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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: OVG 81 SN 2.05
Rechtsgebiete: VwGO, LDG


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 146
VwGO § 146 Abs. 4 n.F.
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 147
LDG § 39 Abs. 1 Satz 1
LDG § 68 Abs. 1
LDG § 68 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 81 SN 2.05

In der Disziplinarsache

hat der 81. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht den Richter am Oberverwaltungsgericht und die Richterin am Oberverwaltungsgericht am 24. August 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. März 2005 wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe:

1. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist statthaft (vgl. § 68 Abs. 3 LDG [Brandenburg]) und genügt auch sonst den formellen Anforderungen. Insbesondere wahren Antragsschrift und -begründung die Fristen des § 147 und des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die hier entsprechend anzuwenden sind (vgl. Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 67 Rdnr. 14 zur sachgleichen Regelung des BDG).

2. Der Rechtsbehelf ist jedoch nicht begründet. Zulassungsgründe nach § 68 Abs. 3 LDG i.V.m § 124 Abs. 2 VwGO bestehen nach dem Prüfungsstoff des Senats nicht.

Die gerichtliche Beurteilung, ob ein solcher Grund vorliegt, ist auf die vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Zulassungsgründe und die hierzu vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte beschränkt. Nach § 68 Abs. 1 LDG gelten für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde die §§ 146 und 147 VwGO. Diese Vorschriften enthielten bis zum Inkrafttreten des RmBereinVpG zum 1. Januar 2002 nähere Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrages (vgl. § 146 Abs. 5 VwGO a.F.). Die nach Wegfall der Zulassungsbeschwerde im Verwaltungsprozess entstandene Regelungslücke ist durch entsprechende Anwendung der für die Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO n.F. zu schließen (vgl. Gansen a.a.O.). Hiernach muss der binnen eines Monats zu begründende Zulassungsantrag die Gründe darlegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO); das Oberverwaltungsgericht prüft entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe.

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Mit den vom Antragsgegner angeführten und hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht aufgezeigt. Gemessen an den geltend gemachten Aspekten hat das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit richtig entschieden.

Das Vorbringen des Antragsgegners, das sich überwiegend mit der Würdigung des dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstvergehens befasst, geht größtenteils an der Argumentation des angefochtenen Beschlusses vorbei. Soweit der Rechtsbehelf am Rande die vom Verwaltungsgericht gerügten formellen Mängel erörtert, überzeugt er nicht.

In seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom selben Tage im Hauptsacheverfahren im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellung, der Antragsteller werde voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden (§ 39 Abs. 1 Satz 1 LDG), könne schon wegen der erheblichen Mängel der Klageschrift und des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit getroffen werden. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens lasse sich insbesondere wegen der fehlenden Benennung und Konkretisierung des Streitstoffs und des erheblichen Aufklärungsdefizits nicht prognostizieren.

Diese Erwägungen werden vom Antragsgegner nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

Den rechtlichen Ansatz des angefochtenen Beschlusses, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LDG zu treffende Prognose setze eine eindeutige Festlegung des Prozessstoffs sowie hinreichende Aufklärung des Sachverhalts voraus, greift der Antragsgegner nicht - jedenfalls nicht substanziiert - an. Sollte sich die Behauptung, die "z.T. formellen Mängel" in der Klageschrift könnten keine Auswirkungen auf die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung haben, hierauf beziehen, fehlte schon hinreichende Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

Das weitere Vorbringen des Rechtsbehelfs, das Verwaltungsgericht hätte sich auf die im Zulassungsantrag dargestellten "Tatsachen und Sachverhalte.." stützen können und müssen, ist mit Blick auf diesen Ansatz unergiebig. Die Ausführungen zu dem dem Antragsteller vorgeworfenen Verhalten und seiner rechtlichen Bewertung lassen den formellen Mangel des Disziplinarverfahrens unberührt.

Der Antragsgegner zeigt nicht auf, durch welche Verfahrenshandlung die vom Verwaltungsgericht vermisste Festlegung des Tatsachenstoffs vorgenommen worden sein könnte. Eine mängelfreie Klageschrift ist nach den Angaben des Rechtsbehelfs bislang nicht eingereicht worden. Die Sachverhaltsschilderung im Zulassungsantrag vermag die förmliche Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes (vgl. zur Einleitungsverfügung § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG, zur Klageschrift § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG, zur Einbeziehung weiterer Handlungen § 20 Abs. 1, § 54 Abs. 1 LDG) nicht zu ersetzen. - Nur am Rande sei bemerkt, dass der Antragsgegner von seiner Darstellung der zur Überprüfung stehenden Vorwürfe (S. 3 des Zulassungsantrags) inzwischen selbst abgerückt ist; denn ausweislich seines Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht Potsdam zum Hauptsacheverfahren 17 K 3340/03.OL vom 15. Juli 2005 sollen die Vorwürfe, die Gegenstand des beim AG Prenzlau anhängigen Strafverfahrens 22 Cs 33/04 und des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Verfahrens 365 Js 4739/03 sind, nicht zum Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens gemacht werden. Damit entfiele hier neben dem Sachverhalt, der dem Ermittlungsverfahren wegen Bestechlichkeit zugrunde liegt, der vom Rechtsbehelf als wesentlich angesehene Vorwurf, in der Öffentlichkeit vielfach den Hitlergruß gezeigt zu haben.

Auch der weitere vom Verwaltungsgericht festgestellte Mangel, es fehle an hinreichender Sachverhaltsermittlung, wird vom Antragsgegner nicht schlüssig in Zweifel gezogen. Der Rechtsbehelf wendet sich weder gegen die Annahme eines erheblichen Aufklärungsdefizits noch legt er dar, dass die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt worden seien.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 LDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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