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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: OVG 8 N 80.04
Rechtsgebiete: RGebStV, VwGO


Vorschriften:

RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 N 80.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Xalter und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schrauder und Weber am 11. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2004 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 32,49 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin zeigt keine gewichtigen Gesichtspunkte auf, die für den Erfolg einer Berufung sprechen.

Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei gebührenpflichtig, da ihr Fernsehgerät im maßgeblichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2003 funktionsfähig gewesen sei und sie bei entsprechendem Kabelanschluss oder Antennenanschluss (mit Set-Top-Box zur Umsetzung digitaler Signale in analoge) Fernsehsendungen hätte empfangen können, nicht ernstlich in Frage. Der Einwand der Klägerin, sie lehne die Zahlung von Rundfunkgebühren für ein Fernsehgerät ab, mit dem sie nach der Umstellung von analogem auf digitalen Fernsehempfang die ausgestrahlten Fernsehsignale nicht mehr empfangen könne, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV abgestellt, wonach ein Rundfunkempfangsgerät dann zum Empfang bereit gehalten wird, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Es hat dies im Falle der Klägerin bejaht mit der Begründung, die Schaffung einer zusätzlichen Anschlussmöglichkeit stelle keinen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand dar und sei für einen Rundfunkteilnehmer, der seine Empfangsgeräte nutzen wolle, ohnehin erforderlich und zumutbar, ohne dass es insoweit auf die hierdurch entstehenden Kosten ankomme. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihr damit einen Nutzungswillen in Bezug auf den Empfang von Rundfunkdarbietungen unterstellt, ist ihr nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es nach seiner Rechtsauffassung nicht auf die Kosten für die Schaffung einer Anschlussmöglichkeit ankommt. Hiergegen wendet sich das Zulassungsvorbringen indes nicht.

Der Einwand der Klägerin, die Umstellung auf digitalen Fernsehempfang liege in der Sphäre des Beklagten, dieser biete technisch gesehen ein völlig anderes Produkt an, begründet keine Richtigkeitszweifel. Denn für das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes ist allein maßgeblich, ob ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Zum gewöhnlichen Aufwand zählen nach der Rechtsprechung zum Beispiel das Anbringen einer Stromzuführung, die Installation einer Antenne oder Satellitenschüssel (VG Bayreuth, Urteil vom 27. November 1997 - B 6 K 96.500), die Inbetriebnahme eines abgeklemmten Kabelanschlusses (VG Sigmaringen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 5 K 258/00) oder die Inbetriebnahme des Fernsehgerätes mittels eines Moduls (BayVGH, Urteil vom 29. Mai 1996 - 7 B 94.720 - juris). Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten erfordert auch die Installation einer Set-Top-Box keinen besonderen technischen Aufwand, ist vielmehr durch einfache Handgriffe vorzunehmen.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie das Fernsehgerät nur zum Abspielen von Videokassetten nutzen wollte. Denn die Gebührenpflicht entsteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger und knüpft allein an den Teilnehmerstatus, der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - DVBl. 2000, 39).

Mit ihrem Vortrag, sie werde in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil sie gezwungen sei, eine Set-Top-Box zu erwerben, obwohl sie hiervon keinen Gebrauch machen wolle, kann die Klägerin nicht durchdringen. Weder ist die Klägerin verpflichtet, eine Set-Top-Box zu erwerben, noch muss sie eine solche nutzen. Die Klägerin kann der Gebührenpflicht unter anderem ohne weiteres dadurch entgehen, dass sie - wie geschehen - das Fernsehgerät aus ihrer Wohnung entfernt. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, ihr Eigentumsrecht sei "berührt", da das Gerät für sie auch ohne Set-Top-Box eine sinnvolle Nutzung (Video) biete. Der Klägerin wird die Möglichkeit, ihr Fernsehgerät zum Abspielen von Videos zu nutzen, nicht genommen. Sie ist in diesem Falle lediglich verpflichtet, wegen des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes Gebühren zu bezahlen.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Hieran fehlt es.

Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, inwieweit eine Verpflichtung besteht, technische Veränderungen, welche der Anbieter von Rundfunksendungen vornimmt, auf der Seite der Empfänger nachzuvollziehen, ist nicht entscheidungserheblich, sie wäre in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht zu klären. Wie oben bereits ausgeführt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Verpflichtung ab; maßgeblich ist allein, ob die Installation einer Set-Top-Box, zu der eine Verpflichtung selbstverständlich nicht besteht, einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand erfordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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