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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: OVG 62 PV 6.06
Rechtsgebiete: BPersVG, BLV, BPersVWO, PersVG 1955, RVG


Vorschriften:

BPersVG § 13
BPersVG § 13 Abs. 3
BPersVG § 14
BPersVG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BPersVG § 14 Abs. 1 Satz 2
BPersVG § 14 Abs. 2
BPersVG § 14 Abs. 3
BPersVG § 25
BPersVG § 58 Abs. 2
BLV § 18
BLV § 20
BLV § 25
BLV § 31
BPersVWO § 10 Abs. 2
PersVG 1955 § 9
PersVG 1955 § 9 Abs. 3
PersVG 1955 § 10
PersVG 1955 § 10 Abs. 2
RVG § 23 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 62 PV 6.06

In der Personalvertretungssache

hat der 62. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - auf Grund der Sitzung vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Wolnicki sowie die ehrenamtlichen Richter Selbach, Reise, Paschold und Remus beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 2006 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass die Wahl zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesministerium der Finanzen vom 15. März 2006 ungültig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 4 000 € festgesetzt

Gründe:

I.

Der Antragsteller ficht die Wahl vom 15. März 2006 zur Haupt- Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesministerium der Finanzen an.

Der Antragsteller, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft, reichte am letzten Tag, der für die Einreichung von Wahlvorschlägen angesetzt war - dem 6. Februar 2006 - einen Wahlvorschlag ein, der zwei Beamtinnen im Vorbereitungsdienst enthielt (Zollanwärterinnen). Diesen Wahlvorschlag wies der Wahlvorstand zurück und setzte eine Nachfrist bis zum 13. Februar 2006. Am 13. Februar 2006 reichte der Antragsteller einen neuen Wahlvorschlag ein, der unter Nrn. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 Auszubildende enthielt, die Ausbildungen nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes absolvierten bzw. ggf. noch absolvieren, und zwar als Fachangestellter für Bürokommunikation bzw. Industriekaufmann.

Der Wahlvorstand wies den Wahlvorstand unter dem 13. Februar 2006 als unheilbar ungültig zurück, da die vorgenannten Bewerber nach § 58 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 14 Abs. 2, 13 Abs. 3 BPersVG nicht in eine Stufenvertretung wählbar seien.

§ 58 Abs. 2 BPersVG lautet:

"Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend".

§ 14 Abs. 2 - hier von Interesse - Satz 2 BPersVG lautet wie folgt:

"Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar".

In § 13 Abs. 3 BPersVG heißt es folgendermaßen:

"Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt".

Am 22. Februar 2006 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Fachkammer, gerichtet auf Zulassung des Wahlvorschlags; diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2006 zurück, weil der Wahlvorschlag zu Recht zurückgewiesen worden sei. Die Wahl fand am 15. März 2006 ohne einen von dem Antragsteller vorgeschlagenen Kandidaten statt.

Am 31. März 2006 hat der Antragsteller - rechtzeitig im Sinne von § 25 BPersVG - die Wahl angefochten und geltend gemacht, der Wahlvorschlag habe zugelassen werden müssen; die hier interessierenden Auszubildenden in dem zurückgewiesenen Wahlvorschlag seien nicht "Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung" im Sinne von § 13 Abs. 3 BPersVG und seien daher nach § 14 Abs. 2 BPersVG in die Stufenvertretung wählbar gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag mit Beschluss vom 12. Juni 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet, weil ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wählbarkeit zum Nachteil des Antragstellers nicht dargetan oder ersichtlich sei; die von dem Antragsteller benannten Auszubildenden seien nicht für die Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbar gewesen. Für die Wählbarkeit von Beschäftigten gelte nach Satz 2 des § 58 Abs. 2 BPersVG die Regelung in § 14 Abs. 2 BPersVG entsprechend. Nach dieser Vorschrift seien die in § 13 Abs. 3 BPersVG genannten Personen nicht wählbar. Eine Stufenvertretung, zu der die Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung rechne. § 13 BPersVG bestimme in seinem Absatz 3, das Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt seien. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 BPersVG würden alle Beamten im Vorbereitungsdienst und alle Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung einbezogen. Der Gesetzeswortlaut enthalte keine ausdrückliche Beschränkung auf diejenigen, die in mehreren Behörden den Vorbereitungsdienst bzw. eine entsprechende Berufsausbildung absolvierten. Diese Beschränkung lasse sich auch nicht in das Tatbestandsmerkmal "entsprechende Berufsausbildung" hineinlesen. Das Merkmal verlange den Vergleich mit der Ausbildung, die Beamte im Vorbereitungsdienst erführen. Hierzu enthielten die §§ 18, 20, 25 und 31 BLV für Anwärter im einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst Maßgaben; wie diese Vorschriften erhellten, sei dem Vorbereitungsdienst der Beamten keineswegs der Einsatz in verschiedenen Behörden immanent. Demnach sei eine Berufsausbildung "entsprechend", wenn sie über das bloße Anlernen in wenigen Tagen oder Wochen hinausgehe und dem Niveau der Beamtenausbildung gleiche. Sinn und Zweck von § 13 Abs. 3 BPersVG veranlasse nicht zu einer den Befund einschränkenden Auslegung der Norm. Der Gesetzgeber definiere zum einen in dieser Vorschrift die in Ausbildung stehenden Personengruppen, auf die er mit gesetzgeberischer Verweisungstechnik in §§ 14 Abs. 2, 58 Abs. 2 BPersVG zurückgreife, und regele zum anderen in § 13 Abs. 3 BPersVG, dass diese Personengruppen stets nur bei einer bestimmten, nämlich der Stammbehörde, wählen dürften, selbst wenn sie in mehreren Behörden beschäftigt werden sollten. Der zweite Regelungszweck sei nur nötig bei denjenigen, die in mehreren Behörden ausgebildet würden; denn für eine Person, die ohnehin nur in einer Behörde ausgebildet werde, brauche die Wahlberechtigung "nur bei ihrer Stammbehörde" nicht angeordnet zu werden. In der Kommentarliteratur werde zum Teil nur der zweitgenannte Regelungsgehalt der Vorschrift erkannt und der Kurzschluss gezogen, dass die in einer einzigen Behörde beschäftigten Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht "in entsprechender Berufsausbildung" stünden. Die Kommentatoren verkennten die dargelegte Normstruktur und blieben auch eine Erklärung schuldig warum die Auszubildenden und die Beamtenanwärter auf der Grundlage ihrer Ansicht ungleich behandelt werden sollten. Es gebe auch keine Auslegungsregel, dass Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen seien. Der Gesetzgeber habe die in § 13 Abs. 3 BPersVG benannten Personengruppen mittels § 14 Abs. 2 BPersVG auch aus Gründen von der Wählbarkeit ausgeschlossen, die nicht offensichtlich fehlsam seien. Für ihn stehe der Erfolg der Berufsausbildung im Vordergrund. Die Tätigkeit der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung lasse sich nicht vor Ort erledigen, sondern habe Reisen zur Folge, die nicht notwendig nur zum Sitz der obersten Behörde, sondern auch zu verschiedenen örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen könnten, wenn die Funktion des Vertreters gut ausgeübt werden solle. Unter dem möglicherweise erhöhten zeitlichen Aufwand der Vertreter in einer Stufenvertretung könne die Ausbildung leiden. Schließlich sei auch ein Gleichheitsverstoß mit Blick auf öffentliche Verwaltungen, in denen nach der Alters- und Ausbildungsstruktur der größere Teil der Wahlberechtigten nicht wählbar sei, nicht erkennbar. Der Hauptwahlvorstand habe den zweiten Wahlvorschlag zu Recht auch als insgesamt ungültig zurückgegeben. Dies ergebe sich aus § 10 Abs. 2 BPersVWO, der diese Rechtsfolge bei ungültigen Wahlvorschlägen vorsehe. Dies erfasse auch den Fall, dass ein Wahlvorschlag mit mehreren Bewerbern eingereicht werde, von denen ein Teil offensichtlich nicht wählbar sei. Die Auffassung, der Wahlvorstand müsse nicht wählbare Bewerber aus einem ansonsten ordnungsgemäßen Wahlvorschlag streichen und ihn in der berichtigten Fassung der Wahl zu Grunde legen, finde keine Stütze im heute geltenden Wahlrecht.

Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt und begründet. Er macht geltend, dass nur die Auszubildenden von der Wählbarkeit in eine Stufenvertretung ausgeschlossen seien, die eine Ausbildung bei verschiedenen Dienststellen nach Weisung einer die Ausbildung leitenden und nach der Organisation der Verwaltung zuständigen Dienststelle absolvierten. Die anders lautende Auffassung des Verwaltungsgerichts finde in der einschlägigen Kommentarliteratur keine Stütze. Dort werde davon ausgegangen, dass Beschäftigte, die sich in einer dem Vorbereitungsdienst vergleichbaren Berufsausbildung befänden, ebenfalls bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt seien. Vergleichbar sei eine Berufsausbildung dann, wenn sie bei verschiedenen Dienststellen nach Weisung einer die Ausbildung leitenden und nach der Organisation der Verwaltung zuständigen Stammdienststelle durchgeführt werde. Einhelliger Auffassung sei, dass Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht in einer dem Vorbereitungsdienst entsprechenden Berufsausbildung sich befänden, da sie in eine bestimmte Dienststelle eingegliedert seien. Wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin zutreffend, wären in der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung keine Auszubildenden mehr vertreten. Dies zeige sich auch an den Zahlenverhältnissen der Beteiligten zu 3). Dort habe es zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Wahl 1 202 Wahlberechtigte gegeben, davon seien 480 wahlberechtigte Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz gewesen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin würde dazu führen, das 1/3 der wahlberechtigten Jugend und Auszubildenden nicht in eine Stufenvertretung wählbar wäre. Eine weitere Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts darin zu sehen, dass der Vorschlag der Beteiligten zu 1) vollumfänglich zurückgewiesen worden sei. Der Wahlvorstand hätte insoweit zum milderen Mittel der Streichung der seiner Auffassung nach nicht wählbaren Bewerber greifen müssen und die Listen zulassen müssen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2006 zu ändern und festzustellen, dass die Wahl vom 15. März 2006 zur Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesministerium der Finanzen ungültig ist.

Die Beteiligten zu 1) und 3) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie treten der Beschwerde im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Wahlanfechtungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Der Antragsteller macht mit Erfolg geltend, dass die vorgeschlagenen Bewerber nicht von der Wahl hätten ausgeschlossen werden dürfen. Damit macht er eine Verletzung wesentlicher Vorschriften über die Wählbarkeit geltend, die das Wahlergebnis beeinflusst haben können (§ 25 BPersVG). Wenn die hier maßgebliche Liste zur Wahl zugelassen worden wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, dass sich die gewählte Personalvertretung im Ergebnis anders zusammengesetzt hätte. Die auf der Liste des Antragstellers aufgeführten Auszubildenden hätten zur Wahl zugelassen werden müssen, da ihre Wählbarkeit nicht nach § 14 Abs. 2 BPersVG, wonach die in § 13 Abs. 3 BPersVG genannten Personen nicht in eine Stufenvertretung wählbar sind, ausgeschlossen war. Die auf dem Vorschlag des Antragstellers aufgeführten Auszubildenden zählen nicht zu den "Beschäftigte(n) in entsprechender Berufsausbildung" im Sinne von § 13 Abs. 3 BPersVG. Insoweit macht sich der Senat die Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 25. April 2007 (7 Bf 262/06.PVB) entsprechend zu Eigen, in dem es zu der hier interessierenden Auslegung der §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 2 BPersVG wie folgt heißt:

"a) Der Begriff der 'entsprechenden Berufsausbildung' ist auslegungsbedürftig. Vom Wortlaut und auch von der Gesetzessystematik her ist er nicht gleichbedeutend mit 'Berufsausbildung'. Der Gesetzgeber hat hier keine Regelung in Bezug auf alle Beschäftigten getroffen, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Dann hätte es heißen müssen: 'Beschäftigte in einer Berufsausbildung', oder, der sonst verwendeten Terminologie (vgl. § 57 BPersVG) entsprechend: 'Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden'. Der in § 13 Abs. 3 BPersVG genannte Personenkreis ist vielmehr kleiner. Er erfasst nur solche Beschäftigten, die sich in einer - noch näher zu bestimmenden - besonderen Berufsausbildung befinden. Die Besonderheit dieser Berufsausbildung liegt darin, dass sie der Ausbildung entspricht, die Beamte im Vorbereitungsdienst durchlaufen. Was das besondere an einer Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst ist, so dass es an einer speziellen Regelung über das Wahlrecht bedarf, erschließt sich aus einer am Sinn und Zweck dieser Regelung orientierten Auslegung. Abzustellen ist dabei notwendigerweise auf den Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 BPersVG, und nicht etwa des § 14 Abs. 2 BPersVG. Zwar trifft § 13 Abs. 3 BPersVG bei seiner unmittelbaren Anwendung allein eine Regelung in Bezug auf das aktive Wahlrecht, worum es hier aber nicht geht. Doch knüpft die Regelung über das passive Wahlrecht in § 14 Abs. 2 BPersVG ausdrücklich und ohne z.B. am Wortlaut oder am Zweck des § 14 Abs. 2 BPersVG orientierte Einschränkungen an den Personenkreis an, für den § 13 Abs. 3 BPersVG besondere Regelungen in Bezug auf das aktive Wahlrecht trifft; für denselben Personenkreis trifft § 14 Abs. 2 BPersVG spezielle Regelungen in Bezug auf das passive Wahlrecht.

§ 13 Abs. 3 BPersVG legt fest, dass der in der Vorschrift genannte Personenkreis nur in seiner so genannten Stammbehörde (aktiv) wahlberechtigt ist. Der Sinn dieser Regelung ergibt sich daraus, dass es bei dem genannten Personenkreis typischerweise nicht sachgerecht wäre, dass sie ihr (aktives) Wahlrecht in der Dienststelle ausüben, in der sie zum Zeitpunkt der Wahl gerade tätig sind. Das gilt in besonderem Maße für Beamte, die sich im Vorbereitungsdienst befinden. Der Vorbereitungsdienst ist für diejenigen, die sich für eine beamtenrechtliche Laufbahn bewerben, vorgeschrieben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - i.d.F.d. Bekanntmachung vom 2.7.2002, BGBl. I S. 2459). Er hat in erster Linie den Zweck, dass der Beamte auf Widerruf (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBG) für den Beruf, zu dem ihm die Anstellungsprüfung den Zugang eröffnet, ausgebildet wird (BVerwG, Urt. v. 31.3.1974, ZBR 1974, 256). Hierzu enthalten die Bundeslaufbahnverordnung sowie die hierauf gestützten weiteren Verordnungen für die verschiedenen Laufbahnen spezielle Regelungen über die im jeweiligen Vorbereitungsdienst zu absolvierenden Ausbildungen. Für die Laufbahn im einfachen Dienst dauert der Vorbereitungsdienst in der Regel sechs Monate und ist in eine theoretische und eine praktische Ausbildung aufgeteilt (§ 18 Abs. 1 BLV). Für den mittleren Dienst dauert er in der Regel zwei Jahre und gliedert sich in eine regelmäßig sechsmonatige fachtheoretische sowie eine praktische Ausbildung (§ 20 Abs. 1 und 2 BLV). Für den gehobenen Dienst dauert er drei Jahre und wird in einem Studiengang an einer Fachhochschule sowie (wechselnden) berufspraktischen Studienzeiten absolviert (§ 25 Abs. 1 und 2 BLV). Für den höheren Dienst dauert der Vorbereitungsdienst schließlich mindestens zwei Jahre und beschränkt sich, da die theoretische Ausbildung zuvor in einem Hochschulstudium absolviert worden sein muss, auf einer Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

Während dieser Ausbildungszeit im Vorbereitungsdienst ist dem Beamten kein Amt im konkret-funktionellen Sinn, also kein Dienstposten zugeteilt (vgl. Günther, DÖD 1987, 7, 13). Er wechselt im Rahmen dieses speziellen Ausbildungsverhältnisses typischerweise häufig die Dienststelle (vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Aufl. 2004, § 13 RdNr. 29; Fischer/Goeres, in: Fürst GKÖD V, K § 13 RdNr. 25; Lorenzen/Schlatmann, BPersVG, § 13 RdNr. 50; Dietz/Richardi, BPersVG, 1978, § 13 RdNr. 44). So gliedert sich die praktische Ausbildung beispielsweise nach § 13 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612) in ein sechsmonatiges Praktikum bei einer Bundesbehörde, ein zweimonatiges Praktikum bei einer Kommunalbehörde sowie ein weiteres sechsmonatiges Praktikum bei einer Bundesbehörde. Die Laufbahn für den entsprechenden gehobenen nichttechnischen Dienst gliedert sich nach § 13 Abs. 3 der hierzu erlassenen Verordnung vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578) in vier Studienabschnitte, denen jeweils Praktika in Behörden von bis zu sechs Monaten nachfolgen. Es fehlt deshalb regelmäßig an einer echten Eingliederung in die Dienststelle, der der Beamte auf Widerruf im Zeitpunkt der Wahl zur theoretischen oder zur praktischen Ausbildung zugewiesen ist (vgl. auch: BVerwG, Beschluss v. 11. März 1966, BVerwGE 23, 355). Unerheblich ist dabei, ob es ... nach den jeweiligen laufbahnrechtlichen Vorschriften zulässig ist, alle Abschnitte der praktischen Ausbildung in nur einer einzigen Dienststelle zu absolvieren, sodass im Einzelfall auch Beamte im Vorbereitungsdienst faktisch in dieser Ausbildungsdienststelle eingegliedert sein können. Einen solchermaßen organisierten Vorbereitungsdienst hatte der Gesetzgeber bei der Regelung des § 13 Abs. 3 BPersVG ersichtlich nicht vor Augen, sondern den typischen Fall, in dem während der Zeit der Ausbildung verschiedene Ausbildungsstellen durchlaufen werden, die sich typischerweise auch in verschiedenen Dienststellen befinden.

Als weiterer Umstand, der für Vorbereitungsdienste typisch ist und zu der speziellen Regelung über das aktive Wahlrecht bei der so genannten Stammdienststelle geführt hat, kommt hinzu, dass die Personalangelegenheiten der in Ausbildung stehenden Beamten von einer zentralen Stelle geregelt werden, die selbst nicht Ausbildungsbehörde ist, und dass deren Personalrat bei Entscheidungen, die diesen Auszubildenden betreffen, mitzuwirken hätte. Deshalb liegt es nahe, dass der Gesetzgeber das aktive Wahlrecht gerade auf diese so genannte Stammbehörde beschränkt hat (vgl. Lorenzen/Schlatmann, a.a.O.; so auch schon zu § 9 Abs. 3 PersVG 1955: BVerwG, a.a.O.).

Beschäftigte in einer entsprechenden Berufsausbildung im Sinne des § 13 Abs. 3 BPersVG sind solche, bei denen typischerweise dieselben Besonderheiten vorliegen, die für Beamte im Vorbereitungsdienst ausschlaggebend dafür waren, das Wahlrecht auf die sog. Stammbehörde zu beschränken. Auch bei ihnen muss es typischerweise an einer Eingliederung in eine Dienststelle fehlen, an der die Ausbildung durchgeführt wird, und es muss regelmäßig eine von dieser Dienststelle unterschiedliche "Stammbehörde" geben, in der die Personalentscheidungen getroffen werden.

Diese Besonderheiten weisen solche Ausbildungen auf, in denen Auszubildende auf dieselben Tätigkeiten und auch in gleicher Weise vorbereitet werden wie Beamte für eine bestimmte Laufbahn. Das sind solche Ausbildungen, die an die Stelle eines Vorbereitungsdienstes treten, etwa weil die Auszubildenden nicht in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden können oder weil sich die öffentliche Verwaltung dafür entschieden hat, die für eine Laufbahn erforderliche Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses durchzuführen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es kann offen bleiben, ob die Regelung in § 13 Abs. 3 BPersVG ohnehin allein solche an die Stelle eines Vorbereitungsdienstes tretenden und ihn ersetzenden Ausbildungen im Blick hat, oder ob es darüber hinaus auch andere Ausbildungen geben kann, die im Sinne dieser Regelung einem Vorbereitungsdienst entsprechen. Die Ausbildung der abgelehnten Wahlbewerber entspricht jedenfalls nicht einem Vorbereitungsdienst.

Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation ist nicht durch die genannten, für einen Vorbereitungsdienst typischen Besonderheiten gekennzeichnet. Anders als die Beamten im Vorbereitungsdienst sind die Auszubildenden fest in eine Behörde eingegliedert. Sie gehören während der gesamten Ausbildung einer Behörde, der so genannten Ausbildungsstätte an, an der die praktische Ausbildung stattfindet... Diese Behörde bleibt auch dann (einzige) Ausbildungsstätte, wenn der Auszubildende auf Grund des Ausbildungsplans vorübergehend an einem anderen Ausbildungsort tätig wird. Der Vertrag unterscheidet nämlich ... ausdrücklich zwischen der Ausbildungsstätte, an der die (gesamte) praktische Ausbildung stattfindet, und weiteren Ausbildungsorten. An solchen weiteren Ausbildungsorten sind die Auszubildenden nur vereinzelt und kurzfristig tätig... Ein erheblicher Teil der Personalentscheidungen, die den Auszubildenden betreffen, werden in dieser Ausbildungsstätte getroffen. Dort werden alle Personaleinzelangelegenheiten (z.B. Vorlagen von Attesten, Einteilung der Arbeitszeit und Gleitmöglichkeiten, Personalgespräche) entschieden. Dort erfolgt auch die konkrete Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses wie z.B. die Festlegung der Arbeitszeit, der Einsatz bei den Ämtern und die Urlaubsgewährung. Bei der übergeordneten OFD werden nur die grundlegenden Angelegenheiten wie z.B. die Einstellung oder die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entschieden... Eine von der Ausbildungsdienststelle unterschiedliche "Stammbehörde", der die Auszubildenden zugerechnet werden und in den dienstrechtlichen Entscheidungen getroffen werden, besteht bei ihnen nicht. Vielmehr ist die Ausbildungsstätte für den Auszubildenden während der gesamten Ausbildungsdauer sowohl Stamm- als auch Beschäftigungsdienststelle. Dass dies alles auf Besonderheiten gerade in der Organisation der Behörden der Beteiligten zu 1) beruht und nicht typisch ist für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, ist nicht ersichtlich... Deshalb ist der ganz einhelligen Ansicht in der Kommentarliteratur zu folgen, dass Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht zu den Beschäftigten zählen, die sich in einer dem Vorbereitungsdienst entsprechenden Berufsausbildung befinden, da sie - anders als typischerweise die Beamten im Vorbereitungsdienst - fest in eine bestimmte Dienststelle eingegliedert sind (Lorenzen, a.a.O. RdNr. 54; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., RdNr. 29; Fischer/ Goeres, a.a.O., RdNr. 26; Altvater, BPersVG, 3. Auflage 1990, § 13 RdNr. 21).

Nach alledem gehören die betroffenen Wahlbewerber nicht zu den in § 13 Abs. 3 BPersVG genannten Personen. Sie sind damit auch nicht nach § 14 Abs. 2 BPersVG in ihrer Wählbarkeit beschränkt.

b) Diesem Ergebnis stehen Sinn und Zweck der Regelung in § 14 Abs. 2 BPersVG über den Ausschluss der Wählbarkeit für Stufenvertretungen nicht entgegen. Wie oben bereits ausgeführt, können Sinn und Zweck für sich genommen keinen Aufschluss darüber geben, wie § 13 Abs. 3 BPersVG auszulegen ist. Steht es nach dem Wortlaut und auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 13 Abs. 3 BPersVG über das (aktive) Wahlrecht fest, dass Auszubildende nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehören, so kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, welche Ziele mit der Regelung über die Wählbarkeit in § 14 Abs. 2 BPersVG verfolgt werden und ob diese Regelung für sich genommen stimmig und sinnvoll ist. Denn diese Regelung macht die Einschränkung der Wählbarkeit allein davon abhängig, dass es sich eben um solche Personen handelt, auf die die Regelung in § 13 Abs. 3 BPersVG anwendbar ist. Die Wählbarkeit hängt nach dem Gesetzeswortlaut nicht von weiteren Umständen ab, etwa einer drohenden Gefährdung der Ausbildung. Allerdings kann ein Verständnis, dass der Gesetzgeber vom Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2 BPersVG hatte, Rückschlüsse darauf zulassen, von welchem Verständnis er hinsichtlich des Personenkreises nach § 13 Abs. 3 BPersVG ausgegangen ist und den er in der Wählbarkeit möglicherweise beschränken wollte.

Der Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 BPersVG lässt sich jedoch keinen Zweck der Regelung entnehmen, zu dem die oben genannte Auslegung des § 13 Abs. 3 BPersVG im Widerspruch stünde. Die Regelung, nach der die in § 13 Abs. 3 BPersVG genannten Personen nicht für eine Stufenvertretung wählbar sind, beruht insbesondere nicht auf einer Entscheidung, die Wählbarkeit gerade für diese Personalvertretungen - aus welchen Gründen auch immer - auszuschließen. Sie stellt vielmehr allein eine Positiventscheidung für eine Wählbarkeit in die örtlichen Personalräte dar. Das ergibt sich aus Folgendem:

Bereits das Vorgängergesetz, das Personalvertretungsgesetz vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477, im Folgenden: PersVG 1955) regelte in seinen §§ 9 und 10 in ähnlicher Weise das aktive und passive Wahlrecht. Bereits § 9 Abs. 3 PersVG 1955 sah vor, dass Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Bedienstete entsprechender Berufsausbildung nur bei der sog. Stammbehörde wahlberechtigt waren. Das passive Wahlrecht setzte damals - anders als heute - u.a. eine sechsmonatige Zugehörigkeit zur Dienstelle voraus (§ 10 Abs. 1 PersVG 1955). Damit sollte eine gewisse Dienststellenverbundenheit und durch längere Erfahrung gewonnene erhöhte Urteilsfähigkeit erreicht werden (vgl. Grabendorff/Windscheid, PersVG 1955, Kommentar, 1955, § 10 Anm. 1 c; Molitor, PersVG 1955, Kommentar, 1955, § 10, Rdnr. 6). Zugleich sah § 10 Abs. 2 PersVG 1955 vor, dass die in § 9 Abs. 3 PersVG 1955 genannten Personen, also die Beamten im Vorbereitungsdienst und Bedienstete in entsprechender Berufsausbildung, (generell) nicht wählbar waren. Das Gesetz unterschied mithin damals schon zwischen der (Beschäftigungs-)Dienststelle, an der regelmäßig das aktive sowie das passive Wahlrecht ausgeübt wurden, und der sog. Stammdienststelle der Beamten im Vorbereitungsdienst und der Bediensteten in entsprechender Berufsausbildung. Da diese Personengruppe an ihrer jeweiligen (Beschäftigungs-)Dienststelle noch nicht einmal aktiv wahlberechtigt war, sondern eben nur in ihrer sog. Stammbehörde, wurde es als naheliegend angesehen, dass sie an der (Beschäftigungs-)Dienststelle erst recht nicht das passive Wahlrecht besitzen konnten (so: Grabendorff/Windscheid, PersVG 1955, Kommentar, 1955, § 10 Anm. 2 b). Mit dem Entwurf für das heutige Personalvertretungsgesetz war zunächst keine wesentliche Änderung beabsichtigt. Die Regelungen über das aktive und passive Wahlrecht, wie sie später in den heutigen § 13 und 14 BPersVG Gesetz geworden sind, waren in den damaligen §§ 12 und 13 des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 7/176) enthalten. Die Regelung über das aktive Wahlrecht im damaligen § 12 des Gesetzentwurfs entsprach dabei der vorherigen Regelung in § 9 PersVG 1955. Zum passiven Wahlrecht sah § 13 Abs. 1 des Gesetzentwurfs vor, dass die Beschäftigten es nicht erst - wie bisher - nach einer sechsmonatigen, sondern bereits nach einer dreimonatigen Zugehörigkeit zur (Beschäftigungs-)Dienststelle erhalten sollten. Der Ausschluss vom passiven Wahlrecht für die Beamten im Vorbereitungsdienst und die Bediensteten in entsprechender Berufsausbildung sollte hingegen generell fortbestehen (§ 13 Abs. 2 des Gesetzentwurfs).

Die Ausschussberatungen dieses Gesetzentwurfs haben sodann zu der Gesetzesfassung geführt, wie sie in den hier interessierenden Punkten heute noch gilt. Die Regelungen über das aktive Wahlrecht blieben insofern weiterhin unverändert. Verändert wurde jedoch die Regelung über das passive Wahlrecht. So wurde zunächst die Forderung nach einer dreimonatigen Zugehörigkeit zur Dienststelle gestrichen (BT-Drs. 7/1339, Beschlüsse des 4. Ausschusses zum Entwurf des damaligen § 13 Abs. 1 Nr. 1). Das hatte zur Folge, dass nun jeder Beschäftigte, der die übrigen Voraussetzungen erfüllte, vom ersten Tag seiner Zugehörigkeit zur (Beschäftigungs-)Dienststelle dort auch wählbar war. Der bisherige umfassende Ausschluss vom passiven Wahlrecht für die Beamten im Vorbereitungsdienst und die Bediensteten in entsprechender Berufsausbildung wurde durch den Satz ersetzt: "Die in § 12 Abs. 3 [heute: § 13 Abs. 3] genannten Personen sind nicht in eine Stufenvertretung wählbar (vgl. BT-Drs. 7/1339, a.a.O., zum Entwurf eines § 13 Abs. 2). Mit dieser Regelung wurde mithin kein neuer Ausschluss vom passiven Wahlrecht geschaffen, sondern der bisherige vollständige Ausschluss reduziert. Durch die Beschränkung des generellen Ausschlusses vom passiven Wahlrecht auf die Wahlen zu den Stufenvertretungen wurde erstmals - positiv - die Wählbarkeit für die örtlichen Personalräte eröffnet. Das war auch der Zweck dieser Regelung (vgl.: Begründung zur Änderung des Entwurfs: BT-Drs. 7/1373, S. 3 zu § 13).

In der zwischen den Beteiligten umstrittenen Regelung des heutigen § 14 Abs. 2 BPersVG liegt damit in Wahrheit keine Beschränkung des passiven Wahlrechts, sondern vielmehr dessen Erweiterung gegenüber dem früheren Rechtszustand. Diese Einführung der Wählbarkeit für die örtlichen Personalräte wurde dadurch ermöglicht, dass auch sonst für die Wählbarkeit keine längere Zugehörigkeit zu der (Beschäftigungs-)Dienststelle mehr verlangt wurde. Ansonsten ist es jedoch bei dem Ausschluss der Wählbarkeit, wie er immer schon bestanden hatte, geblieben. Auf die Gründe, aus denen die Wählbarkeit zu Stufenvertretungen wie schon in der Vergangenheit versagt bleibt, kommt es mithin nicht an. Diese Gründe waren nicht Gegenstand der Beratungen bei der Gesetzgebung. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 14 Abs. 2 BPersVG überhaupt noch in sich stimmig ist, nachdem die Wählbarkeit für die örtlichen Personalräte auch für die Beamten im Vorbereitungsdienst und die Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung eröffnet worden ist" (Hamburgisches OVG, a.a.O., S. 8 ff. des Entscheidungsabdrucks).

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, welche im Ergebnis - wie der Antragsteller zu Recht geltend macht - bei 1.202 Wahlberechtigten und 480 Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz dazu führen würde, dass dort 1/3 der wahlberechtigten Auszubildenden nicht in eine Stufenvertretung wählbar wäre. Nach den hergereichten Ausbildungsverträgen der hier interessierenden Bewerber entspricht deren Berufsausbildung den von dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht hervorgehobenen Besonderheiten, die nicht mit einem Vorbereitungsdienst im Sinne des § 13 Abs. 3 BPersVG vergleichbar sind; insbesondere ist auch hier die Zuordnung zu einer (einzigen) Ausbildungsstätte bei ggf. weiteren Ausbildungsorten gegeben (s. unter § 3 bzw. C./D. der hergereichten Ausbildungsverträge).

Da die auf der Liste des Antragstellers aufgeführten Auszubildenden danach zur Wahl hätten zugelassen werden müssen, konnte die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Wahlvorschlag des Antragstellers in Gänze zurückgewiesen werden durfte oder - unter Streichung nicht wählbarer Bewerber - jedenfalls in berichtigter Fassung hätte zugelassen werden müssen, offen bleiben.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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