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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: OVG 9 B 36.08
Rechtsgebiete: GUVG, WHG, BbgWG, WVG, GrStG, KAG, S-UH


Vorschriften:

GUVG § 1
GUVG § 2 Abs. 1 a.F.
WHG § 29
BbgWG § 2 Abs. 4 Nr. 1
BbgWG § 80 Abs. 1
BbgWG § 80 Abs. 1 Satz 1
BbgWG § 80 Abs. 1 Satz 2
WVG § 28
GrStG § 3
GrStG § 4
KAG § 2 Abs. 1 Satz 2
S-UH § 38 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

OVG 9 B 36.08

Verkündet am 12. November 2008

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat auf die mündliche Verhandlung vom 10. und 23. September 2008, 16. Oktober 2008 und 12. November 2008 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Finanzgericht Sander-Hellwig, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese, die ehrenamtliche Richterin Braband und den ehrenamtlichen Richter Busche für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. April 2007 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen kommunalen Gebührenbescheid, mit dem der Beklagte ihn zu Gewässerunterhaltungsumlagen herangezogen hat.

Der Beklagte erließ den angefochtenen Bescheid auf der zweiten Stufe des zweistufigen Finanzierungssystems für die Gewässerunterhaltung im Land Brandenburg. Diese Zweistufigkeit beruht darauf, dass der Landesgesetzgeber nach § 1 des Brandenburgischen Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden - GUVG - vom 13. März 1995 (GVBl. I S.14) in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung i.V.m. § 29 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 1. Januar 1987 in der hier maßgeblichen Neufassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) die grundsätzlich den Grundstückseigentümern obliegende Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung nicht den Gebietskörperschaften unmittelbar, sondern zwischengeschalteten Wasser- und Bodenverbänden übertragen hat. Die Erfüllung dieser Aufgabe finanzieren die genannten Verbände durch Beiträge ihrer gesetzlichen Mitglieder, zu denen u.a. die Gemeinden für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen zählen, § 2 Abs. 1 GUVG a.F., § 80 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG - in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I/05, S. 50), § 28 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG -) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578). Auf einer zweiten Stufe reichen die Gemeinden die Belastung durch die ihnen von den Verbänden abverlangten Beiträge an die Grundstückseigentümer in ihrem Gemeindegebiet dadurch weiter, dass diese gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG durch kommunale Gebührenbescheide zu entsprechenden Umlagen veranlagt werden.

Auf dieser Grundlage zog der Wasser- und Bodenverband "Uckermark/Havel" (UH) die Gemeinden Funkenhagen und Hardenbeck als Rechtsvorgänger der Gemeinde Boitzenburger Land mit Bescheiden vom 3. Dezember 2001 für das Jahr 2002 zu Beiträgen in Höhe von 12 971,52 € bzw. 9 227,57 € heran. Parameter für die Beitragsbemessung waren zum einen die Höhe des Aufwands, der für die pflichtgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben im Streitjahr vorgesehen und entsprechend gegen Ende des Jahres 2001 in den Haushaltsplan des Verbandes für das Jahr 2002 eingestellt worden war, zum anderen die Fläche, die der Verbandsmitgliedschaft der jeweiligen Gemeinde nach Auffassung des Verbandes entsprach. Diese Fläche ermittelte der Verband, indem er von der gesamten Gemeindefläche die Grundstücke im Eigentum jener Rechtsträger abzog, die seiner Kenntnis zufolge nach § 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit waren. Diese grundsteuerbefreiten Eigentümer behandelte der Verband in eigener Person als Mitglieder und veranlagte sie ausnahmslos gesondert zu Beiträgen. Der verbleibende Anteil der Gemeindefläche wurde der Beitragspflicht der Gemeinde ungeachtet dessen unterworfen, ob die entsprechenden Grundstückseigentümer aus anderen Gründen gemäß § 4 GrStG grundsteuerbefreit waren oder nicht. Grundsteuerbefreiungen natürlicher Personen im Einzelnen waren den Verbänden ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zufolge auch nicht bekannt.

Die von seinen Rechtsvorgängern zu leistenden Beiträge legte der Beklagte gemäß § 80 Abs. 1 BbgWG nach dem Flächenmaßstab vollständig auf die jeweiligen Grundstückseigentümer um.

Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer verschiedener Grundstücke im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes UH, die zugleich im Gemeindegebiet des Beklagten liegen. Für ihn sind Grundsteuerbefreiungen nicht bekannt. Der Beklagte zog den Kläger für das Jahr 2002 aufgrund der von ihm erlassenen Umlagegebührensatzung vom 24. April 2002 mit Umlagebescheid vom 18. Juni 2003 zu Gewässerunterhaltungsumlagen in Höhe von insgesamt 4 956,97 € für eine Gesamtfläche von 79 951,23 ar heran. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser sich gegen die Höhe der Umlage und die Ermittlung der Umlagebemessungsgrundlage durch den Verband wandte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 als unbegründet zurück.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Potsdam mit Urteil vom 30. April 2007 statt und hob den angegriffenen Umlagebescheid auf. Es vertrat die Ansicht, dass dem Bescheid eine gültige satzungsrechtliche Grundlage fehle, weil die in der Satzung des Beklagten vom 24. April 2002 enthaltenen Bestimmungen zur Festlegung des Umlagenschuldners und der Entstehung des Umlageanspruchs dem Verbot einer antizipierten Gebührenerhebung zuwiderliefen. Dieser Mangel führe letztlich dazu, dass die Satzung insgesamt nichtig sei, weil sie den Mindestanforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG) an den Inhalt einer Abgabensatzung nicht genüge.

Mit der wegen einer Änderung der beanstandeten Satzung zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, dass die neue, rückwirkend zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Satzung der Gemeinde Boitzenburger Land über die Erhebung von Abgaben zur Umlage der Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände Uckerseen und Uckermark-Havel vom 25. April 2007 den von dem Verwaltungsgericht beanstandeten, der Vorgängersatzung innewohnenden Fehler der antizipierten Gebührenerhebung nicht mehr enthalte. Die geänderte Satzung liege nunmehr dem angefochtenen Bescheid als gültiges Satzungsrecht zu Grunde.

Der Berufungskläger und Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Berufung für unbegründet, weil auch unter Berücksichtigung des neuen Satzungsrechts der Umlagenbescheid rechtswidrig und somit aufzuheben sei. Insoweit macht er im Wesentlichen folgendes geltend:

Die von dem Verband gegen die Gemeinden festgesetzten Beiträge seien rechtswidrig überhöht. Im Verbandsgebiet seien sowohl grundsteuerbefreite Flächen im Eigentum Privater als auch solche im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften vorhanden, die von dem Verband gesondert hätten veranlagt werden müssen. In die Bemessung des Verbandsbeitrages sei gegen den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen zumindest zum Teil auch derjenige Aufwand einbezogen worden, der auf grundsteuerbefreite Flächen entfalle. Diese Handhabung habe außerdem erhöhte Verwaltungskosten zur Folge.

Damit zusammenhängend sei der dem angefochtenen Umlagebescheid als Bemessungsgrundlage zugrunde liegende Beitragsbescheid des Wasser- und Bodenverbandes UH aus verbandsrechtlichen Gründen nicht wirksam. Der Verband sei weder bei der Beschlussfassung über die Beitragshöhe noch bei Beschluss der Satzung beschlussfähig gewesen, weil zu den Verbandsversammlungen nicht sämtliche Mitglieder geladen worden und deshalb auch nicht anwesend gewesen seien. Dies gelte zumindest für die in den Mitgliederverzeichnissen fehlenden privaten Eigentümer grundsteuerbefreiter Flächen, die in eigener Person stimmberechtigte Mitglieder der Verbände seien. Ferner seien die Kirchengemeinden in den Mitgliederversammlungen nicht durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten gewesen.

Ferner habe der Verband so genannte "Erschwereranteile" bei der Beitragsbemessung nicht zutreffend berücksichtigt. Der Kläger behauptet dazu unter Beweisantritt, dass insbesondere in den städtischen Bereichen des Verbandsgebietes umfangreicher Erschwereraufwand angefallen sein müsse. Nach § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in Verbindung mit § 38 Abs. 5 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Uckermark-Havel (S-UH) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2000 sei der Verband verpflichtet gewesen, solche Kosten aus der umlagefähigen Beitragslast auszuscheiden, die so genannten "Erschwerern" allein aufzuerlegen seien.

Darüber hinaus sei generell ein zu hoher Aufwand durch den Wasser- und Bodenverband geltend gemacht worden, weil darin Aufwand für aus der Unterhaltungspflicht herausfallende Gewässer untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG enthalten sei. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG seien zwar von der Unterhaltungspflicht der Verbände bezüglich der Gewässer II. Ordnung lediglich Gräben, die der Vorflut nur eines einzigen Grundstücks dienten, ausgenommen. Dieser Wortlaut sei aber zu eng gefasst. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber von dem dargestellten Ausnahmetatbestand umfassend habe Gebrauch machen und sämtliche Gewässer des Typus "Meliorationsgraben" von der Unterhaltungsverpflichtung der Verbände habe ausnehmen wollen. Die Unterhaltung dieser Gräben sei eine private Angelegenheit der einzelnen Grundstückseigentümer, zumal sie vorrangig der Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke dienten. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Verbände sei folglich rechtswidrig. Die gesamte Existenzberechtigung der Verbände sei deshalb dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen, weil ca. 80 % der Tätigkeiten der Verbände die Unterhaltung dieser Gräben beträfen und sich folglich nicht auf die gesetzliche Gewässerunterhaltungspflicht der Verbände zurückführen ließen. In diesem Zusammenhang seien auch Kosten für Schöpfwerkbetriebe umgelegt worden, obwohl diese Kosten nicht allgemein umlagefähig seien.

Die Beitragsbescheide seien ohne die erforderliche Grundlage als Vorausleistungsbescheide erlassen worden. In keinem einzigen Fall sei im Anschluss an die jeweilige Abrechnungsperiode ein die Beitragserhebung abschließend feststellender endgültiger Bescheid erlassen worden. In allen Fällen sei der Beitragsbescheid gegenüber der Gemeinde nicht nach, sondern vor Abschluss des Erhebungsjahres erlassen worden, das die jeweilige Abrechnungsperiode darstelle. Es habe sich mithin um Vorausleistungen gehandelt, und zwar regelmäßig in den ersten Monaten der Abrechnungsperiode, zum Teil sogar noch im Jahr vor Beginn der Abrechnungsperiode. Ausnahmslos sei jeweils der gesamte auf den Beklagten entfallende Jahresbeitrag festgesetzt und jeweils in zwei Raten im laufenden Erhebungsjahr fällig gestellt worden.

In seiner Erwiderung auf das Vorbringen des Klägers macht der Beklagte geltend, er habe keine Veranlassung gehabt, gegen die Bescheide des Verbandes vorzugehen. Im Anschluss seien die Gebühren korrekt festgesetzt und umgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der angefochtene Umlagebescheid vom 18. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2004 ist rechtmäßig bzw. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Der Senat war trotz des mit Schriftsatz vom 11. November 2008 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2008 wiederholten Vertagungsantrages des Klägers nicht gehindert, die mündliche Verhandlung abzuschließen und über die Berufung des Beklagten zu entscheiden. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung aus erheblichen Gründen verlegt oder vertagt werden. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Betroffene der Überlegung und Vorbereitung bedarf, um zu einem kurz vor dem Termin eingereichten Schriftsatz sachlich fundiert Stellung nehmen zu können. Als Anhaltspunkt lassen sich insoweit die in § 132 ZPO genannten Fristen heranziehen, die jedoch im Einzelfall und Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch kürzer ausfallen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 B 42/07 -, juris Rn. 19).

Gemessen daran durfte der Senat den Vertagungsantrag ablehnen, weil eine weitere Vorbereitung des Klägers zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs nicht geboten war. Den Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2008 mit der Stellungnahme des Verbandes UH hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach eigenen Angaben am Mittwoch, dem 5. November 2008 und somit eine Woche vor der auf Mittwoch, den 12. November 2008 anberaumten Fortsetzung der mündlichen Verhandlung erhalten. Ihm standen grundsätzlich vier Arbeitstage zur weiteren Vorbereitung zur Verfügung. Dies war angesichts des vorausgegangenen Verlaufs der mündlichen Verhandlung und des Inhaltes und Umfanges des Auflagenbeschlusses sowie der dem Gericht daraufhin übermittelten Tatsachen ausreichend.

Die mündliche Verhandlung vom 10. September 2008, zu der die Beteiligten bereits Anfang Juli 2008 geladen worden waren, wurde - nach einem Verkündungstermin am 23. September 2008 - am 16. Oktober und 12. November 2008 fortgesetzt. Der Senat hat dem Beklagten mit Beschlüssen vom 2. September, 23. September und 21. Oktober 2008 im Wesentlichen aufgegeben, zu bestimmten Fragen schriftliche Auskünfte des Gewässerunterhaltungsverbandes einzuholen und verschiedene Unterlagen vorzulegen. Dies betraf u.a. Eigentümer grundsteuerbefreiter Flächen und den insoweit maßgeblichen Aufwand, den Aufwand für Schöpfwerke, das Abweichen der Jahresrechnung vom Haushaltsplan, die Verteilung des Gesamtaufwandes sowie die Vorlage bestimmter Protokolle der Mitgliederversammlungen bzw. Ausschusssitzungen. Der weitere Auflagenbeschluss vom 21. Oktober 2008 bezog sich u.a. auf die Höhe und die genaue Verteilung des auf den Beklagten entfallenden Gesamtaufwandes des Verbandes in den Jahren 2000, 2001 und 2003. Hierbei ging es u.a. im Einzelnen um den Aufwand für Schöpfwerke, für Gewässer untergeordneter Bedeutung, die Veranlagung grundsteuerbefreiter Eigentümer, so genannte Erschwereranteile sowie die Frage nach einem Abweichen der satzungsmäßigen Jahresrechnung vom Haushaltsplan im Jahr 2000. Ferner wurde der Beklagte aufgefordert, die Protokolle der Mitgliederversammlungen bzw. Ausschusssitzungen der Verbände vorzulegen, auf denen die Beitragshöhe für die Jahre 2000, 2001 und 2003 festgelegt worden war.

Nach alledem zielte der weitere Auflagenbeschluss vom 21. Oktober 2008 lediglich auf eine Beantwortung ergänzender rechtlicher und tatsächlicher Fragestellungen, die bereits zuvor im Grundsatz und zum überwiegenden Teil auch in den Einzelheiten schriftsätzlich angesprochen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden waren. Der rund zweieinhalbseitige Schriftsatz des Beklagten vom 4. November 2008 enthält dementsprechend im Wesentlichen nichts grundlegend Neues, er nimmt im Übrigen auch zu früherem Vorbringen des Klägers Stellung. Die diesem Schriftsatz beigefügte Auskunft des Verbandes orientiert sich inhaltlich an den Fragen des Auflagenbeschlusses und umfasst nur rund sieben Seiten; die außerdem beigefügten Protokolle waren vor allem im Hinblick auf die - übersichtliche - Frage nach der Festsetzung der Beitragshöhe angefordert worden. Der Senat durfte ferner auch berücksichtigen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in die - zugegebenermaßen - komplexe Sachmaterie eingearbeitet war. Dies alles rechtfertigte die Annahme, dass es für eine sachgemäße Stellungnahme in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 12. November 2008 jedenfalls keines großen, innerhalb von mehr als drei Arbeitstagen nicht zu bewältigenden zeitlichen Aufwandes bedurfte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zugleich in einer Vielzahl von Parallelverfahren aufgetreten ist, in denen der Bescheid erster Stufe zum Teil durch einen anderen Wasser- und Bodenverband erlassen worden war. Nach alledem ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass in diesem Verfahrensstadium ein die Vertagung rechtfertigender Abstimmungsbedarf mit den Mandanten bestand.

II. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte den Kläger zu einer Gewässerunterhaltungsumlage herangezogen hat, beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Danach können die Gemeinden die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen. Hiervon hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Einwendungen des Klägers, der allerdings trotz der Bestandskraft des von dem Verband an den Beklagten gerichteten Bescheides nicht gehindert ist, gegen den an ihn adressierten Gebührenbescheid auch solche Umstände geltend zu machen, die sich inhaltlich gegen die Verwaltungsentscheidungen der Verbände richten (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, NVwZ 2008, 314), greifen nicht durch.

1. Soweit der Verband den Aufwand für steuerfreie Grundstücke bzw. den Aufwand für steuerfreie Teilflächen grundsteuerpflichtiger Grundstücke in die Beitragsbemessungsgrundlage für die Gemeinden einbezogen hat, war diese Vorgehensweise rechtmäßig. Die Ansicht des Klägers, wonach die Bemessungsgrundlage für die von ihm geforderte Umlage dadurch rechtswidrig überhöht worden sei, trifft nicht zu.

Die Beitragspflicht der Gemeinden reicht so weit, wie diese als Mitglied des Verbandes im Sinne von § 2 Abs. 1 GUVG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzusehen sind. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GUVG a.F. ist dahingehend auszulegen, dass als gesetzliche Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände anzusehen sind die Gemeinden für grundsteuerpflichtige Grundstücke - auch soweit darin Teilflächen enthalten sind, die nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen - sowie die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer grundsteuerbefreiter Buchgrundstücke, soweit diese ihr Eigentum und die Grundsteuerbefreiung bei dem Verband angezeigt haben (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 2008 - OVG 9 B 2.08 -, LKV 2009, 85).

Danach sind die Gemeinden beitragspflichtiges Mitglied der Unterhaltungsverbände auch insoweit, als in ihrem sich mit dem Verbandsgebiet deckenden Gemeindegebiet grundsteuerbefreite Buchgrundstücke vorhanden sind, deren Eigentümer ihrer Anzeigeobliegenheit nicht nachgekommen und die deshalb nicht in die Mitgliederlisten eingetragen worden sind. Nur diese Auslegung des Gesetzes wird der Forderung des in dem vorliegenden Zusammenhang geltenden Flächendeckungsprinzips (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 2008, a.a.O.) gerecht, die Mitgliedschaft auf sämtliche Unterhaltungsflächen zu erstrecken. Denn würde für die nicht bei dem Unterhaltungsverband angemeldeten grundsteuerbefreiten Grundstücke eine Mitgliedschaft gar nicht begründet, könnte der Verband den auf diese Grundstücke entfallenden Aufwand nicht durch Beiträge decken. Die Eigentümer dieser Grundstücke würden folglich entgegen dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen weder direkt noch im Wege der Umlage über die Gemeinde zur Aufwanddeckung herangezogen. Dieses Ergebnis lässt sich mittels einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 GUVG a.F. nur dadurch vermeiden, dass sich die Mitgliedschaft der Gemeinde im Verband auch auf jene Grundstücke beziehen muss, die zwar von der Grundsteuer befreit sind, die aber als solche nicht von ihrem Eigentümer dem Unterhaltungsverband gemeldet worden sind.

Die einzelnen Grundstückseigentümer können sich demgegenüber auch nicht etwa darauf berufen, dass sie durch eine derartige Auslegung ungerechtfertigt belastet würden. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass jedenfalls ein unberechtigter Vorteil dieser Eigentümer dann vorläge, wenn diese gegen den Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt nicht zu Unterhaltungsgebühren herangezogen würden.

Der Senat hat aufgrund der von dem Kläger nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verbandes keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Beitragsfestsetzungen stets nach dem oben dargestellten System durchgeführt worden sind. Danach hat der Verband nur die gemäß § 3 GrStG grundsteuerbefreiten öffentlichrechtlichen und kirchlichen Eigentümer in eigener Person als Mitglieder angesehen und diese selbst nach dem Flächenmaßstab zu Beiträgen herangezogen. Bezüglich aller übrigen Grundstücke im jeweiligen Gemeindegebiet hat er die Gemeinde als beitragspflichtig angesehen und sie entsprechend veranlagt. Zu Recht sind deshalb in der Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Gemeinden Funkenhagen und Hardenbeck sowohl der Aufwand für etwaige grundsteuerfreie Teilflächen grundsteuerpflichtiger Grundstücke enthalten wie auch der Aufwand für etwaige grundsteuerbefreite Buchgrundstücke, die der entsprechende Eigentümer bei dem Verband nicht angemeldet hatte. Das Umlageverfahren der Gemeinde Boitzenburger Land als Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängergemeinden war ausnahmslos dementsprechend gestaltet; das heißt, auch gegen die grundsteuerbefreiten Eigentümer, die der Verband nicht als selbst beitragspflichtige Mitglieder behandeln musste, wurden Umlagebescheide erlassen. Grundsteuerbefreite Teilflächen erfuhren im Rahmen der Umlage für grundsätzlich steuerpflichtige Buchgrundstücke keine besondere Behandlung, d.h., sie wurden nicht herausgerechnet. Auch diese Verfahrensweise ist rechtmäßig.

2. Die weitere Rüge des Klägers, wonach die Bescheide erster Stufe aus verbandsrechtlichen Gründen nicht wirksam zu Stande gekommen seien, trifft nicht zu. Der Beschluss der Verbandssatzung bzw. der Beschluss über die Beitragshöhe durch die Verbandsversammlung ist insbesondere nicht wegen nicht eingeladener und damit fehlender gesetzlicher Mitglieder unwirksam. Zu den Verbandsversammlungen mussten - wie ausgeführt - neben den Vertretern der Gemeinden die grundsteuerbefreiten Eigentümer von Buchgrundstücken nur geladen werden, soweit sie dem Verband bekannt waren.

Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Verband andere grundsteuerbefreite Eigentümer von Buchgrundstücken bekannt waren als diejenigen, die geladen worden sind. Private grundsteuerbefreite Grundstückseigentümer hatten sich mit ihren Grundstücken nicht bei dem Verband gemeldet, so dass für sie keine gesetzliche Mitgliedschaft entstanden war, sie demzufolge zu Recht nicht in die Mitgliederlisten eingetragen und zu Recht nicht zu den Verbandsversammlungen geladen worden waren. Die dem Verband bekannten Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke haben - was auch der Kläger nicht bestreitet - bei den fraglichen Beschlüssen mitgewirkt.

Ebenso wenig lässt sich die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides damit begründen, dass die evangelischen Kirchengemeinden im Verbandsgebiet als Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke in den jeweiligen Sitzungen nicht durch ihre gesetzlich zur Vertretung berufenen Organe und damit nicht wirksam vertreten worden seien. Den Angaben des Verbandes zufolge sind - wohl bis 2004 - die Einladungen an die Kirchlichen Verwaltungsämter der Kirchenkreise bzw. Kirchenkreisverbände gesandt worden und deren Vertreter auch erschienen. Dies ist angesichts der Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter ausreichend. Rechtsträger sind innerhalb der hier zuständigen Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Kirchenkreisverbände bzw. Kirchenkreise, denen wiederum die einzelnen Kirchengemeinden angehören. Die Kirchlichen Verwaltungsämter nehmen Verwaltungsaufgaben von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden wahr, zu denen u.a. die Verwaltung des Vermögens, die Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten sowie die Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten gehören (vgl. §§ 2 Abs. 1, 2, 8 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter vom 18. November 2000, KABl. S. 148). Im Übrigen spricht angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage alles dafür, dass die über einen gewissen Zeitraum erfolgte Vertretung der Kirchengemeinden durch die Kirchlichen Verwaltungsämter zumindest stillschweigend genehmigt worden ist, weil sie die Handlungen der an ihrer Stelle geladenen kirchlichen Vertreter widerspruchslos gegen sich haben gelten lassen.

Ungeachtet dessen, dass danach der Verband seine sämtlichen gesetzlichen Mitglieder zu den Mitgliederversammlungen geladen hat, und ein Formfehler, der die Wirksamkeit der Beschlussfassungen in Frage stellen würde, nicht festzustellen ist, führte die entgegenstehende Einlassung des Klägers auch dann nicht in seinem Sinne zum Erfolg, wenn man diese als richtig unterstellte. Denn das Abstimmungsergebnis würde bei Teilnahme der zahlenmäßig wenigen privaten grundsteuerbefreiten Grundstückseigentümer an den Mitgliederversammlungen mutmaßlich kein anderes gewesen sein.

Fehler bei der Abstimmung im Rahmen kommunaler Entscheidungsgremien beeinflussen nur dann die Wirksamkeit der getroffenen Beschlüsse, wenn sich der Fehler auf das Ergebnis der Abstimmung ausgewirkt hat, es also bei richtigem Verfahren zu einem anderen Beschlussergebnis gekommen wäre oder hätte kommen können (vgl. z.B. zur vergleichbaren Problematik bei Jagdversammlungen NdsOVG, Urteil vom 24. Mai 2002, NuR 2002, 759 m.w.N.). Daher ist ein Rechtsverstoß nur erheblich, wenn ohne ihn die Möglichkeit eines anderen Wahlausganges bestanden hätte. Nicht ausreichend ist hierfür jede - theoretisch - denkbare Möglichkeit des Einflusses auf den Wahlausgang. Erforderlich ist vielmehr die nach allgemeiner Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fern liegende Möglichkeit des Einflusses des Rechtsverstoßes auf das Wahlergebnis (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 04. April 2008 -3 A 8/07 -, juris, zu einem Verfahrensfehler bei einer Bürgermeisterwahl). Aufgrund des Flächenverhältnisses der in relativ geringfügigem Umfang vorhandenen grundsteuerfreien zu den grundsteuerpflichtigen Grundstücken ist es so gut wie ausgeschlossen, dass selbst bei einheitlichem Abstimmungsverhalten der erstgenannten mit anderem Ergebnis abgestimmt worden wäre. Die Fläche der grundsteuerbefreiten Grundstücke, deren Eigentümer als Mitglieder erfasst waren, betrug im Jahre 2002 lediglich 3,22 % der gesamten Verbandsfläche. Bei der Verbandsversammlung vom 19. September 2001 waren 40 Mitglieder anwesend, auf die 8095 Stimmen entfielen. Bei dem Beschluss über den Haushalt 2002 wurden 7192 = 88,84 % Ja-Stimmen, 408 Nein-Stimmen = 5,04 % und 495 = 6,11 % Enthaltungen protokolliert. An diesen Mehrheitsverhältnissen hätte sich nicht entscheidend etwas geändert, wenn die verhältnismäßig wenigen privaten Eigentümer grundsteuerbefreiter Grundstücke hätten mitstimmen können.

3. Ebenso wenig folgt der Senat den Einwendungen des Klägers in Bezug auf bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigte "Erschwereranteile" im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG a.F.

§ 80 Abs. 1 Satz 2 BbgWG a.F. in Verbindung mit § 85 BbgWG stellt die Erhebung von Beiträgen, die für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten von den Verursachern gesondert verlangt werden können, in das Ermessen der Verbände. Zu berücksichtigende Erschwerungen sind in der Regel nur dann zu bejahen, wenn Umstände gegeben sind, die über die allgemeinen, sich in ihrem Umfang in Stadt und Land ausgleichenden Widrigkeiten bei der Gewässerunterhaltung hinausgehen. Der Gewässerunterhaltungsverband UH hat durch § 38 Abs. 5 seiner Satzung das ihm eingeräumte Ermessen dergestalt eingeengt, dass er sich zu der gesonderten Erhebung von Erschwerungsbeiträgen in den Fällen verpflichtet hat, in denen eine Erschwerung der Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht tatsächlich vorliegt.

Der Kläger stellt indes mit seiner pauschalen Behauptung, im Bereich des Verbandsgebietes - besonders innerhalb der Städte - seien Erschwernisse vorhanden, deren Ausklammerung aus dem allgemeinen umlagefähigen Aufwand geboten sei, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung durch den Verband UH nicht mit Erfolg in Frage. Die klägerische Behauptung ist durch keinerlei Tatsachen oder Beispiele substantiiert oder konkretisiert worden. Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat dem von dem Kläger gestellten Antrag, durch Augenscheinseinnahme Beweis über den Zustand und die Beschaffenheit der Gewässer II. Ordnung in dem genannten räumlichen Zusammenhang zu erheben, mangels hinreichender Substantiierung nicht nachzugehen. Es handelt sich um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag, der so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266).

Ob der Verband zu Recht Erschwereranteile - ohne nähere Prüfung der Erschwerungen - den Straßenbaulastträgern der Bundes- und Landesstrassen zugerechnet hat, kann bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide dahinstehen. Diese Verfahrensweise hat die Gemeinden im Hinblick auf die Höhe ihrer Beitragspflicht nicht beschwert, sondern im Gegenteil entlastet. Eine Rechtsverletzung des Klägers wäre daher selbst bei objektiver Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgeschlossen (§ 113 Abs 1 Satz 1 VwGO).

4. Ferner besteht - anders als der Kläger meint - kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass Aufwand für aus der Unterhaltungspflicht herausfallende Gewässer untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG rechtswidrig in die Beitragshöhe eingeflossen ist. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Aufwand für die so genannten Meliorationsgräben.

Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG sind diejenigen Gräben vom Geltungsbereich des Brandenburgischen Wassergesetzes und damit von der Unterhaltungspflicht der Verbände nach § 79 Abs. 1 BbgWG ausgenommen, die der Vorflut nur eines einzigen Grundstücks dienen. Insoweit geht der Senat davon aus, dass der Verband die in seine Unterhaltungspflicht fallenden Gewässer II. Ordnung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG) zutreffend qualifiziert und von den Gewässern untergeordneter Bedeutung unterschieden hat. Der Verband hat hierzu im Übrigen zur Überzeugung des Senats vorgetragen, dass das gesamte Grabensystem vielfältige Funktionen für den gesamten Wasserhaushalt erfüllt, weswegen ein einzelner Graben regelmäßig mehreren Grundstücken zugute kommt. Demgegenüber hat der Kläger keinen konkreten Fall benannt, in dem der Verband den Aufwand für ein Gewässer untergeordneter Bedeutung im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 BbgWG getragen und der Beitragsbemessungsgrundlage untergemischt hätte. Angesichts dessen brauchte der Senat dem als Ausforschungsantrag zu qualifizierenden Beweisantrag des Klägers, zu diesem Thema sämtliche Kläger der parallel zum Streitfall anhängigen Verfahren OVG 9 B 36.08 bis OVG 9 B 57.08 als Partei zu vernehmen (Beweisantrag zu 2.), nicht nachzukommen. Im Übrigen ist der Verband rechtlich verpflichtet, den wasserbehördlichen bestimmten Gewässerunterhaltungsplan jährlich abzuarbeiten, so dass sich im Einzelfall Entscheidungsspielräume ohnehin nicht ergeben.

5. Nach der unbestrittenen Einlassung des Beklagten sind Kosten für Schöpfwerkbetriebe von dem Verband UH nicht umgelegt worden. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich deshalb an dieser Stelle.

6. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide auf der ersten Stufe des Finanzierungssystems auch nicht daraus, dass diese Bescheide unstreitig vor Abschluss der jeweiligen Abrechnungsperiode (Erhebungsjahr) erlassen worden sind, ohne als Vorauszahlungsbescheide gekennzeichnet worden zu sein und ohne dass später ein die Beitragserhebung abschließend feststellender endgültiger Bescheid ergangen ist. Diese Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden, wobei der Senat nicht darüber zu entscheiden hatte, welche rechtlichen Folgerungen aus einer Qualifizierung der streitigen Bescheide als Vorauszahlungsbescheide zu ziehen wären. Den festgesetzten Beiträgen ist kein Vorauszahlungscharakter beizumessen. Es handelt sich um endgültige Beitragsfestsetzungen, die in Bestandskraft erwachsen sind. Diese Rechtslage ist - auf der zweiten Stufe - inzwischen auch ausdrücklich in § 80 Abs. 2 Nr. 3 BbgWG in der - hier noch nicht anwendbaren - seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung geregelt (Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008, GVBl. I S. 62). Danach ist als Entstehungszeitpunkt für die Umlage der Beginn des Kalenderjahres festgelegt, für das sie zu erheben ist.

Der Tatbestand, an den die den Verbandsmitgliedern nach § 28 Abs. 1 WVG grundsätzlich obliegende Leistungspflicht anknüpft und dessen Verwirklichung zur Entstehung des Beitragsanspruchs führt (vgl. dazu auch § 38 AO 1977; BFH, Urteil vom 5. März 1997 - II R 92/94 -, BFH/NV 1997, 551; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 38 AO Rdnr. 6 m.w.N.), ist sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch im Hinblick auf die Höhe in § 30 Abs. 1 WVG gesetzlich geregelt.

Die Höhe der Verbandsbeiträge bemisst sich - dem Grunde nach - gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG nach dem Vorteil, den die Verbandsmitglieder und die Nutznießer von der Aufgabe des Verbands haben, sowie nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG regelt, dass eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten für die Festlegung des Beitragsmaßstabes ausreicht.

Da demnach Bemessungsgrundlage für den Beitrag die voraussichtlichen Kosten des Verbands sind, ist für die Verbandsmitglieder die Beitragspflicht in dem Zeitpunkt entstanden, indem eine verlässliche Kostenermittlung vorliegt. Dies ist gegeben, wenn - wie in kommunalen Finanzierungssystemen üblich - der Haushaltsplan für das entsprechende Beitragsjahr festgesetzt ist. Auch hier hat der Verband den voraussichtlichen Aufwand für die Erfüllung seiner Aufgaben zu Beginn des Beitragsjahres durch Aufstellung des Haushaltsplans ermittelt und die maßgeblichen Beiträge, die in Höhe der annähernd ermittelten Kosten entstehen, eingestellt (vgl. auch §§ 32, 33 Abs und 2 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Uckermark-Havel in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2000, Amtsblatt für Brandenburg v. 4. April 2000, S. 466). Dass es sich dabei nur um die voraussichtlichen Kosten und nicht um die später tatsächlich entstehenden Kosten handelt, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Hätte der Gesetzgeber als Bemessungsgrundlage für den Beitrag die tatsächlichen Kosten gemeint, ergäbe der Verweis auf eine ausreichende lediglich annähernde Ermittlung wenig Sinn. Damit erübrigt sich eine spätere Abrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten.

Nach alledem ist der Beitragsanspruch des Gewässerunterhaltungsverbandes UH mit der Aufstellung und Festsetzung des Haushaltsplans durch die Verbandsversammlung für das Beitragsjahr, also in der Regel am Ende des Vorjahres oder zu Beginn des Beitragsjahres, entstanden und danach ordnungsgemäß erhoben worden. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 22. November 2006 (OVGE 27, 263 = LKV 2007, 374) zur Unzulässigkeit einer antizipierten Erhebung von Gebühren noch davon ausgegangen war, die Beitragserhebung des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedsgemeinden erfolge zu Jahresbeginn vorläufig, wird daran nicht mehr festgehalten. Ist die Beitragserhebung durch die Verbände endgültig, so ist auch die Umlegung durch Gebührenbescheide von Seiten der Gemeinden nicht antizipiert, sondern abschließend. Die Bescheide erster Stufe des Finanzierungssystems enthalten damit auch keine Festsetzung von Vorauszahlungen.

An der Richtigkeit des hier maßgeblichen Haushaltsplanes des Verbandes bestehen schließlich keine Zweifel. Der Kläger hat seine unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung, dass die haushaltsmäßige Darstellung des Beitragsaufkommens und der Beitragsverwendung keine Trennung zwischen pflichtigen Aufgaben der Gewässerunterhaltung und freiwilligen Aufgaben ermögliche, nicht substantiiert und keine konkreten Anhaltspunkte für seine Annahme vorgetragen. Er hat auch nicht dargelegt, inwiefern sich seine Behauptung auf die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Verbandsbeiträge ausgewirkt haben soll. Der Senat kann für die Richtigkeit der Behauptung auch nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit erkennen. Angesichts dessen ist der unsubstantiierte Beweisantrag wiederum als Ausforschungsbeweisantrag zu werten.

7. Der angefochtene Umlagebescheid ist schließlich auch nicht etwa rechtswidrig, weil er nicht ausreichend begründet wäre. Es entspricht zwar rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass der Bürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, weil er nur dann in der Lage ist, seine Rechte sachgerecht zu verteidigen (BVerwG, Beschluss vom 24. November 1987, BVerwGE 83, 345). Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird jedoch durch § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 AO dahingehend konkretisiert, dass ein Gebührenbescheid nur mit einer Begründung zu versehen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehalten, in die Begründung des Bescheids sämtliche Angaben aufzunehmen, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären (vgl. auch: OVG Weimar, Beschluss vom 12. Juli 2002, NVwZ-RR 2003, 229 ff.; VGH München, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 B 96.2447 -, juris). Dem genügt der angefochtene Gebührenbescheid, weil er die insoweit erforderlichen Angaben enthält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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