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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: OVG 9 B 38.09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 124 a Abs. 4
VwGO § 125 Abs. 2
VwGO § 173
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 9 B 38.09

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Leithoff und die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Marenbach und Dr. Beck am 24. November 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. September 2009 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die zweite Rechtsstufe auf 7 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Kläger begehren die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Das Verwaltungsgericht hat die darauf gerichtete Verpflichtungsklage mit Urteil vom 15. September 2009 - den Klägern zugestellt am 22. September 2009 - abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das Urteil haben die anwaltlich vertretenen Kläger mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 - eingegangen per Fax bei dem Verwaltungsgericht am selben Tag - "Berufung" eingelegt. Weiter heißt es in dem von dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unterzeichneten Schriftsatz: "Die Berufungsbegründung erfolgt fristgemäß". Nachdem das Verwaltungsgericht die Streitakte dem Oberverwaltungsgericht übersandt hatte, hat der erkennende Senat die Kläger in der Eingangsmitteilung unter Bezugnahme auf § 125 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen, die Zulässigkeit der eingelegten "Berufung" unter dem Blickwinkel der Statthaftigkeit zu überprüfen. Der Beklagte hat ein Doppel von der Berufungsschrift nebst Hinweis auf die erfolgte Unterrichtung der Kläger erhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit dem am 12. November 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, dass der Antrag aus dem Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 durch ein "technisches Versehen" als Berufung bezeichnet worden sei und der genannte Schriftsatz insofern korrigiert werde, als die Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beantragt werde.

Die Berufung der Kläger ist unzulässig und daher gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwGO durch Beschluss.

Die Kläger haben mit der ausdrücklichen Einlegung der "Berufung" im Schriftsatz vom 22. Oktober 2009 ein nicht statthaftes Rechtsmittel eingelegt. Gegen das angefochtene Urteil wäre nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO zulässig gewesen, der innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht hätte gestellt werden müssen. Auf dieses Erfordernis sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641) ist eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen. Das ist hier der Fall, denn die Berufung umfasst nicht zugleich den Zulassungsantrag. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, dieses Rechtsmittel als nunmehr statthaft einzulegen, so dass eine unzulässige Berufung nicht in einen fristwahrenden Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann.

Bei der Rechtsmittelerklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger handelt es sich auch nicht um eine (versehentliche) Falschbezeichnung. Dagegen spricht schon der in der Berufungsschrift zusätzlich verwendete Begriff der "Berufungsbegründung". Soweit die Kläger ihre Berufungsschrift mit dem am 12. November 2009 eingegangenen Schriftsatz dahin "korrigiert" haben, dass in Wirklichkeit ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden sei, ist die "Korrektur" unbeachtlich, weil sie auf eine Umgehung der Frist für den Zulassungsantrag hinausliefe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) kommt insoweit nicht in Betracht. Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger, das sie sich gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Hieran ändert der Hinweis auf ein "technisches Versehen" nichts. Bei der gebotenen sorgfältigen Kenntnisnahme der mit dem erstinstanzlichen Urteil erteilten Rechtsmittelbelehrung hätte der Prozessbevollmächtigte der Kläger spätestens im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes den Fehler erkennen und noch rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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