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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: OVG 62 PV 11.06
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 9 Abs. 2
BPersVG § 9 Abs. 4
Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Eine Ausnahme hiervon gilt für den Fall, dass der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches einzustellen pflegt, sofern der Auszubildende sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat und dies im Ergebnis nicht faktisch einer Beschäftigungsgarantie gleichkommt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -).
OVG 62 PV 11.06

In der Personalvertretungssache

hat der 62. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - auf Grund der Sitzung vom 15. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtlichen Richterinnen Rutz-Lorenz, Brussig und Schenker sowie den ehrenamtlichen Richter Remus

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass zwischen ihr und der Beteiligten zu 1) ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommen sei; hilfsweise begehrt sie die Auflösung eines solchen Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.

Die Beteiligte zu 1) absolvierte bei der Antragstellerin eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation, die nach Maßgabe des am 8. Juli 2003 zustande gekommenen Berufsausbildungsvertrages vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2006 dauern sollte; die diesbezügliche Abschlussprüfung fand am 20. Juni 2006 statt.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2006, das auch an die Beteiligte zu 1) gerichtet wurde, teilte die Antragstellerin sämtlichen Auszubildenden des Jahrgangs 2003 mit, dass im Hinblick auf bevorstehende Filialschließungen eine dauerhafte Weiterbeschäftigung nicht möglich sei, jedoch nach bestandener Abschlussprüfung ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer von sechs Monaten möglich sei. Im Übrigen werde gebeten mitzuteilen, ob ggf. an einem Einsatz in Frankfurt am Main Interesse bestehe.

Am 16. März 2006 wurde die Beteiligte zu 1) erneut zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Hauptverwaltung Berlin bei der Antragstellerin gewählt.

Unter dem 21. März 2006 brachte die Beteiligte zu 1) folgende Bewerbung bei der Antragstellerin aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

in Bezug auf das Schreiben des Referats Personal, möchte ich das mir angebotene befristete Arbeitsverhältnis nach Beendigung meiner Ausbildung in Anspruch nehmen.

Weiterhin bewerbe ich mich um einen Arbeitsplatz in der Zentrale der Deutschen Bundesbank."

Unter dem 11. April 2006 richtete die Beteiligte zu 1) folgendes Schreiben an den Präsidenten der Hauptverwaltung Berlin:

"Antrag auf Übernahme nach der Berufsausbildung

Sehr geehrter Herr P.,

da mein Ausbildungsverhältnis zur Kauffrau für Bürokommunikation mit Bestehen der Abschlussprüfung endet, bitte ich Sie, gemäß § 9 Absatz 2 BPersVG, um eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

Über eine positive Antwort würde ich mich sehr freuen."

Die Abschlussprüfung, die wie vorerwähnt am 20. Juni 2006 stattfand, bestand die Beteiligte zu 1) mit der Note "befriedigend" (74 Punkte). In dem anschließenden Auswahlverfahren um Dauerarbeitsplätze bei der Zentrale der Antragstellerin in Frankfurt am Main, zu dem die Beteiligte zu 1) zugelassen wurde, kam diese nicht zum Zuge. An dem dortigen Auswahlverfahren nahmen insgesamt 27 Bewerber teil; die freien Arbeitsplätze wurden an diejenigen Bewerber vergeben, die das Gesamtergebnis "geeignet" erzielten, was das Erreichen von wenigstens 70 Punkten bzw. 70 % der möglichen Punkte voraussetzte. Zum Zuge kamen insgesamt neun Bewerber, wobei der Bewerber auf Rang 9, der in der Abschlussnote der Ausbildung ein "gut" (85 Punkte) erzielt hatte, im Auswahlverfahren 75,5 Punkte erreichte. Die nicht zum Zuge gekommene Beteiligte zu 1) erzielte im Auswahlverfahren 65,25 Punkte.

Am 3. Juli 2006 hat die Antragstellerin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeleitet und die Feststellung begehrt, das zwischen ihr und der Beteiligten zu 1) ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet worden sei, hilfsweise die Auflösung eines solchen Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung ihres Hauptantrages hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Beteiligte zu 1) habe durch ihre Bewerbung auf eine befristete Stelle mit ihrem Schreiben vom 21. März 2006 konkludent auf ein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 BPersVG verzichtet. Zur Begründung des Hilfsantrages hat die Antragstellerin geltend gemacht, sie werde seit dem Jahre 2002 einer grundlegenden Organisations- und Strukturreform unterzogen, was zu einer erheblichen Verschlankung des Filialnetzes insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Hauptverwaltung Berlin geführt habe bzw. führe. Die Hauptverwaltung Berlin habe per Stand 20. Juni 2006 - bezogen auf alle Laufbahnen - ein Arbeitskräfte-Soll von 207,2 Beschäftigten gegenüber einem Ist-Bestand von 219,1 Beschäftigten. Infolge dieser Entwicklung würden Auszubildende für den Beruf "Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation" von der Hauptverwaltung Berlin der Antragstellerin nach Abschluss ihrer Berufsausbildung grundsätzlich nicht mehr in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen; lediglich zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber würde diesen Auszubildenden ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten werden; dies gelte auch für den Einstellungsjahrgang 2003, dem die Beteiligte zu 1) angehöre. Dies mache eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) wegen Fehlens eines Arbeitsplatzes unzumutbar. Soweit diesbezüglich seitens der Beteiligten zu 1) - 5) zwei Stellen des mittleren Dienstes ("Vervielfältigerin" bzw. "Sachbearbeiter Zentrale Bürodienste") aufgezeigt worden seien, seien auch diese Stellen nicht frei. Die Stelle der "Vervielfältigerin" sei nur noch versehentlich in der Stellenauflistung (Plankostenrechnung) aufgeführt und werde seit Anfang 2006 nicht mehr benötigt. Der Arbeitsplatz der "Sachbearbeiterin Zentrale Bürodienste" werde seit Juli 2005 von einer Mitarbeiterin des einfachen Dienstes, Frau Z., wahrgenommen. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind den Anträgen entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 1. November 2006 zurückgewiesen. Das im Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren sei unbegründet, weil durch das Weiterbeschäftigungsbegehren der Beteiligten zu 1) vom 11. April 2006 die Fiktion eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG entstanden sei. Ein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsbegehrens nach § 9 Abs. 2 BPersVG sei vorliegend nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass die Beteiligte zu 1) erst wenige Tage vor Abfassung ihres Schreibens vom 21. März 2006, nämlich am 16. März 2006, zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden sei, sodass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass ihr das Bestehen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs unter den Voraussetzungen des § 9 BPersVG bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, habe sie ihre Erklärung vom 21. März 2006 zu einem Zeitpunkt abgegeben, als ihr ihr Prüfungstermin - der 20. Juni 2006 - noch gar nicht bekannt und ihr mithin auch nicht bewusst gewesen sei, dass bereits die Drei-Monats-Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG zu laufen begonnen habe.

Auch das hilfsweise geltend gemachte Auflösungsbegehren der Antragstellerin nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sei unbegründet, weil sie keine Tatsachen schlüssig dargelegt habe, auf Grund derer ihr unter Berücksichtigung aller Umstände eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) nicht zugemutet werden könne. Die Antragstellerin könne sich weder mit Erfolg darauf berufen, dass zum maßgeblichen Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1) kein freier besetzbarer und ausbildungsadäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, noch darauf, dass ein verbindlicher, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nach § 9 BPersVG beachtlicher Einstellungsstopp vorgelegen habe. In der zunächst maßgeblichen Ausbildungsdienststelle - der Hauptverwaltung Berlin der Deutschen Bundesbank - habe zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zumindest ein besetzbarer ausbildungsadäquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Aus der "Plankostenrechnung" bzw. "Auswertung Einstufungskatalog" der Antragstellerin zu dem innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende der Beteiligten zu 1) liegenden Stichtag 24. April 2006 in Verbindung mit einer Mitbestimmungsvorlage vom 2. Mai 2005 ergebe sich, dass innerhalb des Organisationsbereichs "Sachgebiet Zentrale Bürodienste" unter der Nr. 70018887 eine dem mittleren Dienst zugeordnete Stelle ausgewiesen sei, welcher kein Stelleninhaber dauerhaft zugewiesen sei. Soweit die Aufgaben dieses auch real existierenden Arbeitsplatzes von einer in derselben Organisationseinheit als Boten angestellten Dienstkraft - Frau Z. - wahrgenommen würden, sei dies in Anbetracht des Schutzzweckes des § 9 BPersVG unbeachtlich. Diese Dienstkraft sei dort lediglich vorübergehend eingesetzt worden und nach wie vor unter ihrer eigentlichen Stelle als Botin geführt. Dass es der Antragstellerin unzumutbar gewesen wäre, diese vorübergehende Übertragung höherwertiger Aufgaben rückgängig zu machen, um dem "vorrangigen gesetzlichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung" der Beteiligten zu 1) gemäß § 9 BPersVG Geltung zu verschaffen, sei nicht anzunehmen. Dies werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin auf Grund der von ihr beabsichtigten Reduzierung der Filialstruktur davon ausgehe, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz als Sachbearbeiter mit der Schließung der beiden Brandenburger Filialen in der zweiten Jahreshälfte 2007 voraussichtlich wegfallen solle; denn dies ändere nichts daran, dass dieser Arbeitsplatz zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zeitlich nicht befristet gewesen und auch dessen Besetzbarkeit - soweit ersichtlich - nicht durch eine entsprechende Beschlussfassung des Vorstandes eingeschränkt gewesen sei. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschlussfassungen des Vorstandes zur langfristigen Filialstruktur sowie dazu, Auszubildenden im Anschluss an ihre Ausbildung lediglich ein bis zu sechs Monate befristetes Beschäftigungsverhältnis anzubieten, stellten für den von § 9 BPersVG begünstigten Personenkreis kein "betriebliches Einstellungshindernis" dar, weil sich diese Beschlussfassungen nicht auf die Schaffung bzw. Abschaffung von Arbeitsplätzen in der Hauptverwaltung und im Übrigen nur auf die etwaige Besetzung freier Stellen mit Ausbildungsabsolventen im Anschluss an die Ausbildung bezögen. Soweit der Darstellung durch die Antragstellerin entnommen werden könne, dass die dargelegten Beschlussfassungen die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen zu Gunsten von Ausbildungsabsolventen ausschlössen, beträfe diese nicht den - wie hier - vorliegenden Fall, in welchem es um die Besetzung eines zum Zeitpunkt des Ausbildungsendes vorhandenen und besetzbaren Arbeitsplatzes gehe. Von einem derartigen generellen Ausschluss der Besetzung vorhandener freier und ausbildungsadäquater Arbeitsplätze mit Ausbildungsabsolventen sei hier jedoch auf Grund der ihnen unstreitig eröffneten Bewerbungsmöglichkeiten für die Zentrale in Frankfurt nicht auszugehen. Hiernach könne, wie das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, offen bleiben, ob vom Vorhandensein eines weiteren ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes für die Beteiligte zu 1) in der Hauptverwaltung Berlin bei der Antragstellerin auszugehen sei, und zwar der unter der Nr. 70015895 ausgewiesene Arbeitsplatz eines "Vervielfältigers/in", dem ausweislich der "Auswertung Einstufungskatalog" mit Stichtag 24. April 2006 kein Beschäftigter zugeordnet sei. Dass dieser Arbeitsplatz vor Ende der Ausbildung der Beteiligten zu 1) auf Grund einer verbindlichen Entscheidung des dafür zuständigen Organs der Antragstellerin weggefallen sei, sei weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich. Entsprechendes sei weder nach den Erläuterungen des Prozessvertreters in der mündlichen Anhörung noch auf Grund des schriftsätzlichen Vortrages der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellerin ansatzweise nachvollziehbar dargelegt worden.

Offen bleiben könne schließlich auch, ob unstreitig vorhandene und daher grundsätzlich berücksichtigungsfähige Arbeitsplätze in der Zentrale (in Frankfurt am Main) bei der hier vorzunehmenden Bewertung gemäß § 9 BPersVG zu Gunsten der Beteiligten zu 1) mit in den Blick zu nehmen seien. Auch wenn die Prüfung eines besetzbaren ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes grundsätzlich dienststellenbezogen zu beurteilen sei, könne dann, wenn der Auszubildende dem Arbeitgeber frühzeitig, regelmäßig nach dessen Nichtübernahmemitteilung und spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen, zu erkennen gebe, dass er sich seine Weiterbeschäftigung zu abweichenden Arbeitsbedingungen vorstelle, auch ein Arbeitsplatz außerhalb der Ausbildungsdienststelle zu berücksichtigen sein. Pflege der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiter beschäftigen könne, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs einzustellen, sei es bei Wahrung des Benachteiligungsverbots nicht gerechtfertigt, Auszubildenden in personalvertretungsrechtlichen Funktionen diese Möglichkeit zu verweigern. Dass hier der Besetzung der oben genannten Arbeitsplätze mit der Beteiligten zu 1) subjektive Gründe entgegenstünden bzw. gestanden hätten, habe die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht geltend gemacht.

Hiergegen hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Dem Hauptantrag hätte stattgegeben werden müssen, weil die Beteiligte zu 1) zumindest konkludent auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung nach Maßgabe von § 9 BPersVG verzichtet habe. Der Beteiligten zu 1) sei bei Abfassung ihres Schreibens vom 21. März 2006 sehr wohl bekannt gewesen, dass die dreimonatige Frist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG bereits zu laufen begonnen habe, weil die schriftliche Abschlussprüfung der Industrie- und Handelskammer für den Sommer-Prüfungstermin regelmäßig in der ersten Maihälfte stattfinde und die Bekanntgabe der Termine frühzeitig dem Internet zu entnehmen sei; Entsprechendes sei der Antragstellerin auch bei Unterzeichnung ihres Berufsausbildungsvertrages mitgeteilt worden. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen auch den Sachverhalt dahin verkannt, dass die Beteiligte zu 1) am 16. März 2006 nicht erstmalig, sondern erneut in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden sei, sodass ihr die Rechte aus § 9 BPersVG bekannt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht habe auch den Hilfsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, denn das Auflösungsbegehren der Antragstellerin sei begründet. Bei Ausbildungsende sei bei der Antragstellerin in der Hauptverwaltung Berlin, also in der maßgeblichen Ausbildungsdienststelle, kein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz frei gewesen, sodass der Antragstellerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei bzw. sei. Was die ausgewiesene Stelle mit der Nr. 70018887 - "Sachgebiet Zentrale Bürodienste" - betreffe, sei insoweit kein freier Arbeitsplatz vorhanden gewesen, weil dieser zum Zeitpunkt des Ausbildungsendes mit der Angestellten Frau Z. besetzt gewesen sei. Das Bestehen eines freien Arbeitsplatzes richte sich nicht etwa danach, ob eine freie Planstelle vorhanden sei, und es komme auch nicht auf die "Besetzbarkeit" der Stelle durch Aufhebung der vorübergehenden Besetzung mit Frau Z. an. Bei Fehlen eines freien Arbeitsplatzes sei der Arbeitgeber weder verpflichtet, einen neuen, nicht benötigten Arbeitsplatz zu schaffen, noch gehalten, durch geeignete Personalmaßnahmen einen Arbeitsplatz freizumachen. Insoweit existiere auch kein Vorrang des Weiterbeschäftigungsanspruchs der Beteiligten zu 1) vor dem Beschäftigungsanspruch anderer Mitarbeiter. Auch die Stelle Nr. 70015895 des "Vervielfältigers" der Hauptverwaltung Berlin sei bei Ausbildungsende nicht frei im Sinne der Rechtsprechung gewesen. Diese Stelle habe im Rahmen der Personalplanung für die Plankostenrechnung 2006 wegfallen sollen, weil sie nicht mehr benötigt worden sei. Versehentlich sei allerdings nicht diese Stelle, sondern die Stelle Nr. 70018898 in der Mikroverfilmung, besetzt mit Frau R., für den Wegfall gemeldet worden und dann auch in der Personalkostenrechnung des Jahres 2006 nicht mehr aufgeführt worden, obwohl der diesbezügliche Arbeitsplatz tatsächlich weiterhin vorhanden und auch von Frau R. ausgefüllt worden sei. Soweit es schließlich die von dem Verwaltungsgericht angesprochenen besetzbaren ausbildungsadäquaten Arbeitsplätze in der Zentrale der Antragstellerin in Frankfurt am Main betreffe, sei dieser die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) auf einem solchen Arbeitsplatz unzumutbar, da andere Bewerber für diese Arbeitsplätze objektiv wesentlich fähiger und geeigneter gewesen seien als die Beteiligte zu 1). Die Beteiligte zu 1) habe ausweislich der diesbezüglichen Rankingliste für das Auswahlverfahren mit ihren 65,25 von möglichen 100 Punkten lediglich den Rangplatz 19 erreicht. Nach dem Prinzip der Bestenauslese bzw. dem Leistungsgrundsatz sei daher objektiv fähigeren und geeigneteren Bewerbern Vorrang gegeben worden. Im Übrigen sei die Mindestanforderung für eine Übernahme das Erreichen von 70 Punkten gewesen. Diese Punktzahl habe die Beteiligte zu 1) - anders als der in der Rangliste auf Platz 9 aufgeführte und als letzter bei der Einstellung berücksichtigte Bewerber - nicht erreicht.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2006 zu ändern und festzustellen, dass zwischen ihr und der Beteiligten zu 1) kein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründet worden ist,

hilfsweise,

das zwischen ihr und der Beteiligten zu 1) gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG ggf. zustande gekommene Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligten beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie treten der Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt - sowohl hinsichtlich des Hauptantrages (nachfolgend 1.) wie hinsichtlich des Hilfsantrages (dazu 2.) - ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren zu Recht zurückgewiesen. Mit dem rechtzeitig - innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - gestellten Übernahmeverlangen der Beteiligten zu 1) vom 11. April 2006 ist die Fiktion eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstanden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass dem (vorangegangenen) Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 21. März 2006 ein Verzicht auf ihre Rechte aus der Funktion als Jugend- und Auszubildendenvertreterin bzw. auf ein entsprechendes Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht entnommen werden kann. In dem Schreiben vom 21. März 2006 nimmt die Beteiligte zu 1) "Bezug auf das Schreiben des Referats Personal", womit das an alle Auszubildenden des Jahrgangs 2003 gerichtete Informationsschreiben der Antragstellerin vom 27. Februar 2006 gemeint war, in dem diese auf die nur gegebene Möglichkeit befristeter Arbeitsverhältnisse sowie eines etwaigen Arbeitsplatzes in Frankfurt am Main hingewiesen hatte. Hierauf hat die Beteiligte zu 1) mit dem besagten Schreiben vom 21. März 2006 lediglich ihr Interesse für die eröffneten Möglichkeiten angezeigt, ohne dass dem ein abschließender Erklärungswert in Bezug auf weitere Verwendungsmöglichkeiten der Beteiligten zu 1) bei dem Antragsteller zukäme. Insbesondere enthält das Schreiben nichts zu ihren Rechten oder Befugnissen aus ihrer Funktion als Jugend- und Auszubildendenvertreterin, so dass es, anders als die Antragstellerin meint, auch eines entsprechenden Vorbehaltes seitens der Beteiligten zu 1) nicht bedurft hat. Ein Erklärungswert dazu und insbesondere etwa zu einem konkludenten Verzicht auf ein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG kann dem Schreiben vom 21. März 2006 - auch und gerade aus Sicht der Antragstellerin - im Übrigen auch deswegen nicht entnommen werden, weil diese der Beteiligten zu 1) erst mit (späterem) Schreiben vom 10. April 2006 mitgeteilt hat, dass sie zur Abschlussprüfung zugelassen sei und wie die Prüfung weiter vonstatten gehen würde. Unabhängig von einer genauen Kenntnis des entsprechenden Fristenbeginns bei der Beteiligten zu 1) im Einzelnen dürfte für diese eine Geltendmachung von Rechten aus § 9 Abs. 2 BPersVG erst hiernach in greifbare Nähe gerückt sein, wie nicht zuletzt ihr erst danach - unter dem 11. April 2006 - abgefasstes Weiterbeschäftigungsverlangen deutlich macht; wie lange sie der Jugend- und Auszubildendenvertretung bereits angehört hat bzw. dass sie am 16. März 2006 erneut und nicht erstmals in diese Funktion gewählt worden ist, ist in diesem Zusammenhang nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

2. Die Beschwerde bleibt auch hinsichtlich des Hilfsantrages ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat auch den Auflösungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses ist danach unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildendenvertreters keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 157 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 7 EA). Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, kommt es zunächst allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160; mit umfassenden Erwägungen: BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris, Rdn. 22 ff. des Ausdrucks; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2004 - 22 TL 312/04 -, PersR 2005, 198; Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 391, 393; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2006 - 5 A 11117/05.OVG -, PersV 2006, 432, 433). Das Bundesverwaltungsgericht hat von diesem Grundsatz in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts freilich eine Ausnahme für den Fall offen gehalten, dass der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches einzustellen pflegt, sofern der Auszubildende sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat und dies im Ergebnis nicht faktisch einer Beschäftigungsgarantie gleichkommt (s. entsprechend auch Thüringer OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1488/04 -, PersV 2006, 391, 393 f.). In der insoweit grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2005 heißt es zu dem Ganzen wie folgt:

"a) Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Das Land als Arbeitgeber des Jugendvertreters ist nicht verpflichtet, diesem einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle des Landes zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 6 P 13.84 - BVerwGE 72, 154, 160):

aa) Für die Dienststellenbezogenheit des Weiterbeschäftigungsanspruchs spricht, dass auch die in § 9 BPersVG geschützten personalvertretungsrechtlichen Funktionen dienststellenbezogen sind. Personalräte sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in Dienststellen gebildet (§§ 12, 57, 95 Abs. 2 Satz 1, 98 Abs. 2 BPersVG und §§ 12 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 HePersVG). Der Schutzbereich der Vorschrift erstreckt sich grundsätzlich auf diejenige Dienststelle, bei welcher die personalvertretungsrechtliche Funktion wahrgenommen wird. Die Dienststellenbezogenheit wird bei Mitgliedern von Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 64 BPersVG und § 58 HePersVG) nicht in Frage gestellt, auch wenn hier die Ausbildungsdienststelle nicht mit derjenigen Dienststelle übereinstimmen muss, in welcher die personalvertretungsrechtliche Funktion wahrgenommen wird.

bb) Dass in § 9 BPersVG nur vom Arbeitgeber und nicht vom Leiter der Dienststelle die Rede ist und dass folglich allein der Arbeitgeber die Aktivlegitimation für den Auflösungsantrag hat, findet seine Erklärung darin, dass Vertragspartner des Auszubildenden nur die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts sein kann, nicht aber der Leiter der Dienststelle, welche für diese juristische Person öffentliche Aufgaben erfüllt. Ein überzeugendes Argument für einen dienststellenübergreifenden Weiterbeschäftigungsanspruch lässt sich daraus nicht herleiten (a. A. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe I, § 65 Rn. 86).

cc) Schutzzweck der Regelung in § 9 BPersVG ist es, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen können. Indem § 9 BPersVG die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schützt, dient er zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit (vgl. Beschluss vom 1. Dezember 2003 a.a.O. S. 277 m.w.N.). Das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks wird nicht erreicht, wenn der Auszubildende in einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 29 Abs. 1 Nr. 4, § 60 Abs. 4 BPersVG und § 26 Nr. 4, § 54 Abs. 3 Satz 2 HePersVG).

dd) Durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG entsteht ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle begründet. Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip, so dass der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nicht mit der Begründung abgewiesen darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 9 Abs. 2 BPersVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (vgl. zu § 78 a BetrVG: BAG, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187, 195; Beschluss vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294, 298). Die Beschäftigung in der Ausbildungsdienststelle ist wesentliches Element des Beschäftigungsverhältnisses während der Ausbildung, so dass die gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG kraft gesetzlicher Fiktion eintretende Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sich ebenfalls nur auf die Ausbildungsdienststelle beziehen kann.

ee) Rechtsgedanken aus dem Kündigungsschutzrecht (...) spielen hier keine Rolle (...) Das Bundesarbeitsgericht selbst zieht einen derartigen Schluss für den Bereich des § 78 a BetrVG jedenfalls nicht.

ff) Vielmehr nimmt es in ständiger Rechtsprechung an, das sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 78 a BetrVG und folgerichtig auch die Frage nach einem freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt (vgl. Beschluss vom 6. November 1996 a.a.O.; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105, 107; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110, 112; Beschluss vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 - juris Rn. 12). Es hat allerdings erwogen, dass in Fällen, in denen der Auszubildende (hilfsweise) sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat, der Schutzzweck des § 78 a BetrVG es gebieten kann, dass der Arbeitgeber auf derartige Änderungswünsche eingeht. Zur Vermeidung einer Benachteilung wegen der Amtsausübung kann der Arbeitgeber gehalten sein, Änderungswünschen, denen er auch bei anderen Auszubildenden nachkommen würde, bei einem durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden bevorzugt Rechnung zu tragen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende dem Arbeitgeber frühzeitig, regelmäßig nach dessen Nichtübernahmemitteilung nach § 78 a Abs. 1 BetrVG und spätestens mit dem eigenen Weiterbeschäftigungsverlangen, zu erkennen gibt, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt (vgl. Beschluss vom 6. November 1996 a.a.O. S. 298 f.)."

Diesen Erwägungen tritt der Senat für den Anwendungsbereich des § 9 BPersVG bei. Damit ist ein Schutzniveau gewährleistet, welches sich daran orientiert, dass § 9 BPersVG eine spezielle Ausformung des in § 8 BPersVG normierten Benachteiligungsverbots darstellt (vgl. Beschluss vom 15. November 1985 a.a.O. S. 155 f.; Beschluss vom 13. März 1989 - BVerwG 6 P 22.85 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 6 S. 13). Pflegt der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiter beschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs einzustellen, so ist es bei Wahrung des Benachteiligungsverbots nicht gerechtfertigt, Auszubildenden in personalvertretungsrechtlichen Funktionen diese Möglichkeit zu verweigern. Wäre der öffentliche Arbeitgeber dagegen gehalten, jeden freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz, der im jeweiligen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung in irgendeiner seiner Dienststellen verfügbar ist, für Auszubildende mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen zu reservieren, so käme dies in den Fällen, in denen der Bund oder ein Land Arbeitgeber ist, faktisch eine Beschäftigungsgarantie nahe, weil sich bei Bund und Ländern mit ihren zahlreichen Dienststellen zumeist eine Stelle finden wird, die der Qualifikation des jeweiligen Jugendvertreters adäquat ist. Dadurch würde der Grundsatz in Frage gestellt, wonach die Regelung in § 9 BPersVG kein totales Einstellungsgebot beinhaltet (vgl. Beschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 16), sondern offen ist für eine einzelfallbezogene Abwägung, deren Ergebnis sein kann, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Zudem wäre eine arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise gleichbedeutend mit einer erheblichen Privilegierung der Jugendvertreter in Bund und Ländern gegenüber denjenigen bei anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Am Ende würde sich für jene Jugendvertreter der Schwerpunkt der rechtlichen Schutzbetrachtungen aus dem Bereich des § 9 BPersVG hinaus - und in ein 'Ortsverteilungsverfahren' hineinverlagern, welches nur mehr der Beurteilung nach § 8 BPersVG unterläge" (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 - juris, RdNr. 22 ff. des Ausdrucks).

Dass nach diesen Maßgaben, denen sich der erkennende Senat anschließt, vorliegend ein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1) nicht zur Verfügung gestanden hätte, hat die Antragstellerin nicht geltend machen können. Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob ein solcher Arbeitsplatz, wie das Verwaltungsgericht jedenfalls mit Blick auf die dortige Stelle 70018887 angenommen hat, bereits im Bereich der Ausbildungsdienststelle bei der Antragstellerin - hier der Hauptverwaltung Berlin der Deutschen Bundesbank - vorhanden gewesen ist. Jedenfalls stand hier ein nach Lage der Dinge berücksichtigungsfähiger Dauerarbeitsplatz bei der Zentrale der Antragstellerin in Frankfurt am Main zur Verfügung, auf dem die Beteiligte zu 1) zumutbarerweise auch hätte weiterbeschäftigt werden können. Hierzu im Einzelnen:

a. Die für den Fall, dass der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches einzustellen pflegt, sofern der Auszubildende sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat und dies im Ergebnis nicht faktisch einer Beschäftigungsgarantie gleichkommt, eröffnete Ausnahme von dem Grundsatz, dass es im hier interessierenden Zusammenhang allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle ankommt, ist vorliegend gegeben: Die Antragstellerin macht geltend, dass sie die in der Ausbildungsdienststelle, hier der Hauptverwaltung Berlin, beschäftigten Auszubildenden in Folge ihrer Strukturreform und der damit einhergehenden Filialschließungen nicht mehr (dauerhaft) beschäftigen könne und dort seit Beginn der Strukturreform keine Auszubildenden nach Abschluss ihrer Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen habe; gleichzeitig bietet sie entsprechenden Absolventen adäquate Dauerarbeitsplätze bei der Zentrale in Frankfurt am Main an. Die Beteiligte zu 1) hat in ihrem Schreiben an die Antragstellerin vom 21. März 2006 mitgeteilt, dass sie sich (auch) um einen solchen Arbeitsplatz in der Zentrale der Deutschen Bundesbank bewerbe. Diese Mitteilung war auch rechtzeitig, da sie schon vor dem Übernahmeverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG (vom 11. April 2006) erfolgt war. Dass diese Bewerbung sich mit dem Übernahmeverlangen nicht etwa erledigt hatte, wird schon dadurch deutlich, dass die Beteiligte zu 1) unbeschadet ihres Übernahmeverlangens in der Folge auch an dem Auswahlverfahren für einen Arbeitsplatz in der Zentrale in Frankfurt am Main teilgenommen hat. Hat freilich die Antragstellerin - nicht zuletzt infolge der Verlagerung von Aufgaben der Hauptverwaltungen auf die Zentrale - Auszubildenden aus anderen Dienststellen, und zwar offensichtlich auch solchen aus anderen Ländern als dem Sitzland der Zentrale, die Möglichkeit eröffnet, sich auf einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz in der Zentrale zu bewerben, wäre es nicht gerechtfertigt, Auszubildenden in personalvertretungsrechtlichen Funktionen diese Möglichkeit zu verweigern bzw. diese nur unter Ausblendung ihrer personalvertretungsrechtlichen Funktion und damit unter Außerachtlassung des nach § 9 BPersVG gewollten Schutzes zu berücksichtigen. Dies kommt auch keiner Beschäftigungsgarantie für Auszubildende bei der Deutschen Bundesbank gleich. Eine solche wäre zunächst nur in den Fällen zu befürchten, in denen der Bund oder ein Land Arbeitgeber wäre, weil sich, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat, bei Bund und Ländern mit ihren zahlreichen Dienststellen zumeist eine Stelle finden wird, die der Qualifikation des Jugendvertreters entspricht, und damit der Grundsatz in Frage gestellt würde, demzufolge die Regelung in § 9 BPersVG kein totales Einstellungsgebot beinhaltet (BVerwG, a.a.O., nach ff.). So liegt es freilich bei der Deutschen Bundesbank (als juristischer Person des öffentlichen Rechts) nicht, zumal die von der Antragstellerin erstrebte Verschlankung des Filialnetzes und die damit verbundene Verknappung geeigneter Dauerarbeitsplätze auch Dienststellen anderer Bundesländer treffen dürfte. Dass die Antragstellerin nicht über Dauerarbeitsplätze in einer Anzahl verfügt, die zu einer Beschäftigungsgarantie für bei ihr ausgebildete Jugendvertreter führen würde, zeigt nicht zuletzt die Notwendigkeit des in Frankfurt am Main durchgeführten Auswahlverfahrens, in dem nur die besten Bewerber (hier: neun von 27) zum Zuge haben kommen können; auch der jeweilige Jugendvertreter - wie hier die Beteiligte zu 1) - kann in einem solchen Stellenbesetzungsverfahren auch in Ansehung des § 9 BPersVG nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 1999 - 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158 f., und vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422; std. Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 9. August 2005, a.a.O., S. 8 ff. EA; dazu im Einzelnen sogleich unter b.). Hiernach könnte von der Befürchtung einer Beschäftigungsgarantie bei der Antragstellerin schon deswegen nicht die Rede sein, weil mit Blick auf das jeweilige Bewerberfeld lediglich entsprechend gut qualifizierte Jugendvertreter einen Dauerarbeitsplatz bei der Antragstellerin erlangen können.

b. Die Beteiligte zu 1) hätte unter Berücksichtigung des § 9 BPersVG in dem von der Antragstellerin durchgeführten Auswahlverfahren auch zum Zuge kommen müssen. Zwar folgt nicht allein aus dem Umstand, dass der öffentliche Arbeitgeber überhaupt Einstellungen vornimmt, bereits die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Diese Bestimmung wirkt, wie der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits mehrfach entschieden hat, in Fällen wie dem vorliegenden dahin, dass der in der Bewerberkonkurrenz zwischen dem Jugendvertreter und anderen Bewerbern zu beachtende Leistungsgrundsatz gewisse Modifikationen erfährt. In dem dazu maßgeblichen Beschluss des erkennenden Senats vom 9. August 2005 (- OVG 62 PV 2.05 -, S. 8 ff. EA) heißt es dazu wie folgt:

"Wie das Bundesverwaltungsgericht insoweit in seinem Beschluss vom 9. September 1999 hervorgehoben hat, haben die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, Maßstab jeglicher Personalentscheidung im öffentlichen Dienst zu sein (- 6 P 5.98 -, PersR 2000, 156, 158); Art. 33 Abs. 2 GG verbiete es demnach, die Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im öffentlichen Dienst völlig unabhängig von Eignungsaspekten vorzunehmen (BVerwG, a.a.O.). Die danach erforderliche Beachtung des Leistungsgrundsatzes hat sich nach den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2000 niedergelegten Grundsätzen, denen der Senat folgt, wie nachfolgend wiedergegeben zu gestalten:

b) Wie der Senat (...) entschieden hat, erfordert die von Verfassungs wegen gebotene Beachtung des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde einen Leistungsvergleich zwischen dem nicht übernommenen Jugend- und Auszubildendenvertreter und dem relativ schwächsten Absolventen, der vom Arbeitgeber noch übernommen worden ist. Der Senat hat dem Grunde nach daran festgehalten, dass die Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers nur entfällt, wenn die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter. Was in diesem Sinne objektiv und wesentlich ist, wird durch § 9 BPersVG entscheidend mitgeprägt. Der weitere Ermessens- und Beurteilungsspielraum, den Art. 33 Abs. 2 GG den Einstellungsbehörden eröffnet, kann durch eine gesetzliche Ausgestaltung und gegebenenfalls auch Gewichtung der Eignungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG eingeschränkt werden, wenn damit vorrangig andere, ebenfalls verfassungslegitime Ziel e verfolgt werden. Das ist in der Gestalt des § 9 BPersVG geschehen. Dies hat der Senat in den schon wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - a.a.O., S. 158 f. und - BVerwG 6 P 4.98 - a.a.O., S. 76 wie folgt erläutert.

§ 9 BPersVG will Jugend- und Auszubildendenvertreter vor Personalmaßnahmen bewahren, die diese an der Ausübung ihres personalvertretungsrechtlichen Amtes hindern oder ihre Unabhängigkeit in diesem Amt beeinträchtigen können (Beschluß vom 28. Februar 1990 - BVerwG 6 P 21.87 - BVerwGE 85, 5, 9). Ebenso will er vor Benachteiligung schützen, die sich typischerweise daraus ergeben, dass Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung durch ihre Amtstätigkeit sich weniger auf ihre Ausbildung haben konzentrieren können. Andere Auszubildende, die keine personalvertretungsrechtliche Tätigkeit übernommen haben, können die zur Verfügung stehende Zeit umfassender zur Erweiterung ihrer fachlichen, insbesondere prüfungsrelevanten Kenntnisse nutzen. Darüber hinaus soll der Weiterbeschäftigungsanspruch des § 9 BPersVG auch davor schützen, dass in die wertende Erkenntnis des Dienstherrn, die sich auf die Leistung während der Ausbildung und den Ausbildungserfolg bezieht, negative Beurteilungen einfließen, die ihren Grund in der personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit des Auszubildenden haben. Insoweit deckt sich bis zu einem gewissen Grad der Schutzzweck des § 9 BPersVG mit dem des Art. 33 Abs. 2 GG. Beide Regelungen wollen - wenn auch im Hinblick auf unterschiedliche Gefährdungslagen - einen benachteiligungsfreien Zugang zum öffentlichen Dienst gewähren.

Die mit § 9 BPersVG teilweise auch bewirkte Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigt sich aus der durch das Sozialstaatsprinzip mitgestalteten Organisationsgewalt des Staates. Art. 33 Abs. 2 GG rechtfertigt sich aus der durch das Sozialstaatsprinzip mitgestalteten Organisationsgewalt des Staates. Art. 33 Abs. 2 GG steht nicht grundsätzlich dem Anliegen entgegen, Stellen des öffentlichen Dienstes aus sozialen Gründen nach Kriterien zu vergeben, bei denen reine Leistungsgesichtspunkte nicht allein entscheidend sind (vgl. Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand 1966, Art. 33 Rn. 22; Battis in: Sachs, GG, 2. Aufl. 1999 Art. 33 Rn. 38 m.w.N.; Schmidt-Aßmann, NJW 1980, 16, 19; Gussone, PersR 1999, 350, 352). Dies gilt für den Regelungsbereich des § 9 BPersVG um so mehr, als das mit dieser Vorschrift geschützte und geförderte Engagement und Interesse für das Wohl anderer, das der Jugend- und Auszubildendenvertreter durch seine personalvertretungsrechtliche Tätigkeit regelmäßig belegt, durchaus auch als ein Kriterium der Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zu bewerten ist.

c) Hiervon ausgehend hat der Senat in den beiden wiederholt genannten Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - das allgemeine Erfordernis, wonach die in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Konkurrenten objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sein müssen, wenn sie dem Jugend- und Auszubildendenvertreter vorgezogen werden sollen, unter Auseinandersetzung mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung wie folgt präzisiert:

Der durch § 9 BPersVG gewollte Schutz der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung wäre nicht mehr hinreichend gewährleistet, wenn diese trotz ihres Weiterbeschäftigungsverlangens gegenüber allen anderen Bewerbern mit einer hinsichtlich des Prüfungserfolgs besseren Qualifikation zurücktreten müßten. Nach der gesetzlichen Wertung kommt vielmehr dem Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters ein hohes Gewicht zu. Das Gesetz will nicht nur den für Bevorzugungen und Benachteiligungen offenen Einfluß subjektiver Wertungen des Arbeitgebers ausschließen. Es bewertet zugleich mittelbar das Engagement in der Personalvertretung als einen für die Beurteilung der Eignung wesentlichen Umstand, der bei der Frage der Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis durchaus positiv ins Gewicht fällt. Gegenüber den nach ihrem Abschluß als fachlich besser qualifiziert ausgewiesenen Mitbewerbern setzt sich daher der Jugendvertreter jedenfalls dann durch, wenn - bezogen auf das Anforderungsprofil des freien Arbeitsplatzes - kein offenkundig schwerwiegender Qualifikationsmangel gegeben ist. Ein solcher liegt mit Blick auf die dargelegten personalvertretungsrechtlichen Besonderheiten dann vor, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlussprüfung deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der relativ schwächste sonstige Bewerber, den der Arbeitgeber in ein Dauerverhältnis übernehmen will (PersR 2000, 159; ZfPR 2000, 77).

Erläuternd hierzu hat der Senat in den Beschlüssen vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 4.98 und BVerwG 6 P 5.98 - beispielhaft ausgeführt, daß dann, wenn sich eine volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern läßt, die genannte Grenze bei vier oder fünf Punkten liegen wird. Das entspräche dem 1,33-fachen bis dem 1,67-fachen der vollen Notenstufe. Innerhalb dieser Grenzen obliegt die Ermittlung der konkreten Grenze der Beurteilung und Bewertung dem Tatsachenrichter, und unterliegt ihrerseits - wie dargestellt - nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht '...' (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2000 - 6 P 9.99 -, PersR 2000, 421, 422)".

Nach diesen Grundsätzen, die auch für den vorliegenden Fall gelten, war in der Person der Beteiligten zu 1) ein offenkundig schwerwiegender Qualifikationsmangel nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob dies zugunsten der Antragstellerin - nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG vorgesehenen Frist von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - überhaupt noch geltend gemacht werden kann. Jedenfalls lag die Beteiligte zu 1) in der Bewerberkonkurrenz keinesfalls mehr als eine volle Notenstufe bzw. mehr als das 1,33-fache einer vollen Notenstufe hinter dem insoweit schwächsten eingestellten Bewerber. Dabei ist es letztlich unerheblich, ob in diesem Falle auf die Ausbildungsnote oder auf die im Auswahlverfahren erreichte Punktzahl abzustellen ist, weil der insoweit maßgebliche Abstand, der einen offenkundig schwerwiegenden Qualifikationsmangel bei der Beteiligten zu 1) begründen würde, bei keiner der beiden Betrachtungsweisen gegeben wäre. Die Beteiligte zu 1) hat die Ausbildungsnote "befriedigend" (74 Punkte) erzielt, während der schwächste eingestellte Bewerber des Auswahlverfahrens in der Abschlussnote der Ausbildung ein "gut" (85 Punkte) erreicht hat. Nach Maßgabe des im Anhörungstermin vor dem Senat hergereichten IHK-Notenschlüssels wird die Note "gut" bei unter 92 bis 81 Punkten und die Note "befriedigend" bei unter 81 bis 67 Punkten vergeben. Damit lag die Beteiligte zu 1) mit den von ihr erzielten 74 Punkten glatt im mittleren Bereich der Note "befriedigend" und der relativ schwächste eingestellte Bewerber mit den von ihm erreichten 85 Punkten eher noch im unteren Bereich der Note "gut"; jedenfalls lag er mit seinem Ausbildungsergebnis keinesfalls mehr als eine volle Notenstufe bzw. mehr als das 1,33-fache einer vollen Notenstufe vor der Beteiligten zu 1). Gleiches gilt für die Ergebnisse des Auswahlverfahrens, in dem die Beteiligte zu 1) von 100 möglichen Punkten 65,25 Punkte und der schwächste eingestellte Bewerber 75,5 Punkte erzielt hat; der Abstand dieser Ergebnisse entspricht in etwa dem Notenabstand in den Ausbildungsergebnissen und würde, auch wenn man hier Noten bilden würde, ebenfalls nicht mehr als das 1,33-fache einer vollen Notenstufe betragen. Dass die Antragstellerin als (interne) Mindestanforderung für eine Übernahme das Erreichen von 70 Punkten aufgestellt hat und die Beteiligte zu 1) dies nicht erzielt hat, ist mit Blick auf § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG und den danach anzustellenden Bewerbervergleich unerheblich. Das Erreichen einer solchen Mindestpunktzahl mag für diejenigen Bewerber von Bedeutung sein, hinsichtlich derer die Antragstellerin keinen Bindungen unterliegt. So liegt es aber bei der Beteiligten zu 1) nicht, weil sie nach Maßgabe von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG weiterzubeschäftigen ist, wenn nicht die Antragstellerin unter Berücksichtigung auch anderer Bewerber um die zu vergebenden Stellen darlegen kann, dass ihr eine solche Weiterbeschäftigung unzumutbar ist; dies war allein nach den vorstehend wiedergegebenen Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten.

Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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