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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 19.08.2005
Aktenzeichen: OVG 8 N 71.05
Rechtsgebiete: VwVfGBbg, VwGO, BGB


Vorschriften:

VwVfGBbg § 48 Abs. 4
VwVfGBbg § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwVfGBbg § 49 Abs. 3 Satz 2
VwVfGBbg § 49 a Abs. 1
VwVfGBbg § 49 a Abs. 2 Satz 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
BGB § 818 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 8 N 71.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht und die Richter am Oberverwaltungsgericht und am 19. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. März 2003 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 199.915 EUR (entspricht 391.000 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheides und die Erstattung einer Subvention.

Dem Kläger wurde aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-Mittel) für die Errichtung einer Silostation für Zemente und Weißfeinkalk in Schwedt/Oder mit Zuwendungsbescheid vom 17. Juni 1991 eine Zuwendung in Höhe von DM 391 000 bewilligt. In den Nebenbestimmungen des Bescheides heißt es u. a., dass die zeitliche Bindung nach Nr. 4.1 der ANBest-P auf fünf Jahre nach Beendigung des geförderten Investitionsverfahrens festgesetzt werde und dass der Kläger innerhalb der zeitlichen Bindungsfrist verpflichtet sei, der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn die geförderte Betriebsstätte ganz oder teilweise stillgelegt, veräußert, vermietet oder verpachtet werde.

Mit Schreiben vom 26. September 1995 teilte der Kläger der Beklagten mit, die geförderte Silostation habe aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden müssen; er glaube, den Betrieb spätestens 1996 wieder aufnehmen zu können. Die Beklagte überprüfte in der Folgezeit die Verwendungsnachweise der mit Zuwendungsmitteln angeschafften Wirtschaftsgüter, verneinte wesentliche Abweichungen und informierte den Kläger darüber, dass die Bindungsfrist für die Wirtschaftsgüter fünf Jahre betrag und bis zum Februar 1997 laufe. Nach Ablauf dieser Frist forderte sie vom Kläger den Nachweis, dass alle mit Fördermitteln angeschafften Wirtschaftsgüter bis Februar 1997 in der geförderten Betriebsstätte eingesetzt worden seien. Daraufhin teilte der Kläger am 15. Dezember 1997 mit, dass derzeit noch 21 Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände bestünden. Wegen des auf dem Betriebsgelände geplanten Straßenbaus müsse der Betrieb aber eingestellt werden. Nachdem die Beklagte den Kläger erneut um einen Nachweis für die Einhaltung der Bindungsfrist gebeten hatte, erklärte dieser anlässlich einer Vorsprache am 15. April 1998, die geförderte Anlage sei seit September 1995 stillgelegt, die mit Födermitteln angeschafften Wirtschaftsgüter würden derzeit demontiert.

Nachdem der Kläger eine von ihm zugesagte Darstellung des Sachverhalts auch nach schriftlicher Erinnerung und erneuter Bitte um Angabe des Stilllegungstermins nicht vorgelegt hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 1999 den Zuwendungsbescheid rückwirkend unter Festsetzung eines Erstattungsbetrages von DM 391.000 nebst Zinsen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte (in der Hauptsache) zurück.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat die Klage durch Urteil vom 25. März 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfGBbg gestützte rückwirkende Widerruf des Zuwendungsbescheides sei rechtmäßig. Der Kläger habe gegen die als Auflage verbindlich festgesetzte Mitteilungspflicht sowohl bezüglich der endgültigen Stilllegung des geförderten Betriebes als auch bezüglich der Nutzungsänderung der für Zement und Weißfeinkalk errichteten Siloanlage verstoßen. Dem innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des geförderten Investitionsvorhabens bestehenden Mitteilungserfordernis habe der Kläger durch das Schreiben vom 26. September 1995 nicht entsprochen. Die endgültige Betriebschließung habe der Kläger erst am 15. April 1998 mitgeteilt. Erstmalig mit Schreiben vom 5. Mai 1999 habe er bekannt gegeben, dass von Juni 1995 bis Ende Mai 1998 statt Zement und Weißfeinkalk Flugasche in der Silostation zwischengelagert und damit der Betriebsgegenstand geändert worden sei. Das Unterlassen der Mitteilung der Betriebsstilllegung sowie der Nutzungänderung beträfen jeweils einen für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstand. Die Verstöße gegen die Mitteilungspflicht seien während der fünfjährigen Bindungsfrist erfolgt, die im Februar 1992 begonnen und im Februar 1997 abgelaufen sei. Der Widerrufsbescheid wahre die Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfGBbg. Auf das Schreiben vom 26. September 1995 könne dagegen nicht abgestellt werden. Die Widerrufsentscheidung sei ermessensfehlerfrei getroffen worden. Der Erstattungsanspruch beruhe auf § 49 a Abs. 1 VwVfGBbg.

Der Kläger hat dagegen die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Antragsbegründung, die zwar auf Seite 1 die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ausdrücklich benennt, in weiten Teilen eine auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene Darstellung vermissen lässt, in vollem Umfang den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind jedenfalls nicht gegeben.

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, zulassungsrelevante Zweifel ergäben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Es trifft ausweislich der Begründung des Urteils schon nicht zu, dass sich das angefochtene Urteil nicht zu dem Schreiben des Klägers vom 26. September 1995 verhalten hat. Auf Seite 9 Absatz 3 der Urteilsgründe befasst sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich damit und kommt unter Auswertung seines Inhalts zu der Überzeugung, dass der Kläger dem ihm zur Auflage gemachten Mitteilungserfordernis nicht entsprochen hat. Denn das Verwaltungsgericht geht (zutreffend) davon aus, dass der Kläger nur von einer vorübergehenden Stilllegung der Siloanlage berichtet. Bestätigt wird diese Auslegung durch spätere Mitteilungen des Klägers, die den Eindruck einer Wiederaufnahme der betrieblichen Aktivitäten, sei es auch mit verändertem Inhalt erwecken; so wird mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 darauf hingewiesen, dass auf dem Betriebsgelände noch 21 Arbeitsplätze bestünden, und mit Schreiben vom 5. Mai 1999 mitgeteilt, dass er seit Juni 1995 bis Ende Mai 1998 (statt Zement und Weißfeinkalk) Flugasche in seiner Silostation gelagert habe. Warum sich ernstliche Richtigkeitszweifel daraus ergeben sollen, dass das Verwaltungsgericht nicht erkennen lässt, wie es die vom Beklagten unterlassene Beantwortung der in dem vorgenannten Schreiben enthaltenen Anfrage des Klägers nach den förderungsrechtlichen Folgen der vorübergeheden Stilllegung der Siloanlage bewertet hat, wird von der Antragsbegründung nicht erläutert und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht.

Zwar wird das in der Antragsbegründung zitierte Schreiben vom 25. März 1996 in dem angefochtenen Urteil nicht erwähnt, dies ist jedoch zulassungsrechtlich irrelevant. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in diesem Schreiben weder sinngemäß noch gar ausdrücklich die Rede davon, dass die in dem Schreiben vom 26. September 1995 geäußerte Hoffnung, den Betrieb wieder aufnehmen zu können, sich zerschlagen, die dort erwähnte vorübergehende Schließung sich nunmehr als endgültig erwiesen hat. Es werden lediglich (fortbestehende) wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Einstellung der Belieferung mit Weißfeinkalk, der neben Zement in der Siloanlage des Klägers gelagert wurde, seitens der bisherigen polnischen Lieferanten geschildert, die eine Reduzierung der Kosten erforderten. Abschließend wird eine Änderung des Arbeitsplatzziels eines anderen Zuwendungsbescheides vom 8. April 1994 (der Gegenstand des Verfahrens VG Potsdam 3 K 2692.99/OVG 8 N 70.05 ist) beantragt.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Behörde sei über den Abbau der Arbeitsplätze und über die Einstellung des Kalk- und Zementabsatzes in der geförderten Anlage nicht unterrichtete worden, sei im Hinblick auf das Schreiben 25. März 1996 unverständlich und nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass in diesem Schreiben nur vom Kalk-, nicht vom Zementabsatz die Rede ist, hat das Verwaltungsgericht nicht auf einen Absatzausfall und auf den Abbau von Arbeitsplätzen, sondern entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Kläger den genauen Zeitpunkt der endgültigen Betriebsschließung nicht innerhalb der im Februar 1997 endenden Bindungsfrist für die Verwendung der mit Fördermitteln angeschafften Wirtschaftsgüter im Rahmen der Siloanlage für Weißfeinkalk und Zement mitgeteilt hat.

Die Auffassung des Klägers, die Widerrufsentscheidung trage den Charakter einer Bestrafung für den angenommenen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht, teilt der Senat nicht. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte die Möglichkeit des teilweisen Widerrufs erkannt, hiervon aber keinen Gebrauch gemacht, da der Kläger kein nachvollziehbares Datum für die Betriebsstilllegung genannt hatte, sich im Gegenteil sogar widersprüchlich hierzu äußerte. Diese Erwägungen sind sachgerecht und haben keinen Sanktionscharakter.

Soweit sich der Kläger auf Entreicherung beruft, weil er die ihm gewährte Subvention in vollem Umfang für die Errichtung der Siloanlage verbraucht hat, kann er damit nicht durchdringen. Für den Umfang der Erstattung gelten nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfGBbG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Wegfall der Bereicherung ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 118, 383, 386 m.w.N.), der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 15.91 - NVwZ 1994, 32 f.), kann sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er mit dem Erlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag zur Schuldentilgung verwendet. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben mit dem erlangten Betrag die Anschaffung der Siloanlage getätigt; er hat damit die zur Anschaffung der Anlage erforderlichen Aufwendungen dauerhaft erspart. Im Übrigen könnte sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er die Umstände, die zum Widerruf des Zuwendungsbescheides geführt haben (hier: Betriebsschließung), kannte (vgl. § 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfGBbg).

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe völlig einseitig nur Pflichten des Klägers, aber keine der Beklagten gesehen, Anforderungen an diese seien vom Verwaltungsgericht zumindest nach Erhalt der klägerischen Schreiben vom 26. September 1995 und 25. März 1996 "zu diskutieren gewesen", lässt sein Vortrag nicht erkennen, weshalb dies zur Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen soll. Sein Vorbringen, die Beklagte hätte leicht in Erfahrung bringen können, dass sich die Hoffnung des Klägers auf Wiederinbetriebnahme der Siloanlage allein darauf stützte, dass die ursprünglichen Lieferanten mit gerichtlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Verträge verpflichtet werden könnten, führt nicht weiter. Da der Kläger selbst zunächst nur von einer vorübergehenden Aussetzung des betrieblichen Ablaufs ausgegangen ist und durch spätere Mitteilungen den Eindruck erweckte, der Betrieb habe seine Tätigkeit wieder aufgenommen, kann er dem Beklagten nicht vorwerfen, dass dieser es ebenfalls so gesehen hat.

2. Die Berufung kann nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen.

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Zulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (Senatsbeschlüsse vom 26. September 1997 - OVG 8 N 26.97- und vom 27.Februar 1998 - OVG 8 SN 421.97 - vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - ). Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Vorbringens zur Begründung des Zulassungsantrages keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss (OVG Nds, NVwZ 1997, 1229; Kuhla/Hüttenbrink, DVBl. 1999, 898 [904]; Kuhla, DVBl. 2001, 172 [177 ff.]; Uechtritz, NVwZ 2000, 1217 [1219 f.]). Spezifische auf diesen Zulassungsgrund bezogene Darlegungen sind der Begründung des Zulassungsantrages nicht zu entnehmen. Die Berufung würde, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel ergibt, den der hier in Rede stehenden Zulassungsgrund ergänzt, voraussichtlich erfolglos bleiben.

3. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Hier fehlt es schon an der Formulierung einer fallübergreifend klärungsbedürftigen Rechtsfrage.

Mit seiner Auffassung, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich schon daraus, dass sich das Verwaltungsgericht für die Billigung der vollständigen Rückforderung einer Subvention, mit der die geförderte Anlage vollständig errichtet worden sei, weder auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch auf Literatur stützen könne, erfüllt der Kläger offensichtlich nicht die an die Bezeichnung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfrage zu stellenden Anforderungen. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass mit der Förderung der Siloanlage nicht nur deren Errichtung, sondern deren mindestens fünfjähriger Betrieb bezweckt worden ist. Denn nur der nach Maßgabe der einschlägigen, mit dem Zuwendungsbescheid verbundenen Auflagen dauerhafte Betrieb der geförderten Anlage ermöglicht die mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe erstrebte "Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur". Wird die erforderliche Dauer der Nutzung nur teilweise erfüllt, ist im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 Abs. 1 LHO) prinzipiell der vollständigen Widerruf einer Subventionsbewilligung als ermessensfehlerfrei anzuerkennen (vgl. zur ermessenslenkenden Bedeutung dieser Grundsätze: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - BverwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004. BGBl. I S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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