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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: OVG 62 PV 4.05
Rechtsgebiete: BPersVG, BRKG, EStG, BaWüPersVG, RVG, ZPO


Vorschriften:

BPersVG § 44 Abs. 1
BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 1
BPersVG § 44 Abs. 1 Satz 2
BPersVG § 46 Abs. 6
BRKG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
BRKG § 9
BRKG § 9 Abs. 5 a.F.
BRKG § 14
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2
BaWüPersVG § 45
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 547 Nr. 1
ZPO § 547 Nr. 2
ZPO § 547 Nr. 3
ZPO § 547 Nr. 4
ZPO § 547 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: OVG 62 PV 4.05

In der Personalvertretungssache

hat der 62. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - auf Grund der Sitzung vom 14. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki, die ehrenamtlichen Richterinnen Rutz-Lorenz, Holz und Kathmann sowie den ehrenamtlichen Richter Gritzka beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2005 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1. verpflichtet war, die Verpflegungspauschale in Höhe von jeweils 101,93 Euro für die Teilnahme der Beteiligten zu 2. und 3. an der Schulung vom 14. bis 18. Oktober 2002 zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 143,86 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Beteiligte zu 1. verpflichtet war, eine Verpflegungspauschale in (voller) Höhe von jeweils 101,93 € für die Teilnahme der Beteiligten zu 2. und 3. an einer Schulungsveranstaltung zu tragen.

Die Beteiligten zu 2. und 3. waren Mitglieder des Antragstellers. Dieser entsandte sie mit Beschluss vom 9. April 2002 zu einer Schulungsveranstaltung zum Personalvertretungsrecht im "Ver.di Bildungs- und Begegnungszentrum Berlin-Wannsee" vom 14. bis 18. Oktober 2002. Der Antragsteller teilte dem Beteiligten zu 1. die Beschlussfassung unter dem 11. April 2002 mit. Der letzte Satz in dem Entsendebeschluss lautet: "Die Kostenübernahme erfolgt durch den Arbeitgeber".

Am 11. Oktober 2002 teilte der Beteiligte zu 1. dem Beteiligten zu 3. mit, dass er nicht bereit sei, die im Zusammenhang mit dem Lehrgang entstehenden Verpflegungskosten zu tragen. Das Gleiche teilte der Beteiligte zu 1. am 14. Oktober 2002 der Beteiligten zu 2. mit.

Die Schulung dauerte am 14. Oktober von 10.00 bis 18.00 Uhr, am 15. bis 17. Oktober jeweils von 8.30 bis 16.30 Uhr und am 18. Oktober von 8.30 bis 14.00 Uhr. Die Beteiligten zu 2. und 3. benötigten für die An- und Abfahrt von bzw. zu ihren Wohnungen jeweils ca. 1,5 Stunden.

Die Teilnahmegebühr i.H.v. 449,40 Euro übernahm der Beteiligte zu 1., seinerzeit die Oberfinanzdirektion Berlin. Die Übernahme der Verpflegungspauschale i.H.v. 101,93 € lehnte er, wie er den Beteiligten zu 2. und 3. mit Schreiben vom 10. Januar 2003 mitteilte, zunächst ab, erstattete dann aber gegenüber der Bildungseinrichtung den Betrag - wie er dem Antragsteller unter dem 7. Februar 2003 mitteilte - "unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken", berechnete jedoch für 4 Tage jeweils 6.- € (zusammen 24.- €) als "häusliche Ersparnis" und bat den Antragsteller, die Beteiligten zu 2. und 3. aufzufordern, diese Restsumme selbst an die Bildungseinrichtung zu überweisen. Nachdem die Bildungseinrichtung auch die vorgenannten Restsummen bei dem Beteiligten zu 1. bzw. seinerzeit der Oberfinanzdirektion angemahnt hatte, übernahm dieser die Erstattung auch des Restbetrages und zog die 24.- Euro bei den Beteiligten zu 2. und 3. anschließend, wie er ihnen im Juni 2003 mitteilte, jeweils vom Juligehalt 2003 ab. In anderen Fällen übernahm die Oberfinanzdirektion die Kosten in voller Höhe.

Am 30. August 2003 hat der Antragsteller den Feststellungsantrag gerichtshängig gemacht und geltend gemacht, die Dienststelle habe den gesamten Betrag für Verpflegung zu erstatten.

Zwischenzeitlich - seit dem 1. Januar 2005 - sind aufgrund § 2 des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) sämtliche Aufgaben der ehemaligen Bundesvermögensverwaltung auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben übergegangen.

Das Verwaltungsgericht hat dem von ihm für zulässig gehaltenen Feststellungsbegehren durch Beschluss vom 9. März 2005 lediglich insoweit stattgegeben, als es eine Erstattungspflichtigkeit des Beteiligten zu 1. in Höhe von 6.- € pro Tag, zusammengenommen in Höhe von jeweils 30.- €, festgestellt hat; den darüber hinausgehenden Antrag hat es zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Anspruchsgrundlage sei § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wonach die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trage. Zu diesen gehörten auch die Kosten für nach § 46 Abs. 6 BPersVG erforderliche Schulungsveranstaltungen, zu denen der Personalrat, wie hier am 11. April 2002 geschehen, durch Beschluss Vertreter entsende. Diese Kosten setzten sich zusammen aus den Teilnahmegebühren, eventuellen Fahrtkosten und Kosten für Unterkunft und/oder Verpflegung. Insoweit regele § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, dass Mitglieder des Personalrats bei Reisen - dem gleichgestellt seien "Dienstgänge", wie im vorliegenden Fall -, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig seien, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz erhielten. Diese Reisekostenvergütung erfasse u.a. Tagegeld nach § 9 BRKG. Verpflegungskosten würden reisekostenrechtlich mit "Tagegeld" abgegolten. Gemäß § 9 BRKG in der seit 1. Januar 1997 geltenden (Neu-) Fassung bestimme sich die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Dienstreisenden nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Nach dieser Bestimmung, mit der das Tagegeld mit den steuerlichen Reisekostenregelungen harmonisiert werden sollte, um den früheren Verwaltungsaufwand wegen Versteuerung der nicht steuerfreien Tagegelder entbehrlich zu machen, werde Tagegeld als pauschalierter Auslagenersatz für die bei einer Dienstreise entstehenden Mehrauslagen für Verpflegung gewährt. Mit der Neufassung des § 9 BRKG könne, soweit das Tagegeld zur Bestreitung der Mehraufwendungen für Verpflegung nicht ausreiche, ein Zuschuss - anders als nach § 9 Abs. 5 BRKG a.F. - nicht (mehr) gewährt werden. Ob etwas anderes gelte, wenn Übernachtungskosten und/oder Verpflegungskosten als pauschalierte, von den Schulungsteilnehmern nicht beeinflussbare Tagessätze in Rechnung gestellt würden, könne dahin stehen. Denn vorliegend habe es sich ersichtlich nicht um solche Pauschalsätze gehandelt. Der erkennenden Personalvertretungskammer sei dienstlich bekannt, dass die fragliche Bildungseinrichtung auch hinsichtlich der Verpflegungspauschale flexibel sei. Hier sei offenbar die Tagespauschale für Frühstück, Mittag und Abendbrot in Rechnung in Rechnung gestellt worden. Denn 101,93 Euro für fünf Mittagessen könnten bei einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung ausgeschlossen werden. Tatsächlich hätten die Beteiligten zu 2. und 3. aber weder Frühstück noch Abendessen in Anspruch genommen. Damit hätte sich der Verpflegungssatz bei entsprechendem Bemühen verringern lassen. Dies hätte auch noch am ersten Seminartag mit der Bildungseinrichtung geklärt werden können, was sich auch der Dienststelle hätte aufdrängen müssen. Vorliegend sei die Tagegeldregelung des § 9 BRKG - unter Berücksichtigung der fiktiven Haushaltsersparnis - zur Abdeckung der von der Bildungseinrichtung in Rechnung gestellten Verpflegungspauschale wahrscheinlich sogar ausreichend gewesen; denn bei Abwesenheit von mindestens 24 Stunden, also bei Übernachtung und Vollverpflegung wie von den anderen Teilnehmern in Anspruch genommen, hätte für Verpflegung Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe von 24.- Euro (für jeden Kalendertag, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Ziff. a. EStG) bestanden. Nachdem vorliegend weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden Abwesenheit zu berücksichtigen seien, betrage der Pauschbetrag § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG zufolge 6.- Euro je Tag, zusammen also jeweils 30 Euro. Soweit in der Kommentarliteratur noch immer vertreten werde, für Kosten, die die pauschalierten Höchstbeträge überstiegen, müsse und könne die Angemessenheit im Einzelnen nachgewiesen und belegt werden, sei dem nicht zu folgen. Diese Auffassung nehme Bezug auf Nr. 4 des BMI-Rundschreibens vom 15. August 1996, das die Kammer ohnehin nicht binde, vor allem aber durch die seit dem 1. Januar 1997 geltende Fassung des § 9 BRKG überholt sei; dementsprechend verweise das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben zum Reisekostenrecht vom 21. Februar 1997 (GMBl. S. 139) auf die durch das JStG 1997 geschaffene Rechtslage (gemeint: Neufassung des § 9 BRKG durch das Jahressteuergesetz 1997). Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Diese begründet er wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht habe in keiner seiner Entscheidungen zur Kostentragungspflicht der Dienststelle die Auffassung vertreten, dass eine Kostenerstattung nur nach dem Bundesreisekostengesetz und den daraus sich ergebenden Höchstbeträgen zu erfolgen habe; sofern sie angemessen seien, müssten auch Beträge erstattet werden, die über denjenigen nach dem Bundesreisekostengesetz lägen. Die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angestrebte Angleichung zwischen Steuerrecht und Reisekostenrecht in § 9 BRKG (n.F.) gebe für den vorliegenden Fall nichts her, weil es sich hier um vom Personalrat nicht beeinflussbare Beträge handele und weil Erstattungsfälle wie der vorliegende im Verhältnis zur Abrechnung von Dienstreisen in der Anzahl derart gering seien, dass für eine Verwaltungsvereinfachung keine Erforderlichkeit bestehe. Unerfindlich bleibe, woher das Verwaltungsgericht die Erkenntnis habe, dass die Beteiligten zu 2. und 3. weder Frühstück noch Abendessen in Anspruch genommen hätten und woher die Kammer die Kenntnis habe, dass die Bildungseinrichtung hinsichtlich der Verpflegungspauschale flexibel sein solle. Schließlich führe die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Rechtsauffassung im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Beteiligten zu 2. und 3.; da sie durch den entsprechenden Beschluss des Personalrats verpflichtet gewesen seien, die Schulungsmaßnahme wahrzunehmen, würden sie die Verpflegungskosten, soweit diese 6.- Euro pro Tag überstiegen, nunmehr aus eigener Tasche bezahlen müssen. Dies sei auch ein deutlicher Verstoß gegen die Unentgeltlichkeit des Ehrenamtes des Personalratsmitglieds. Schließlich habe das Verwaltungsgericht auch unberücksichtigt gelassen, dass die Dienststelle durch Überweisung des gesamten Betrages an den Seminarveranstalter eine Kostenübernahme in voller Höhe anerkannt habe; die Dienststelle habe nicht zuerst Kosten übernehmen und sie dann (teilweise) von den Bezügen der Beteiligten zu 2. und 3. einbehalten dürfen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 2005 festzustellen, dass der Beteiligte zu 1. verpflichtet war, die Verpflegungspauschale in Höhe von jeweils 101,93 Euro für die Teilnahme der Beteiligten zu 2. und 3. an der Schulung vom 14. bis 18. Oktober 2002 zu tragen.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, die Beschwerde sei mangels Aktivlegitimation des (nicht mehr bestehenden) Antragstellers unzulässig. In der Sache sei die Kostentragungspflicht der Dienststelle durch die gesetzlichen Regelungen des Bundesreisekostengesetzes begrenzt. Die Höhe des Tagegeldes bestimme sich daher, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG.

In der Anhörung vor dem Senat hat der Antragsteller eine Rechnung der fraglichen Bildungseinrichtung vom 19. November 2002 vorgelegt, wonach für die Veranstaltung zunächst eine Verpflegungspauschale von 179,68 Euro angesetzt gewesen ist. Dabei habe es sich um eine Pauschale für Frühstück, Mittagessen und Abendbrot gehandelt. Nachdem die Beteiligten zu 2. und 3. gegenüber der Bildungseinrichtung deutlich gemacht hätten, dass sie als die einzigen Teilnehmer aus Berlin dort nur das Mittagessen eingenommen hätten, sei - ebenfalls unter dem 19. November 2002 - eine erneute Rechnung erstellt worden, die - diesmal nur für das Mittagessen, ein so genanntes Wahl-Essen vom Buffet - 101,93 Euro verzeichnet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. zulässig. Soweit dieser eine fehlende Aktivlegitimation des Antragstellers geltend macht, weil das Bundesvermögensamt Berlin II aufgelöst sei und ein Beschluss des Übergangspersonalrates über die Einlegung der Beschwerde nicht vorliege, hat der Antragsteller - unbeschadet des von ihm im Termin vor dem Senat vorgelegten Beschlusses des Personalrats Direktion Berlin der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 21. Juni 2005 - zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass dem Antragsteller zur Wahrnehmung des streitgegenständlichen Begehrens ein Restmandat zusteht. Ein solches ist gegeben, wenn der Personalrat einer aufgelösten bzw. weggefallenen Dienststelle insoweit funktionsfähig und infolgedessen im Beschlussverfahren partiell beteiligtenfähig bleibt, als mit dem Wegfall der Dienststelle verbundene, noch fortbestehende Aufgaben abzuwickeln sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1983 - 6 P 23.81 -, Buchholz 238.3A § 83 BPersVG Nr. 22 m.w.N.); dazu zählt insbesondere - wie vorliegend - die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen einzelner Mitglieder hinsichtlich ihrer Reise- und Schulungskosten nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 6 BPersVG (s. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl. 2004, § 26, Rdn. 10 m.w.N.).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 1. war nach Lage des Falles verpflichtet, die Verpflegungspauschale für die Teilnahme der Beteiligten zu 2. und 3. jeweils in voller Höhe (101,93 Euro) zu tragen; insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Beteiligten zu 1. lediglich in Höhe von 6.- Euro pro Tag, d.h. zusammengenommen jeweils 30.- Euro, gegeben sei, so dass die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend abzuändern war. Hierzu im Einzelnen:

a. Rechtsgrundlagen für das Erstattungsbegehren sind § 44 Abs. 1 und § 46 Abs. 6 BPersVG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Mitglieder des Personalrats für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und ggf. welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht. Von den durch den Entsendungsbeschluss ausgelösten Kosten werden die Fahrtkosten in gleicher Weise erfasst wie die von dem Veranstalter erhobenen Schulungskosten. Dasselbe gilt mit Blick auf die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, welche hinsichtlich der den Personalratsmitgliedern notwendig entstandenen Reisekosten das Bundesreisekostengesetz für anwendbar erklärt. Dieses erfasst die Fahrtkosten (§§ 5, 6 BRKG) ebenso wie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (§§ 9, 10 BRKG) und die Seminarkosten, welche als Nebenkosten im Sinne von § 14 BRKG abzurechnen sind (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 -, BVerwGE 118, 1, 4 f.).

b. Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, ist im Weiteren aber zu Annahmen gelangt, die den Besonderheiten des Falles nicht gerecht werden.

aa. Soweit es zunächst grundsätzlich ausgeführt hat, mit der Neufassung des § 9 BRKG ("Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes") könne, soweit das Tagegeld zur Bestreitung der Mehraufwendungen für Verpflegung nicht ausreiche, ein Zuschuss - anders als nach § 9 Abs. 5 BRKG a.F. - nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht (mehr) gewährt werden, ist zweifelhaft, ob dem schon im Allgemeinen so gefolgt werden kann. Die von dem Verwaltungsgericht - insoweit zutreffend - herangezogenen Überlegungen des Gesetzgebers zu der gewünschten Harmonisierung des Tagegeldes mit den steuerlichen Reisekostenregelungen betreffen zunächst allein das Bundesreisekostengesetz (s. im Einzelnen nachgewiesen bei Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Std. Februar 2003, § 9 BRKG, Anm. 1, 7 und 25), nicht aber das hier inmitten stehende Personalvertretungsrecht. Wie nicht zuletzt das Bundesverwaltungsgericht im hier interessierenden Zusammenhang hervorgehoben hat, sind bei der Betrachtung eines (normalen) Beschäftigten der Dienststelle, auf den die reisekostenrechtlichen Regelungen typischerweise zugeschnitten sind, und eines durch den Personalrat entsandten Mitglieds desselben freilich grundlegende Unterschiede zu beachten; so heißt es im grundlegenden Beschluss vom 7. Dezember 1994 wie folgt:

"Davon abgesehen würde die Gleichstellung der Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer personalvertretungsrechtlichen Schulungsveranstaltung mit dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung durch einen Beschäftigten der Dienststelle den Besonderheiten der personalvertretungsrechtlichen Tätigkeit nicht gerecht werden, weil es grundlegende Unterschiede gibt:

Mit der Fortbildung des Beschäftigten sollen dessen bereits vorhandene fachliche und berufliche Kenntnisse vertieft, weiterentwickelt und aktualisiert werden (...). Der Beschäftigte besucht in erster Linie aus eigenem persönlichen Interesse die Fortbildungsveranstaltung, selbst wenn dies auch im Interesse der Dienststelle liegt, weil die vertieften Fachkenntnisse eines Mitarbeiters ihr ebenfalls zugute kommen. Der Vertreter im Personalrat, der an einer Schulungsveranstaltung teilnimmt, tut dies dagegen nicht in seinem eigenen persönlichen Interesse, auch wenn er selbst davon profitiert, sondern vielmehr hauptsächlich im Interesse der Personalvertretung, der er angehört und die ihn zu dieser Veranstaltung entsendet" (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, BVerwGE 97, 166, 170).

In derselben Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht denn auch hervorgehoben, dass die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung für den Betreffenden Pflicht bedeutet:

"Für den Betroffenen ist dies keine Vergünstigung, von der er nach Belieben Gebrauch machen kann, sondern der Beschluss begründet für ihn eine Pflicht, an der Schulung teilzunehmen. Die Entsendung eines Personalratsmitglieds zu einer Schulungsveranstaltung ist nicht anders zu beurteilen als dessen Verpflichtung zur Teilnahme an einer Prüfung oder an einer Unfalluntersuchung" (BVerwG, a.a.O., S. 169). Hieran anknüpfend hat es eine Beschränkung der Erstattungsansprüche für Personalratsmitglieder nach Maßgabe des (dort: baden-württembergischen) Personalvertretungsrechts für nicht angängig gehalten und dies wie folgt erläutert:

"Dieses Ergebnis würde auch im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Angemessenheit der Kostenerstattung für die Teilnahme von Personalratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen stehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, ob die Kosten angemessen sind, von der jeweiligen Prüfung des Einzelfalles abhängig gemacht (...). Es hat diese Frage (allein) danach beantwortet, ob die Schulungskosten erforderlich und verhältnismäßig waren, insbesondere, ob sie dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel entsprachen. Deshalb hat es beispielsweise die Festlegung einer schematischen Obergrenze für die Dauer der einzelnen Schulung abgelehnt (...). Damit wäre die Festlegung einer pauschalen Höchstgrenze für Schulungskosten, wenn sie allein an die Auslegung des § 45 BaWüPersVG anknüpfen würden, nicht zu vereinbaren. Diese Pauschalierung würde auf jeden Fall dann zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen, wenn dadurch die Personalvertretungen oder ihre Mitglieder die Schulungskosten oder einen erheblichen Teil davon übernehmen müssten, obwohl sie nach den Umständen des Einzelfalles nachgewiesenermaßen für die Personalratstätigkeit erforderlich, möglicherweise sogar dringend erforderlich, und der Höhe nach auch angemessen, möglicherweise - wie hier auch festgestellt - sogar 'preisgünstig' waren" (BVerwG, a.a.O., S. 178 f.; ebenso Beschluss vom 20. März 1995 - 6 P 46/93 -, in juris, dort Rdn. 23).

Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte ein - wie von dem Verwaltungsgericht der Sache nach angenommen - genereller Ausschluss der Erstattung eines Teiles von Kosten, die an sich angemessen sind, damit kollidieren, dass das Personalratsmitglied einen Anspruch auf Freistellung von Kosten haben muss, wenn es der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulungs- bzw. Bildungsveranstaltung nachkommt (für einen solchen Freistellungsanspruch etwa Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, Std. April 2006, K § 46, Rdn. 80).

Dies dürfte erst recht gelten, wenn die in Rede stehenden Verpflegungskosten nach einem Pauschalpreis abgerechnet werden. Das Verwaltungsgericht hat dazu - wie sich in der Anhörung vor dem Senat erwiesen hat, fehlerhafterweise - angenommen, dass vorliegend "offenbar" die Tagespauschale für Frühstück, Mittag und Abendbrot in Rechnung in Rechnung gestellt worden sei, denn 101,93 Euro für fünf Mittagessen könnten bei einer gewerkschaftlichen Bildungseinrichtung ausgeschlossen werden; da die Beteiligten zu 2. und 3. aber weder Frühstück noch Abendessen in Anspruch genommen hätten, hätte sich der Verpflegungssatz bei entsprechendem Bemühen verringern lassen. Demgegenüber haben die Beteiligten zu 2. und 3. in der Anhörung vor dem Senat - von dem Beteiligten zu 1. unbeanstandet gelassen - eine Rechnung der fraglichen Bildungseinrichtung vom 19. November 2002 vorgelegt, wonach für die Veranstaltung zunächst eine Verpflegungspauschale von 179,68 Euro angesetzt gewesen ist, wobei es sich um eine Pauschale für Frühstück, Mittagessen und Abendbrot gehandelt habe; nachdem die Beteiligten zu 2. und 3. gegenüber der Bildungseinrichtung deutlich gemacht hätten, dass sie als die einzigen Teilnehmer aus Berlin dort nur das Mittagessen eingenommen hätten, sei - ebenfalls unter dem 19. November 2002 - eine erneute Rechnung erstellt worden, die - diesmal nur für das Mittagessen, ein so genanntes Wahl-Essen vom Buffet - 101,93 Euro verzeichnet habe. Sind bzw. waren freilich die maßgeblichen Verpflegungskosten in ihrer Höhe von den Schulungsteilnehmern bzw. hier den Beteiligten zu 2. und 3. nicht zu beeinflussen, ist es umso weniger mit den aus der vorstehend aufgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ersichtlichen Grundsätzen zu vereinbaren, wenn das maßgebliche Personalratsmitglied einen - im gegebenen Falle sogar den ganz überwiegenden - Teil dieser Kosten selbst tragen müsste (s. dazu auch BAG, Beschluss vom 28. Februar 1990 - 7 ABR 5/89 -, in juris, dort Rdn. 32).

Hiernach vermag im Übrigen auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen, dass derjenigen (aktuellen) Kommentarliteratur, nach der für pauschalierte Höchstbeträge übersteigende Kosten die Angemessenheit im Einzelnen nachgewiesen und belegt werden könne, deswegen nicht zu folgen sei, weil diese Bezug nehme auf Nr. 4 des BMI-Rundschreibens vom 15. August 1996 und dieses Rundschreiben durch die seit dem 1. Januar 1997 geltende Fassung des § 9 BRKG überholt sei, weswegen das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben zum Reisekostenrecht vom 21. Februar 1997 auf die durch Art. 28 JStG 1997 geschaffene Rechtslage verweise. Das Rundschreiben vom 21. Februar 1997 (GMBl. 1997, 138, 139) verhält sich nicht zu Kostenerstattungsansprüchen von Personalratsmitgliedern, sondern eben lediglich zum Reisekostenrecht. Demgegenüber findet sich im BMI-Rundschreiben vom 15. August 1996 zu den "Kosten der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 46 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes" in seiner nach dem 1. Januar 1997 - mithin nach Änderung des § 9 BRKG - ergangenen Fassung (vom 21. Januar 2002, GMBl. S. 250, abgedruckt etwa bei Lorenzen/Etzel u.a., BPersVG, Komm., Std. Mai 2006, Anhang Teil VII.2) unter 4.1 zunächst der Hinweis, dass die Kosten einer erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltung von der Dienststelle zu tragen sind, soweit sie angemessen sind. Unter 4.11 wird dies dann im Einzelnen weiter konkretisiert, u.a. dahin, dass Teilnehmerbeiträge "aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung" ohne eine Aufschlüsselung des Kostennachweises nach bestimmten Maßgaben anerkannt werden können, wobei gesondert ausgebrachte Verpflegungskosten nur bis zur Höhe der Sätze nach § 9 BRKG zu berücksichtigen sind. Unter 4.12 heißt es sodann, dass - sofern die Summe aus Teilnehmerbeitrag und den Kosten für Verpflegung und Unterkunft den unter Nr. 4.11 festgelegten Höchstbetrag übersteigt - die Angemessenheit der Kosten im einzelnen nachzuweisen und zu belegen ist. Diese Erlasslage freilich entspricht der von dem Antragsteller geltend gemachten Position (ebenso Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel u.a., a.a.O., § 44, Rdn. 26; Fischer/Goeres, a.a.O., K § 44, Rdn. 31 b); auch der Beteiligte zu 1. selbst ist - abgesehen von dem von ihm praktizierten Abzug für "häusliche Ersparnis" - im Grundsatz offensichtlich nach dieser Erlasslage verfahren, zu der sich zu erklären er sich im Anhörungstermin vor dem Senat im Übrigen nicht in der Lage gesehen hat.

bb. Unbeschadet der vorstehend dargelegten Zweifel an der Haltung des Verwaltungsgerichts, mit der von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in Bezug genommenen Neufassung des § 9 BRKG könne ein für die Abdeckung der Mehraufwendungen für Verpflegung notwendiger Zuschuss nicht (mehr) gewährt werden, waren die Verpflegungskosten vorliegend jedenfalls deswegen in voller Höhe zu übernehmen, weil sich der Beteiligte zu 1. aufgrund seines Gesamtverhaltens im Nachgang zu dem Entsendebeschluss des Antragstellers vom 9. April 2002 so behandeln lassen muss, als habe er die Erstattung der Verpflegungskosten der Beteiligten zu 2. und 3. in voller Höhe zugesagt.

Die Maßgaben, nach denen sich eine Pflicht der Dienststelle zur Kostenübernahme richtet, hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt umrissen:

"Auch die jeweilige Dienststelle hat das Recht und die Pflicht, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der zu erstattenden Kosten zu prüfen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Dienststelle, die die durch die Tätigkeit des Personalrats entstandenen Kosten zu tragen hat, auch ein Prüfungsrecht dahin gehend hat, ob die Kosten durch die Wahrnehmung der dem Personalrat gesetzlich übertragenen Aufgaben entstanden sind. Dazu gehört gleichfalls die Prüfung, ob eine Reise zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich war (...), ob sie innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs des Personalrats erfolgte und ob ihre Ausführung vom Personalrat als vertretbar angesehen werden durfte (...). Diese Prüfung ist - soweit wie möglich - vor der Übernahme der Kostenzusage durchzuführen. Es wäre mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Personalvertretung und Dienststelle (...) nicht zu vereinbaren, wenn der Leiter der Dienststelle in Kenntnis der zu erwartenden Kosten eine Zusage erteilt, diese nach Durchführung der Schulungsveranstaltung aber widerruft, weil er nunmehr deren Erforderlichkeit und Angemessenheit in Zweifel zieht. Es liegt im berechtigten Interesse des jeweiligen Personalrates zu wissen, ob die Dienststelle bereit ist, die Kosten für die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulungsveranstaltung zu übernehmen. Der Dienststelle ist es auch zuzumuten, diese Prüfung vor der Zusage der Kostenübernahme durchzuführen. Dies wird in der Regel in der Weise geschehen, dass sie sich einen Kostenvoranschlag des Veranstalters vorlegen lässt, aus dem die voraussichtlichen Kosten der Schulungsveranstaltung ersichtlich sind. Hat der Dienststellenleiter begründete Zweifel hinsichtlich der Berechtigung von Art und Höhe der zu erwartenden Kosten, so hat er diese Bedenken unverzüglich mit der Personalvertretung zu erörtern. (...) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erlauben die Ablehnung der Kostenübernahme nur dann, wenn aus Sicht eines objektiven Betrachters die Schulungsveranstaltung tatsächlich nicht erforderlich ist oder wenn die Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Schulungseffekt stehen bzw. wenn keine Haushaltsmittel mehr vorhanden sind. Können Dienststelle und Personalvertretung sich nicht verständigen, so muss gegebenenfalls eine gerichtliche Entscheidung im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens herbeigeführt werden (...)" (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994, a.a.O., S. 172, 173).

Nach diesen Grundsätzen durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 1. nach der am 11. April 2002 erfolgten Übermittlung des Entsendebeschlusses vom 9. April 2002 zu der am 14. Oktober 2002 beginnenden Schulungsveranstaltung in eine entsprechende Prüfung über die Freistellung sowie über eine Kostenübernahme eintreten würde, gegebenenfalls einen Kostenvoranschlag der hier interessierenden Bildungseinrichtung einholen und etwaige Bedenken mit ihm, dem Antragsteller, erörtern würde. Nachdem der Beteiligte zu 1. freilich bis zum Beginn der Veranstaltung an den Antragsteller nicht mehr herangetreten ist, muss er sich nach Lage des Falles so behandeln lassen, als habe er die Kostenübernahme in voller Höhe zugesagt. Der Beteiligte zu 1. musste wegen der ihm obliegenden Prüfungspflicht in Bezug auf die Kostenzusage nämlich davon ausgehen, dass auf Seiten des Antragstellers die Erwartung bestand, dass zu gegebener Zeit - rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung - ein Widerspruch erfolgen würde, falls der Beteiligte zu 1. die Kostenzusage nicht würde erteilen wollen. Dies gilt vorliegend noch in besonderer Weise, nachdem der Entsendebeschluss den Zusatz "(d)ie Kostenübernahme erfolgt durch den Arbeitgeber" enthielt. Die Erwartung eines rechtzeitigen Widerspruchs gegen eine Kostentragung seitens des Antragstellers war für den Beteiligten zu 1. auch deswegen nicht zu verkennen, weil dieser - wie er unbeanstandet gelassen hat - in vergleichbaren Fällen die Kosten in voller Höhe übernommen hat, eine solche Kostenübernahme ferner - wie vorstehend aufgezeigt - auch mit der aktuellen Richtlinie über die "Kosten der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 46 Abs. 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes" in Einklang steht und auch sonst nicht erkennbar wäre, dass die Schulungsveranstaltung - ein Lehrgang zum Personalvertretungsrecht - etwa nicht erforderlich gewesen wäre. Nicht erwarten musste der Antragsteller demgegenüber, dass der Beteiligte zu 1. erst unmittelbar vor bzw. bei Beginn der Veranstaltung - mit Schreiben vom 8. Oktober 2002, und zwar gerichtet an die Beteiligten zu 2. und 3., diesen am 11. und 14. Oktober 2002 zugegangen - mitteilen würde, dass er Verpflegungskosten nicht übernehmen werde; ein solches Verhalten ist mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht in Einklang zu bringen. Die Prüfung, die der Antragsteller erwarten durfte, und ggf. ein Herantreten an ihn mit dem Ziel einer Verständigung, war dem Beteiligten zu 1. vorliegend ohne weiteres auch zumutbar. Nachdem der Antragsteller dem Beteiligten zu 1. den Entsendebeschluss zu der am 14. Oktober 2002 beginnende Schulungsveranstaltung bereits am 11. April 2002, also ein halbes Jahr vor Beginn der Veranstaltung, übermittelt hatte, bestand geräumig Zeit, die entsprechende Klärung mit der Bildungseinrichtung und ggf. weitere Maßnahmen, darunter eine Erörterung etwaiger Bedenken gegen die Höhe der Verpflegungskosten mit dem Antragsteller und erforderlichenfalls die Herbeiführung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens, rechtzeitig in die Wege zu leiten bzw. durchzuführen. Wer freilich schweigt, wo Widerspruch zumutbare Pflicht ist, muss sich nach dem allgemeinen Grundsatz des "qui tacet, consentire videtur, ubi loqui debuit atque potuit" (s. mit weit. Nachw. etwa bei Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, Einf. V. § 116, Rdn. 8) so behandeln lassen, als habe er zugestimmt.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zu eröffnen, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist; eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Angelegenheit mit Blick auf die Sonderheiten des Einzelfalles nicht zu.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 10. Mai 2005 (70 PV 7.05, betr. Zurückweisung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswertes) Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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