde an dem Auswahlverfahren dergestalt beteiligt, dass ihm - wie es in der Antragsschrift heißt - "in gelebter Übung, das heißt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht", im Vorfeld der Auswahlgespräche Synopsen über den bisherigen Werdegang der Bewerber überlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, an den Gesprächen teilzunehmen. Ein weitergehendes Beteiligung, insbesondere ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahlentscheidung, schloss der Beteiligte aus; wie er dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Januar 2005 mitteilte, vertrete er gemeinsam mit anderen Ressorts die Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein solches Mitbestimmungsrecht nicht gegeben sei.

Hiergegen hat der Antragsteller am 26. Mai 2005 das Verwaltungsgericht angerufen und die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts geltend gemacht. Dem Ausschluss des sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ergebenden Mitbestimmungsrechts nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG könne nicht gefolgt werden. Es solle in den interessierenden Fällen gerade keine Beamtenstelle der BesGr A 16 übertragen werden; zudem fehle es an der für die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erforderlichen Verknüpfung von Funktion und Planstelle. Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen und zur Begründung das Folgende ausgeführt: Zwar handele es sich bei der von dem Beteiligten im Rahmen der sog. Topfwirtschaft praktizierten dauerhaften Übertragung von Referatsleiterdienstposten um eine den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG verwirklichende Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens; jedoch greife insoweit der Ausschlusstatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein. Die hier interessierenden Dienstpostenübertragungen stellten nach der vorliegend dargestellten Verwaltungspraxis des Beteiligten Vorentscheidungen für eine Beförderung in ein höheres Amt der BesGr A 16 bzw. eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT I dar; sowohl der Antragsteller als auch der Beteiligte hätten übereinstimmend vorgetragen, dass nur die Übernahme einer Referatsleitung die Chance einer Beförderung nach BesGr A 16 eröffne und diese unabdingbarer Schritt auch zu einer Höhergruppierung nach BAT I darstelle. Dem Vorbringen des Beteiligten sei weiter zu entnehmen, dass die Beförderung in ein Amt der BesGr A 16 bzw. die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe BAT I lediglich eine Frage der Zeit bis zur Verfügbarkeit einer entsprechenden Planstelle sei. Im Übrigen gingen beide Beteiligten davon aus, dass die Aufgaben eines Referatsleiters der BesGr A 16 bzw. Vergütungsgruppe BAT I zuzuordnen sei. Da sich das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts (nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) in Bezug auf Vorentscheidungen für spätere Beförderungen durch die eine Beförderungsanwartschaft begründende Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens im Rahmen der sog. Topfwirtschaft im Interesse der Wirksamkeit des Mitbestimmungsrechts als Vorverlagerung der Mitbestimmung bei der eigentlichen Beförderungsentscheidung darstelle, müsse folgerichtig auch der auf die Beförderungsentscheidung bezogene Ausnahmetatbestand des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG - ungeachtet seines Wortlauts - entsprechend seinem Zweck auf Fallkonstellationen angewendet werden, in denen mit der dauerhaften Übertragung eines nach BesGr A 16 zu bewertenden Dienstpostens im Rahmen der Topfwirtschaft - wie vorliegend - die Vorentscheidung für die spätere Beförderung in ein Amt der BesGr A 16 getroffen werde bzw. werden solle. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, in dem von "Beamtenstellen" die Rede sei, stelle nicht lediglich auf die Besoldung, sondern vor allem auf den Amtsinhalt ab; von daher sei diese Bestimmung, wie ihr Bezug auf § 75 Abs. 1 BPersVG zeige, auf funktionsgleiche Dienstposten für Angestellte anzuwenden. Diese Zielsetzung verbiete es, in Fällen der Vorwegnahme einer Beförderungsentscheidung durch Übertragung eines höher zu bewertenden Dienstpostens den Ausschluss der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG davon abhängig zu machen, dass die vorweggenommene Beförderungsentscheidung bzw. Höhergruppierung sich nur auf solche höher zu bewertende Stellen beziehe, denen im Stellenplan bereits eine Planstelle verbindlich zugeordnet sei. Der Vorverlagerung der Mitbestimmung bei der Beförderung auf eine in der Dienstpostenübertragung liegende diesbezügliche Vorentscheidung müsse die Vorverlagerung der einschlägigen Ausnahmevorschrift des § 77 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG entsprechen. Diesem Ergebnis stehe der Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht entgegen. Denn auch wenn der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs "Beamtenstellen" an die jeweiligen Bewertungen im Stellenplan angeknüpft habe, sei dies erkennbar nur deshalb geschehen, weil er davon ausgegangen sei, dass in Fällen der Übertragung einer höher zu bewertenden Stelle auch bereits tatsächlich eine entsprechende Stelle im Stellenplan bzw. Haushaltsplan ausgewiesen sei.

Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt; diese begründet er wie folgt: Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 3 vorliegend nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen sei. Voraussetzung für ein Eingreifen des Ausschlusstatbestandes sei die tatsächliche organisatorische Verknüpfung der übertragenen Funktion und einer Planstelle der BesGr A 16; auf ein mit der Übertragung verbundenes Aufstiegsziel komme es hingegen nicht an. Die mit der Referatsleiterfunktion Betrauten stiegen zunächst lediglich in eine Gruppe von Beschäftigten auf, die bei der Auswahl für Beförderungen nach A 16 bzw. der Übertragung von nach BAT I bewerteten Aufgaben berücksichtigt würden. Die abstrakte Beförderungschance nach A 16 sei auch nicht derart konkret, dass sich eine Beförderung nur als eine Frage der Zeit darstelle. Die tatsächliche Beförderung erfolge, wenn überhaupt, erst nach einem erheblichen Zeitraum; so seien die Referatsleiter bei dem Beteiligten teilweise schon sechs Jahre in ihrer Funktion. Der Gesetzgeber habe mit der Formulierung "höher zu bewertenden" in § 75 Abs. 1 Nr. 2 Bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG gerade zum Ausdruck gebracht, dass die Beteiligungsrechte des Personalrats nicht durch vermeintliche beteiligungsfreie Vorentscheidungen ausgehöhlt werden sollten.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. November 2005 abzuändern und festzustellen, dass dem Antragsteller bei der Übertragung von Referatsleiterdienstposten, welche beide Dienstsitze des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung betreffen und denen nicht eine nach BesGr A 16 oder höher bewertete Planstelle fest zugeordnet ist, ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zusteht, sofern nicht Beamte nach § 36 Abs. 1 BBG betroffen sind.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig und führt im Wesentlichen aus, die Übertragung einer Referatsleitung sei ein unabdingbarer Schritt zu einer späteren Höhergruppierung nach BAT I bzw. Beförderung nach A 16, die durch die Topfwirtschaft und die stellenplanmäßige Situation bedingt jedoch mit zeitlicher Verzögerung erfolgen müsse. Die Vorverlagerung der Mitbestimmung, die in § 75 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG angelegt sei, müsse sich auch auf die Anwendung des darauf bezogenen Ausnahmetatbestandes des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auswirken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne es für die Auslegung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht ausschlaggebend sein, in welchem Zeitraum sich die Beförderungs- oder Höhergruppierungschance tatsächlich realisiere. Dieser Zeitrahmen sei von Fall zu Fall unterschiedlich und abhängig von zahlreichen sich wandelnden Faktoren, wie z.B. der stellenplanmäßigen Ausstattung, der Altersstruktur im öffentlichen Dienst und der Konkurrenzsituation innerhalb der Gruppe der Referatsleiterinnen und Referatsleiter. Was den Zeitraum zwischen Übertragung der Referatsleiterfunktion und Beförderung bzw. Höhergruppierung betreffe, habe ungefähr die Hälfte der bei dem Beteiligten beschäftigten Referatsleiter zum Teil deutlich weniger als sechs Jahre auf die Beförderung bzw. Höhergruppierung warten müssen. Knapp ein Viertel sei bereits in den ersten drei Jahren nach Übernahme der Referatsleitung befördert bzw. höhergruppiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht bei der Übertragung von Referatsleiterdienstposten, welche beide Dienstsitze des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung betreffen und denen nicht eine nach BesGr A 16 oder höher bewertete Planstelle fest zugeordnet ist, ein Mitbestimmungsrecht nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zu (nachfolgend 1.). Dieses ist nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen (nachfolgend 2.).

1. Soweit ersichtlich, besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten zunächst dahin, dass in den hier interessierenden Fällen der Übertragung einer Referatsleitung unter Beibehaltung des jeweiligen Statusamtes die Mitbestimmungstatbestände der §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG greifen, insoweit also die "Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit" im Sinne der genannten Bestimmungen gegeben ist. Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats, die er bereits mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 wie folgt festgehalten hat:

"Die Übertragung der Leitung des Ministerbüros auf die nach BAT I a vergütete Angestellte E. unterlag der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG; nach dieser Regelung hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter u.a. bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Wie das Verwaltungsgericht insoweit mit Blick auf die Planstellenverwaltung im Wege der sogenannten Topfwirtschaft - bei der es an einer Verknüpfung zwischen Dienstposten und einer bestimmten (bewerteten) Planstelle fehlt (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, 54, m.w.N.) - im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, liegt die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß §§ 75 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG auch dann vor, wenn mit der Übertragung eines Dienstpostens in sonstiger, rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet wird, die derjenigen bei der Übertragung eines bereits höher bewerteten Dienstpostens vergleichbar ist (vgl. insb. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, juris, Rdn. 23 des Ausdrucks); dies erklärt sich aus dem Sinn und Zweck der hier inmitten stehenden Mitbestimmungsregelung; die Mitbestimmung soll die für die spätere Beförderung maßgebliche Auswahlentscheidung erfassen und sich deshalb auch auf die Vorwirkungen von - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - "weichenstellenden Vorentscheidungen" - erstrecken (BVerwG, a.a.O., juris, Rdn. 25 des Ausdrucks). Eine solche weichenstellende Vorentscheidung mit entsprechenden Vorwirkungen für eine spätere Beförderung stellt freilich die hier in Rede stehende Besetzung der Leitung des Ministerbüros dar..." (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - OVG 62 PV 5.05; 7.05 -, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks). 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beteiligten ist die Mitbestimmung vorliegend nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung gelten § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 nicht für die in § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts. Dass die Mitbestimmung in den hier interessierenden Fällen der Topfwirtschaft nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen ist, hat der erkennende Senat ebenfalls bereits mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 entschieden; er hat dazu das Folgende ausgeführt:

"Schließlich ist die Mitbestimmung des Personalrats entgegen der Auffassung der Beteiligten auch nicht durch § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgeschlossen. Die Übertragung der Aufgaben aus einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder höher führt nur dann zum Ausschluss der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, wenn übertragene Funktion und Stelle auch tatsächlich organisatorisch miteinander verbunden sind, für die in Rede stehende Funktion also tatsächlich eine Planstelle nach A 16 oder höher ausgewiesen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2001, a.a.O., Rdnr. 23 f. des Juris-Ausdrucks; Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O., S. 7 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 4. Mai 2005 - 1 A 2735/03.PVB -, juris, Rdnr. 30 f. des Ausdrucks); daran fehlt es vorliegend, weil die Beteiligte ihre Planstellen nach dem System der Topfwirtschaft verwaltet. Diese Bewertung gilt entgegen der Ansicht der Beteiligten auch, soweit es um die Übertragung von Aufgabenfeldern geht, die (zunächst erst) der Besoldungsgruppe A 15 bzw. der Vergütungsgruppe BAT I a entsprechen mögen; der Umstand, dass für den Betreffenden mit der Übertragung des Referatsleiterdienstpostens bzw. hier mit der Funktion der Leitung des Ministerbüros eine konkrete Chance einer späteren Zuweisung einer entsprechenden Planstelle und Beförderung nach A 16 bzw. einer entsprechenden Höhergruppierung verbunden ist, ersetzt die für ein Greifen des Sondertatbestandes des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG erforderliche Verbindung von Funktion und Planstelle nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Mai 2004, a.a.O.)" (a.a.O., S. 11 ff. des Beschlussabdrucks).

Hieran ist auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts und des Beteiligtenvorbringens festzuhalten. Hierzu im Einzelnen:

"Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts" i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG liegen bereits nach dem Wortlaut der Norm nicht vor, wenn es wie bei der Topfwirtschaft an der Ausweisung einer Planstelle, hier bewertet mit BesGr A 16, für die in Rede stehende Funktion fehlt. Denn für die besoldungsrechtliche Einordnung einer Beamtenstelle (abstraktes Amt im funktionellen Sinne) ist die durch Zuordnung einer entsprechenden Planstelle zum Ausdruck kommende besoldungsrechtliche Bewertung maßgebend (vgl. Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl. 1990, § 77, Rdn. 13 d.); eine nur verwaltungsinterne Bewertung eines Dienstpostens genügt daher ebensowenig (vgl. Grabendorff u.a., a.a.O.; Lorenzen, in: ders./ Etzel/ Gerhold/ Schlatmann/ Rehak/ Faber, BPersVG, Std. Mai 2007, § 77, Rdn. 30) wie der von dem Verwaltungsgericht für maßgeblich erachtete "Amtsinhalt" der entsprechenden Funktion. Die Situation liegt im Falle der Topfwirtschaft nicht wesentlich anders als in dem Fall, in dem das entsprechende Amt (der Wertigkeit A 16) in der Besoldungsordnung noch nicht ausgewiesen ist, also besoldungsrechtlich noch nicht existiert, und in dem § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ebenfalls nicht greifen würde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 1997 - OVG 60 PV 2.95 -, ZfPR 1997, 154, 156, zu § 89 Abs. 2 Satz 1 PersVG Bln).

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie freilich das Verwaltungsgericht und der Beteiligte meinen - der Vorverlagerung der Mitbestimmung bei der Beförderung auf eine in der Dienstpostenübertragung liegende Vorentscheidung (für eine Beförderung in ein höheres Amt der BesGr A 16 bzw. eine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe BAT I) die Vorverlagerung der einschlägigen Ausnahmevorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechen müsse. Dies trägt den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 75 Abs. 1 Nr. 2 und 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG einerseits und denen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG andererseits nicht hinreichend Rechnung. Während die erstgenannten Vorschriften anknüpfen an eine höher zu bewertende Tätigkeit und der Sache nach an die mit der Übertragung der inmitten stehenden Funktion eröffnete sich konkret abzeichnenden Beförderungschance (s. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2006, a.a.O., S. 10 des Entscheidungsabdrucks), stellt § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf die Übertragung einer bestimmten, mit BesGr A 16 aufwärts ausgewiesenen Beamtenstelle, in den Fällen der Topfwirtschaft also auf die Beförderung und Einweisung in eine entsprechende Planstelle selbst ab. Beides kann, wie das Verwaltungsgericht wohl meint und mit der Wendung "vorweggenommene Beförderungsentscheidung" (S. 7 des Entscheidungsabdrucks) zum Ausdruck gebracht hat, auch in der Sache nicht gleichgesetzt werden. Zuzugeben ist sicherlich, dass mit der dauerhaften Übertragung des nach BesGr A 16 zu bewertenden Dienstpostens im Rahmen der Topfwirtschaft, hier der Referatsleitungen, die Vorentscheidung für eine spätere Beförderung in ein Amt der BesGr A 16 getroffen wird bzw. getroffen werden soll ("Karrierenadelöhr") und dass dies in der Regel auch in die entsprechende Beförderung münden mag. Wie freilich der Antragsteller in der Anhörung vor dem Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beteiligten - deutlich gemacht hat, könne es insbesondere infolge des Bewerberüberhangs bei entsprechend fehlenden Planstellen mehrere Jahre - zum Teil bis zu sechs Jahren - dauern, bis es tatsächlich zu einer Beförderung komme. Ein solcher Zeitraum ist mit Blick auf eine spätere Beförderung schon deswegen nicht unerheblich, weil sich das Leistungsbild des Betreffenden - sei es aus persönlichen, sei es aus fachlichen Gründen - ebenso wie andere für eine Beförderung günstigen Umstände durchaus ändern können. Eine Beförderung könne, wie in der Anhörung deutlich geworden ist, etwa bei mangelnder Bewährung des Betreffenden auf dem Dienstposten auch ganz ausbleiben, so dass der Betreffende "ins Glied" zurückrücke. Eine Beförderung eines an sich aussichtsreichen Bewerbers kann auch aus anderen Gründen - insbesondere aufgrund einer sich verschärfenden Haushaltssituation mit der Folge einer dauerhaften Ermangelung von (hier: A 16 -) Planstellen, aber auch wegen Haushaltssperren und daraus sich ergebenden Beförderungsstops, im Einzelnen nicht zuletzt auch mit Blick auf das jeweilige Bewerberfeld - unterbleiben, ohne dass dies der Bewertung einer sich konkret abzeichnenden Beförderungschance im Zeitpunkt der Übertragung der entsprechenden Funktion entgegen stehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2006, a.a.O., S. 10 f. des Beschlussabdrucks m.w.N.). Deswegen greift das Verwaltungsgericht auch zu kurz, wenn es meint, dem von ihm gefundenen Ergebnis stehe der Wortlaut des § 77 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht entgegen, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass in Fällen der Übertragung einer höher zu bewertenden Stelle auch bereits tatsächlich eine entsprechende Stelle ausgewiesen sei und er erkennbar nur deswegen mit der Verwendung des Begriffs "Beamtenstellen" an die jeweiligen Bewertungen im Stellenplan angeknüpft habe. Ist in den Fällen der Topfwirtschaft jedenfalls - abgesehen von den weiteren, vorstehend genannten Unsicherheiten - vor einer (endgültigen) Beförderung und Einweisung in eine Planstelle der BesGr A 16 immerhin noch die Bewährung auf dem entsprechenden Dienstposten erforderlich, um einer Beförderung entgegen zu sehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 1 A 4182/99.PVB -, juris, Rdn. 22 des Ausdrucks; auch schon Beschluss vom 30. August 1985 - 1 B 319/85 -, ZBR 1986, 54, 55, wonach die Wahrnehmung der Aufgaben des intern höherbewerteten Dienstpostens im Rahmen der dienstlichen Anlassbeurteilung berücksichtigt werden müsse), kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, bereits in dem Stadium der Übertragung des Dienstpostens unter Beibehaltung des bisherigen Statusamtes den als Ausnahmebestimmung geregelten Tatbestand des Entfallens der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG wirksam werden zu lassen.

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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