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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: OVG 8 N 103.03
Rechtsgebiete: PrivSchulG, HEntG 2002


Vorschriften:

PrivSchulG § 4 Abs. 2
PrivSchulG § 4 Abs. 3
PrivSchulG § 4 Abs. 4
PrivSchulG § 4 Abs. 5
PrivSchulG § 4 Abs. 5 Satz 3
PrivSchulG § 8
PrivSchulG § 8 Abs. 1
PrivSchulG § 8 Abs. 2
PrivSchulG § 8 Abs. 6
PrivSchulG § 8 Abs. 7
PrivSchulG § 8 Abs. 7 Satz 1
HEntG 2002 § 1 Nr. 3 lit. b
HEntG 2002 § 1 Nr. 3 lit. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG Beschluss

OVG 8 N 103.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht und die Richter am Oberverwaltungsgericht und am 16. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2003 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200 000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Trägerin verschiedener staatlich anerkannte bzw. genehmigter Ersatzschulen ist, begehrt Zuschüsse für eine von ihr seit Beginn des Schuljahres 2000/2001 betriebene Grundschule, für die ihr der Beklagte zunächst eine vorläufige und durch Bescheid vom 24. Mai 2002 mit Wirkung vom 3. Dezember 2001 eine endgültige Genehmigung erteilte.

Den zuvor gestellten Antrag der Klägerin, ihr für das Haushaltsjahr 2001 Zuschüsse für ihre Grundschule nach dem Privatschulgesetz (PrivSchulG) zu bewilligen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 ab. Zur Begründung führte er aus: Zwar könnten nach § 8 Abs. 7 PrivSchulG für vorläufig genehmigte Ersatzschulen Zuschüsse gewährt werden, für neue erstmalig gestellte Anträge solcher nach Ermessen zu fördernder Schulen seien indessen im Haushaltsjahr 2001 keine Mittel vorhanden.

Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend gemacht hat: Der Beklagte habe im Jahr 2001 vorläufig genehmigte Schulen gefördert, denen bereits ein Anspruch auf endgültige Genehmigung zugestanden habe. Auch sie habe seit Stellung des Genehmigungsantrages Anspruch auf eine solche Genehmigung und damit auch auf Förderung gehabt. Das mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft getretene Haushaltsentlastungsgesetz 2002 könne daran nichts ändern, da es insoweit eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vorsehe. Es sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass es nur solche Privatschulträger erfasse, die sich, anders als sie, nicht gerichtlich gegen die Erteilung einer nur vorläufigen Genehmigung gewandt hätten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. Juni 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Mit der Neuregelung des § 8 PrivSchulG, die rückwirkend zum 1. August 1999 eine Wartefrist von mindestens drei Jahren für die Zuschussgewährung bei endgültig genehmigten Ersatzschulen normiere, sei keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung verbunden, da eine Änderung der bisherigen Rechtslage nicht erfolgt sei. Danach hätten Ersatzschulen eine mindestens dreijährige Wartefrist bis zur Erteilung einer endgültigen Genehmigung absolvieren müssen; an diese, nicht an die Erteilung der vorläufigen Genehmigung, sei der Zuschussanspruch geknüpft gewesen. Durch die Rechtsprechung habe dieser Regelungszusammenhang insoweit einen Bruch erfahren, als bei Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen sogleich eine endgültige Genehmigung zu erteilen sei. Damit sei jedoch die bisherige Wartefrist nicht ersatzlos entfallen. Eine zur sofortigen Bezuschussung genehmigter Ersatzschulen führende Auslegung des Gesetzes widerspreche sowohl dessen Systematik als auch dem Zweck der §§ 4 Abs. 2 bis 5, 8 Abs. 1, 2 und 6 PrivschulG 1998. Ziel der Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 3 PrivSchulG , wonach ursprünglich über die Genehmigung frühestens nach drei Jahren abschließend zu entscheiden war, sei eine Verkürzung und Vereinheitlichung der bis dahin geltenden unterschiedlichen Wartefristen auf die für den Aufbau der Schule benötigte Zeit, mindestens aber drei Jahre gewesen. Auch den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass Ersatzschulen nicht bereits im Zeitpunkt ihrer Eröffnung staatliche Zuschüsse erhalten sollten. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, staatliche Zuschüsse schon zu diesem Zeitpunkt zu erhalten, könne sich die Klägerin nicht berufen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem Begehren, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.

Für den erstgenannten Zulassungsgrund sind zumindest gewichtige Gesichtspunkte erforderlich, die eine der Klägerin günstige Erfolgsprognose erlauben (vgl. Beschl. des Senats v. 19. August 1997 - OVG 8 SN 295.97 - NVwZ 1998, 197). Danach liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschl. v. 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und v. 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 -; HessVGH, Beschl. v. 1. September 2000 - 12 UZ 2783.00 - InfAuslR 2000, 497). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelungen über die ursprüngliche Unterscheidung zwischen vorläufiger und endgültiger Genehmigung einer Ersatzschule, der daran anknüpfenden Regelungen über die Wartefristen zur Bezuschussung neu gegründeter Ersatzschulen, der Gesetzessystematik, des Zwecks der gesetzlichen Regelung sowie der Materialien zum Achten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 22. Juni 1998 zu der Überzeugung gelangt, dass der Wegfall der vorläufigen und deren Ersetzung durch eine endgültige Genehmigung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG nicht dazu geführt hat, dass staatliche Zuschüsse für neu, d.h. vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des Art. VI § 1 Nr. 3 lit. b des Haushaltsentlastungsgesetzes 2002 (HEntG 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199) zum 1. August 1999 (Art. XXVIII Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HEntG 2002) gegründete Ersatzschulen sofort, also ohne Einhaltung einer Wartefrist, zu gewähren waren. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Auslegung in Widerspruch zu seinem Urteil vom 22. Juni 2001 (VG 3 A 1.01 Berlin) gesetzt, denn dort sei es davon ausgegangen, dass die der gesetzlichen Regelung über die vorgeschaltete vorläufige Genehmigung zu Grunde liegende Intention des Gesetzgebers, die Entstehung von Förderansprüche möglichst weit hinauszuzögern, bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen dem Anspruch auf Erteilung einer endgültigen Genehmigung nicht erfolgreich entgegen gehalten werden könnte, vermag dies zulassungsrelevante Richtigkeitszweifel nicht zu begründen. Der von der Klägerin insoweit gesehene Widerspruch erschließt sich dem Senat in dem hier anders gearteten Kontext eines Anspruchs auf staatliche Förderung der Ersatzschulen nicht, zumal da das Verwaltungsgericht Berlin in dem in der Antragsbegründung in Bezug genommenen Urteil vom 22. Juni 2001 (a. a. O. Urteilsabdruck S. 10, 3. Absatz) die Frage ausdrücklich offen gelassen und der Regelung des Privatschulgesetzgebers vorbehalten hat, welche Folgen die verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 PrivSchulG für den Zuschussanspruch der endgültig genehmigten Privatschulen hat.

Zur Darlegung der erforderlichen Richtigkeitszweifel beruft sich die Klägerin vergeblich auf ihren Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 zur Begründung der Klage. Denn in diesem geht die Klägerin im Wesentlichen davon aus, dass ihr nach der früheren Rechtslage ein Anspruch auf staatliche Bezuschussung ihrer neu gegründeten Grundschule ohne eine Wartefrist mit der Erteilung der endgültigen Genehmigung mit Wirkung zum 3. Dezember 2001 zugestanden habe. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht aber nicht gefolgt, sondern hat einen solchen Anspruch verneint. Die Klägerin hat auch nicht im Hinblick auf den o. g. Schriftsatz dargelegt, warum an dieser tragenden Begründung ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen. - Fehlt es nach allem an einem für die Klägerin nachteiligen rückwirkenden Eingriff in eine sie begünstigende Rechtslage, so gehen ihre Ausführungen zum Vertrauensschutz auch insoweit ins Leere, als sie den Grundsatz der Diskontinuität des Parlaments betreffen.

Soweit die Klägerin die Nichtanwendung des durch Art. VI § 1 Nr. 3 lit. c HEntG 2002 neu gefassten § 8 Abs. 7 Satz 1 PrivSchulG in dem angefochtenen Urteil rügt, weist der Beklagte in seiner Antragserwiderung zu Recht darauf hin, dass diese Norm erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (Art. XXVIII Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HEntG 2002) und damit für den von der Klägerin für das Haushaltsjahr 2001 geltend gemachten Zuschussanspruch irrelevant ist.

Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten zugelassen werden.

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Zulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (Senatsbeschlüsse vom 26. September 1997 - OVG 8 N 26.97- und vom 27.Februar 1998 - OVG 8 SN 421.97 - vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - ). Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Vorbringens zur Begründung des Zulassungsantrages keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (Seibert, DVBl. 1997, 932 [935 f.]; OVG Nds, NVwZ 1997, 1229; Kuhla/Hüttenbrink, DVBl. 1999, 898 [904]; Kuhla, DVBl. 2001, 172 [177 ff.]; Uechtritz, NVwZ 2000, 1217 [1219 f.]).

Das ist hier nicht der Fall; die Berufung würde voraussichtlich erfolglos bleiben. Dies ergeben zum einen die Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel, soweit es um die Grenzen einer zulässigen Rückwirkung geht. Die von der Klägerin in dem Kontext des in Rede stehenden Zulassungsgrundes gesehene Schwierigkeit bei der Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit einer fünfjährigen Wartefrist würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die prinzipielle verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Wartefrist ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Aufbauphase einer Ersatzschule geklärt (BVerfG, Beschl. v. 9. März 1994 - 1 BvR 682 u. 712.88 - BVerfGE 90, 107 ff; BVerwG, Urt. v. 17. März 1988 - 7 C 99.86 - BVerwGE 79, 154 ff.; beide Entscheidungen betreffen die Klassen 5 bis 12 einer im Aufbau befindlichen gymnasialen Oberstufe einer Waldorfschule in Bayern). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 4. Februar 2005 - 9 S 2742.03 - zitiert nach juris) verletzt die Einhaltung der im dortigen Privatschulgesetz bestimmten dreijährigen Wartefrist vor dem Einsetzen der staatlichen Förderung einer genehmigten Ersatzschule nicht die verfassungsrechtlich gebotene, staatliche Förderungspflicht. Danach stellt es keine schwierig zu beantwortende Rechtsfrage dar, ob der Klägerin für ihre erst seit Beginn des Schuljahres 2000/2001 betriebene Ersatzschule für das Haushaltsjahr 2001 ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf staatliche Förderung zusteht. Diese Frage ist vielmehr ohne weiteres zu verneinen.

Die Berufung kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, die eine in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Dargelegt sind diese Zulassungsvoraussetzungen, wenn der Antrag eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lässt und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 1997 - OVG 8 SN 414.97 -; vom 3. April 1998 - OVG 8 N 10.98 - VIZ 1998, 701; vom 13. Juli 1999 - OVG 8 SN 98.99 - und stdg. Senatsrspr.). Klärungsbedarf besteht, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage nicht schon feststeht, wenn diese also zu ernsthaften Zweifeln Anlass gibt. Das ist u. a. dann nicht der Fall, wenn die Antwort unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, dieses schon aus sich heraus verständlich ist, sie überhaupt (oder so gut wie) unbestritten oder höchstrichterlich bereits ausreichend geklärt ist.

Die von der Klägerin als grundsätzlich bezeichnete Frage nach den zeitlichen Grenzen der Wartefrist für die Zuschüsse würde sich in der von der Antragsbegründung gesehenen allgemeinen Form nicht stellen. In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist, wie bereits ausgeführt, entschieden, dass eine mehrere Jahre umfassende Wartefrist in der Aufbauphase der Ersatzschule zulässig ist, um den Einsatz öffentlicher Mittel, die nicht bezwecken sollen, dem Schulträger das Gründungsrisiko abzunehmen, an einen Erfolgsnachweis zu binden (BVerfG, a. a. O.). Dass selbst eine außergewöhnlich lange Dauer der Wartefrist unter gewissen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig sein kann, hat das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Beschluss ebenfalls entschieden. Die in der Begründung der Antragsschrift angeführten Entscheidungen des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes (Urt. v. 25. Oktober 1996 - Vf. 18-III-95 - DÖV 1997, 205) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urt. v. 12. Januar 2000 - 9 S 317.98 - zitiert nach juris) verhalten sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zur Frage einer zulässigen Dauer der Wartefrist. Soweit diese Frage bisher höchstrichterlich geklärt ist, lässt sich ohne weiteres, d. h. ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, sagen, dass ein Anspruch auf staatliche Förderung für das Haushaltsjahr 2001 an der Nichterfüllung der Wartefrist jedenfalls dann scheitern muss, wenn die Ersatzschule, wie hier vom Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, ihren Betrieb erst wenige Monate zuvor zum Schuljahr 2000/2001 aufgenommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 71 Abs. 1 GKG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG a. F. -. Das Gericht hat die Personalkosten für vier Lehrer à 50 000 € angesetzt (Bl. 47 VV).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 3 GKG a. F.).

Ende der Entscheidung

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