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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: OVG 8 S 66.05
Rechtsgebiete: VwGO, BbgSchulG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
BbgSchulG § 103
BbgSchulG § 103 Abs. 5 Satz 2
BbgSchulG § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1
BbgSchulG § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. a
BbgSchulG § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. b
BbgSchulG § 109
BbgSchulG § 146
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 8 S 66.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht und die Richter am Oberverwaltungsgericht und am 28. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Träger der Grundschule Niederfinow für die Gemeinden Britz, Chorin, Nieder- und Hohenfinow sowie Liepe ist, wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner für das Schuljahr 2005/06 die Einrichtung einer Klasse der Jahrgangsstufe 1 sowie die Fortführung einer Klasse in der Jahrgangsstufe 2 abgelehnt hat.

Das staatliche Schulamt Eberswalde lehnte mit Bescheid vom 21. April 2005 die Genehmigung der Einrichtung der ersten Jahrgangsstufe und der Fortführung der zweiten Jahrgangsstufe zum Schuljahr 2005/06 ab, weil für die Jahrgangsstufe 1 nur 14 Anmeldungen erfolgt und für die Jahrgangsstufe 2 14 Schüler (+ ggf. ein Zugang) zu Grunde zu legen seien. Die Unterschreitung des Richtwertes bzw. des unteren Wertes der Bandbreite könne nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: In beiden Jahrgangsstufen sei von 15 Schülern auszugehen, so dass die Einrichtung einer ersten Klasse und die Fortführung der zweiten Jahrgangsstufe wie in den Jahren zuvor genehmigt werden könnten. Die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft.

Das staatliche Schulamt Eberswalde hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 1. Juli 2005 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Zuvor hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 19. Mai 2005 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Einrichtung einer Klasse der Jahrgangsstufe 1 und Fortführung einer Klasse der Jahrgangsstufe 2 mit der für die Vorwegnahme des positiven Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Dem dürfte bereits entgegenstehen, dass es an einer Genehmigung des zuständigen Ministeriums zur Fortführung der Grundschule Niederfinow als "Kleine Grundschule" fehle. Dies könne aber offen bleiben, weil die Einrichtung bzw. Fortführung der in Rede stehenden Schulklassen, die die maßgeblichen Frequenzrichtwerte und sogar die erforderliche Mindestzahl von 20 Schülern unterschreiten würden, jedenfalls im Ermessen des Antragsgegners stehe. Ermessensfehler seien nicht glaubhaft gemacht und bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Die vom Antragsgegner angeführten schulentwicklungsplanerischen und schulorganisatorischen Gründe, die Bildung der in Rede stehenden Schulklassen selbst dann nicht zu genehmigen, wenn der untere Wert der Bandbreite für Grundschulen von 15 Schülern erreicht werde, seien nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes sei ebenfalls nicht gegeben.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; anderenfalls ist sie als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dazu muss in Auseinandersetzung mit den die angefochtene Entscheidung im Ergebnis tragenden Gründen erläutert werden, warum sie unrichtig sein sollen. Zu der danach erforderlichen Darlegung gehört in den Fällen, in denen die Entscheidung auf mehr als einer selbstständig tragenden Erwägung beruht, die Auseinandersetzung mit jeder tragenden Erwägung; der Angriff gegen nur eine tragende Überlegung gibt keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung, wenn mindestens ein weiterer tragender Gedanke nicht angegriffen wird.

An der nötigen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung fehlt es hier indessen nicht. Denn entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht nicht zusätzlich entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die für die Fortführung einer Schule, die die Mindestzügigkeit von zwei Zügen nicht erreicht, erforderliche besondere Genehmigung als "Kleine Grundschule" nicht vorliegt; es hat vielmehr die Frage, ob wegen des die Einzügigkeit der Grundschule Niederfinow von vornherein vorsehenden Einrichtungsbeschlusses ausnahmsweise etwas anderes gilt, ausdrücklich offen gelassen (Beschlussabdruck S. 3 Abs. 2 am Ende: " . . . kann aus folgenden Gründen offen bleiben.").

Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, die erforderliche Mindestzahl von 20 Schülern in beiden Jahrgangsstufen sei mit der Folge unterschritten, dass die Bildung bzw. Fortführung der Jahrgangsstufen 1 und 2 jedenfalls im Ermessen des Antragsgegners stehe, das aus den von diesem geltend gemachten schulentwicklungsplanerischen und schulorganisatorischen Gründen bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sei. In der Sache geht die angefochtene Entscheidung also davon aus, dass dem Antragsteller als Schulträger prinzipiell ein Anspruch auf Einrichtung einer ersten Klasse und Fortführung der Jahrgangstufe 2 zustehen kann. Das entspricht der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Lage, wonach die Gemeinden bzw. deren Verbände (hier das Amt Britz-Chorin) als Schulträger bei entsprechendem, in erster Linie schulplanerisch festzustellendem Bedürfnis berechtigt und verpflichtet sind, ihre Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Schulgesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen (Art. 30 Abs. 5, 97 Abs. 1 VerfBbg; §§ 99 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1, 104 Abs. 1 BbgSchulG).

Da der Antragsteller in Zweifel zieht, dass die vom Verwaltungsgericht für dessen Auffassung angeführten gesetzlichen Bestimmungen nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, deren Rechtswirksamkeit er angreift, das vom Antragsgegner für seine Entscheidung in Anspruch genommene Ermessen eröffnet haben, und zudem (hilfsweise) geltend macht, dass dieses, sollte es dennoch eröffnet sein, jedenfalls fehlerhaft ausgeübt worden sei, beruft er sich in der Sache offensichtlich auf seine kommunalverfassungsrechtliche Rechtsposition als Träger der Grundschule Niederfinow. Damit ist dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprochen, und zwar ungeachtet der Frage, ob die zusätzlichen Ausführungen in dem Begründungsschriftsatz vom 2. Juni 2005 zur Rechtsnatur der Einrichtungs- und Fortführungsentscheidung des Antragsgegners zur Begründung der Beschwerde erforderlich gewesen sind. Ihnen kann angesichts der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2005 sowie des Umstandes, dass sich der Antragsteller in dem Begründungsschriftsatz vom 2. Juni 2005 (S. 9) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 VwGO ausdrücklich berufen hat, jedenfalls nicht entnommen werden, der Antragsteller wolle abweichend von § 123 Abs. 5 VwGO überhaupt und ausschließlich Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO begehren, nicht aber den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Das Beschwerdevorbringen, das Inhalt und Umfang der oberverwaltungsgerichtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht dessen begehrte Änderung.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller nicht mit der für die Vorwegnahme eines für ihn günstigen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen eines im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) zu sichernden Anspruchs auf Einrichtung einer Klasse der Jahrgangsstufe 1 und die Fortführung einer Klasse der Jahrgangsstufe 2 an der Grundschule in Niederfinow oder auf Neubescheidung seines Einrichtungs- und Fortführungsbegehrens glaubhaft gemacht.

Die Auffassung des Antragstellers, er habe einen Anspruch auf Einrichtung einer Klasse der Jahrgangstufe 1 und auf Fortführung einer Klasse der Jahrgangsstufe 2, weil der untere Wert der Bandbreite von 15 bis 28 Schülerinnen und Schülern in beiden Jahrgangsstufen im Schuljahr 2005/06 nicht unterschritten werde, trifft nicht zu.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Einrichtung von Klassen in der Jahrgangsstufe 1 unterhalb einer Frequenz von 20 Schülern sowie die Fortführung von Klassen in den Jahrgansstufen 2 bis 6 mit weniger als 20 Schülern gemäß Nr. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 vom 1. Februar 2005 (VV-U), die vom Minister für Bildung, Jugend und Sport auf Grund der §§ 103 und 109 BbgSchulG erlassen worden sind, von der Genehmigung abhängig ist, die das staatliche Schulamt erteilen kann, also in dessen Ermessen steht. Die Rüge des Antragstellers, die VV-U seien, soweit hier einschlägig, unwirksam, denn sie entbehrten der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, weil der zuständige Minister in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 lit. a und b BbgSchulG nur ermächtigt worden sei, die Bedingungen für eine Unterschreitung der Bandbreiten festzulegen, deren unterer Wert von 15 Schülern hier indessen gewahrt werde, greift nicht durch. Die ihr zu Grunde liegende Annahme, der Erlass von Verwaltungsvorschriften bedürfe einer (ausdrücklichen) gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, trifft, abgesehen davon, dass § 146 BbgSchulG neben § 103 Abs. 5 Satz 2 BbgSchulG die Zuständigkeit des für Schulen zuständigen Ministeriums zum Erlass der zur Durchführung des Brandenburgischen Schulgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften regelt, nicht zu. Die für die Durchführung eines Gesetzes zuständige oberste Verwaltungsbehörde (hier: Ministerium für Bildung, Jugend und Sport) kann ohne weiteres die nachgeordneten Behörden im Wege solcher Vorschriften zu einer von ihr für rechtmäßig gehaltenen Norminterpretation oder zu einer gleichmäßigen Handhabung von Vorschriften anweisen, die ein Ermessen eröffnen. - Auf Persönlichkeitsrechte der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) kann sich der Antragsteller in diesem Kontext ohnehin nicht berufen. Im Übrigen haben weder Eltern noch Kinder einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Grundschule, zumal da hier, worauf der Antragsgegner unwidersprochen hingewiesen hat, mehrere andere, zumutbar erreichbare Grundschulen hinreichend freie Aufnahmekapazitäten anbieten können.

Im Übrigen trifft es zwar zu, dass § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BbgSchulG weder die Bedingungen für eine Abweichung von den Richtwerten für die Klassenfrequenz noch deren Folgen (hier: Nichteinrichtung bzw. Nichtfortführung von Klassen der Jahrgangstufen 1 und 2 einer Grundschule) ausdrücklich regelt. Dies ist indes unschädlich, da die Ermächtigung zur Festlegung der Richtwerte für die Klassenfrequenz (§ 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BbgSchulG) bzw. deren Bandbreiten einschließlich der Bedingungen für deren Unterschreitung (§ 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BbgSchulG) auch die Ermächtigung für einen Genehmigungsvorbehalt bei Unterschreitung der Richtwerte für die Klassenfrequenz enthält. Das folgt daraus, dass dem Antragsgegner die Schulaufsicht als Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung der Schulen obliegt (§ 129 Abs. 1 BbgSchulG). Die Schulaufsicht umfasst die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in der Schule sowie die Rechtsaufsicht über die Schulträger bei der Verwaltung und Unterhaltung der Schulen (§ 130 BbgSchulG). Sie erstreckt sich namentlich darauf, dass die Aufgaben des Schulträgers im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere in den Teilen 8 und 9 des Brandenburgischen Schulgesetzes, erfüllt werden. In Teil 8, Abschnitt 2, sind die Maßgaben des § 103 BbgSchulG für einen geordneten Schulbetrieb, insbesondere in dessen Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 die ministerielle Festsetzung eines Richtwertes für die Klassenfrequenz, geregelt. Naturgemäß umfasst die Schulaufsicht auch Regelungen dafür, wie zu verfahren ist, wenn der festgesetzte Richtwert für die Klassenfrequenz unterschritten wird. Danach ist dem staatlichen Schulamt beanstandungsfrei in Nr. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VV-U die Genehmigung zur Bildung unterfrequentierter Klassen bzw. zu deren Fortführung vorbehalten worden.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das staatliche Schulamt Eberswalde bei summarischer Prüfung das ihm danach eröffnete Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.

Die Rüge des Antragstellers, das Schulamt habe seiner Ermessensentscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, weil in der Begründung des Widerspruchsbescheides unzutreffend von einer Unterschreitung des unteren Wertes der Bandbreite von 15 Schülerinnen und Schülern für die in Rede stehenden Jahrgangsstufen 1 und 2 ausgegangen worden sei, greift nicht durch. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 (S. 7/8) hat das Schulamt auch für den Fall, dass die nachträgliche Anmeldung der Schülerin Nina W. zum Besuch der Grundschule Niederfinow zu berücksichtigen und damit von einer Schülerfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern auszugehen sein sollte, eine Ausnahme vom Richtwert abgelehnt. Auch hinsichtlich der Fortführung der jetzigen Jahrgangsstufe 1 als Jahrgangsstufe 2 ist das Schulamt nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es durfte berücksichtigen, dass wegen des nicht gesicherten Umzugs der Eltern der Schülerin Lena J., die seinerzeit noch die Grundschule Marienwerder besuchte, von einem gesicherten Bestand von lediglich 14 Schülern ausgegangen werden kann. Es ist ferner nicht zu beanstanden, wenn es darauf hingewiesen hat, dass die Genehmigung der jetzigen Jahrgangsstufe 1 zum Schuljahr 2004/2005 mit Entscheidung vom 16. August 2004 im Hinblick auf Nr. 6 Abs. 2 Satz 3 VV-U ausdrücklich bis zum Ende dieses Schuljahres befristet wurde. Damit sollte schulentwicklungsplanerischen Tendenzen entsprechend der Entstehung eines Vertrauens dahingehend vorgebeugt werden, dass auch künftig die Einrichtung und Fortführung unterfrequentierter Klassen genehmigt werde. Dass und warum diese Erwägungen unzutreffend und damit rechtsfehlerhaft sein sollten, ist nicht dargelegt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann ein Ermessensfehler auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Schulentwicklungsplan des Landkreises Barnim davon ausgeht, der Einzugsbereich der Grundschule Niederfinow umfasse nur die Gemeinden Nieder- und Hohenfinow. Denn dieses evtl. Versehen hat sich auf den maßgeblichen schulentwicklungsplanerischen Gesichtspunkt einer erheblichen Unterfrequentierung dieser Grundschule nicht ausgewirkt. In beiden Jahrgangsstufen sind die Schüler aus Liepe vielmehr berücksichtigt. Für die Klassenbildung im Jahre 2005/2006 wäre mit dem Schulamt von 81, allenfalls 82 Schülern bei sechs Klassen auszugehen, was einer durchschnittlichen Frequenz von 13,66 Schülern pro Jahrgangsstufe entspräche. Daher geht der in Rede stehende Plan zutreffend davon aus, dass die Mindestkapazität von 15 Schülern durchweg nicht erreicht wird. Auch die planerischen Schlussfolgerungen, der durchschnittliche Auslastungsgrad der Schule und damit deren durchschnittliche Wirtschaftlichkeit betrage nur 37%, folglich sei ihre Perspektive nicht sicher, wird von der Beschwerde nicht substanziiert in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde kann auch nicht etwa deshalb Erfolg haben, weil das Schulamt wesentliche Abwägungsbelange nicht in seine Ermessensentscheidung eingestellt hat. Ob überhaupt und in welcher zeitlichen Perspektive der Neubau des Schiffshebewerkes Niederfinow sich in einem höheren Schüleraufkommen für die dortige Grundschule auswirken wird, ist nicht absehbar und musste daher vom Antragsgegner nicht in seine Ermessensabwägung eingestellt werden. Auch den hervorragenden Ruf, den die Grundschule Niederfinow genießen mag und der durch vordere Plätze bei der Albert-Einstein-Olympiade bestätigt worden ist, musste der Antragsgegner nicht in seine Ermessenserwägungen einstellen. Der Antragsgegner ist vielmehr in erster Linie gehalten, durch eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Lehrkräfte auf alle Grundschulen im Land Brandenburg generell einen qualifizierten Grundschulunterricht zu gewährleisten (vgl. § 109 Abs. 5 Satz 3 BbgSchulG). Das schließt die hier erstrebte Begünstigung einer einzelnen Grundschule durch besonders niedrige Klassenfrequenzen aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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