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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: OVG 8 S 92.05
Rechtsgebiete: VwGO, SchulG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4
SchulG § 55 Abs. 1
SchulG § 76
SchulG § 76 Abs. 3
SchulG § 76 Abs. 3 Nr. 3
SchulG § 109 Abs. 3
SchulG § 109 Abs. 3 Satz 1
SchulG § 111 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 8 S 92.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Fitzner-Steinmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Weber und den Richter am Verwaltungsgericht Kirkes am 25. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf je 2 500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern der Antragsteller zu 3. und 4.; letztere sind im Schuljahr 2005/2006 Schüler der 8. bzw. 10. Klasse des Hans-und-Hilde-Coppi-Gymnasiums, Römerweg 30/32, im Bezirk Lichtenberg von Berlin. Mit ihrem Rechtsschutzbegehren wenden sie sich gegen die Zusammenlegung dieser Schule mit dem ebenfalls in Berlin-Lichtenberg gelegenen Immanuel-Kant-Gymnasium an dessen Standort Lückstraße 60/63 durch für sofort vollziehbar erklärten, von der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Sport genehmigten und am 22. Juli 2005 im Amtsblatt für Berlin (Nr. 35/2005) veröffentlichten Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 24. Februar 2005.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des unter dem 25. Juli und 8. August 2005 gegen diesen Bezirksamtsbeschluss erhobenen Widerspruchs durch Beschluss vom 10. August 2005 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Zusammenlegungsentscheidung als schulorganisatorische Maßnahme die Antragsteller in ihren Schulbesuchs- bzw. Elternrechten verletze. Der Antrag sei jedoch unbegründet, denn die angefochtene Maßnahme, deren sofortige Vollziehung das zuständige Bezirksamt fehlerfrei angeordnet habe, erweise sich bei summarischer Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Die gesetzlich vorgesehenen Anhörungen der Schulkonferenzen der betroffenen Schulen seien ebenso ordnungsgemäß erfolgt wie die des Bezirksschulbeirats. Ein Abwägungsmangel sei nicht erkennbar; dass der Antragsgegner die ihm eingeräumte planerische Gestaltungsfreiheit fehlerhaft ausgeübt und hierdurch die Rechte der betroffenen Schüler und ihrer Eltern unzumutbar beeinträchtigt hätte, könne nicht festgestellt werden.

Ein öffentliches Bedürfnis als Rechtfertigung für die Reduzierung der Gymnasialstandorte im Bezirk Lichtenberg liege in dem sich in der Schulentwicklungsplanung deutlich abzeichnenden und aktuell bestätigten Trend zurückgehender Schülerzahlen für den Gymnasialbereich. In die Abwägung seien alle relevanten Belange eingestellt, die Vor- und Nachteile der jeweiligen Standorte ermittelt und abgewogen, die jeweils betroffenen Schüler zahlenmäßig berücksichtigt und die privaten Interessen der Schüler und ihrer Eltern, den gewählten Bildungsgang abschließen zu können, einbezogen worden. Auch sei die jetzt beschlossene Fusion weder zuvor ausgeschlossen noch als alleinige Variante vorzeitig festgelegt worden.

Die erforderliche Prüfung ergebe keine unzutreffende Gewichtung der zu berücksichtigenden Belange. Das Anmeldeverhalten als Ausdruck der Standortwahl sei eines von vielen Kriterien und nicht vorrangig. Es sei angesichts nur unwesentlich unterschiedlicher Schulwege eher am Profil und Bildungsangebot der jeweiligen Schule orientiert. Dass das Gebäude in der Lückstraße einen vierzügigen Schulbetrieb zulasse und durch U- und S-Bahn eine etwas günstigere Verkehrsanbindung biete als der Standort im Römerweg, sei ebenso zutreffend als Standortvorteil gewichtet worden wie die angesichts der musischen Ausrichtung des Coppi-Gymnasiums sinnvolle Nutzbarkeit der in der Nähe des Standorts Lückstraße gelegenen und mit umfangreichen Fördermitteln zu sanierenden Max-Taut-Aula.

Schwere und unabweisbare Nachteile seien mit dem Abwägungsergebnis für die Antragsteller nicht verbunden. Der teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln, teils zu Fuß zurückzulegende Schulweg verschlechtere sich nicht, der musische Schwerpunkt des Coppi-Gymnasiums solle erhalten bleiben und werde durch die Nutzbarkeit der Max-Taut-Aula am künftigen Standort und den fusionsbedingt vierzügigen Schulbetrieb mit entsprechend höherem Schüleraufkommen eher noch gefördert, und die Weiterführung des Wahlpflichtfaches Spanisch als dritte Fremdsprache sei zugesichert. Der von den Antragstellern befürchtete Verlust der Eigenständigkeit "ihrer" Schule sei keine Rechtsbeeinträchtigung, weil ein Recht auf Fortbestand einer bestimmten Schule nicht bestehe. Von der als "Umzugskarussell" bezeichneten späteren Verlegung des Georg-Forster-Gymnasiums in den Römerweg, die noch nicht als feststehend angesehen werden könne, seien die Antragsteller selbst nicht betroffen. Für die Einrichtung von jeweils zwei Eingangsklassen am Coppi- und am Kant-Gymnasium sowie drei Eingangsklassen am Forster-Gymnasium im Schuljahr 2005/2006 habe der Antragsgegner mit dem Hinweis auf die Zahlen andernfalls erforderlicher "Umlenkungen" und auf die Bildung einer Regelklasse neben zwei mathematisch-naturwissenschaftlich profilierten Eingangsklassen nachvollziehbare und plausible Gründe vorgetragen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus Gründen der Planung des Lehrerbedarfs und des fachgerechten Lehrereinsatzes sowie schulorganisatorischer und finanzieller Belastungen gerechtfertigt.

Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung nehmen sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug, das sie ergänzen und vertiefen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Beschwerdevorbringen, das Inhalt und Umfang der oberverwaltungsgerichtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt nicht dessen beantragte Änderung.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des unter dem 25. Juli und 8. August 2005 gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 24. Februar 2005 erhobenen Widerspruchs der Antragsteller wiederherzustellen. Bei der gebotenen Abwägung einerseits des Interesses der Antragsteller daran, dass die beschlossene Schulfusion einschließlich der Reduzierung der Zahl der Eingangsklassen auf zwei vorläufig nicht vollzogen wird, und andererseits des öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme ist maßgeblich die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Der beschließende Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass danach das öffentliche Interesse an einer sofortigen Umsetzung der getroffenen Verwaltungsentscheidung das Aussetzungsinter-esse der Antragsteller überwiegt, weil sich die angefochtene Maßnahme bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, und ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

1. Die Ansicht der Beschwerde, der angefochtene Bezirksamtsbeschluss sei nicht formell rechtmäßig zustande gekommen, weil die im Schulgesetz vorgeschriebenen Anhörungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien, ist unzutreffend. Im Anhörungsverfahren ist den Beteiligten aufgrund allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze eines fairen Verfahrens Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist zu den entscheidungserheblichen tatsächlichen Grundlagen einer bevorstehenden Entscheidung zu äußern und damit den Entscheidungsträger in seiner Willensbildung, das Verwaltungsverfahren und dessen Ergebnis zu beeinflussen (vgl. Clausen in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 28 RNrn. 7 und 9; Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 28 RNrn. 2 und 16; zu Art. 103 Abs. 1 GG auch BVerfG, NJW 1992, 2075). Das ist geschehen.

a) Die Schulkonferenz des Coppi-Gymnasiums ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller vor der Entscheidung über die Zusammenlegung der Schulen gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 3 SchulG ordnungsgemäß angehört worden. Ausweislich des Protokolls ist die Schulkonferenz erstmals am 8. Dezember 2004 in einer zweieinhalbstündigen Sitzung unter Hinweis auf den Rückgang der Schülerzahlen und Einzelheiten der Schulentwicklungsplanung zu dem stichwortartig festgehaltenen "Vorschlag: Coppi-Kant am Standort Lückstraße", namentlich zu Standortfragen, Zeitrahmen und Verfahrensweise der später beschlossenen Zusammenlegung dieser Schulen unterrichtet und angehört worden. In dem Zeitraum bis zur Abgabe der umfassenden Stellungnahme hierzu vom 22. Februar 2005 hat die Schulkonferenz weitere Fragen zu dem Gegenstand der Anhörung an das Bezirksamt gestellt und mündlich sowie schriftlich Antworten erhalten. Am 20. Januar 2005 stellte der zuständige Bezirksstadtrat dem Schulleiter als Vorsitzendem der Schulkonferenz (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SchulG) zusätzlich die dem Bezirksamtskollegium zu dessen Sitzung am 18. Januar 2005 vorgelegten Abwägungsunterlagen zur Verfügung. In ihren weiteren Sitzungen am 15. Dezember 2004 sowie am 5. Januar und am 15. Februar 2005 befasste sich die Schulkonferenz erneut mit der Anhörung und ihrem Gegenstand. Nach Eröffnung der letztgenannten Sitzung wurde das Fehlen eines schriftlichen Entscheidungsvorschlags bemängelt und diese sogleich wieder geschlossen. Daraufhin teilte das Bezirksamt dem Leiter der Schule mit Schreiben des zuständigen Bezirksstadtrats vom 18. Februar 2005 mit, dass nach seiner Rechtsauffassung ein schriftlicher Entscheidungsvorschlag bei der Anhörung der Schulkonferenz nicht vorliegen müsse, informierte aber dennoch zugleich unter Hinweis auf das bereits übergebene Abwägungsmaterial nochmals über die Zusammenführung von Kant- und Coppi-Gymnasium am Standort Lückstraße als Vorzugsvariante sowie über die dieser zugrunde liegenden Kernüberlegungen. Ferner wurde dem Schulleiter auf dessen Aufforderung vom 21. Februar 2005 noch am selben Tage auch das Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport vom 24. Januar 2005 über die "Position der Schulaufsicht Lichtenberg zur weiteren Entwicklung der Gymnasien nach Abwägung und Betrachtung aller inhaltlichen Aspekte" zur Kenntnis gegeben. Ebenfalls am selben Tag gab die Schulkonferenz in einer weiteren Sitzung ihre "Stellungnahme ... zum Abwägungspapier (AWP) des Bezirksamtes vom 18.1.2005" nebst Anlage ab und leitete sie am folgenden Tage dem Bezirksstadtrat zu, der mit Schreiben vom 23. Februar 2005 darauf verwies, dass die darin erneut formulierten Fragen in der Vergangenheit vielfach beantwortet worden seien, und sich auf Aussagen zu nur einigen von ihnen beschränkte.

Nach diesem Verfahrensablauf begegnet die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung der Schulkonferenz des Hans-und-Hilde-Coppi-Gymnasiums keinen begründeten Zweifeln. Das Gremium ist rechtzeitig und umfassend über die später beschlossene Zusammenlegung mit dem Immanuel-Kant-Gymnasium an dessen Standort Lückstraße 60/63 als bevorzugte Variante und über die entscheidungserheblichen Abwägungskriterien und -erwägungen unterrichtet worden. Es bestand insbesondere zeitlich ausreichend Gelegenheit, zu der bevorstehenden Fusionsentscheidung Stellung zu nehmen, und diese Gelegenheit ist genutzt worden.

Die Einwendungen des Beschwerdevorbringens rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Es trifft nicht zu, dass die Anhörung der Schulkonferenz des Coppi-Gymnasiums fehlerhaft war, weil "eine Anhörung anhand eines konkreten Abwägungspapiers, nämlich des Abwägungspapiers des Antragsgegners vom 18.01.2005, lediglich am 21.02.2005 vor der Schulkonferenz erfolgte". Gesetzlich vorgesehen ist die Anhörung in § 76 Abs. 3 SchulG nicht zu bestimmten Papieren, sondern vor bestimmten Entscheidungen des Schulträgers. Das setzt zwar voraus, dass hinreichend erkennbar ist, weshalb und zu welchem Gegenstand angehört wird und mit welcher Entscheidung auf welcher Grundlage zu rechnen ist (vgl. Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RNrn. 16 und 34; Clausen in: Knack, a.a.O., RNr. 10). Solchermaßen hinreichende Kenntnis von dem Anhörungs- und Entscheidungsgegenstand hatte die Schulkonferenz indes bereits seit Beginn des Anhörungsverfahrens am 8. Dezember 2004. Grundsätzlich war dazu die Erstellung eines Abwägungspapiers nicht erforderlich. Sofern für eine sachgerechte Äußerung weitere Informationen von Nöten waren, konnten und mussten sie unabhängig davon eingeholt werden. Das ist in der Folgezeit durch schriftlich und mündlich beantwortete Fragen auch geschehen. Das Abwägungspapier vom 18. Januar 2005 stellte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, insoweit lediglich eine Ergänzung des Informationsstands der Schulkonferenz, nicht hingegen seinerseits einen eigenständigen Anhörungsgegenstand dar; es diente der Konkretisierung der Entscheidungsgrundlagen und damit der Erleichterung und Vereinfachung der Anhörung.

Seit dem 8. Dezember 2004 hatte die Schulkonferenz für ihre Äußerung einen Zeitraum von insgesamt zweieinhalb Monaten und selbst seit der Überlassung des Abwägungspapiers noch von über einem Monat zur Verfügung. Eine solche Äußerungsfrist muss jedenfalls in aller Regel als ausreichend und angemessen angesehen werden (Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RNr. 43 m.w.N.). Besonderheiten, die eine Ausnahme erforderten, bestehen nicht. Die Stellungnahme ist am 22. Februar 2005 auch so rechtzeitig erfolgt, dass das Bezirksamt als Entscheidungsträger sie zur Kenntnis nehmen und sich bei seiner abschließenden Sachentscheidung am 24. Februar 2005 damit eingehend auseinander setzen konnte. Damit war die potenzielle Einflussnahme auf das Verfahren und auf das Ergebnis der Entscheidung gewährleistet.

Gleichermaßen fehl geht der Einwand, die Schulkonferenz habe den dem Antragsgegner vorliegenden Entscheidungsvorschlag vom 24. Januar 2005 mit der Position der Schulaufsicht Lichtenberg nicht rechtzeitig im Zusammenhang mit ihrer Anhörung, sondern erst am Vormittag des 21. Februar 2005 erhalten, an dem die Konferenz zusammenkommen sollte. Auch dieses Schreiben war weder als solches Anhörungsgegenstand noch auch nur für die Anhörung erforderlich. Es enthält schon keinen "konkreten Entscheidungsvorschlag", denn für die Entscheidung über die Zusammenlegung von Schulen ist nicht die Senatsverwaltung, sondern nach § 109 Abs. 3 Satz 1 SchulG der Bezirk zuständig. In dem Schreiben werden der Sache nach diejenigen Notwendigkeiten aus schulaufsichtlicher Sicht beschrieben und begründet, die für die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, deren die Entscheidung nach der genannten Vorschrift bedarf, Beachtung finden müssen; diese Genehmigung ist aber nach dem Gesetz nicht Gegenstand der Anhörung der Schulkonferenz. Des ungeachtet war der Schulkonferenz die Position des vermeintlichen Entscheidungsvorschlags, der zufolge das Forster-Gymnasium eigenständig bleiben und das Coppi-Gymnasium mit dem Kant-Gymnasium unter Erhalt der bewährten Schulprofile zusammengelegt werden solle, als Vorzugsvariante des Bezirks von Anfang an bekannt. Die Schriftlichkeit verleiht dem im Hinblick auf die Anhörung keine zusätzliche Qualität. Für die bloße Feststellung, dass dieses Schreiben keinen sachlich neuen Inhalt bot, war seine Überlassung am Vormittag des 21. Februar 2005 rechtzeitig, zumal es erst am Morgen desselben Tages angefordert worden war.

Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Rüge der Antragsteller, der Schulkonferenz sei auch die "Stellungnahme der zuständigen Fachaufsicht vom 03.10.2004 von Frau H_____" nicht zur Kenntnis gegeben worden, die bereits seit Oktober 2004 beim Antragsgegner vorgelegen und die Förderungswürdigkeit und Erhaltungsbedürftigkeit des Coppi-Gymnasiums betont habe. Denn abgesehen davon, dass es sich wiederum nicht um eine Stellungnahme des Bezirks als Entscheidungsträger, sondern anscheinend der für den Beschluss über die Zusammenführung von Schulen nicht zuständigen Schulaufsichtsbehörde handelt, und davon, dass das Coppi-Gymnasium in der eingereichten auszugsweisen Kopie weder bezeichnet noch sonst sicher als Objekt der Beurteilung erkennbar wird, hat die Schulkonferenz dieser Würdigung für ihre Äußerung nicht bedurft, sondern das musische, insbesondere musikalische Profil der Schule (etwa auf Seite 2 der Anlage zu ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2005) von sich aus engagiert beschrieben und hervorgehoben. Im Übrigen bedurfte es einer Auseinandersetzung der Schulkonferenz mit diesem Thema umso weniger, als die Erhaltung eben dieses besonderen Profils des Coppi-Gymnasiums allseits gefordert und gefördert und deshalb nicht nur in dem erwähnten Schreiben der Senatsverwaltung vom 24. Januar 2005 zur Position der Schulaufsicht Lichtenberg erwähnt, sondern insbesondere im Tenor des Zusammenlegungsbeschlusses des Bezirksamts vom 24. Februar 2005 ausdrücklich festgeschrieben wird. Einschlägige Äußerungen anderer Stellen, die dem Entscheidungsträger vorliegen, muss dieser bei seiner Abwägung und Entscheidung ohnehin von sich aus berücksichtigen, auch ohne dass die Schulkonferenz sie sich zu Eigen macht. Das ist offenbar geschehen.

Die abstrakt-generelle Beanstandung der Antragsteller, der Schulkonferenz hätten im Rahmen der Anhörung wesentliche, für die Stellungnahme zu berücksichtigende Dokumente nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegen bzw. seien ihr vorenthalten worden mit der Folge, dass unbeschadet der abgegebenen Stellungnahme sonst mögliche erhebliche weitere Einwände und Argumente von ihr nicht hätten vorgebracht und vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht hätten berücksichtigt werden können, ist auch rechtlich unzutreffend. Sie verkennt Inhalt und Zweck der spezifischen schulgesetzlichen Anhörungsregelung. Bereits das Verwaltungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass das Schulgesetz in § 76 zwischen Entscheidungskompetenzen und Anhörungsrechten unterscheidet. Die Entscheidung über die Zusammenlegung von Schulen obliegt nicht der Schulkonferenz, auch eine Kontrolle dieser Entscheidung nicht. Ihre Anhörung dient vielmehr dazu, die Entscheidung der für die in § 76 Abs. 3 SchulG aufgeführten Maßnahmen zuständigen Stelle mit vorzubereiten, indem sie als das mit den Verhältnissen der jeweiligen Schule und der ihr zugehörigen Lehrkräfte, Schüler und Erziehungsberechtigten vertraute Gremium Gelegenheit erhält, diese Belange in den Entscheidungsprozess einzubringen und damit die Entscheidungsgrundlage zu verbessern. Damit ist die Anhörung der Schulkonferenz in ihrer Funktion nicht - wie nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 28 RNr. 24 f.; Bonk/Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RNrn. 4, 6, 24; Clausen in: Knack, a.a.O., RNr. 5) - durch den Schutz der Individualssphäre vor Eingriffen in subjektive Rechtspositionen, sondern wesentlich durch Sachverhaltsaufklärung geprägt. Dient aber die Anhörung der Schulkonferenz vorrangig der Offenlegung ohnehin bei ihr vorhandener spezifischer Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse und sonstige Tatsachen und Meinungen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt, ist das Bedürfnis des Gremiums, zuvor seinerseits über alle Einzelfakten und Erwägungen des Entscheidungsträgers unterrichtet zu werden, dementsprechend reduziert. Insbesondere erfordert die ordnungsgemäße Anhörung der Schulkonferenz nicht, dass ihr eine konkret beabsichtigte Entscheidung - zumal schriftlich - zur Kenntnis gegeben wird. Schon nach allgemeinen Grundsätzen besteht keine solche Mitteilungspflicht (Clausen in: Knack, a.a.O., RNr. 11; Kopp/Ramsauer, a.a.O., RNr. 15 m.w.N.; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 8 S 43.04 - S. 8). Zwar muss auch die Schulkonferenz inhaltlich so ausreichend über den Anhörungsgegenstand unterrichtet werden, dass sie ihre verfahrensrechtlichen Befugnisse tatsächlich sachdienlich wahrnehmen kann. Es kann aber nicht angenommen werden, dass diese Anforderungen unerfüllt geblieben sind, nur weil in der abschließenden Stellungnahme beliebig Fragen aufgeworfen worden sind. Dass und in welchen Bereichen ihrer Zuständigkeit die Stellungnahme der Schulkonferenz aus Gründen unvollständiger Sachverhaltskenntnis unzulänglich geblieben sein sollte, obwohl sie sich auf 11 Seiten mit allen Einzelheiten unter Verwendung aller Gliederungspunkte des Abwägungspapiers vom 18. Januar 2005 befasst hat, welche weiteren Auskünfte für eine erschöpfende Äußerung noch erforderlich gewesen wären und welche entscheidungserheblichen, aber unberücksichtigt gebliebenen Einwände sie auf deren Grundlage noch vorgebracht hätte, haben die Antragsteller indes nicht aufgezeigt.

b) Die Beschwerde kann auch insoweit nicht durchdringen, als die Antragsteller ihre Rüge "aufrecht erhalten", dass eine ordnungsgemäße Anhörung des Bezirksschulbeirats nicht erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht hat Mängel der nach § 111 Abs. 3 Nr. 2 SchulG erforderlichen Anhörung des Beirats mit der Begründung verneint, dieser habe sich durch eine von ihm gebildete Arbeitsgruppe ausführlich mit der anstehenden Problematik befasst und dem Bezirksamt Gelegenheit gegeben, sich mit dem Bericht der Arbeitsgruppe auseinander zu setzen; er habe sich ferner bei seiner abschließenden Beschlussfassung am 22. Februar 2005 mit der am selben Tage vorgelegten Stellungnahme der Schulkonferenz beschäftigen können, zumal diese ausweislich des Sitzungsprotokolls von dem Sprecher der Elternvertretung des Coppi-Gymnasiums vorgestellt worden sei und die Mitglieder des Beirats mit der Materie umfassend vertraut gewesen seien. Mit dem Bemerken, dass sie diese Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht teilen, genügen die Antragsteller nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung, sich mit den Beschlussgründen auseinander zu setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ihre Ansicht, die Stellungnahme der Schulkonferenz habe innerhalb von kaum mehr als eineinhalb Stunden zwischen ihrem Eingang und dem Beginn der Sitzung des Bezirksschulbeirats von dessen Mitgliedern nicht geprüft werden können, haben die Antragsteller nicht begründet. Sie lassen den Beitrag des Elternsprechers außer Acht und verkennen, dass keine wechselseitige Prüfung der beiden Gremien stattfindet und ihre Anhörungen unabhängig voneinander erfolgen, nicht aufeinander aufbauen. Das weitere Vorbringen, es werde "bestritten, daß dem Bezirksschulbeirat die der Schulkonferenz vorenthaltenen Papiere vorlagen", geht von der - wie erörtert - so nicht zutreffenden Prämisse aus, dass der Schulkonferenz Papiere "vorenthalten" worden sind, und erläutert nicht, dass und weshalb es deren Vorlage bedurfte.

Nach alledem brauchte der Senat den weiteren Fragen, ob die Entscheidung über die Zusammenlegung von Schulen schon dann rechtswidrig ist, wenn die Anhörung schulgesetzlicher Gremien nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, und ob die Schüler einer betroffenen Schule und ihre Eltern etwaige Verstöße gegen derartige Anhörungsregelungen erfolgreich geltend machen können, hier nicht nachzugehen.

2. Der von den Antragstellern angefochtene Zusammenlegungsbeschluss des Antragsgegners ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat vermag Abwägungsmängel und ein Abwägungsdefizit, die die Beschwerdebegründung reklamiert, nicht zu erkennen.

Die Entscheidung des Schulträgers über die Zusammenlegung von Schulen stellt gegenüber Schülern und Eltern einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung dar (Püttner/Rux in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2000, § 14 RNrn. 35 f.). Als planerische Maßnahme der Schulorganisation muss sie ebenso wie rechtserhebliche Planungen in anderen Bereichen dem Gebot der gerechten Abwägung genügen (BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978, Buchholz 421 Nr. 61 = DVBl. 1979, 352, 353 und vom 7. Januar 1992, Buchholz 421 Nr. 106 = DVBl. 1992, 1025, 1026). Dabei stehen sich die zur Schulaufsicht i.S.v. Art. 7 Abs. 1 GG gehörende staatliche Befugnis zur Planung und Organisation des Schulwesens und das in Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 3 VvB gewährleistete elterliche Erziehungsrecht als abwägungserhebliche Belange gleichberechtigt gegenüber (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972, BVerfGE 34, 165, 182 ff.). Im Rahmen der gemeinsamen, auf der Gleichrangigkeit von elterlichem und staatlichem Erziehungsauftrag beruhenden Erziehungsaufgabe hat der Staat bei der inhaltlichen Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele sowie ihrer organisatorischen Umsetzung einen Gestaltungsspielraum, der einen Anspruch von Eltern und Schülern auf Einrichtung oder auch nur Aufrechterhaltung einer bestimmten Schule prinzipiell ausschließt (BVerfG, a.a.O., 188 f.; OVG Münster, Beschluss vom 2. April 1984, NVwZ 1984, 804, 805; OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 1986, NVwZ 1986, 1036). Die Zusammenlegung von Schulen ist jedoch eine schulrechtliche Maßnahme, die sich unmittelbar auf die Rechtsstellung der Schüler und ihrer Eltern auswirkt, insbesondere deren Interessen an einer kontinuierlichen Fortsetzung des gewählten Bildungsganges berührt. Als planerische Maßnahme unterliegt die Zusammenlegung von Schulen gleichwohl nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung, denn es gilt, den jeder Planung immanenten, mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum planerischer Gestaltungsfreiheit zu respektieren. Das Gebot gerechter Abwägung ist bei einer Schulorganisationsmaßnahme daher nur verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975, BVerwGE 48, 56, 63f.). Ob dabei jeder planungsrechtlich erhebliche Mangel gleichzeitig eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964, BVerwGE 18, 40, 42, und Beschluss vom 23. Oktober 1978, DVBl. 1979, 352, 354) geforderte unzumutbare Beeinträchtigung des Elternrechts darstellt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 13. Februar 1986, a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 2. Juni 1987, SPE n.F. 132 Nr. 32, S. 52/53 m.w.N. aus der Rspr.), mag dahinstehen, denn Planungsfehler kann der Senat bei summarischer Prüfung nicht feststellen.

a) Der vom Verwaltungsgericht aufgegriffene Trend zurückgehender Schülerzahlen im Gymnasialbereich als Grundlage für einen schulorganisatorischen Handlungsbedarf des Antragsgegners und als Rechtfertigung für die durch die angegriffene Fusionsentscheidung herbeigeführte Reduzierung der Gymnasialstandorte im Bezirk Lichtenberg von Berlin wird von den Antragstellern ausdrücklich nicht in Abrede gestellt. Soweit sie dennoch einen schulorganisatorischen Entscheidungsbedarf in Bezug speziell auf das Coppi-Gymnasium in Frage stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ausweislich des aktenkundigen und insoweit auch unstreitigen Zahlenmaterials sind die Anmeldezahlen aller drei in Betracht gezogenen Gymnasien in Lichtenberg Mitte und Süd spätestens seit dem Schuljahr 2003/2004 deutlich rückläufig. Zwar trifft es zu, dass am Coppi-Gymnasium im Zeitpunkt des Fusionsbeschlusses im Schuljahr 2004/2005 noch Dreizügigkeit als sog. Mindestzügigkeit der 7. Klassen (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 2 SchulG) bestand. Jedoch war dafür in Anbetracht von nur 74 Anmeldungen und einer Mindestklassenfrequenz von 29 Schülern schon in jenem Schuljahr die Hinlenkung von 13 Schülern notwendig.

Aus den Anmeldezahlen ergibt sich zugleich, dass die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, es sei unerheblich, ob der Rückgang der Schülerzahlen durch die bereits im Vorfeld der Entscheidung des Antragsgegners ins Gespräch gebrachte beabsichtigte Schulfusion mit verursacht worden sein könnte, nicht tragfähig ist. Denn zum Schuljahr 2005/2006 hatten sich wiederum 73 Schüler (wirksam) für die 7. Klassen des Coppi-Gymnasiums angemeldet, so dass von signifikant veränderten Anmeldezahlen und damit von einer Ursächlichkeit der bekannt gewordenen Zusammenlegungsabsicht für das Anmeldeverhalten schwerlich die Rede sein kann. Mit Recht betont das Verwaltungsgericht die insgesamt rückläufige Entwicklung.

Der Hinweis der Antragsteller auf Anmeldungen aus anderen Bezirken rechtfertigt keine andere Bewertung, weil solche dann auch in den vergleichbar niedrigen Zahlen des Vorjahres bereits enthalten gewesen sein müssen und nichts dafür spricht, dass das Fusionsvorhaben namentlich bezirksfremde Schüler von einer Anmeldung abgeschreckt haben könnte. Ohnehin ist die Annahme der Beschwerde, die Bekanntgabe der Fusionsentscheidung vom 24. Februar 2005 seitens des Antragsgegners gegenüber anmeldewilligen Eltern habe zu erheblicher Verunsicherung geführt, spekulativ. Die von dem Schulleiter vermerkte Anzahl von 88 anmeldewilligen Kandidaten ist unergiebig. Es handelt sich offenbar nur um unverbindliche Interessenbekundungen außerhalb des Anmeldeverfahrens; ihre Notierung diente ihm lediglich dazu, "einen ungefähren Überblick zu gewinnen". Verlässlich sind insoweit nur die späteren tatsächlichen Anmeldezahlen. Für deren Abweichen von etwa höheren Zahlen bloßer Schulinteressenten kommen ggf. diverse Gründe in Betracht. Sie lassen sich nicht verifizieren; Untersuchungen über die tatsächlichen Ursachen in konkreten Einzelfällen liegen nicht vor. Zudem wäre das Ansinnen der Antragsteller, eine durch Fusionsüberlegungen hervorgerufene Verunsicherung von Anmeldewilligen in einer Prognosebetrachtung zu berücksichtigen, nicht praktikabel, weil sich Mindestfrequenzen und Mindestzügigkeit mit nur fiktiven Schülerzahlen nicht herstellen lassen.

Unabhängig hiervon ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine etwaige Mitursächlichkeit der frühzeitigen Bekanntgabe der beabsichtigten Schulzusammenlegung für den Rückgang der Schülerzahlen unerheblich sei, in der Sache nicht zu beanstanden. Die Begründung, dass der Antragsgegner gehalten war, so rechtzeitig auf die Maßnahme hinzuweisen, dass Eltern und Schüler diesen Umstand bei der Planung ihres Bildungsganges berücksichtigen konnten, entspricht der Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 8 S 43.04 - S. 14). Eine frühzeitige Offenlegung der beabsichtigten Änderung war geboten, ihre Geheimhaltung im Interesse möglichst hoher Anmeldezahlen wäre mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht zu vereinbaren gewesen. - Auf die von den Antragstellern beanstandete Annahme gewisser Verschiebungen der Anmeldezahlen der fusionsbetroffenen Schulen untereinander hat das Verwaltungsgericht die Beurteilung einer etwaigen Mitursächlichkeit der Fusionsbekanntgabe für einen Zahlenrückgang als rechtlich unerheblich daneben erkennbar nicht tragend gestützt.

b) Die Beschwerde kann auch nicht mit der Begründung erfolgreich sein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in den Abwägungsprozess alle entscheidungsrelevanten Belange eingestellt worden seien, denn aus den vorgelegten Akten sei eine Abstimmung mit den Planungen und Angeboten der benachbarten Bezirke, wie sie § 109 Abs. 3 SchulG vorschreibe, nicht ersichtlich, mithin nicht erfolgt. Die genannte Bestimmung regelt nur die Abstimmung der bezirklichen Schulentwicklungspläne. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist indes kein solcher Schulentwicklungsplan, sondern der konkrete Beschluss des Bezirksamts Lichtenberg, zwei bestimmte Schulen miteinander zu fusionieren. Dass bei der Aufstellung des maßgeblichen Schulentwicklungsplans keine derartige Abstimmung stattgefunden hat, behaupten die Antragsteller ohne Substanz gleichsam "ins Blaue" hinein. Der Antragsgegner hat demgegenüber eine die Schulplatzkapazitäten betreffende Abstimmung der Nachbarbezirke über die zuständige Senatsverwaltung sowie unmittelbar durch Information dargestellt. Dass sich aus den von ihm vorgelegten Akten dafür nichts ergibt, ist unerheblich. Denn diese Akten betreffen nicht die Aufstellung eines Schulentwicklungsplans, sondern die konkrete Entscheidung über die Zusammenlegung von Kant- und Coppi-Gymnasium. Aber auch sonst genügt es für die sichere Annahme, ein bestimmter Sachverhalt sei nicht gegeben, nicht allein, wenn sich dieser aus den Akten nicht ergibt. Die Antragsteller haben auch nicht substanziiert dargelegt, wie die vermisste Abstimmung hätte stattfinden müssen und welchen Inhalt und welche Folgen sie für die Fusionsentscheidung hätte haben sollen. Ein Verfahren für solche Abstimmungen ist jedenfalls nicht gesondert vorgeschrieben. Im Übrigen spricht angesichts des landesweiten Rückgangs der Schülerzahlen nichts dafür, dass ein Nachbarbezirk Lichtenbergs über mehr Schüler als Schulplätze verfügen und deshalb auf dessen Aufnahmekapazitäten angewiesen sein könnte. Das gilt umso mehr deshalb, weil die Bereitstellung ausreichender Schulplätze als Aufgabe dem jeweiligen Bezirk obliegt und hier der vermeintliche Schulplatzbedarf seinerseits durch die Zusammenlegung zweier Gymnasien in Treptow-Köpenick entstanden sein soll, die gleichfalls nur Überkapazitäten geschuldet ist.

Für die Abwägungsrelevanz einer engen Zusammenarbeit des Coppi-Gymnasiums mit der Richard-Wagner-Grundschule, deren Nichtberücksichtigung als Abwägungsbelang die Antragsteller beanstanden, fehlt jeder spezifische Beschwerdevortrag. Die Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen kann naturgemäß nicht die nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Verwaltungsgerichtsbeschluss darstellen. Auch aus jenem Vorbringen werden zudem etwaige Hindernisse für die künftige Fortführung der behaupteten Kontakte nicht ersichtlich.

c) Den Antragstellern ist ebenso wenig in der Beurteilung zu folgen, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts seien die planungsrelevanten Belange vom Antragsgegner unzutreffend gewichtet worden. Das Verwaltungsgericht hat weder die Bedeutung des Gebäudestandorts im Zusammenhang mit dem Wahlverhalten von Schülern und Eltern noch die rechtlichen Vorgaben der Leitlinien der Senatsverwaltung und des Schulgesetzes noch den Vortrag der Antragsteller zum Anmeldeverhalten verkannt. Es hat hierzu ausgeführt, dass sich das Anmeldeverhalten bei vergleichbaren Schulwegen eher am jeweiligen Schulprofil und Bildungsangebot orientiert. Dem haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf den Kriterienkatalog der "Leitvorstellungen für die Aufhebung und Zusammenlegung von Schulen" vom 27. Mai 2004 für den Gymnasialbereich der Sache nach ausdrücklich zugestimmt. Aus der Bedeutung von Profil und Angebot für die Nachfrage hat das Verwaltungsgericht gefolgert, dass die im Anmeldeverhalten sich ausdrückende Entscheidung für den Standort einer bestimmten Schule nur eines von vielen Kriterien - und nicht einmal ein unbedingt vorrangiges - für die im Rahmen der Fusion zu treffende Standortentscheidung darstellt. Das ist ebenso zutreffend wie die weitere Feststellung, dass bei der Wahl unter den in Betracht kommenden Alternativen zur Verringerung der Gymnasialstandorte nicht entscheidend darauf abzustellen war, bei welcher der drei betroffenen Schulen der Schülerrückgang weniger deutlich ausgeprägt war. Von den Schulen, die sämtlich die Mindestzügigkeit bei Mindestfrequenzen nicht erreichen, waren diejenigen, die zusammengelegt werden sollen, nicht schematisch nach Anmeldezahlen, sondern nach einem Katalog sach- und interessengerechter Kriterien auszuwählen. Dementsprechend liegt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller neben der Sache. Es kommt nicht darauf an, ob das Coppi-Gymnasium trotz kontinuierlich höchster Anmeldezahlen in der Vergangenheit durch Fusion und Standortwechsel am meisten von allen Gymnasien betroffen ist, wohingegen das in Anbetracht des Wahlverhaltens in den zurückliegenden Jahren am wenigsten gewählte Kant-Gymnasium aufgrund der Erhaltung des Standortes am geringsten betroffen ist. Die Auswahl der zusammenzulegenden Schulen und die Bestimmung des neuen Standorts dienen nicht dazu, rückbezüglich die einen größeren oder geringeren Rückgang der Anmeldezahlen begründende Attraktivität einer Schule zu sanktionieren, sondern haben den Erfordernissen der Kapazitätsauslastung schulischer Einrichtungen in Gegenwart und Zukunft Rechnung zu tragen. Die Antragsteller übersehen, dass die Fusion durch die prinzipiell gleichrangige und gleichberechtigte Zusammenführung zweier Schulen unter Erhalt ihrer bewährten pädagogischen Programme, besonderer Profile und Angebote gekennzeichnet ist. Beide werden fortgeführt, keine von ihnen wird bevorzugt oder benachteiligt. Namentlich die Aufhebung einer von ihnen, bei der den Nachfragezahlen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. Nr. 6 der Leitvorstellungen für die Aufhebung und Zusammenlegung von Schulen sowie den letzten Punkt der qualitativen Aspekte in dem als Anlage 1 ergangenen Kriterienkatalog), findet nicht statt. Die "Erfahrungen" der Antragsteller, dass Eltern und Schüler die Wahl einer Schule mit der Verwirklichung eines bestimmten Profils an einem bestimmten Standort verknüpfen, weil sich ein bestimmtes Schulprofil und Schulklima immer auf ein bestimmtes Schulgebäude mit einer dort vorhandenen Schulgemeinschaft beziehen, sind nicht belegt. Zweifel der Antragsteller an der praktischen Realisierbarkeit der zugesicherten Beibehaltung des Angebots des Coppi-Gymnasiums am Standort Lückstraße entbehren der Substanz.

Den vom Verwaltungsgericht berücksichtigten "Umstand einer am Römerweg möglichen Kooperation mit der benachbarten FHTW" missverstehen die Antragsteller sprachlich. Erkennbar wird nicht in Abrede gestellt, dass eine solche Kooperation tatsächlich stattfindet; beschrieben wird vielmehr, dass der Standort die Kooperation zulässt, geeignet ist. Zum Inhalt der Kooperation und zu etwaigen Gründen, aus denen sie unmittelbare räumliche Nähe erfordert und anderenfalls scheitert, verhält sich die Beschwerde nicht.

Fehlerfrei hat sich das Verwaltungsgericht ferner mit der Gewichtung der Belange befasst, auf deren Grundlage das Bezirksamt den Standort des Kant-Gymnasiums in der Lückstraße als Standort für die fusionierten Schulen als vorzugswürdig angesehen hat. Die Abwägungrelevanz der Nutzbarkeit der Max-Taut-Aula als Spielstätte für das musikalisch profilierte Coppi-Gymnasium drängt sich auf. Deren Sanierungsbedarf hat das Verwaltungsgericht, wie schon der Antragsgegner, ebenso in Erwägung gezogen wie die vorgesehene Verwendung umfangreicher Fördermittel und dadurch rechtliches Gehör gewährt. Den mit dem Hinweis auf Geldknappheit nicht näher substanziierten Zweifeln der Antragsteller an erfolgreicher Sanierung in absehbarer Zeit musste es sich in den Beschlussgründen nicht weiter widmen oder mit seinem Entscheidungsergebnis Rechnung tragen. Nichts anderes gilt für die Beschwerde. Zweifeln an der Förderung ist der Antragsgegner mit Belegen nachvollziehbar entgegengetreten. Danach sind die Urban-II-Fördermittel für die Finanzierung des Wiederaufbaus der Max-Taut-Aula durch Bescheid vom 23. Juni 2004 in voller Höhe zugesagt, die Erwägungen der Antragsteller zu den Förderkriterien und zur Förderungswürdigkeit nach diesem Förderprogramm mithin überholt. Die Fertigstellung des ersten und zweiten Bauabschnitts ist auf Mitte 2007 veranschlagt. Damit ist eine künftige Nutzbarkeit als standortrelevanter Abwägungsbelang hinreichend gewährleistet; sich nachträglich etwa ergebende Verzögerungen ändern nichts an der Richtigkeit der Prognose.

Ebenfalls beanstandungsfrei haben Antragsgegner und Verwaltungsgericht einen abwägungserheblichen Standortvorteil für die zusammengelegten Schulen darin gesehen, dass - was die Antragsteller nicht in Abrede stellen - das Schulgebäude in der Lückstraße durchgängig einen vierzügigen Schulbetrieb ermöglicht, während der Standort Römerweg des Coppi-Gymnasiums mit 3,5 Zügen praktisch nur Mindestzügigkeit zulässt. Die Erwägung der Antragsteller, dies sei nach den Schülerzahlprognosen der kommenden Jahre ausreichend, trifft nicht zu, greift aber auch zu kurz. Nach der prognostischen Beurteilung der Ausgangssituation in dem Abwägungspapier des Bezirksamts vom 18. Januar 2005 sollen die Schülerzahlen der 7. Klassen an den Gymnasien in Lichtenberg Mitte und Süd in den Schuljahren 2006/2007 bis 2008/2009 gegenüber aktuell 389 zwischen 363 und 415 in etwa stagnieren, jedenfalls nicht signifikant weiter zurückgehen, so dass auch nach der Schulfusion mit zusammen (aktuell 51 + 73 =) durchschnittlich etwa 120 Schülern, also vier Zügen zu je ca. 30 Schülern für die künftigen 7. Klassen, zu rechnen ist. Nachträglich gegebenenfalls festzustellende Schwankungen machen die Prognose nicht unrichtig. Unabhängig hiervon lassen die Antragsteller außer Acht, dass die bereits vorhandenen, höheren Klassen mit in der Vergangenheit regelmäßig drei Zügen an jeder der beiden Schulen nach der Zusammenlegung fünf- bis sechszügig geführt werden.

Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, das Abstellen darauf, dass der Standort Lückstraße wegen der größeren Nähe zu Haltestellen der U- und S-Bahn über eine etwas günstigere Verkehrsanbindung verfügt als der Standort im Römerweg, stelle keine Fehlgewichtung dar. Entgegen der Ansicht der Antragsteller handelt es sich nicht um einen nur vermeintlichen Standortvorteil. Denn nach ihren eigenen zutreffenden Angaben beträgt die Entfernung vom Standort Römerweg zum nächstgelegenen S- oder U-Bahnhof 800 m, vom Standort Lückstraße hingegen nur 500 m. Überdies ist der Standort Lückstraße nahe an Bahnhöfen zweier S-Bahnlinien gelegen, und zusätzlich ist der etwas weiter entfernte U-Bahnhof (Lichtenberg) direkt mit der S-Bahn zu erreichen, was umgekehrt für die vom Römerweg erreichbaren Bahnhöfe von S- und U-Bahn nicht gilt.

Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller ferner "städteplanerische Überlegungen" in der Abwägung und rügen entsprechende Kontrollversäumnisse des Verwaltungsgerichts. Derartige Abwägungsaspekte, die der Antragsgegner entschieden verneint, sind nicht aufgezeigt worden oder sonst ersichtlich. Bei den Einzelfaktoren zur Standortbewertung der Schulen, namentlich ihrer Verkehrsanbindung, handelt es sich ungeachtet zwangsläufiger stadträumlicher Bezüge erkennbar um schulorganisatorische, nicht städteplanerische Erwägungen. Das verdeutlicht die offenkundige Berücksichtigungsfähigkeit von Kooperationen mit Nachbarschulen in Bildungszentren ebenso wie der Kriterienkatalog zu den Leitvorstellungen für die Aufhebung und Zusammenlegung von Schulen, wenn darin auf das qualitative Merkmal der Schaffung einer regional ausgewogenen Schulnetzstruktur in Abhängigkeit von den stadträumlichen Gegebenheiten und auf die Ausstattung mit Frei- und Sportflächen als standortbezogenes Merkmal abgestellt wird. Die Festlegung etwa von Einschulungsbereichen nach § 55 Abs. 1 SchulG nicht der Schulorganisation, sondern der Städteplanung zuzurechnen, wäre ersichtlich nicht sachgerecht. Das vom Verwaltungsgericht unter diesem Blickwinkel für unbedenklich gehaltene Anliegen, den künftigen Standort der fusionierten Gymnasien im Sanierungsgebiet Weitlingstraße zu erhalten, nimmt deutlich auf das pädagogisch-organisatorische Erfordernis einer regional ausgewogenen Schulnetzstruktur Bedacht und stellt damit ebenso einen zulässigen Abwägungsbelang dar wie die von den Antragstellern geforderte Erhaltung des Oberschulstandorts Karlshorst. Deren Kritik, die Aufwertung eines Sanierungsgebietes mit sozialen Spannungen durch Standortverlegung eines profilierten Gymnasiums sei sachwidrig, läuft allerdings leer. Denn ein derartiges Abwägungselement findet sich für die angefochtene Fusionsentscheidung nicht.

Gegen eine Bedrohung des Oberschulstandorts Karlshorst im Römerweg 30/32 wenden sich die Antragsteller im Übrigen ohne Grund. Abgesehen davon, dass dieser Standort in den kommenden Jahren trotz der Bestimmung der Lückstraße 60/63 zum Standort des fusionierten Gymnasiums für die zunächst noch notwendige Filiallösung wird erhalten bleiben müssen, ist aktuell sein weiterer Erhalt anschließend für das Forster-Gymnasium vorgesehen und hierfür in dem angefochtenen Fusionsbeschluss definitiv festgeschrieben. - Darauf, dass die Antragsteller als derzeitige Schüler der 8. bzw. 10. Klasse oder als deren Eltern schwerlich in subjektiven Rechtsstellungen betroffen wären, wenn der Oberschulstandort Karlshorst gleichwohl eines Tages aufgegeben würde, kommt es danach nicht entscheidend an.

d) Die Beschwerde legt auch die von ihr erneut gerügte Unverhältnismäßigkeit des Fusionsbeschlusses, insbesondere schwere und unabweisbare Nachteile der Antragsteller nicht dar. Der unveränderte Hinweis, dass von einer Aufhebung (nur) des Kant-Gymnasiums eine geringere Anzahl von Lehrern, Eltern und Schülern betroffen würde, und die erneute Berufung auf den als Umzugskarussell bezeichneten späteren Standortwechsel auch des Forster-Gymnasiums lassen wiederum die gebotene Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichtsbeschlusses vermissen. Das veranschaulicht die Bezugnahme auf die Antragsschrift. Das Verwaltungsgericht hat tragfähig ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nach einer schulorganisatorischen Lösung gesucht habe, die neben dem Coppi-Gymnasium den Fortbestand auch der beiden anderen Gymnasien mit ebenfalls deutlichen Rückgängen der Schülerzahlen nicht gefährde. Die von den Antragstellern favorisierte Aufhebung einer Schule kann nach der in den Leitvorstellungen für die Aufhebung und Zusammenlegung von Schulen umschriebenen Verwaltungspraxis nur noch ausnahmsweise in besonderen Fällen in Betracht kommen (vgl. Nr. 6 der Leitvorstellungen). Ihr gegenüber stellt die Zusammenlegung von Schulen im Interesse der Erhaltung und inhaltlich-pädagogischen Integration der vorhandenen Schulprogramme und Schulprofile (vgl. Nr. 5 der Leitvorstellungen) das bevorzugt anzuwendende Verfahren dar. Die Beeinträchtigung ist zwar zahlenmäßig größer, aber für den einzelnen Betroffenen weniger intensiv. Solange die Antragsteller nach der Fusion weiterhin der Filiale im Römerweg zugeordnet bleiben, werden sie sogar von der Standortänderung nicht unmittelbar betroffen. Soweit nunmehr geltend gemacht wird, von einem möglichen Umzug des Forster-Gymnasiums an den Standort Römerweg hänge der Zeithorizont des Umzugs vom Römerweg an die Lückstraße und eine entsprechende Filialbildung ab, verkennen die Antragsteller Ursache und Folgen: Der Standortwechsel des Forster-Gymnasiums ist zeitliche Folge der Aufgabe des Standorts der Filiale Römerweg, nicht umgekehrt.

Nachteile in "der Lebenswirklichkeit" haben die Antragsteller nicht substanziiert. Eine geringfügig ungünstigere Gestaltung des Schulwegs ist ihnen zumutbar. Die Fahrt mit der U-Bahn an den neuen Standort verlängert sich ggf. um zwei Stationen (von Tierpark bis Lichtenberg); dass sie für die Strecke von der Wohnung in der Wielandstraße 35 A bis zur Haltestelle Bus 108 (Wieland- bzw. Sudowastraße), die dem BVG fahrinfo Berlin-Brandenburg zufolge in 10 Minuten zu bewältigen ist, mit dem Fahrrad 15 bis 20 oder sogar 20 bis 25 Minuten brauchen, überzeugt nicht, wirkt sich aber auch nicht aus, weil sich die Schulwege insoweit nicht voneinander unterscheiden.

e) Die Einrichtung von nur zwei statt drei 7. Klassen am Coppi-Gymnasium im Schuljahr 2005/2006 begegnet ebenfalls nicht den erhobenen Bedenken.

Die Entscheidung ist zwar Bestandteil des angefochtenen Fusionsbeschlusses vom 24. Februar 2005 (dort Nr. 5), war aber bei der Einrichtung dieser Klassen zu Beginn des Schuljahres am 1. August 2005 (§ 42 Abs. 1 SchulG) schulaufsichtlich genehmigt, wirksam bekannt gegeben und kraft Anordnung auch vollziehbar. Nur darauf kommt es insoweit an, nicht hingegen auf die Verhältnisse vor Schuljahresbeginn.

Die Einrichtung einer dritten Eingangsklasse konnten die Antragsteller auch aus Gründen des materiellen Rechts nicht verlangen. Weder besteht eine Grundlage für einen entsprechenden Anspruch noch waren objektiv bei einer Mindestklassenfrequenz von 29 Schülern die 73 Anmeldungen für drei Züge ausreichend noch kam insoweit Gleichbehandlung mit dem Forster-Gymnasium in Betracht. Denn wenn dort die Notwendigkeit, neben zwei mathematisch-naturwissenschaftlichen Spezialklassen eine Regelklasse anzubieten, nicht bereits als hinreichender Grund für eine unterschiedliche Behandlung anzusehen, die Einrichtung von drei 7. Klassen trotz nur 75 Anmeldungen deshalb also rechtswidrig sein sollte, könnte Gleichbehandlung insoweit aus dem Grunde fehlender Rechtmäßigkeit nicht beansprucht werden.

f) Endlich dringen die Antragsteller auch mit ihrem Vorwurf nicht durch, der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht hätten Schwierigkeiten bei der Eingliederung eines spezialisierten Gymnasiums in ein Gymnasium ohne Profil an einem völlig neuen Standort nicht berücksichtigt. Er ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat geprüft und festgestellt, dass der Antragsgegner außer den Standortvor- und -nachteilen die verschiedenen Planungsalternativen und die Interessen der Schüler und ihrer Eltern an der Erhaltung des jeweiligen Schulprofils einschließlich des schutzwürdigen Interesses, den gewählten Bildungsgang abschließen zu können, in seine Planungsüberlegungen einbezogen habe. Die Kompatibilität der Profile und Angebote der Schulen einschließlich der besonderen Musikorientierung des Coppi-Gymnasiums war explizit Abwägungsgegenstand des Abwägungspapiers vom 18. Januar 2005 unter III. bei der Untersuchung der verschiedenen Fusionsvarianten. Nach den dortigen Grundsätzen ergänzen sich Coppi- und Kant-Gymnasium durch die Zusammenlegung zu einem klassischen humanistischen Gymnasium mit musikbetonten Zügen. Mit dieser These hat sich die Schulkonferenz befasst und dazu Stellung genommen. Beide Darstellungen haben so in den Fusionsbeschluss Eingang gefunden. Weitere Koordinationsschwierigkeiten aufgrund der Musikorientierung des Coppi-Gymnasiums mussten nicht erörtert werden, weil sie offenbar nicht zu erwarten sind. Die Antragsteller haben solche Schwierigkeiten auch nicht benannt. Ihr Rückgriff auf die ausgeprägte mathematisch-naturwissenschaftliche Spezialisierung des Forster-Gymnasiums ist unergiebig. Die Unterschiede nach Art und Inhalt drängen sich auf; nicht alle Spezialisierungen sind gleichermaßen fusions-unverträglich. Die Rüge verkennt im Übrigen die gerichtliche Kontrolldichte. Zur Gewährleistung des Spielraums planerischer Gestaltungsfreiheit ist die Rechtskontrolle einer planerischen Schulorganisationsmaßnahme auf die Prüfung einer etwaigen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung beschränkt. Gegenstand dieser Prüfung ist insoweit nur, ob sämtliche tragfähigen Belange zutreffend abgewogen worden sind, nicht hingegen, ob alternative Entscheidungen möglich wären oder die getroffene Entscheidung - was die Antragsteller bestreiten - die Beste von ihnen ist.

Neues Vorbringen nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich nicht mehr berücksichtigungsfähig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die erstinstanzliche Streitwertbemessung war zu ändern. Begehren Schüler und Eltern gemeinsam die Aussetzung der Vollziehung derselben Schulfusion, wird der Wert des Streitgegenstandes nicht durch eine Zusammenrechnung von Einzelwerten gebildet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991, NVwZ-RR 1991, 669).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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