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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: OVG 8 RN 1.05
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG
Vorschriften:
VwGO § 152 a | |
VwGO § 152 a Abs. 1 Satz 1 | |
AuslG § 1 Abs. 2 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG Beschluss
OVG 8 RN 1.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht und die Richter am Oberverwaltungsgericht am 26. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kläger rügen, das Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht hätten sich mit ihrem Vortrag nicht auseinander gesetzt; sie hätten als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit und als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit Aufnahme im Bundesgebiet gefunden bzw. der Kläger zu 1) habe die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG durch rechtzeitige Erklärung erworben. Diese Rüge trifft schon deshalb nicht zu, weil das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juli 2005 auf Seite 3 Ausführungen zu diesem Vortrag gemacht hat.
Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat auch berücksichtigt, dass die für Staatsangehörigkeitsfragen zuständige Behörde die deutsche Staatsangehörigkeit der Kläger zu 1) und 3) bislang nicht festgestellt hat (Seit 4 des Beschlussabdrucks). Soweit die Kläger meinen, der Senat habe nicht berücksichtigt, dass es kein vorgreifliches Feststellungsverfahren für die deutsche Staatsangehörigkeit gebe, ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr haben sie durch Vorlage des Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres vom 29. August 2005 selbst nachgewiesen, dass diese Behörde ein Staatsangehörigkeitsüberprüfungsverfahren für die Kläger zu 1) und 3) durchführt.
Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass er davon ausgegangen ist, die Kläger zu 1) und 3) seien Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes. Die von den Klägern geltend gemachten Gründe betreffen nicht das rechtliche Gehör, mithin die Verpflichtung des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, sondern die durch das Gericht vorgenommenen materiell-rechtlichen Wertungen und Schlussfolgerungen. Der Senat hat bei der Anwendung des § 1 Abs. 2 AuslG die Auffassung der Kläger berücksichtigt, diese aber nicht geteilt. Insbesondere hat der Senat die Behauptung der Kläger zu 1) und 3), sie seien deutsche Staatsangehörige, da der Kläger zu 1) von einer deutschen Staatsangehörigen abstamme und eine Erklärung nach Art. 3 des StAÄndG 1974 vorsorglich abgegeben habe, im Zulassungsverfahren nicht als ausreichend für die Annahme des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Richtigkeitszweifel erachtet. Denn das vom Kläger zu 1) beim Bezirksamt Neukölln von Berlin eingeleitete Verfahren zur Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit war noch nicht abgeschlossen und die deutsche Staatsangehörigkeit war auch nicht offensichtlich zu bejahen, da noch wesentliche Umstände, wie etwa die Personenstandsverhältnisse seiner Eltern und der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Art. 3 des StAÄndG 1974 ungeklärt waren (vgl. Seite 3 des Beschlussabdrucks). Nach der von den Klägern nunmehr vorgelegten Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres vom 29. August 2005 steht dem Kläger zu 1) im Übrigen kein Erklärungsrecht nach Art. 3 StAÄndG 1974 zu.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, der Kläger zu 1) sei nicht Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes, solange seine Eigenschaft als Deutscher nicht ausdrücklich verneint sei, vermag dieses Vorbringen keinen Anhörungsmangel zu begründen. Denn diese Rüge betrifft ebenfalls die richterliche Rechtsanwendung, nicht aber den Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Übrigen trifft die Rechtsauffassung der Kläger insoweit auch nicht zu (vgl. Seite 2 des Beschlussabdrucks). Soweit die Kläger Besetzungsrüge erheben und die deutsche Staatsangehörigkeit der entscheidenden Richter in Frage stellen, ist bereits fraglich, ob diese Rüge von § 152 a VwGO erfasst wird. Jedenfalls geht die Rüge ins Leere, da die entscheidenden Richter deutsche Staatsanghörige sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Ende der Entscheidung
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