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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: OVG 8 N 79.06
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1 | |
VwGO § 125 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 173 Satz 1 | |
ZPO § 83 Abs. 1 | |
ZPO § 84 Satz 1 | |
ZPO § 85 Abs. 1 |
OVG 8 N 79.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat durch den Richter am Verwaltungsgericht als Berichterstatter (§ 87 a Abs. 3 und 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO ) am 1. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Das Berufungszulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungszulassungsverfahren ist entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger den Berufungszulassungsantrag mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten zu 1. vom 29. August 2006, eingegangen per Fax am 30. August 2006, zurückgenommen haben.
An der Rücknahmewirkung ändert der Umstand nichts, dass außer den Prozessbevollmächtigten zu 1., die am 10. August 2006 "Rechtsmittel" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2006 eingelegt haben, die Prozessbevollmächtigten zu 2. bereits am 9. August 2006 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil gestellt hatten. Gemäß dem nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 84 Satz 1 ZPO sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Dies bedeutet, dass - einzeln - jeder Bevollmächtigte, dessen Vollmacht - wie hier diejenige des Prozessbevollmächtigten zu 1. - keine Beschränkung i.S.d. § 83 Abs. 1 ZPO enthält, das Verfahren durch eine entsprechende Erklärung als Prozesshandlung beenden kann. Eine solche Prozesshandlung eines Bevollmächtigten bindet den vertretenen Vollmachtgeber gemäß § 85 Abs. 1 ZPO, als hätte er sie selbst vorgenommen (OVG Münster, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 18 B 824/04 -, zitiert nach juris, Rz. 3; vgl. BSG, Urteil vom 18. November 1997, NJW 1998, 2078, und Beschluss vom 7. Dezember 2000, NJW 2001, 1598; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO-Kommentar, 64. Aufl., § 84 Rz. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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