Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: OVG 9 A 2.08
Rechtsgebiete: GG, VwGO, GO, Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990, BbgWG, WHG


Vorschriften:

GG Art. 20 Abs. 3
VwGO § 47
GO § 5 Abs. 4 Satz 1
GO § 15
Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 § 15
BbgWG § 64
BbgWG § 66 Abs. 3
WHG § 18 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 9 A 2.08

Verkündet am: 12. November 2008

hat der 9. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2008 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, den Richter am Finanzgericht Dr. Beck, die ehrenamtliche Richterin Rothe und den ehrenamtlichen Richter Tabaczynski

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Normenkontrollverfahren gegen die von der Antragsgegnerin am 16. Dezember 2005 beschlossene und im Amtsblatt für die Stadt F_____ vom 30. Dezember 2005 bekannt gemachte Abwasserbeseitigungssatzung, die u.a. in §§ 6 und 7 eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zum Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage sowie deren Benutzung enthält (Anschluss- und Benutzungszwang), in § 8 eine Befreiung hiervon vorsieht und sich in § 27 Rückwirkung zum 20. März 1993 beimisst.

Der Antragsteller ist Eigentümer des im Gebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks E_____, auf dem er eine eigene Abwasserkläranlage betreibt. Durch Verfügung vom 30. August 2004 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung den Erlass eines Bußgeldbescheides an. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 20. September 2004 und stellte zugleich einen Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. November 2004 unter Hinweis auf die fehlende wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung der Wasserbehörde für den Betrieb der Abwasserkläranlage ablehnte. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 Widerspruch ein, über den die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden hat.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrages trägt der Antragsteller vor: Die Satzungsbestimmungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie deren Befreiungstatbestände (§§ 6 bis 8 der Abwasserbeseitigungssatzung) seien rechtswidrig. Die von dem Antragsteller auf seinem Grundstück betriebene Abwasserkläranlage weise einen höheren Umweltstandard auf als die öffentliche Abwasseranlage der Antragsgegnerin. Die Satzung stehe daher nicht im Einklang mit den Möglichkeiten, die § 15 Gemeindeordnung - GO - und § 18 a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - vorsähen. Der Satzung fehle die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, soweit sie sich in § 27 Rückwirkung auf den 20. März 1993 und damit auf einen Zeitpunkt zumesse, in dem das Brandenburgische Wassergesetz - BbgWG - noch nicht in Kraft getreten sei. Die Rückwirkungsanordnung verstoße zudem gegen den in Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Vertrauensschutz, weil dadurch - für den Bürger angesichts diverser Vorgängersatzungen in nicht mehr überschaubarer Weise - in längst abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte eingegriffen werde. Insbesondere gebe es keine Hinweise auf die Ungültigkeit der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2003. Der Ersatz dieser wirksamen Satzung durch die angefochtene Satzung stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 - IV C 70.75 -, BauR 1978, 396).

Für den Antragsteller ist in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen.

Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Nichtigkeit der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt _____ vom 30. Dezember 2005, festzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass § 15 GO eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Satzung darstelle und deren rückwirkendes In-Kraft-Treten unbedenklich sei, weil es dabei um eine so genannte unechte Rückwirkung handele. Die Rückwirkungsregelung sei nämlich nur deshalb in die Satzung aufgenommen worden, um Zweifel an der Gültigkeit der zuvor erlassenen Schmutzwasserbeseitigungssatzungen auszuräumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin eingereichten Satzungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Antragstellers entscheiden, da in der Ladungsverfügung darauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach der Bekanntmachung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung am 30. Dezember 2005 im Amtsblatt für die Stadt _____ gestellt worden. Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er als Eigentümer des im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücks gemäß §§ 6 und 7 der Satzung dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. Er hat auch das erforderliche Interesse an der Prüfung der Satzung, weil diese bisher nicht außer Kraft getreten ist und sich darauf die von dem Antragsteller angegriffene Anschlussverfügung sowie die Ablehnung der Befreiung vom Anschlusszwang durch die Antragsgegnerin stützt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die Abwasserbeseitigungssatzung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Verfahrens- oder Formfehler hat der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 5 Abs. 4 Satz 1 GO nicht geltend gemacht.

Die Satzung ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig.

Es bestehen keine Hinweise darauf, dass §§ 6 bis 8 der Satzung rechtswidrig sein könnten. Während der in §§ 6 und 7 geregelte Anschluss- und Benutzungszwang den gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 1 GO entspricht, trägt die Bestimmung über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang in § 8 dem in § 15 Abs. 2 GO eingeräumten Ermessen in sachgerechter Weise Rechnung. Das gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 2 GO auch, soweit § 8 eine Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht (vgl. § 66 Abs. 3 BbgWG) voraussetzt, weil eine derartige Freistellung durch die Wasserbehörde - wie der Ablehnungsbescheid vom 24. November 2004 zeigt - vor allem dann in Betracht kommt, wenn der Abwasserproduzent über eine Abwasserkläranlage verfügt, die dem Stand der Technik entspricht und für die eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. zu einer solchen Verwaltungspraxis auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2007 - 12 B 32.07 -, juris). Die Forderung nach einer weiterreichenden satzungsrechtlichen Befreiungsregelung für eine Abwasserkläranlage wie des Antragstellers, deren legaler Betrieb nicht durch eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung belegt ist, lässt sich schließlich auch nicht aus § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG herleiten, wonach dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen kann. Diese Vorschrift, die den Kommunen mehr Spielraum für die "Optimierung ihrer Entsorgungskonzepte" eröffnen soll, verpflichtet die Gemeinde nicht, von der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bei einer bestehenden zentralen Abwasserbeseitigungsanlage abzusehen und begründet keinen Anspruch des Grundstückseigentümers auf Befreiung vom Anschluss an das öffentliche Kanalnetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234/97 - , NvwZ 1998, 1080).

Die von dem Antragsteller wegen der Rückwirkungsanordnung in § 27 der Satzung in Abrede gestellte gesetzliche Befugnis der Antragsgegnerin für eine in die Vergangenheit wirkende Regelung ergibt sich bereits aus dem in der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (vgl. § 15 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 - Kommunalverfassung -, Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I vom 25. Mai 1990, S. 255) sowie in der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (vgl. § 15 GO i.d.F. vom 15. Oktober 1993, GVBl. 1993, S. 398) verankerten, dem allgemeinen Wohl dienenden Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997, a.a.O.), so dass es in diesem Zusammenhang auf den zeitlichen Geltungsbereich des BbgWG (hier insbesondere der §§ 64 ff. BbgWG) nicht ankommt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verletzt die rückwirkende Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in § 27 der Satzung nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Rückwirkend belastende Normen sind nicht schlechthin unzulässig. Die Grenzen für ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit ergeben sich vielmehr aus dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, wobei offen bleiben kann, ob es sich hier um einen Fall echter oder unechter Rückwirkung handelt (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66 und andere -, BVerfGE 30, 367). Auf ein schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Antragsteller vorliegend nicht berufen, weil er wegen der in der Kommunalverfassung enthaltenen Ermächtigung der Antragsgegnerin, durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zu begründen, bereits im Zeitpunkt der Rückwirkung der angegriffenen Satzung mit einer solchen Regelung rechnen musste. Darüber hinaus steht hier der Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes der Rückwirkung auch deshalb nicht entgegen, da vor Erlass der Satzung eine - wie der Antragsteller selbst anführt - unklare Rechtslage bestand, die die Antragstellerin zum Anlass genommen hat, von ihr selbst angezweifeltes früheres Satzungsrecht durch eine nunmehr gültige Satzung zu ersetzen (vgl. zu den einzelnen Rechtfertigungsgründen für eine rückwirkende Regelung BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971, a.a.O.). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Zweifel an der Wirksamkeit der Schmutzwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2003 objektiv begründet sind. Der Verweis des Antragsstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1978, a.a.O., nach dem eine Beitragssatzung in der Regel rückwirkend geändert werden darf, wenn dies dazu dienen soll, eine unwirksame Satzung durch eine gültige Satzung zu ersetzen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist hier nicht einschlägig, da sie auf dem abgabenrechtlichen Doppelbelastungsverbot beruht, das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Ungeachtet dessen geht auch das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung davon aus, dass die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkungsanordung nicht (notwendig) dadurch berührt wird, dass sich die Zweifel an der Gültigkeit einer Satzung als objektiv unbegründet erweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83/87 - DVBl 1989, 678, im Anschluss an das Urteil vom 20. Januar 1978, a.a.O.).

Ob im Übrigen mit dem rückwirkenden Erlass der Satzung eine Heilung ursprünglich fehlerhafter, den Anschluss- und Benutzungszwang konkretisierender Verwaltungsakte eintreten kann (vgl. zur Konkretisierung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch Verwaltungsakt OVG Münster, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244), ist eine andere, die Wirksamkeit der Satzung nicht berührende und daher im Normenkontrollverfahren nicht zu klärende Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

Zurück