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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: OVG 9 A 3.05
Rechtsgebiete: HGB, KAG, BekanntmV


Vorschriften:

HGB § 282
KAG § 6 Abs 1 S 3
KAG § 6 Abs 2 S 1
KAG § 6 Abs 2 S 2
KAG § 6 Abs 2 S 5
KAG § 6 Abs 3 S 2
KAG § 6 Abs. 4 S 1
KAG § 6 Abs. 4 S 2
KAG § 6 Abs. 4 S 3
BekanntmV (F. 2000) § 4 Abs. 1 S 4 2. Alt
BekanntmV § 4 Abs 3 S 3
1. Ein amtliches Bekanntmachungsblatt darf auf der Titelseite neben der Bezeichnung nur bildnerische oder zeichnerische Darstellungen aufweisen.

2. Soll ein Gebührensatz rückwirkend oder durch eine nachträgliche Kalkulation gerechtfertigt werden, muss die Gebührenbedarfsberechnung einschließlich der dazu erforderlichen prognostischen Überlegungen auf die im Rückwirkungs- bzw. Satzungserlasszeitpunkt vorliegende Sachlage abstellen.

3. Der Satzungsgeber kann Vorhaltekosten in vollem Umfang durch Grundgebühren umlegen.

4. Je höher der durch Grundgebühren umgelegte Kostenanteil an den Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung ist, umso eher bedarf es eines Grundgebührenmaßstabs, der sich für die Angemessenheit der Gebühr am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientiert.

5. Der Aufwand für das In-Gang-Setzen einer Kläranlage kann nicht in entsprechender Anwendung des § 282 HGB über vier Jahre gesondert abgeschrieben werden; die Vorschrift ist bei der Kostenrechnung nach § 6 KAG nicht anwendbar.


OVG 9 A 3.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmidt, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube, die ehrenamtliche Richterin Eckey und den ehrenamtlichen Richter Eiserbeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass § 2 Abs. 3 Buchstaben c) aa) und bb) der Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Zweckverbandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland vom 25. September 2002 unwirksam sind.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller stellen die Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung, die die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 25. September 2002 beschlossen hat (im folgenden: GFES), hinsichtlich der Bestimmungen über die Grundgebühr für Grundstücke mit einer abflusslosen Sammelgrube oder einer Mehrkammeranlage für die Jahre 2000/2001 und 2002/2003 zur Überprüfung.

Die angegriffene Gebührensatzung gründet sich auf die Fäkalienentsorgungssatzung (FES), die zeitgleich beschlossen wurde. Nach deren Wortlaut betreibt der Zweckverband die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung von Fäkalien aus abflusslosen Gruben, Mehrkammeranlagen und Kleinkläranlagen (Grubenentwässerungsanlagen) im Gebiet der Verbandsmitglieder Arenzhain, Doberlug-Kirchhain (ohne Ortsteil Frankena) Lugau, Trebbus, Heideland, Rückersdorf, Schilda, Schönborn und Gorden-Staupitz (ohne Ortsteil Staupitz) als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 FES). § 4 FES 2002 sieht vor, dass jeder Eigentümer oder zur Benutzung Berechtigte eines im Gebiet des Zweckverbandes liegenden Grundstücks, auf dem eine Grubenentwässerungsanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 betrieben wird, berechtigt ist, vom Zweckverband die Entleerung seiner Anlage und die Übernahme ihres überlassungspflichtigen Inhaltes zu verlangen; § 6 FES 2002 geregelt, dass jeder nach § 4 zum Anschluss und zur Benutzung Berechtigte verpflichtet ist, das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes aus Grubenentwässerungsanlagen anzuschließen (Abs. 1, Anschlusszwang) und auf Grundstücken, die an die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes aus Grubenentwässerungsanlagen angeschlossen sind, sämtliches auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser der Grubenentwässerungsanlage zuzuleiten und den Anlageninhalt durch den Zweckverband entsorgen zu lassen (Abs. 2, Benutzungszwang). Nach § 9 FES 2002 erhebt der Zweckverband für die Entleerung von Gruben- entwässerungsanlagen Beseitigungsgebühren (Grundgebühren und Mengengebühren) nach Maßgabe der Gebührensatzung, wobei die Mengengebühren getrennt für die Entsorgung von Fäkalwasser und Fäkalschlamm erhoben werden.

In der Verbandsversammlung vom 25. September 2002 wurde unter TOP 8 (Beschlussvorlage 75/02, Beschluss Nr. 89/02) die Gebührensatzung mit 16 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und zwei Enthaltungen angenommen. Die Satzung wurde vom stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Verbandsvorsteher noch am selben Tage ausgefertigt und im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 18 vom 10. Oktober 2002, S. 12, bekannt gemacht. Das Amtsblatt weist auf der Titelseite neben der Bezeichnung "Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster" im oberen Teil eine zeichnerische Darstellung der Umrisse des Landkreises mit dem Wappen desselben auf, darunter schließt sich eine Zeile mit den Angaben zu Jahrgang, Herausgabeort und -tag sowie der Nummer der Ausgabe an, es folgt die Überschrift "Kinderkulturkarawane weilte in Herzberg", darunter ein großformatiges Foto, an den sich ein zweispaltiger Text zum Besuch einer Kindermusikgruppe in Herzberg anschließt, abschließend findet sich ein blau unterlegtes Band mit Hinweisen zum Inhalt des nichtamtlichen Teils der Publikation. Die amtlichen Bekanntmachungen beginnen auf der nächsten Seite. Die Satzung sollte rückwirkend zum 1. Juni 1999 in Kraft treten, nachdem der Senat mit Urteil vom 27.3.2002 - 2 D 46/99.NE - zentrale Bestimmungen der früheren Gebührensatzung vom 29. April 1999 für unwirksam erklärt hatte.

§ 1 GFES regelt, dass der Zweckverband für die Entleerung der Grubenentwässerungsanlagen, den Transport der Fäkalien sowie für die Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage zur fachgerechten Behandlung der Fäkalien zur Deckung der Kosten Beseitigungsgebühren erhebt, die sich in Grund- und Mengengebühren gliedern, wobei die Mengengebühren gesondert für Fäkalwasser und Fäkalschlamm erhoben werden. Die Grundgebühr dient nach § 2 Abs. 1 GFES 2002 zur Deckung der fixen Kosten der Fäkalienentsorgung, sie ist unabhängig von der Art der anfallenden Fäkalien und der tatsächlich entnommenen bzw. anfallenden Menge an Fäkalien zu entrichten. Die Grundgebühr ist nach § 2 Abs. 2 GFES 2002 zu entrichten, wenn die auf einem Grundstück anfallenden Fäkalien in eine Grubenentwässerungsanlage eingeleitet werden. Die angegriffene Vorschrift (§ 2 Abs. 3 c, aa und bb GFES 2002) lautet:

"Die Grundgebühr beträgt

c) für jedes entwässerte Grundstück mit einer abflusslosen Sammelgrube gemäß § 3 Nr. 3 FES oder einer Mehrkammeranlage gemäß § 3 Nr. 5 FES

aa) für den Zeitraum ab dem 1.1.2000 bis einschließlich 31.12. 2001 DM 277,64 (entspricht 141,96 €)/Jahr;

bb) für den Zeitraum ab dem 1.1.2002 bis einschließlich 31.12.2003 131,81 €/Jahr."

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Bungalow bebauten Grundstücks in R_____, das über eine abflusslose Sammelgrube entwässert wird. Der Antragsgegner zog sie mit Jahresgebührenbescheiden für die Jahre 2001 und 2002 zu einer Grundgebühr für die Fäkalienentsorgung heran. Die Antragsteller haben beide Bescheide angefochten; insoweit sind beim Verwaltungsgericht Cottbus die Klagen 6 K 1_____/02 und 6 K 1_____/03 anhängig.

Die Antragsteller machen zur Begründung des am 15. Oktober 2003 eingegangenen Normenkontrollbegehrens geltend: Die Gebührensatzung sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig. Ihr Grundstück liege in einer Bungalowsiedlung, bestehend aus etwa 100 Bungalows. Es werde von ihnen mit Ausnahme der Wintermonate als Wochenendgrundstück genutzt. Aufgrund dieser eingeschränkten Nutzung übersteige die Grundgebühr die jährlichen Mengengebühren für die Fäkalienabfuhr erheblich und benachteilige sie und andere Inhaber solcher Grundstücke im Vergleich zu anderen, die ein Vielfaches an Trinkwasser bezögen, erheblich. Es liege ein eklatantes Missverhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr vor. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Grundgebühr müsse sich an Art und Umfang der Entsorgungsleistung, der Ab- und Aufnahmebereitschaft der Einrichtung für Abwasser, orientieren. Dieser Maßstab werde überschritten, wenn die Grundgebühr mehr als 50% der Gesamtgebühr betrage.

Die Antragsteller beantragen zu erkennen,

dass § 2 Abs. 3 c) aa) und bb) der Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung des Zweckverbandes Trink- und Abwasser Doberlug-Kirchhain und Umland vom 25. September 2002 nichtig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner hält die beanstandete Regelung der Gebührensatzung für rechtmäßig. Die Erhebung einer Grundgebühr unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) sei nach dem Kommunalabgabengesetz zulässig. Die Festsetzung der Grundgebühren sei nach Ermittlung der für die Fäkalienentsorgung im Verbandsgebiet anfallenden Vorhaltekosten und nach Verteilung dieser Kosten auf die Zahl der entsorgungspflichtigen Grundstücke im Verbandsgebiet erfolgt. Insoweit hat der Antragsgegner zunächst auf die Abschlussberichte der von ihm beauftragten GI_____-GmbH zur Kalkulation der Fäkaliengrundgebühr 2000/2001 vom September 2002 und zur Kalkulation der Abwassergebühren und der Gebühren für die mobile Fäkalienentsorgung für die Jahre 2000/2003 vom Dezember 2002 verwiesen, im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005 hat er jedoch neue Kalkulationsberichte zur Rechtfertigung des Grundgebührensatzes für die genannten Zeiträume vorgelegt.

Die neuen Kalkulationsberichte unterscheiden sich im Wesentlichen von den bisherigen Bedarfsberechnungen durch die Verwendung eines neuen Verteilungsschlüssels für die Aufteilung der kläranlagenbezogen Kosten zwischen der Einrichtung für die zentrale Schmutzwasserentsorgung und der Fäkalienentsorgungseinrichtung, der sich einerseits an den Abwasser- und Fäkalienmengen orientiert und andererseits deren Schmutzfracht nach dem chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) gewichtet. Dabei wird auf einen CSB-Wert von 900 mg/l für das häusliche Schmutzwasser, das aus der Kanalisation auf die Kläranlage geleitet wird, abgestellt. Dazu hat der Antragsgegner erläutert, dies entspreche den Feststellungen des Schuldenmanagementfonds für das Verbandsgebiet. Demgegenüber war in den im Jahre 2002 erstellten Ausgangskalkulationen für die Relation bei der Berechnung der Mengengebühren ein nach der Fachliteratur technisch anerkannter CSB-Wert von 1000 mg/l für das häusliche Schmutzwasser zugrunde gelegt worden. Für die Abwasser- und Fäkalienmengen stützt sich der Antragsgegner auf die in den Jahren 2000 bis 2003 tatsächlich verzeichneten Werte. Die Aufteilung der Fäkalienmenge in Fäkalwasser und dem Fäkalschlamm erfolgt nach dem im Jahre 2004 festgestellten Verhältnis mit dem Hinweis, die Gesamtfäkalienmenge sei entsprechend aufgeteilt worden, da die Aufzeichnungen aus der Zeit vor dem Jahre 2004 insoweit eine Differenzierung nicht zuließen. In der neuen Kalkulation hat der Antragsgegner eine abweichende Bewertung des Anlagevermögens der Kläranlage Lindena hinsichtlich der betriebsnotwendigen Anlagenteile vorgenommen und die kalkulatorische Verzinsung in der Weise berechnet, dass er als Zinsbasis den um die Abschreibungen bereinigten Restbuchwert nach Abzug des auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen entfallenden vollen Fördermittelbetrages verwendet. Hiernach weisen die neuen Kalkulationen für die Rechnungsperiode 2000/2001 einen zulässigen Grundgebührensatz von 280,09 DM (143,21 €) und für diejenige der Jahre 2002/2003 von 283,97 DM (145,19 €) aus. Auf die Kalkulationsberichte wird im Übrigen Bezug genommen.

Der Antragsgegner beruft sich darauf, dass die geregelten Gebührensätze die nach der Neukalkulation errechneten Sätze nicht überschritten. Zulässig sei auch, die Kosten in der Höhe, wie geschehen, durch Grundgebühren umzulegen. Die Auffassung der Antragsteller, die Grundgebühr dürfte nur maximal 50% der Gesamtgebühr betragen, finde in den gesetzlichen Vorschriften keine Grundlage. Ohne eine gesetzliche Regelung über den Anteil der Grundgebühr an der Gesamtgebühr bleibe es dem Ermessen des Satzungsgebers überlassen, in welchem Umfang er die Vorhaltekosten über eine Grundgebühr auf die Gebührenschuldner umlege. Im Land Brandenburg sei deshalb die volle Abgeltung der Vorhaltekosten über die Grundgebühr nicht zu beanstanden, selbst wenn danach - wie hier - für die Umlage über die Mengengebühr nur noch ein Anteil von etwa zehn Prozent verbleibe. Auch das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt. Hierzu bedürfe es einer gröblichen Störung des Verhältnisses zwischen Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger. Eine solche Störung liege nicht vor, da die Vorhalteleistungen den Antragstellern jederzeit zu Gute kämen, auch wenn sie diese Leistung tatsächlich nur in geringerem Umfang als andere Nutzer in Anspruch nähmen.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen und rechtlichen sowie der rechnerischen Grundlagen der zur Überprüfung gestellten Satzung wird neben dem Vorbringen der Beteiligten auf die Streitakte nebst Beiakten, insbesondere die Kalkulationsberichte vom September und Dezember 2002, die im Juni 2005 zur Gerichtsakte gelangten Nachkalkulationsberichte, den sog. Statusbericht der Kommission des Schuldenmanagementfonds und die Unterlagen zum Satzungsgebungsverfahren einschließlich der Bekanntmachung der Satzung sowie die Unterlagen zum Feststellungsbescheid nach § 14 Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und zur Verbandssatzung, die sämtlich vorgelegen haben und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag gemäß §§ 47 VwGO, 4 Abs. 2 BbgVwGG zulässig. Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist insbesondere nicht deshalb entfallen, weil die zur Überprüfung gestellte Vorschrift der GFES inzwischen außer Kraft getreten ist. Denn die Vorschrift hat weiterhin Bedeutung für die gegenüber den Klägern noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Grundgebührenerhebung in den Jahren 2001 und 2002. Der Antrag ist auch begründet. Die in § 2 Abs. 3 Buchstaben c) aa) und bb) GFES bestimmten Sätze der Grundgebühren für die Zeiträume 2000/2001 und 2002/2003 für grubenentwässerte Grundstücke sind unwirksam. Sie verstoßen inhaltlich gegen höherrangige Recht und sind zudem formell unwirksam.

Die vom Antragsgegner vorgelegten Berechnungen sind nicht geeignet, die geregelten Grundgebührensätze für die Kalkulationszeiträume 2000/2001 und 2002/2003 zu rechtfertigen. Sie sind mit dem Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - nicht vereinbar. Weder die zunächst vorgelegten Kalkulationsberichte von September 2002 (für 2000/2001) und Dezember 2002 (für 2002/2003) noch die im Juni 2005 eingereichten neuen Kalkulationen ermöglichen die Aussage, dass die festgelegten Gebührensätze die ansatzfähigen Kosten nicht überschreiten. Die zunächst vorgelegten Kalkulationsberichte weisen eine Berechnung der kalkulatorischen Kosten der Kläranlage (Abschreibungen und Verzinsung des aufgewandten Kapitals, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG) auf, die gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG verstößt. Nach dieser Vorschrift bleibt bei der Ermittlung der Verzinsung der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht, was bedeutet, dass die Zuschüsse Dritter von dem nach Ansatz der Abschreibungen ermittelten Restbuchwert zu Beginn des Kalkulationszeitraums bzw. der Rechnungsjahre, aus denen er sich zusammensetzt, ungekürzt abzuziehen sind, ehe auf der Grundlage des danach verbleibenden, im Anlagevermögen verkörperten Eigenkapitals die Verzinsung berechnet werden kann (vgl. hierzu im einzelnen OVG Bbg., Urteile vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - S. 14 und vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 - MittStGB Bbg. 2003, 255, Urteilsabdruck S. 24). Diese Methode gibt das Gesetz durch die Verwendung der Worte "unberücksichtigt" bzw. "außer Betracht" vor; sie vermeidet, dass insbesondere Fördermittel durch eine schrittweise Auflösung sukzessive in Eigenkapital umgewandelt werden. Ob es andere Rechenmethoden gibt, die diese Auswirkung in gleicher Weise vermeiden und auch der Anforderung des Gesetzes entsprechen, dass Zuschüsse Dritter bei der Zinsberechnung nicht wirksam werden dürfen, kann auf sich beruhen. Die mit den Ausgangsberechnungen vom Antragsgegner angewandte Methode war jedenfalls schon deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar, weil nach ihr die Zinsen auf der Basis des ungekürzten Restbuchwertes nach Bereinigung um die Abschreibungen berechnet wurden und damit die in die Anlage geflossenen Fördermittel in der Berechnung der Verzinsung wirksam wurden. Zwar hat der Antragsgegner in der weiteren Berechnung wiederum Absetzungen für die auf nicht und teilweise nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen entfallende Verzinsung und die auf die Fördermittel entfallende Verzinsung vorgenommen. Damit konnte der vorliegende Gesetzesverstoß jedoch nicht kompensiert werden, weil die aus diesen Größen ermittelten Zinsbeträge niedriger ausfallen als die anteilig auf diese Abzugspositionen zurückzuführenden Zinsanteile der Zinsbeträge, die nach dem ungekürzten Restbuchwert ermittelt wurden. Die Berechnungsweise des Antragsgegners führt auf der Grundlage der übrigen Rechengrößen des Antragsgegners und einer Aufteilung der Kosten der Kläranlage zwischen Schmutzwasserentsorgung und Fäkalienentsorgung nach dem - wie noch auszuführen sein wird - unzulässigen Trinkwassermengenschlüssel bereits zu Überschreitungen des für die jeweiligen Kalkulationszeiträume in der angegriffenen Satzungsbestimmung geregelten Grundgebührensätzen um etwa 15 v.H., was - wegen des Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG - sowohl als gröbliche, nämlich erkennbar rechtswidrige, wie auch als unter Berücksichtigung einer etwa anzuerkennenden "Bagatellgrenze" erhebliche Kostenüberschreitungen (vgl. dazu OVG Bbg., Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE - Urteilsabdruck S. 35 ff.) und damit als Verstoß des geregelten Gebührensatzes gegen § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu bewerten sind.

Im Einzelnen ergeben sich für die Rechnungsperiode 2000/2001 Gesamtvorhaltekosten von 1.602.775 DM (2000: 902.671; 2001: 700.104), was bei Umlegung auf die doppelte Zahl (6.790) der angeschlossenen Grundstücke (3.395) zu einem Satz von 236,05 DM führt, weshalb der geregelte Satz (277,64 DM) den zulässigen um 41,59 DM (entspricht 17,6 v.H) überschreitet und für die Rechnungsperiode 2002/2003 Gesamtvorhaltekosten von 700.643 € (2002: 369.764 €; 2003: 330.879 €), was bei Umlegung auf die doppelte Zahl (6.088) der angeschlossenen Grundstücke (3.044) zu einem Satz von 115,09 € führt, so dass für die Rechnungsperiode 2002/2003 der geregelte Satz (131,81 €) den zulässigen um 16,72 € (entspricht 14,53 v.H) übersteigt. Zur Berechung der kalkulatorischen Kosten ist der Restbuchwert am 1. Januar d. jew. Jahres (s. Tab. 13, S. 17 des Kalkulationsberichtes um die Restbuchwerte ungenutzter Anlagenteile (Tab. 29, S. 24) und anteilig ungenutzter Anlagenteile (Tab. 31, S. 26) vermindert worden, um den Restbuchwert des gebührenfähigen Anlagevermögens (vor Fördermittelabzug gem. § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG) zu ermitteln. Die abzuziehenden Fördermittel waren zunächst um die auf nicht und anteilig nicht betriebsnotwendige Anlagevermögen entfallenden Anteile (Tab. 32, S. 26) zu bereinigen, um den konkreten Abzugsbetrag festzustellen. Der Basiswert für die Verzinsung (2000: 6.743.312 DM; 2001: 6.105.543 DM; 2002: 5.767.775 DM; 2003: 5.430.005 DM) war sodann mit den vom Antragsgegner angegebenen Zinssätzen (2000: 6.6692 v.H. p.a.; 2001: 6,6695 v.H. p.a.; 2002: 6.5464 v.H. p.a.; 2003: 6,551 v.H. p.a.) zu vervielfachen. Für die Abschreibungen war vom Restbuchwert des gebührenfähigen Anlagevermögens auszugehen, der mit dem angegebenen durchschnittlichen Abschreibungssatz (3,07126 v.H.p.a.) zu vervielfachen war. Von dem Abschreibungswert waren im Zeitraum 2000/2001 entsprechend der seinerzeitigen Grundentscheidung des Antragsgegners, von § 6 Abs. 2 Satz 6 KAG Gebrauch zu machen, der auf durch Zuschüsse Dritter gefördertes Anlagevermögen entfallende Abschreibungsanteil abzuziehen. Die verbleibenden Abschreibungsbeträge (2000: 207.104 DM; 2001: 187.517 DM; 2002: 276.654 DM); 2003: 266.280 DM) ergeben mit den kalkulatorischen Zinsen (2000: 449.725 DM; 2001: 407.209 DM; 2002: 377.582 DM; 2003: 355.719 DM) die gesamten kalkulatorischen Kosten, die sodann nach dem sog. Trinkwassermengenschlüssel auf die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung und die Fäkalienentsorgungseinrichtung zu verteilen sind. Zusammen mit den sonstigen fixen Kosten der Fäkalienentsorgungseinrichtung (2000/2001: Tabelle 23,24, Seite 22; 2002/2003: Tabelle 2,3 und 4, S. 8 f. und Anlage 15, S. 73) ergibt sich der jeweilige Gesamtbetrag der Vorhaltekosten (s.o.).

Diese Mängel haften den im Juni 2005 präsentierten (Nach-)Kalkulationen nicht mehr an. Die Rechtfertigung des beschlossenen Gebührensatzes durch eine im Prozess nachgereichte Berechnung ist auch rechtlich zulässig (vgl. die auch vom erkennenden Gericht geteilte sog. Ergebnisrechtsprechung des OVG Bbg, Urteile vom 27. März 2002 a.a.O., S. 21 des Urteilsabdrucks und vom 6. November 1997 - 2 D 32/96.NE - S. 5 des Urteilsabdrucks, VwRR-MO 1998, 48); es bedarf keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können. Die Kalkulation des Antragsgegners ist bzw. bleibt aber auch aus anderen Gründen beachtlich fehlerhaft.

Wohl werden Überschreitungen, die sich durch die Fehler der Ausgangskalkulation ergaben, weitgehend dadurch kompensiert, dass der Antragsgegner das Anlagevermögen der Kläranlage Lindena einer Neubewertung hinsichtlich der Betriebsnotwendigkeit unterzogen hat. Bei der ursprünglichen Kalkulation hatte der Antragsgegner angenommen, dass die Kläranlage wegen des Baus einer zweiten Klärstraße, die auf absehbare Zukunft nach der (rückläufigen) Bevölkerungsentwicklung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage im Verbandsgebiet nicht benötigt und auch nicht betrieben wird, zur Hälfte überdimensioniert sei, ohne eine exakte Bewertung der anteiligen Betriebsnotwendigkeit der einzelnen Anlageteile vorzunehmen. Diese pauschalierende Betrachtung hatte auf der Grundlage der nachvollziehbaren und im Wesentlichen stimmigen Ausführungen der Neubewertung der betriebsnotwendigen Anteile der einzelnen Anlagegüter (Anlage 1 des Berichts 2002/2003) zur Folge, dass in den Ausgangskalkulationen der Ansatz gebührenfähiger Positionen des Anlagevermögens unterblieben war, der im Rahmen der Nachkalkulationen mit Kompensationswirkung nachgeholt werden konnte.

Bedenken ergeben sich insoweit nur gegen einen Teilansatz im Rahmen der mit 1.397.414 DM bezifferten Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Außenanlagen der Kläranlage. Dieser Betrag umfasst nämlich auch die Kosten für die Errichtung der Verkehrsflächen auf dem Betriebsgelände der Kläranlage, für deren Ausdehnung auf den eingereichten Lageplan (Maßstab 1:250) verwiesen wird. Diese Verkehrsflächen wären bei Errichtung nur der einen erforderlichen Klärstraße ohne die tatsächlich errichtete Umfahrung des Hauptklärbeckens der zweiten Klärstraße ausreichend gewesen, da die Straßenbreite bereits über vier Meter misst und damit auch für überbreite Schwerlastfahrzeuge hinreichend ist und nur unwesentliche Erweiterungen für Wendebereiche erforderlich geworden wären, so dass auf Grundlage der Berechnungen des Antragsgegners zu den Kosten für den Bau des Straßenkörpers etwa ein Betrag von 50.000,-- DM hätte eingespart werden können und deshalb als nicht betriebsnotwendig abgesetzt werden müsste.

Ebenfalls könnte der Ansatz einer Sonderabschreibung in Höhe von 300.000 DM im Jahr 2000 von besonderen Kosten, die im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Kläranlage 1995/96 entstanden sind, zu beanstanden sein. Der Antragsgegner hat diese Kosten, die nach seinen Angaben insgesamt in Höhe von 1,8 Mio. DM angefallen sind, entsprechend der Bilanzierungsregel des § 282 HGB als sog. In-Gangsetzungs-Kosten über vier Jahre abgeschrieben. Nach seinen Ausführungen ist jedoch schon nicht eindeutig festzustellen, ob es sich bei dieser Zusammenfassung von Personal- und Sachkosten um Kostenpositionen handelt, welche ganz oder teilweise vor der betriebsfertigen Herstellung der Kläranlage angefallen sind und damit den Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsfertigen Anlage bzw. einzelnen Anlagegütern zuzurechnen sind mit der Folge, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer linear abzuschreiben wären, oder ob es sich um Betriebskosten nach Inbetriebnahme der betriebsfertig hergestellten Kläranlage handelt, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen periodengerecht als Kostenposition in dem Leistungszeitraum, in dem sie tatsächlich angefallen sind, behandelt werden müssen und demgemäß nicht auf andere Leistungszeiträume und damit korrespondierende Rechnungsperioden verteilt werden dürfen. Eine entsprechende Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Bilanzierungsregel des § 282 HGB scheidet im vorliegenden Zusammenhang aus. § 6 Abs. 2 KAG regelt den Kostenbegriff, der für die Gebührenfähigkeit von Aufwendungen maßgeblich ist, abschließend. Die Bestimmungen der §§ 269, 282 HGB stellen auch keinen betriebswirtschaftlichen Grundsatz dar, sondern sind besondere Bewertungsvorschriften, die in diese Grundsätze eingreifen. Sie ermöglichen es, Ausgaben, die nicht zu aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen führen, als Aktivposten in die Bilanz einzustellen und abzuschreiben; sie sollen verhindern, dass durch die sonst nach betriebwirtschaftlicher Betrachtung gegebene Notwendigkeit sofortiger Bilanzierung von Aufwendungen, die zur Geschäftsaufnahme getätigt werden und denen noch keine nennenswerten Erträge gegenüberstehen, eine Verlustausweisung erforderlich ist und womöglich bilanzielle Überschuldung eintritt (vgl. Hennrichs, in Münchener Kommentar zum Aktienrecht, 2. Aufl., § 269 HGB, Rn. 1 und 3 sowie § 282 HBG Rn. 1; ferner Wiedmann, in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 282, Rn 1) . Mit dieser Zielrichtung verfehlt die Vorschrift schon die Zweckrichtung der maßgeblichen Bestimmungen des KAG für die Kostenumlage von kommunalen Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie sind keine auf Gewinnerzielung ausgerichteten Kapitalgesellschaften, sondern Zusammenfassungen sächlicher und personeller Mittel zur dauerhaften Aufgabenerfüllung, deren Kosten grundsätzlich durch die Nutznießer der Einrichtung zu decken sind. Es fehlt hiernach schon an einer Gesetzeslücke, die eine entsprechende Anwendung des § 282 HGB erst ermöglichen könnte. Denn die Begriffe der Kosten und derjenige der Abschreibung sind nach dem KAG - wie dargelegt - abschließend. Sie ermöglichen danach nur eine Abschreibung, soweit es sich bei dem Ingangsetzungsaufwand um Anschaffungs- und Herstellungskosten handelt, die einzelnen Anlagegütern zugerechnet werden müssen, oder den vollen Kostenansatz, wenn es sich um einen besonderen Aufwand an Personal- und Sachkosten handelt, der nach Betriebsfertigkeit der Kläranlage in der ersten Rechnungsperiode nach Inbetriebnahme für die Einstellung und Abstimmung der einzelnen Anlageteile aufeinander anfällt. Sollten solche Kosten in einer einzelnen Leistungsperiode zu einer unerwünscht hohen Gebührenbemessung führen, kann dem durch die Wahl einer Durchschnittskalkulation über zwei Jahre (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG), wie sie der Antragsgegner vornimmt, Rechnung getragen werden. Stünden danach die Gebühren gleichwohl nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung (Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip) wäre eine Gebührenbegrenzung nach den Grundsätzen sachlicher Unbilligkeit zu prüfen; zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen des Äquivalenzprinzips Schwankungen der Gebührenhöhe in den einzelnen Leistungs- oder Kalkulationszeiträumen, wie sie hier in Betracht kommen, durchaus hinzunehmen sind. Denn im Rahmen zulässiger pauschalierender Gesetzesvorschriften zur Kostenberechnung ist zu berücksichtigen, dass der Kreis der Gebührenschuldner bei Leistungen, die sich auf das Grundstück beziehen, über die Jahre typischerweise nur verhältnismäßig geringem Wechsel unterliegt und sich dementsprechend Gebührenschwankungen im Zeitablauf für die Schuldner ausgleichen und deshalb als zumutbar hinzunehmen sein können.

Bedenken bestehen insoweit insbesondere hinsichtlich einer Verteilungsfähigkeit der Kosten der Transportausschreibung, von Reisekosten, von Kosten im Zusammenhang mit der Anlagenbuchhaltung und für die Erstellung von Maßnahmekatalogen im Abwasser- bzw. Fäkalienbereich auf mehrere Kalkulationsperioden. Insoweit ist fraglich, ob die Aktivierung von Dienstleistungsverträgen, wie sie in der Gebührenberechnung vorgenommen wird, mit den angesprochenen gesetzlichen Vorgaben vereinbar sind. Dienstleistungen führen in der Regel nicht zu aktivierungsfähigen Vermögensgegenständen, so dass dafür zu entrichtende Entgelte einen Wertverzehr darstellen, der in der jeweiligen Rechnungsperiode anfällt und nur in dieser als Kostenposition ausgewiesen werden kann. Dienstleistungen können ausnahmsweise aber zur Schaffung verkörperter Werte führen, deren Nutzung für mehr als nur die Rechnungsperiode, in der sie generiert wurden, Bedeutung hat und die einem Wertverlust wie sonstige Wirtschaftsgüter unterliegen. Solche Ausnahmen sind indes eng zu fassen. Ein über mehrere Rechnungsperioden verteilter Ansatz in der Gebührenberechnung bedarf daher besonderer Rechtfertigung hinsichtlich des verkörperten, abschreibungsfähigen Substrats der Dienstleistung und der dafür anzusetzenden Nachnutzungsdauer. Jedenfalls für eine Verteilung von Ausschreibungskosten ist eine rechtlich tragfähige Begründung schon im Ansatz nicht ersichtlich.

Ob es hiernach auch auf der Grundlage der neuen Kalkulationen wegen einer etwa nach wie vor gebotenen Bereinigung der Grundlagen für die Berechnung der Abschreibungen und Verzinsungen zu Kostenüberschreitungen kommt, die als erheblich anzusehen wären, bedarf indessen keiner abschließenden Klärung. Denn die Nachkalkulationen sind in anderer Hinsicht schon nicht geeignet, die geregelten Gebührensätze zu rechtfertigen. Nach den Grundsätzen der vom erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg für eine nachträgliche Rechtfertigung des beschlossenen Gebührensatzes gelten, kann nicht festgestellt werden, dass der Gebührensatz bezogen auf den Beginn der für die Satzungsprüfung maßgeblichen Leistungszeiträume 2000/2001 und 2002/2003 prognostisch zutreffend berechnet worden wäre.

Die nachträgliche Rechtfertigung des Gebührensatzes, die auf Berechnungsgrößen aufbaut, die im Zeitpunkt der Rückwirkung der Satzung nicht objektiv feststanden, sondern im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu veranschlagen waren, wirft die Frage auf, ob es für solche Größen bei der Nachberechnung auf eine Betrachtung nach den aktuellen (ex post) oder den Verhältnissen bzw. Erkenntnissen im Rückwirkungszeitpunkt (ex ante) ankommt, da es je nach der gewählten Methode bei solchen Faktoren zu einer unterschiedlichen Höhe des Gebührensatzes kommen kann. Es liegt in der Natur eines prognostizierten Gebührenaufkommens, dass es sich - trotz rechtmäßiger, weil innerhalb des Prognosespielraums liegender Veranschlagung - von dem nach Ablauf des Kalkulationszeitraums festzustellenden Gebührenaufkommen unterscheiden kann. Der § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu entnehmende Grundsatz, dass die Kosten und Maßstabseinheiten im Zeitpunkt vor Erlass der Gebührensatzung zu veranschlagen sind, lässt indessen auch im Falle rückwirkender Satzungsregelungen ausschließlich eine ex-ante Betrachtung zu. Eine davon abweichende Nachkalkulation nach "Ist-Werten", wie sie nach Ablauf der Leistungsperiode ermittelt werden können, nach Ersatzwerten aus der Zeit nach der Leistungsperiode oder neuen Erkenntnissen für bestimmte prognostische Werte verbietet sich danach. Die aus der ex-ante Schau vorzunehmende prognostischen Betrachtung darf generell nicht auf der Grundlage nachträglicher Erkenntnisse verändert oder ersetzt werden, auch nicht um so kompensatorisch eine Rechtfertigung des Gebührensatzes zu ermöglichen. Somit ist es auch nicht zulässig, kalkulatorische Fehler ohne weiteres mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen (so aber zum KAG NW OVG NW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - NVwZ 1995,1233 und vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 - NVwZ-RR 1996, 695; VGH Kassel, Urteil vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 - NVwZ-RR 1999,197). Dementsprechend muss die Nachkalkulation den rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben zur Zeit des Erlasses der Satzung genügen (vgl. OVG Bbg., Urteil vom 6. November 1997, a.a.O.). Hinsichtlich prognostischer Ansätze ergeben sich aus dieser Anforderung zwei Konsequenzen: Zunächst ist es geboten, die betreffenden Rechnungsgrößen, die nicht oder fehlerhaft berücksichtigt worden sind, nunmehr fehlerfrei nach den aus der Sicht des Rückwirkungszeitpunkts zu prognostizierenden Verhältnissen zu ermitteln. Dabei ist es Sache der Kommune bzw. des Zweckverbandes nachzuweisen, dass die Prognose gerade in der nachgeholten Art und Weise auch zur Zeit des Satzungserlasses so getroffen worden wäre. Das gilt insbesondere, wenn die Prognose im oberen Bereich der Vertretbarkeit liegt. Die Schwierigkeit eines solchen Nachweises wird praktisch in der Regel dazu führen, dass auf eine Prognostizierung nur im unteren (für den Gebührenpflichtigen günstigen) Bereich des Prognosespielraums abgestellt werden kann. Weiter ist zu beachten, dass auch im Zeitpunkt des Satzungserlasses getroffene rechtmäßige Prognosen Bindungen erzeugen und nicht aufgrund von erst bei der Nachkalkulation vorliegenden Erkenntnissen zur Disposition stehen. Dementsprechend sind bei der Nachkalkulation grundsätzlich diejenigen prognostischen Ansätze aus der ursprünglichen Kalkulation zu übernehmen, soweit sie im aus damaliger Sicht zulässigen Prognosespielraum lagen und ihre Änderung sich zum Nachteil des Gebührenpflichtigen auswirken würde.

Dem steht auch die "Ergebnisrechtsprechung" nicht entgegen. Der Gesichtspunkt, dass für die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes grundsätzlich nur entscheidend ist, ob er sich im Ergebnis rechtfertigen lässt, weil eine Vermutung dafür besteht, dass der Satzungsgeber dem Bürger eine entsprechende Gebührenbelastung in jedem Fall zumuten wollte, gilt zwar auch im Bereich prognostischer Ansätze. Davon ist aber die aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG folgende Bindung des Satzungsgebers an eine "Voraus"-Kalkulation des Gebührensatzes zu trennen. Die Kompensation durch den Austausch prognostischer Werte, die in die Ausgangskalkulation Eingang gefunden haben, ist nur insoweit möglich, wie der Satzungsgeber dem Ansatz einen bestimmten Prognosespielraum zugrunde gelegt, diesen aber (zugunsten der Gebührenpflichtigen) unterschritten hat; nur der nach seinen Bewertungsansätzen im Zeitpunkt des Satzungserlasses nicht ausgeschöpfte Spielraum kommt für eine Kompensation in Betracht. Zur Rechtfertigung der Kompensation ist dann aber auch darzulegen und zu belegen, dass ein nach damaliger Schau der Dinge prognostisch gerechtfertigter höherer Ansatz unterlassen worden ist. Nicht ausreichend ist es, auf einen aus heutiger Sicht gerechtfertigten höheren Ansatz zu verweisen.

Nach diesen Grundsätzen ist es unzulässig, dass der Antragsgegner bei der grundsätzlich als solcher nicht zu beanstandenden Verwendung eines mengen- und belastungsbezogenen Verteilungsschlüssels für die Kostensonderung zwischen der zentralen Schmutzwasserentsorgung und der Fäkalienentsorgung bei den Kosten der von beiden Einrichtungen genutzten Kläranlage einen niedrigeren Belastungswert für das aus der Kanalisation aufgeleitete Schmutzwasser ansetzt (CSB 900 mg/l), als er dies nach den von ihm damals zugrunde gelegten allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in der Ausgangskalkulation (vgl. dort bei der Berechnung der Mengengebühren: CSB 1000 mg/l) getan hat; damit wird bewirkt, dass sich das Verhältnis nach diesem Verteilungsschlüssel zu Lasten der Fäkalienentsorgungsgebühren durch höhere Schmutzfrachten (Fäkalwasser: 2.800 mg/l; Fäkalschlamm: 25.000 mg/l) verschiebt. Unzulässig ist auch, bei der Nachkalkulation die (tatsächlich angefallenen) Ist-Werte der Schmutzwassermengen aus der Kanalisation anzusetzen oder anstelle einer vertretbaren Prognose zu den Fäkalienmengen die festgestellten tatsächlichen Fäkalienmengen ex-post anzusetzen und hierfür zusätzlich ohne Weiteres auf ein Verhältnis zwischen Fäkalwasser und Fäkalschlamm abzustellen, das erstmals im Jahre 2004 gemessen wurde. Letzteres gilt insbesondere deshalb, weil sich auf der Grundlage des Statusberichts 2004 der Kommission des sog. Schuldenmanagementfonds ergibt, dass sich seit 2002 ein erhebliches Ansteigen der Fäkalschlammmengen ergeben hat und gerade deshalb ausgeschlossen ist, dass das im Jahre 2004 vorgefundene Verhältnis einen Anhalt für die Verhältnisse in den vergangenen Leistungszeiträumen im Sinne einer vertretbaren prognostischen Betrachtung liefern könnte.

Hiernach bleibt unklar, in welchem Verhältnis die kalkulatorischen Kosten der Kläranlage zwischen beiden Einrichtungen zu verteilen sind, was wegen der nahe liegenden und jedenfalls nicht auszuschließenden beachtlichen Gebührenüberhöhung zur Ungültigkeit der angefochtenen Gebührensätze führt. Sichere Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen nicht. Eine Gegenrechnung des Senats allein auf der Grundlage der Mengenwerte, die der Antragsgegner in den Ausgangskalkulationsberichten der Berechnung der Mengengebühren selbst zugrunde gelegt hatte (Tabelle 4 der Kalkulation 2000/2001 enthält die Mengenwerte für das Jahr 2001, auf das für den Zeitraum 2002/2003 abgestellt werden dürfte; Anlage 33 der Kalkulation 2002/2003 enthält Mengenangaben für das Jahr 1998, die für die Zeitraum ab Geltung der Satzung abgestellt werden könnte), führt zu Kostenüberschreitungen für beide Kalkulationsperioden und insbesondere für den Kalkulationszeitraum 2002/2003 zu einer beachtlichen Kostenüberschreitung des geregelten Grundgebührensatzes um mehr als 10,-- Euro.

Der Kalkulation des Antragsgegners lässt sich auch keine andere stimmige Berechnungsmethode entnehmen. Ein Rückgriff auf den Frischwassermaßstab ("Trinkwassermengenschlüssel") für die Aufteilung der Kosten zwischen beiden Einrichtungen scheidet als nicht verursachungsgerecht aus. Schon für sich genommen ist auch bei der Nachkalkulation nicht nachvollziehbar, worin der Antragsgegner die Sachbeziehung erkennt, die es ihm ermöglichen würde, die sonstigen fixen Personal- und Sachkosten des Verbandes weiterhin nach diesem Schlüssel auf die Nutzer der Fäkalienentsorgungseinrichtung zu verteilen, während er bei den kalkulatorischen Kosten der Kläranlage nunmehr den CSB-Gewichtungsschlüssel anwenden will. Der Trinkwassermengenschlüssel kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil die eine Betrachtung nach dem Frischwassermaßstab an sich rechtfertigende Sachbeziehung, dass ein bestimmter Frischwasserbezug stets in einer bestimmten Relation zu daraus anfallenden Abwasser- und Fäkalienmengen steht, nach den hier tatsächlich vorliegenden Verhältnissen in den betreffenden Leistungszeiträumen von vornherein und für den Antragsgegner erkennbar nicht in dem regelmäßig zu erwartenden Ausmaß gegeben war (vgl. hierzu OVG Bbg., Urteil vom 22. Januar 2003 a.a.O.). Eine Anwendung des Trinkwassermengenschlüssels war bei einer an den real zu erwartenden Erzielungsgraden orientierten Prognose nicht verursachungsgerecht, sondern veränderte, was der Antragsgegner wegen der Lenkungsfunktion, die er sich von einer entsprechend bemessenen Grundgebühr versprach, bewusst in Kauf nahm, das Gewicht zu Lasten der Fäkalienentsorgungseinrichtung. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den Aussagen, die zu der Mengensituation in den Ausgangskalkulationsberichten enthalten sind und aus den Feststellungen des Statusberichts 2004 der Schuldenmanagementfonds-Kommission (dort S. 20/21), wonach die Fäkalienmengen als 15fach zu niedrig angesehen wurden.

Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften sind jedoch unabhängig von diesen Überlegungen als Gebührenbemessungsvorschriften auch deshalb unwirksam, weil sie einen ungültigen Gebührenmaßstab enthalten. Mit der Aussage, dass die Grundgebühr "für jedes entwässerte Grundstück mit einer abflusslosen Sammelgrube ... oder einer Mehrkammeranlage..." in der vorgeschriebenen Höhe festgelegt wird, wird zugleich der Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr geregelt, da weitere Verteilungskriterien in der Satzung nicht enthalten sind. Die Vereinbarkeit des gewählten Einheitsmaßstabs mit § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG kann nach der vorliegenden Sachlage indessen nicht festgestellt werden.

Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG können neben der Mengengebühr, die nach einem am Maß der Inanspruchnahme der Leistung orientierten Wirklichkeits- bzw. Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG), angemessene Grundgebühren erhoben werden, die vom Umfang der Inanspruchnahme unabhängig sind. Die Bemessung der Grundgebühr muss sich danach nicht an den zu erwartenden Maßstabseinheiten der Mengengebühr ausrichten. Obwohl Mengen- und Grundgebühr Teil einer in ihrer Gesamtheit zu bewertenden Veranlagung zu Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Anlage sind, haben sie unterschiedliche Anknüpfungspunkte für die abzugeltende Leistung. Mit dem Wesen der Grundgebühr ist das Verständnis verbunden, dass sie allein für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung und nicht für die Kosten erhoben wird, die erst durch den Leistungsbezug als solchen entstehen. Mit der Grundgebühr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten) ganz oder teilweise abgegolten. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG stellt mit der Bindung der Gebühr an ihre "Angemessenheit" und die Feststellung, dass die Gebühr "unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme" sei, ferner klar, dass es grundsätzlich keiner Bemessung der Gebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung als solcher bedarf. Nach zutreffender Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 27. März 2002 a.a.O.) ist maßgeblich, dass die Grundgebühr "angemessen" sein muss, d.h. die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr darf nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil durch die Möglichkeit, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen. Damit wird dem Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt, anstelle eines Maßstabes nach der Inanspruchnahme, d.h. dem Maß der wirklich oder wahrscheinlich zu beziehenden Vorhalteleistung, bei der Grundgebühr auch einen Maßstab nach den wirklich oder wahrscheinlich verursachten Kosten der vorgehaltenen Leistungsbereitschaft sowie ihrem Wert für den Gebührenpflichtigen zu wählen; das wäre sonst bei Benutzungsgebühren, die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG rein nach dem auf die in Anspruch genommene Leistung entfallenden Kostenanteil im Sinne einer wirklichen oder wahrscheinlichen Kostenbeziehung zu bemessen sind, unzulässig. Mit diesem gelockerten Maßstab trägt der Gesetzgeber der Schwierigkeit Rechnung, Vorhalteleistungen nach der Menge ihres Bezuges zu bemessen. Das stattdessen zugelassene Bemessungsprinzip der Angemessenheit der Gebühr bedeutet als besondere einfachgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips, dass kein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf. Die Grundgebühr ist daher grundsätzlich (nur) so zu bemessen, dass (noch) ein angemessenes Verhältnis zwischen Höhe der Gebühr und dem Umfang der mit der öffentlichen Einrichtung gebotenen Vorhalteleistung besteht.

Nach dem System des § 6 KAG, Grund- und Mengengebühren nur als Teile eines einheitlichen Benutzungsgebührenverhältnisses zu verstehen, ist die Anwendung des Äquivalenzprinzips allerdings in der Weise eingeschränkt, dass die Gebührenbemessung nach der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage, wie sie nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG für Benutzungsgebühren bestimmend ist, in ihrem Wesensgehalt gewahrt bleiben muss. Der Gesetzgeber hat diesen Zusammenhang ausdrücklich klargestellt. In der Begründung zur geltenden Fassung des § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG heißt es, dass die Grundgebühr zwar verbrauchsunabhängig, aber dennoch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu bemessen sei, der sich an Art und Umfang der aus der Leistungs- und Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, LT-Drucks. 2/ 5822, S.36). Dementsprechend darf es nicht zu einer Dominanz der Gebührenbemessung nur nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kommen. Es muss in der Gesamtschau der Erhebung von Grund- und Mengengebühr einer Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme hinreichend Rechnung getragen werden, nicht zuletzt auch, um verfassungskonform einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auszuschließen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich daraus allerdings keine Begrenzung in der Weise, dass über Grundgebühren nur ein bestimmter prozentualer Anteil der Gesamtkosten umgelegt werden dürfte. § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG sieht ebenso wenig wie eine andere Bestimmung des Gesetzes vor, dass der Anteil der Kostendeckung durch die Grundgebühr beschränkt wäre mit der Folge, dass ein Restanteil nicht umlegungsfähiger Vorhaltekosten zwingend über die Zusatz- oder Mengengebühr auf die Benutzer der Einrichtung umzulegen wäre. Eine solche Einschränkung wird auch bundesrechtlich nicht gefordert (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 - KStZ 1982, 31 zu der Umlage von 85 v.H. der Gesamtkosten durch Grundgebühren). Dem Erfordernis des § 6 Abs. 4 KAG nach einer noch leistungsorientierten Gebührengestaltung ist vielmehr durch die Gestaltung des (Grund-)Gebührenmaßstabs Rechnung zu tragen. Das folgt gerade auch aus der Gesetzesbegründung. Je höher der Kostenanteil der Grundgebühr an der Gesamtkosten ist, umso eher muss für die Angemessenheit der Gebühr auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abgestellt werden. Je nach Sachlage kann als Indikator des Maßes der Inanspruchnahme auch das Maß der Kostenverursachung in Betracht kommen. Da hier nach den vorliegenden Gebührenberechnungen die Umlegung sämtlicher der Fäkalienentsorgung zuzurechnenden fixen Kosten erklärtermaßen angestrebt ist, die Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung also möglichst weitgehend unabhängig vom Umfang ihrer Inanspruchnahme gewährleistet sein soll (so ausdrücklich der Kalkulationsbericht für 2000/2001, S.5) und in den beiden Rechnungsperioden danach weitaus über 80 v.H. der Gesamtkosten der Einrichtung schon durch die Grundgebühr gedeckt werden sollen, muss die Maßstabsregelung sich auch am Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientieren. Anderenfalls wäre die Benutzungsgebühr insgesamt nicht mehr und hinreichend leistungsbezogen. Offen bleiben kann, wo unterhalb eines solchen Kostenanteils ein leistungsbezogener Maßstab zu wählen ist.

Der vom Satzungsgeber gewählte Einheitsmaßstab einer für alle durch die angefochtenen Bestimmungen erfassten Grundstücke gleich hohen Grundgebühr genügt indessen den Anforderungen an einen (noch hinreichend) leistungsorientierten Grundgebührenmaßstab nicht.

Die Wahrung einer hinreichend leistungsbezogenen Belastung der Gebührenschuldner durch die Grundgebühr setzt bei einem Einheitsmaßstab voraus, dass der Maßstab an Bemessungskriterien anknüpft, die im hinreichend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung durch die Nutzer der Einrichtung bzw. - im Sinne eines dafür maßgeblichen Indikators - den durch die Leistungserbringung verursachten Kosten stehen, und die sich letztlich aber für alle Betroffenen im Wesentlichen gleich darstellen mit der Folge, dass es bei einer einheitlichen Gebühr bleiben kann. Hiervon ausgehend ist bereits in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, welches die Vorläufersatzung vom 29. April 1999 betraf, darauf hingewiesen worden, dass der - in jener Satzung gleichermaßen enthaltene - Einheitsmaßstab nach dem angeschlossenen Grundstück möglicherweise eine weitergehende Differenzierung erfordern könnte, wenn sich nicht die fehlende Differenzierung nach weiteren geeigneten Bemessungskriterien als unschädlich erweist, weil die Unterschiede in Art und Umfang der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen nicht zu beachtlichen Unterschieden in der Kostenverursachung führen und daher bei pauschalierender Betrachtung vernachlässigt werden dürften (vgl. Urteil vom 27. März 2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 17 f.). Geeignete Bemessungskriterien, die die geforderte Homogenität der Inanspruchnahme der Fäkalienentsorgungseinrichtung durch die Grundstücke im Verbandsgebiet belegen könnten, hat der Antragsgegner indessen weder von sich aus benannt, noch auf gerichtliche Anfrage angegeben. Nach den vorliegenden gesteigerten Anforderungen an die Maßstabsregelung kann daher zu seinen Lasten nicht festgestellt werden, dass der gewählte Einheitsmaßstab diesen Anforderungen genügt.

Die auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argumentation des Antragsgegners, der einheitliche Gebührenbetrag für alle Grundstücke rechtfertige sich schon dadurch, dass jeder Grundstückseigentümer jederzeit einen Anspruch auf Entsorgung seiner Grubenentwässerungsanlage habe und die einheitliche Beteiligung an den Vorhaltekosten für jedes Grundstück deshalb Ausdruck der Höchstlastkapazität sei, trifft nicht die rechtlichen Anforderungen. Darf nämlich die Grundgebühr wegen des weitaus überwiegenden Anteils der durch sie bereits gedeckten Kosten der Einrichtung nicht mehr völlig unabhängig vom Umfang der Inanspruchnahme bzw. den hierdurch verursachten Kosten bemessen werden, muss festgestellt werden können, dass der Anteil der Grundstücke an der Vorhalteleistung typischerweise und im wesentlichen in etwa gleich ist. Das erfordert tatsächliche Belege des Antragsgegners dazu, dass unabhängig von Größe der Grubenentwässerungsanlage und Anzahl der im Leistungszeitraum erforderlichen Leerungen wenigstens die entsorgenden Fäkalienmengen der einzelnen Grundstücke nach Menge und Belastung keine beachtlichen Abweichungen aufweisen, denen durch eine Differenzierung Rechnung getragen werden müsste. Das wiederum hätte vorausgesetzt, dass die Art der Grundstücksnutzung und die Zahl der nutzenden Personen weitgehend vergleichbar sind. Als Messgröße hätte insoweit möglicherweise die Menge des bezogenen Frischwassers gelten können, wenn daraus abzulesen gewesen wäre, dass die Nutzungsintensität bei den grubenentwässerten Grundstücken im Wesentlichen gleich ist, so dass intensivere bzw. weniger intensive Nutzungen als nach den Grundsätzen der Typisierung und Pauschalierung zu vernachlässigende Größen erschienen wären. Entsprechende Angaben hat der Antragsgegner indes aus Gründen des "praktischen Vollzuges" nicht beigebracht. Er hat auch keine andere geeignete Rechtfertigung der Einheitsgebühr gegeben. Seinen Hinweis darauf, dass bei den Grundstücken mit Grubenentwässerungsanlage ganz überwiegend für den Trinkwasseranschluss die Zählergröße mit der durchschnittlichen Durchflussmenge Qn 2,5 verwendet werde, möchte er selbst nicht als Rechtfertigungsansatz für die vorliegende Maßstabsregelung verstanden wissen. Dies wäre aus Sicht des Senats auch verfehlt, denn Höchstlastkapazitäten der Abwasserentsorgung können sich im Ausgangspunkt nur an den maximal zu erwartenden Schmutzwassermengen mit der durch die Kläranlagen maximal verkraftbaren Schmutzfracht orientieren. Im Bereich der Fäkalienentsorgung mögen die Transportkapazitäten einen weiteren begrenzenden Parameter darstellen. Die Nennleistung der Trinkwasserzähler steht zu den hieraus zu erwartenden Spitzenwerten beim Fäkalgut in keiner nach § 6 Abs. 4 KAG ausreichenden Sachbeziehung mehr. Letzteres leuchtet ohne weiteres ein, wenn nach den einschlägigen technischen Regeln die Verwendung eine Zählers mit der Nennleistung von 2,5 m³/h (Qn 2,5) von einer bis zu 15 Wohneinheiten (bei Verwendung von Druckspülern) bzw. 30 Wohneinheiten (bei Verwendung von Spülkästen) empfohlen wird (vgl. Mitteilungen des DVGW, gwf-wasser/abwasser, 122 (1981), S. 541 auf die DIN 1988 - 3 hinsichtlich der Frage der Zählergröße verweist). Jedenfalls bei Wohnnutzung lässt die verwendete Zählergröße insofern keinen ausreichenden Rückschluss mehr auf die Zahl der durch einen Anschluss dieser Größe versorgten abwasserrelevanten Nutzer mehr zu, wenn die Zahl der Nutzer, deren Abwasser zu entsorgen ist, zwischen einem und über 100 liegen kann und die denkbare Spitzenbelastung für den einzelnen Anschluss und demgemäß auch in der Summe aller Anschlüsse entsprechend differiert. Vor diesem Hintergrund dürfte es im Übrigen als problematisch zu bewerten sein, wenn sowohl die Materialien zu § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG (vgl. LT-Drucks. 2/ 5822 a.a.O.) als auch die aktuelle Verwaltungsvorschriften zum KAG (Nr. 6.13.1 VV-KAG vom 13. Juni 2005, ABl. S. 702, 708) die Nenngröße des Trinkwasserzählers als Grundgebührenmaßstab nicht nur - was unproblematisch ist - bei der Wasserversorgung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1981, a.a.O., und vom 25. Oktober 2001 - 9 BN 4.01 - NVwZ-RR 2003, 300; BayVGH, Urteil vom 30. Juli 1991 - 23 N 91.755 - zitiert nach juris), sondern auch bei der Abwasserentsorgung in Betracht ziehen wollen.

Halten die angegriffenen Vorschriften somit einer materiell-rechtlichen Prüfung nicht stand, erweisen sie sich auch aus formellen Gründen als fehlerhaft.

Die GFES vom 25. September 2002 ist fehlerhaft bekannt gemacht worden. Die Ausgabe des Amtsblatts für den Landkreis Elbe-Elster vom 10. Oktober 2002 genügt nicht den Anforderungen an ein amtliches Bekanntmachungsblatt im Sinne der Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II S. 435). Die bewusste Ausgabe des Amtsblatts weist nämlich auf der Titelseite neben einer bildlichen Darstellung (Foto) auch Text auf, der eindeutig dem nichtamtlichen Teil der Publikation zuzurechnen ist. Zum einen befindet sich zugehörig zu dem auf der Titelseite abgedruckten Foto eine Überschrift und unter dem Bild ein zehnzeiliger erläuternder Text, neben dem in einer zweiten Spalte noch Referenzadressen zu dem Projekt "Kinderkulturkarawane" angegeben sind. Zum anderen enthält die Titelseite darunter einen blau unterlegten Kasten, in dem unter einer Überschrift ("In dieser Ausgabe aktuell") weitere Hinweise auf Artikel des nichtamtlichen Teils enthalten sind. Mit dieser Titelseite verstößt das Publikationsorgan gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 2. Alt. BekanntmV, wonach auf der Titelseite neben der Bezeichnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BekanntmV nur bildliche und zeichnerische Darstellungen abgedruckt werden können. Die Bestimmung ist nach ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass vor dem eigentlichen Inhalt des amtlichen Bekanntmachungsblatts im Titel nur die Bezeichnung, eine Zusatzbezeichnung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 1. Alt BekanntmV und die zugelassenen bildlichen oder zeichnerischen Darstellungen, wie sie hier etwa in Gestalt einer zeichnerischen Darstellung der Gebietsgrenzen des Landkreises und in Gestalt eines Fotoabdrucks vorhanden sind, zugelassen sind, jedoch keine Textpassagen enthalten sein dürfen, wobei offen bleiben kann, ob allein die Überschrift eines Fotos oder eine Unterschrift als knappe Erläuterung bzw. gestalterisches Element unschädlich wären, wenn die Unterordnung solcher Elemente zu einem Bild offenkundig ist. Denn die vorliegende Gestaltung geht darüber hinaus, weil die bildnerische Darstellung sich auf den Text bezieht und diesen ergänzt, nicht umgekehrt, wie es allenfalls zulässig sein könnte. Mit der zitierten Vorschrift der Bekanntmachungsverordnung wird die Zielrichtung verfolgt, durch die weitere Gestaltung des Titelblatts keine Zweifel daran auszulösen, dass es sich um das amtliche Bekanntmachungsblatt der im Titel bezeichneten Körperschaft handelt. Die Vorschrift ist deswegen keiner Auslegung in dem Sinne zugänglich, dass Textelemente, die über eine solche erläuternde Funktion hinaus einen eigenständigen Informationsgehalt vermitteln sollen, zulässig sein können. Aber selbst die Annahme, dass mit den vorliegenden Informationen der Umfang zulässiger Erläuterung nicht überschritten werde, könnte hier am Ergebnis nichts ändern, weil das Titelblatt in dem blau unterlegten Streifen noch weitere Textanteile enthält, die keinen Bezug zu der bildlichen Darstellung aufweisen, sondern Hinweise auf den Inhalt des nichtamtlichen Teils der Publikation sind. Damit verstößt die vorliegende Gestaltung des Amtsblatts auch gegen § 4 Abs. 3 Satz 3 BekanntmV, wonach der amtliche Teil dem nichtamtlichen Teil voranzustellen ist. Denn hier folgt auf den Titel mit Überschrift und dem Bild sowie dem diesen erläuternden Text und schließlich mit dem Hinweisbalken zunächst ein zweifellos nichtamtlicher Teil der Publikation, sodann der amtliche Teil und darauf wiederum ein nichtamtlicher Teil.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung.

Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO)

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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