Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: OVG 8 N 115.06
Rechtsgebiete: VwGO, BRAO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
BRAO § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 N 115.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Burchards und den Richter am Verwaltungsgericht Kirkes am 13. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift u. a. auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Daran fehlt es. Zwar hat die Klägerin für dieses Verfahren Frau O_____ Z_____ bevollmächtigt, die laut Briefkopf als "Rechtsanwaltin Fachanwalt für Verwaltungsrecht" firmiert und den Berufungszulassungsantrag verfasst hat. Jedoch geht der Senat davon aus, dass der Bevollmächtigten gleichwohl die Postulationsfähigkeit vor dem Oberverwaltungsgericht fehlt, weil sie in Kiew/Ukraine residiert und niedergelassen ist.

Mit dem Erfordernis, sich vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, setzt § 67 Abs. 1 VwGO zwingend voraus, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen ist (§§ 18 ff. BRAO). Das erfordert auch für einen ausländischen Rechtsanwalt gemäß § 4 BRAO regelmäßig den Erwerb der Befähigung zum Richteramt nach deutschem Recht. Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass die Rechte und Interessen der Prozessbeteiligten von Personen wahrgenommen werden, die das Bundesrecht in ausreichendem Umfang kennen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998, NJW 1998, 2991 m.w.N.). Die Erfüllung dieser formalen Anforderung ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. insoweit schon Beschluss des Senats vom 3. Februar 2006 - OVG 8 N 12.06 -).

Der Zulassungsantrag hat auch hiervon abgesehen keinen Erfolg. Die von ihr allein geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen ausländerrechtlichen Änderungen beträfen nur neue Zuwanderungsanträge jüdischer Emigranten, nicht aber ihren bereits im Jahre 2002 gestellten Antrag, nicht auf. Der Senat hat zur Frage der Rechtsgrundlage für die dem Zuwanderungsbegehren jüdischer Emigranten aus der früheren Sowjetunion zugrunde liegende Ermessenspraxis der Beklagten entschieden, dass nunmehr neues Recht anzuwenden ist (Beschluss vom 15. August 2006 - OVG 8 N 55.06 - m.w.N.). Auf die Dauer des Verwaltungs- und ggf. eines Klageverfahrens kommt es insoweit nicht an. Soweit mit dem Zulassungsantrag die Kopie eines angeblichen Auszuges aus einem Rabbinerbuch sowie einer Archivbescheinigung und eine Bescheinigung der Organisation BO EBF Hessed "Nachalat Awot Asriel" vorgelegt werden, handelt es sich schon nicht um die nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten erforderlichen beweiskräftigen Unterlagen aus der Zeit vor 1991 (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 17. Februar 2006 - OVG 8 N 11.06 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück