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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: OVG 9 A 75.05
Rechtsgebiete: GGES, VS, VwGO, BbgVwGG, GkG, BekanntmV 2000, GO


Vorschriften:

GGES § 2
VS § 12
VS § 19 Abs. 2
VS § 19 Abs. 3
VS § 19 Abs. 3 Satz 1
VS § 19 Abs. 3 Satz 4
VS § 19 Abs. 4
VS § 19 Abs. 4 Satz 1
VS § 19 Abs. 4 Satz 2
VS § 19 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 47
VwGO § 47 Abs. 5
BbgVwGG § 4 Abs. 2
GkG § 8 Abs. 1
GkG § 8 Abs. 4
GkG § 9 Abs. 2 Nr. 6
BekanntmV 2000 § 4 Abs. 1 Satz 1
BekanntmV 2000 § 5 Abs. 2 Satz 3
GO § 5 Abs. 4 Satz 1
GO § 5 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 9 A 75.05

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht S_____, den Richter am Oberverwaltungsgericht B_____, die Richterin am Oberverwaltungsgericht G_____ und die ehrenamtlichen Richterin Z_____ und den ehrenamtlichen Richter E_____ am 22. November 2006 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass § 2 der Gebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "" vom 17. September 2003 nichtig ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Wohngrundstücks im heutigen Ortsteil B_____der Gemeinde N_____, die mit Ausnahme des Ortsteils N_____ zum Verbandsgebiet des Antragsgegners gehört. Das Grundstück verfügte zu seiner Entwässerung ursprünglich über eine Kleinkläranlage vom Typ "Schreiber" - DDR-Bauartzulassung -, deren Restinhalte mobil entsorgt wurden, bis es im Februar 2001 an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen wurde. Für die mobile Entsorgung wurde der Antragsteller vom Antragsgegner u.a. durch Gebührenbescheid vom 29. Oktober 1999 zu Benutzungsgebühren herangezogen, insbesondere sollte er eine Grundgebühr entrichten. Grundlage hierfür war zunächst die Gebühren- und Kostenerstattungssatzung zur Grubenentwässerungssatzung des Antragsgegners vom 22. Mai 2001 mit späteren Änderungen.

Der Antragsgegner wurde als Zweckverband für Wasser- und Abwasser nach dem Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises P___-M___ vom 8. Juli 1999 am 9. Oktober 1992 gegründet. Nach § 19 Abs. 2 der Verbandssatzung vom 30. Juni 1999 (ABl. f.d. Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 7 vom 29. Juli 1999, berichtigt in Nr. 9 vom 28. September 1999) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Mai 2001 (ABl. f.d. Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 8 vom 29. August 2001) erfolgt die Bekanntmachung von Satzungen des Antragsgegners in einem von ihm herausgegebenen Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband "_____.

In der Verbandsversammlung vom 17. September 2003 beschloss der Antragsgegner eine neue Gebührensatzung zur Grubenentwässerungssatzung (GGES), die nach ihrem § 12 rückwirkend zum 1. Oktober 1999 in Kraft treten sollte; zum gleichen Zeitpunkt wurde die Vorgängersatzung aus dem Jahre 2001 in der Fassung der ersten Änderungsatzung außer Kraft gesetzt. Nach § 2 GGES ist die Erhebung einer Grundgebühr zur Deckung anteiliger fixer Kosten der Fäkalienentsorgung vorgesehen, die unabhängig von der Art der anfallenden Fäkalien und den tatsächlich der Grubenentwässerungsanlage entnommenen Mengen jeweils für den Erhebungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres jährlich zu entrichten ist. Diese Grundgebühr beträgt für jedes entsorgungspflichtige Grundstück im Zeitraum vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2001 180 DM und ab dem 1. Januar 2002 92 Euro. Die Grundgebühr ist in zweimonatigen Abschlagszahlungen zu entrichten, beginnend mit dem 15. Oktober und endend mit dem 15. August; beginnt oder endet die Gebührenpflicht innerhalb des Erhebungszeitraums wird für jeden Tag 1/365 der Grundgebühr erhoben.

Die Gebührensatzung wurde mit diesem Inhalt im Amtsblatt des Antragsgegners Nr. 2 vom 26. September 2003 auf den Seiten 8 ff. veröffentlicht. Im Inhaltsverzeichnis dieser Ausgabe hieß es:

"Inhalt

Satzung für die Entwässerung von Fäkalien aus Grubenentwässerungsanlagen auf dem Gebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "M_____" - (GES)

Bekanntmachungsverfügung

Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss und Gebühren zur Deckung der Kosten für die leitungsgebundene Entwässerungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "M_____" - (GGES)

Bekanntmachungsverfügung

1. Änderung der Ergänzenden Bedingungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "M_____" für die Versorgung mit Wasser (VBW-EB) vom 28.11.2001

Bekanntmachungsverfügung"

Der Antragsteller stellt § 2 GGES mit dem am 23. September 2005 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Antrag zur Überprüfung. Er meint, die Satzung sei schon formell ungültig, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sei. Der Antragsgegner sei nicht befugt, ein eigenes Amtsblatt herauszugeben. Jedenfalls sei das Inhaltsverzeichnis irreführend. Materiell sei § 2 GGES unwirksam, weil bei der Grundgebühr nicht zwischen Kleinkläranlagen und sonstigen Grubenentwässerungsanlagen differenziert werde, also eine den Unterschieden in der Bewirtschaftung der verschiedenen Anlagen ausreichend Rechnung tragende Maßstabsregelung fehle. In die Vorhaltekosten würden unzulässig auch die Kosten für die Errichtung der Fäkalannahmestation S___ einbezogen. Dies verstoße gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz, weil schon bei Errichtung der Anlage absehbar gewesen sei, dass die grubenentwässerten Grundstücke während der Nutzungsdauer der Fäkalienannahmestation im Wesentlichen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden sollten. Die Errichtung habe den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit widersprochen, weil die Fäkalienannahme auch in P___ oder direkt bei der Kläranlage in S hätte erfolgen können.

Nach Hinweis des Senats auf bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, nach der das fehlerhafte Inhaltsverzeichnis des Bekanntmachungsblatts auf die Bekanntmachung durchzuschlagen und zur formellen Unwirksamkeit der Satzung zu führen geeignet sei, veröffentlichte der Antragsgegner die Satzung nochmals in der Ausgabe seines Amtsblatts vom 28. Februar 2006.

Der Antragsteller beantragt die Feststellung,

dass § 2 der Gebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "M___" vom 17. September 2003 nichtig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Bekanntmachung der Satzung für ordnungsgemäß. Das fehlerhafte Inhaltsverzeichnis bewirke keine Irreführung, weil die Satzung mit der zutreffenden, schon für die Vorgängersatzung verwendeten Abkürzung "GGES" ausreichend bezeichnet sei. Jedenfalls sei ein darin liegender Mangel mit der erneuten Veröffentlichung der Satzung geheilt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den verschiedenen Grubenentwässerungsanlagen in der Vorhalteleistung bestehe nicht. Die Fäkalienannahmestation sei notwendig gewesen, weil die anderen Annahmestationen in der Umgebung über keine freien Kapazitäten verfügt hätten. Die Annahmestation sei mit der geringsten Kapazität ausgeführt worden, die den technischen Anforderungen gerecht geworden sei. Die Prognose über den Anschluss an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung sei mit Unsicherheiten hinsichtlich der Realisierung angestrebter Ziele behaftet gewesen, so dass die Errichtung der Annahmestation notwendig gewesen sei. Der angestrebte Anschlussgrad an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage habe sich auch nicht realisieren lassen; im Jahre 2005 gebe es weiterhin noch über 1.100 grubenentwässerte Grundstücke.

II.

Der Senat kann über den zulässigen Antrag nach § 47 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes gemäß § 47 Abs. 5 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Der Antrag ist begründet.

§ 2 der Gebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes "M___" vom 17. September 2003 ist unwirksam. Die materiellen Beanstandungen des Antragstellers dürften dieses Ergebnis allerdings nicht begründen; es folgt vielmehr aus formellen Gründen.

Eine Differenzierung zwischen Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben ist für die in Bezug auf Kleinkläranlagen im hier maßgeblichen Zeitraum noch uneingeschränkt zulässige Grundgebühr (inzwischen gilt für Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe § 6 Abs. 4 Satz 4 Kommunalabgabengesetz - KAG - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. Juni 2004, GVBl. I 272) in der Gebührensatzung des Antragsgegners nicht geboten gewesen. Nach der unwidersprochen vorgetragenen Angabe des Antragsgegners werden durch die Grundgebühr die Vorhaltekosten seiner Fäkalienentsorgungseinrichtung zwar vollständig gedeckt (zur Vereinbarkeit mit § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 - ), der Anteil der fixen Kosten beläuft sich indessen nur auf 38 Prozent der gesamten Kosten der Einrichtung, so dass den Unterschieden in der Arbeitsweise von Kleinkläranlagen einerseits und abflusslosen Sammelgruben andererseits über die variablen Kosten und den dafür festgelegten Mengengebührensatz ausreichend Rechnung getragen sein dürfte. Insoweit ist nicht zu übersehen, dass die mit der Grundgebühr umgelegten fixen Kosten hier für eine einheitliche dezentrale Entsorgungsein-richtung erhoben werden und die Vorhalteleistung der Einrichtung grundsätzlich nach der insgesamt anfallenden Menge an Entsorgungsgut (Fäkalschlamm und Fäkalwasser) auszulegen ist.

Auch sind die Bedenken des Antragstellers gegen die Einbeziehung der kalkulatorischen Kosten der Fäkalienannahmestation in S___ nicht begründet.

Der sich als Ausprägung des Äquivalenzprinzips ergebende Grundsatz der Erforderlichkeit, der den Umfang der als gebührenfähig anzusehenden Kosten begrenzt, kann nur bei groben Verstößen des Einrichtungsträgers gegen das Gebot wirtschaftlicher Aufgabenwahrnehmung als verletzt angesehen werden, wenn etwa überflüssige Maßnahmen getroffen oder auf an sich notwendige Maßnahmen überhöhte und unangemessene Aufwendungen getätigt werden. Nicht jeder gegen das gegenüber dem Gebührenzahler ohnehin nicht unmittelbar geltende haushaltsrechtlich begründete Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gerichtete Verstoß reicht hierfür aus; vielmehr muss sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten haben, und es müssen dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sein, d.h. die Kosten müssen in für ihn erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38; in diesem Sinne auch bereits OVG Bbg, Urteil vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 - MittStGB Bbg 2003, 255 <260 f.>). Unterhalb dieser sich aus dem Äquivalenzprinzip ergebenden Schwelle steht dem Einrichtungsträger bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als auch der dafür entstehenden Aufwendungen ein weites Ermessen zu.

Hieran gemessen kann ein Verstoß, der zur Unzulässigkeit des Ansatzes der kalkulatorischen Kosten für die in S_____ errichtete Fäkalienannahmestation führt, die der Einspeisung des Entsorgungsguts in die Druckleitung dient, die auch das zentrale Leitungsnetz des Antragsgegners mit der Kläranlage in S_____ verbindet, nicht festgestellt werden. Insoweit kann auf sich beruhen, ob der Antragsgegner, wie er vorträgt und mit den Anlagen 6 - 9 zur Erwiderung auch belegt, die für die dezentrale Entsorgung in Betracht kommenden Alternativen vor der Entscheidung zur Errichtung einer eigenen Fäkalienannahmestation im Verbandsgebiet hinreichend aufgeklärt und ihre Wirtschaftlichkeit ausreichend gegeneinander abgewogen hat. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der betriebene Kostenaufwand zu augenfälligen Mehrkosten geführt hätte, die für den Antragsgegner erkennbar grob unangemessene Höhe erreichten. Nach der Gebührenkalkulation des Antragsgegners für die Jahre 1999 bis 2001 (S. 8) betragen die Baukosten der Anlage 211.616 DM, die Kosten für ihre Ausrüstung 294.063 DM. Erstere werden über 30 Jahre abgeschrieben, letztere über 20 Jahre. Als durchschnittlicher Fremdkapitalzins werden 5,9 Prozent angegeben. Die kalkulatorischen Gesamtkosten belaufen sich insgesamt für das Jahr 1999 51.592 DM, für das Jahr 2000 auf 50.308 DM und für das Jahr 2001 auf 49.025 DM. Geht man von den prognostizierten Fäkalienmengen aus (S. 7, Tabelle 2: für 1999 107.065 m³, für 2000 77.151 m³ und für 2001 47.554 m³), so betragen die Kostenanteile je Kubikmeter in 1999 0,48 DM, in 2000 0,65 DM und in 2001 1,03 DM. Dieser Aufwand muss insoweit den Kosten gegenübergestellt werden, die durch eine anderweitige Fäkalienannahme etwa in P_____, B_____ oder T_____ entstanden wären (Leistungserbringung Dritter gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). Auch ohne nähere Feststellungen zur Frage vorhandener Kapazitäten und zur Höhe der bei Fremdvergabe entstehenden Kosten drängt es sich nicht auf, dass diese Varianten auch nur günstiger gewesen wären. Jedenfalls kann der betriebene Aufwand nicht als offensichtlich unwirtschaftlich und grob unangemessen angesehen werden.

Die weiter geäußerte Vorstellung des Antragstellers, der Aufwand für die Fäkalienannahmestation sei durch die für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung erhobenen Anschlussbeiträge zu decken, weil die Anlage leitungsmäßig mit deren System verbunden ist, ist verfehlt. Die Fäkalienannahmestation ist eine Anlage allein der dezentralen Entsorgungseinrichtung, auch wenn die Einleitung in die zentrale Aufleitung zur Kläranlage erfolgt; sie darf deshalb nicht als beitragsfähiger Aufwand behandelt werden, denn sie besitzt keinen Bezug zu der mit dem Anschlussbeitrag zu entgeltenden Vorteilslage der Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit an das zentrale Leitungsnetz.

Fehlerhaft dürfte indessen die Ermittlung der variablen Kosten der Fäkalienannahmestelle in S_____ sein, die Eingang in die Mengengebühr finden. Denn die Gebührenkalkulation (S. 11, Tabelle 9) legt insoweit eine Kostenposition "Abfuhr der Rückstände aus Rechen und Sandfang" (0,30 DM bzw. für das Jahr 2001 0,31 DM je Kubikmeter) zugrunde, obwohl die Fäkalienannahmestation über Rechen und Sandfang gar nicht verfügt. Wegen ihres Fehlens musste nämlich zusätzlich eine Zerkleinerungseinrichtung nachgerüstet werden, wie der Antragsgegner mit der Antragserwiderung (S. 10) ausgeführt hat. Ob dieser offenbare Mangel der Kalkulation der Mengengebühr auf den geregelten Gebührensatz (und damit auch der Grundgebühr) durchschlägt, kann dahinstehen, sollte vom Antragsgegner vor einem erneuten Erlass der Satzung aber kontrolliert werden. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, denn die zur Überprüfung gestellte Vorschrift ist jedenfalls wegen formeller Mängel der Satzung unwirksam.

In formeller Hinsicht ist die Gebührensatzung zunächst durch den ersten Versuch ihrer Veröffentlichung im September 2003 nicht wirksam öffentlich bekanntgemacht worden. Solche Bekanntmachungsfehler sind nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - GkG - in Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung - GO - stets beachtlich (ständige Rechtsprechung, vgl. OVG Bbg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE - LKV 2001, 36).

Zwar können die grundsätzlichen Bedenken des Antragstellers gegen die Herausgabe eines eigenen Bekanntmachungsblatts des Verbandes ("Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband 'M___'") nicht geteilt werden. Grundlage für die Bestimmung der Form von Veröffentlichungen der Zweckverbände ist nämlich das zeitlich vor den erstmals geschaffenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass einer Bekanntmachungsverordnung erlassene Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit. § 9 Abs. 2 Nr. 6 GkG überlässt die Form der öffentlichen Bekanntmachungen allein der - notwendigen - Regelung in der Verbandssatzung. Die sich daraus ergebende Kompetenz des Verbandes, die Bekanntmachungsform ohne Bindung an andere einfach-gesetzliche oder verordnungsrechtliche Vorschriften zu bestimmen, ist bisher nicht geändert worden (vgl. OVG Bbg., Urteil vom 5. Dezember 2001- 2 A 611/00 - MittStGB Bbg 2002,126; Urteil vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE - LKV 1998,197; vgl. aber zur Wahl eines den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 2. Alt. Und Abs. 3 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung - BekanntmV - vom 1. Dezember 2000, GVBl. II S. 435, unterliegenden Amtsblatts einer Körperschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV 2000: Urteil des Senats vom 1. Dezember 2005 a.a.O.). Insofern steht es einem Zweckverband frei, auch ein eigenes Publikationsorgan zu unterhalten und in der Verbandssatzung für die Bekanntmachungen des sonstigen Satzungsrechts (nicht: der Verbandssatzung und ihrer Änderungen, vgl. §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 6 GkG) für verbindlich zu erklären. Rechtsvorschriften, die einer solchen Praxis entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit enthält solche Vorschriften nicht, aus dem KAG ergeben sich insoweit keine speziellen Anforderungen; die über § 8 Abs. 1 GkG entsprechend anzuwendenden, für die Gemeinden geltenden Vorschriften sehen ebenfalls keine Hindernisse vor. Keiner Entscheidung bedarf hingegen, welche Anforderungen an die Regelungen über die Herausgabe eines eigenen Bekanntmachungsblatts in der Verbandssatzung zu stellen sind und ob die Bekanntmachungsregelung in der Verbandssatzung des Antragsgegners diesen Anforderungen gerecht wird. Dies ist jedoch hinsichtlich der korrekten Bezeichnung des Bekanntmachungsblatts zweifellos der Fall. Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob das Bekanntmachungsblatt eines nur für die ihm übertragene Aufgabe zuständigen Zweckverbandes die Bezeichnung "Amtsblatt" führen darf oder diese Bezeichnung nur von solchen Gebietskörperschaften verwendet werden darf, denen die Herausgabe amtlicher Bekanntmachungsblätter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV 2000 obliegt (vgl. zur Definition des Amtsblatts OVG Bbg, Urteil vom 23. November 2004 - 2 A 269/04 - MittStGB Bbg. 2005, 104). Rechtsstaatliche Anforderungen an die Bekanntmachung von Satzungsrecht des Verbandes dürften es hingegen nicht gebieten, dass in der Verbandssatzung auch die Erscheinungs- und Verteilweise (Bezugsmöglichkeiten) des eigenen Bekanntmachungsblatts geregelt werden müssen. Solche Regelungen mögen zwar geeignet sein, den Betroffenen die Kenntnisnahme vom Satzungsrecht des Verbandes zu erleichtern; geboten sind sie indessen nicht, weil es keine unzumutbare Erschwerung der Kenntnisnahme darstellt, wenn etwa die Bezugsmöglichkeiten des Bekanntmachungsblatts bei dem Verband erfragt werden können (vgl. zur Frage der Angabe von Bezugsmöglichkeiten im Impressum eines Amtsblattes: Beschluss des Senats vom 22. März 2006 - OVG 9 N 50.05 -, ferner bereits OVG Bbg, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 2 B 106/03 - BA S. 3 f.)

Die Bekanntmachung ist hier aber jedenfalls wegen des irreführenden Inhaltsverzeichnisses fehlerhaft. Ein Inhaltsverzeichnis muss zuverlässig, d. h. klar, eindeutig und aus sich heraus verständlich über den Inhalt des Bekanntmachungsorgans informieren. Da die veröffentliche Satzung im Inhaltsverzeichnis falsch bezeichnet ist, kann der der Abdruck ihres Wortlauts die Bekanntmachungsfunktion nicht erfüllen. Die Hinweisfunktion des Inhaltsverzeichnisses zielt auf eine Beitrags- und Gebührensatzung für die leitungsgebundene Schmutzwasserentsorgung und bewirkt damit, dass ein Betroffener, der nach der einschlägigen Gebührensatzung für Grubenentwässerungsanlagen sucht, davon abgehalten werden kann, die vorliegende Ausgabe des Verbandsamtsblatts näher auf eine solche Satzung zu untersuchen.

Dieser Mangel ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht unbeachtlich, weil er von jedermann als offensichtlicher Fehler des Inhaltsverzeichnisses erkannt und verstanden würde. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass in der betreffende Ausgabe des Verbandsamtsblatts zunächst die Satzung für die Entwässerung von Fäkalien aus Grubenentwässerungsanlagen des Antragsgegners mit der Bezeichnung "GES" bekannt gemacht wurde und hinter der falsch bezeichneten Satzung immerhin die nach der vom Antragsgegner verwendeten Terminologie richtige Abkürzung für die zur Grubenentwässerungssatzung zugehörige Gebührensatzung ("GGES") angegeben ist. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass mit dem Satzungsrecht des Antragsgegners und der Struktur kommunaler Einrichtungen und ihrer Abgabensatzungen vertraute Bürger durch die Unstimmigkeit der Abkürzung veranlasst werden, das Publikationsorgan näher auf seinen Inhalt zu überprüfen und auf diese Weise die Satzung zur Kenntnis nehmen können. Auf den Horizont eines solchen Bürgers kommt es indes nicht an. Die durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebotene öffentliche Bekanntmachung einer Satzung muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist zu gewährleisten, dass der Betroffene sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt des Satzungsrechts verschaffen kann (vgl. BVerfGE 65, 283 [290]). Betroffener in diesem Sinne ist aber nicht nur der geschulte und im Umgang mit Satzungsrecht versierte Bürger, sondern unabhängig von individuellen Voraussetzungen jedermann, der vom persönlichen Anwendungsbereich der Satzung erfasst wird (vgl. dazu OVG Bbg., Beschluss vom 6. August 2001 - 2 B 308/00.Z - MittStGB Bbg. 2002, 297). Offensichtliche und damit unbeachtliche Fehler können nach alledem nur solche Unrichtigkeiten des Inhaltsverzeichnisses betreffen, die auch durch einen in der Materie nicht versierten Betroffenen ohne weiteres erkannt werden und deshalb die Kenntnisnahme von dem Bekanntmachungsgegenstand nicht unzumutbar erschweren. Das betreffende Inhaltsverzeichnis bewirkt jedoch, dass ein in diesem Sinne verständiger Leser allein eine Abgabensatzung für den Bereich der leitungsgebundenen Entwässerungsanlage des Antragsgegners als bekannt gemacht erwarten und ansehen wird. Aus der angegebenen - zutreffenden - Abkürzung der bekannt zu machenden Satzung erschließt sich der abweichende Inhalt des Bekanntmachungsblatts hingegen nicht mit solcher Zuverlässigkeit, dass eine verlässliche Kenntnisnahme von der tatsächlich veröffentlichen Gebührensatzung zur Fäkalienentsorgungssatzung sichergestellt wäre.

Hiervon ausgehend bedurfte es für den äußeren Geltungsanspruch der zur Überprüfung gestellten Vorschrift noch der Bekanntmachung der Satzung, um das Verfahren der Satzungsgebung abzuschließen. Es kann aber im Hinblick auf die oben angesprochenen Anforderungen an die Regelung der Verbandssatzung über die Herausgabe eines eigenen Bekanntmachungsblatts des Zweckverbandes dahinstehen, ob die erforderliche Bekanntmachung mit der erneuten Veröffentlichung im "Amtsblatt" des Verbandes vom 28. Februar 2006 wirksam erfolgt ist. Wäre das nämlich der Fall, litte das Satzungsgebungsverfahren noch an Verfahrens- und Formverstößen, die nach § 8 Abs. 4 GkG i.V.m § 5 Abs. 4 Satz 1 GO im Zeitraum des ersten Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung beachtlich sind und deshalb ihrerseits zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt und damit zur Begründetheit des Antrages hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Einzelvorschrift führen, weil die nach der Verbandssatzung des Antragsgegners einzuhaltende Frist für die öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Verbandsversammlung vom 17. September 2003 zwischen Bekanntmachung und Sitzungstag bei den meisten der nach der Verbandssatzung insoweit vorgeschriebenen Aushangbekanntmachungen nicht nachweislich gewahrt ist, und zwar unabhängig davon, ob für die Verbandsversammlung am 17. September 2003 die regelmäßig einzuhaltende Frist von sieben Tagen galt oder - wegen Abkürzung der Ladungsfrist - der Aushang am Tage der Aufgabe der Ladung zur Post zu erfolgen hatte.

Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Auf die neue Bekanntmachung käme es nur dann nicht an, wenn die Jahresfrist für die Unbeachtlichkeit der Verletzung auch durch eine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung in Lauf gesetzt würde. Gegen eine solche Auslegung spricht allerdings die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 2 GO, nach der Verletzungen der Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung stets erheblich sind. Dabei ist der Wortlaut der Vorschrift insofern zu beachten, als einleitend formuliert ist: "Dies gilt nicht, wenn...", denn diese Wendung kann durchaus nicht nur dahin verstanden werden, dass Bekanntmachungsfehler als solche nicht unbeachtlich sind, sondern auch in der Weise, dass eine Unbeachtlichkeit von sonst durch § 5 Abs. 4 Satz 1 GO erfassten Verfahrens- und Formvorschriften nicht eintreten kann, wenn Vorschriften über die Bekanntmachung verletzt worden sind. Diese Auslegung wird auch durch die systematisch-teleologische Überlegung gestützt, dass eine Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formverstößen nur dann Sinn macht, wenn nach Ablauf der Rügefrist die Satzung "Bestandskraft" erlangt, was voraussetzt, dass sie ordnungsgemäß erlassen ist (vgl. zu § 155 a BBauG 1976 OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Januar 1980 - 1 C 7/79 - DVBl. 1980, 241).

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 der insoweit maßgeblichen Verbandssatzung vom 30. Juni 1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. Mai 2001 - i.F.VS - (öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 8 vom 29. August 2001) werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sieben volle Tage vor dem Tag der Sitzung durch Aushang in Schaukästen an im einzelnen näher bezeichneten elf Orten im Verbandsgebiet bekannt gemacht, wobei die Frist nach Satz 2 unter Ausschluss des Tages des Anschlags und des Tages der Abnahme, die frühestens am Tage nach der Sitzung erfolgen darf (Satz 3), zu berechnen ist. Für den Fall der Abkürzung der Ladungsfrist muss der Aushang hingegen nach § 19 Abs. 3 Satz 4 am Tage der Aufgabe der Ladung zur Post erfolgen. Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 VS ist der Tag des Anschlags beim Anschlag der Tag der Abnahme nach der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Diese inhaltlich § 5 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV 2000 entsprechende Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass die vollständige Beurkundung des Aushangs voraussetzt, dass auf dem ausgehängten Schriftstück zwei Daten, das des Aushangtages und das des Abnahmetages, bei Vornahme der jeweiligen Handlung vermerkt und jeweils mit der Unterschrift der handelnden Person versehen sind, mag es sich auch um dieselbe Person handeln, die Aushang und Abnahme vorgenommen hat. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine Verfahrens- und Formanforderung für eine ordnungsgemäße Aushangbekanntmachung. Die auf diese Weise erzeugte öffentliche Urkunde hat die Bedeutung, einen zuverlässigen Nachweis über die Einhaltung der Aushangfrist zu erbringen. Die Regelung in der Verbandssatzung schließt - nicht anders als diejenige in der Bekanntmachungsverordnung - andere Nachweisverfahren aus, weil die Erzeugung der Urkunde zur selbständigen Anforderung an die Bekanntmachung erhoben ist (vgl. bereits OVG Bbg, Beschluss vom 30. September 2003 - 2 B 165/03 - BA S. 5 f.). Dem liegt allgemein die Erwägung zugrunde, dass etwa die Aussage des betreffenden Bediensteten wegen der relativen Häufigkeit eines Routinevorgangs (Aushang) als nicht hinreichend zuverlässig angesehen wird, um davon die Geltung des Satzungsrechts abhängig machen zu wollen. Außerdem wird auf diese Weise auch - bei Versäumnissen bezüglich des konkreten Aushangs - ein Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und Selbstbezichtigung in der Person des Bediensteten vermieden.

Die Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 3 VS beansprucht trotz ihrer Stellung in dem betreffenden Absatz auch nicht nur Beachtung bei Bekanntmachungen nach § 19 Abs. 4 VS, sondern gilt auch für die Aushangbekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung gemäß § 19 Abs. 3 VS. In der Fassung der Verbandssatzung vom 30. Juni 1999 (Bekanntmachung der berichtigten Fassung im ABl. f.d. Landkreis Potsdam-Mittelmark Nr. 9/99 vom 28. September 1999), war die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung nämlich einheitlich mit den übrigen Bekanntmachungen in § 19 Abs. 3 VS geregelt, der im letzten Satz die beschriebene Anforderung der Vermerke auf dem auszuhängenden Schriftstück enthielt. Diese einheitliche Fassung ist durch die 1. Änderungssatzung vom 22. Mai 2001 dahin aufgelöst worden, dass für die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung eine kürzere Frist von sieben vollen Tagen eingeführt und die Orte der Bekanntmachung erweitert wurden, während für die übrigen Bekanntmachungen im neu geschaffenen Absatz 4 die bisherige Bekanntmachungsfrist beibehalten wurde. Dass im letzten Satz des Absatzes 4 die Regelung der bewussten Formanforderung an die Aushänge getroffen wird, stellt sich hiernach als Redaktionsversehen dar. Angesichts der früher eindeutigen Geltung und vor allem der ungleich größeren Bedeutung der Bekanntmachung über die Sitzung der Verbandsversammlung für die Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (vgl. hierzu ausführlich OVG Bbg, Urteil vom 19. August 1999 - 2 D 34/98.NE - a.a.O.) kann nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber die mit dem letzten Satz des Absatzes 4 aufgestellte, bisher umfassend geltende Anforderung auf Bekanntmachungen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 VS beschränken wollte. Die Vorschrift bietet für eine streng systematische Auslegung auch keine hinreichende Struktur. Schließlich sind etwa die Aushangorte, die auch für Bekanntmachungen nach Absatz 4 gelten, in Absatz 3 geregelt, auf den verwiesen wird. Streng systematisch wäre insoweit eine Regelung - zusammen mit der Formanforderung an die Aushänge - in einem eigenen, dann übergreifend Geltung beanspruchenden Absatz geboten gewesen. Im Übrigen geht der Antragsgegner selbst davon aus, dass die Formanforderung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 VS übergreifend auch für die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Verbandsversammlung nach § 19 Abs. 3 VS Geltung beansprucht. Dies zeigt nämlich die Gestaltung der Aushänge, wie er sie auch für die Bekanntmachung der Sitzung der Verbandsversammlung am 17. September 2003 verwendet hat. Aus dem Umstand, dass die Formanforderung innerhalb der Verbandssatzung eines Zweckverbandes geregelt ist, kann weiterhin nicht gefolgert werden, dass der Bestimmung einen anderer oder geringerer Gehalt als der wortgleichen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 3 BekanntmV 2000 zuzumessen wäre. Vielmehr entspricht es der oben dargestellten Befugnis (und Notwendigkeit), eigenständig Regelungen zur Bekanntmachung zu treffen, für den Zweckverband in der Verbandssatzung eine entsprechend ausgestaltete Anforderung an Aushangbekanntmachungen vorzusehen.

Nach den dargestellten Anforderungen ist der Nachweis der Einhaltung der Frist für den Aushang der Bestimmung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung, die für die Wahrung der Öffentlichkeit unerlässlich beachtet werden muss (vgl. dazu OVG Bbg., Urteil vom 19. August 1999 a.a.O.; bezogen auf Zweckverbände: OVG Bbg, Beschluss vom 15. April 2002 - 2 B 363/01.Z -), hinsichtlich des Sitzungstages, an dem die zu prüfende Satzungsbestimmung beschlossen wurde, hier nicht in der gehörigen Form geführt. Die Vorlage der entsprechenden Urkunden durch den Antragsgegner ergibt folgenden Befund: Für die Gemeinde B_____liegen zwei Urkunden vor, obwohl in B_____nur ein Aushang (Amtsgelände A_____, linker Schaukasten) vorgesehen ist. Für die Gemeinde P_____ ist überhaupt kein Nachweis in der vorgeschriebenen Form vorgelegt worden. Für die Gemeinde S_____liegt kein vollständiger Aushangvermerk vor, weil lediglich das Aushangdatum (13. September 2003) vermerkt, aber keine Unterschrift des Bediensteten vorhanden ist. In der Gemeinde T_____ ist der Aushang erst am 11. September 2003 vorgenommen worden, was für die Einhaltung einer Sieben-Tage-Frist zu kurz wäre und auf einen Zeitpunkt nach dem Tag, an dem die Aufgabe der Einladung vom 8. September 2003 zur Post erfolgte, hindeutet. Für die Gemeinde F___ liegt nämlich eine in jeder Beziehung vollständige Urkunde vor, die als Aushangdatum bereits den 8. September 2003 ausweist, also das Datum, unter dem auch die - mit abgekürzter Ladungsfrist erfolgte - Einladung verfügt wurde. Für die Gemeinden im Gebiet des Amtes M_____ sind hingegen vom Antragsgegner nur drei Aushangschriftstücke vorgelegt worden, die den einzelnen Aushangorten nicht zugeordnet werden können, weil auf zwei dieser Urkunden sämtliche Aushangorte im Amt M_____ angekreuzt sind, und die dritte Urkunde den Aushangort mangels Kennzeichnung nicht erkennen lässt. Die Verbandssatzung sieht hingegen den Aushang an sechs Orten (F_____, L_____, M_____, S_____, W_____und W_____) vor; davon abgesehen ist der Vermerk über den Aushang jeweils auch nicht unterzeichnet. Die Einhaltung der Frist ist daher unter der wahlweise anzunehmenden Voraussetzung einer Abkürzung der Ladungsfrist allein für die frühere Gemeinde F_____in der gehörigen Form nachgewiesen. Hiernach sind zur Wahrung der Öffentlichkeit der Sitzungen der Verbandsversammlung beachtliche Verfahrens- und Formvorschriften der Verbandssatzung des Antragsgegners für die Einladung nicht eingehalten worden, so dass der Satzungsbeschluss fehlerhaft zustande gekommen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).

Ende der Entscheidung

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