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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: OVG 9 L 38.06
Rechtsgebiete: GKG, AO, ZPO, KAG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 2 a.F.
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 n.F.
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3 n.F.
GKG § 72 Nr. 1 n.F.
AO § 44 Abs. 1
AO § 122 Abs. 7
AO § 155 Abs. 3
ZPO § 5
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 3 b
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 9 L 38.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmidt, den Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gaube am 14. Dezember 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. April 2006 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß §§ 72 Nr. 1 i.V.m. 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG n.F. - zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht entsprechend der Zahl der Kläger auf den zweifachen Wert der mit der Klage angefochtenen Straßenausbaubeitragsforderung festgesetzt. Die Kläger sind mit dem angefochtenen Bescheid gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 AO als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden und schulden danach nebeneinander jeder für sich den vollen Beitrag. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Anfechtungsklage gegen einen solchen Leistungsbescheid, der eine Forderung mit gesamtschuldnerischer Haftung zum Gegenstand hat, bei einer Mehrheit von Klägern insgesamt mit dem Betrag zu bewerten ist, der sich unter Beachtung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. nach § 5 ZPO aus einer Zusammenrechnung der Beträge ergibt, die im Verhältnis zwischen dem Beklagten und jedem einzelnen Kläger den Anfechtungsgegenstand bilden (Beschlüsse des Senats vom: 6. April 2006 - OVG 9 L 4.06 -; 8. Mai 2006 - 9 L 24.06 -; 22. November 2006 - 9 L 36.06). Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsbescheide gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 155 Abs. 3 AO in Form eines zusammengefassten Bescheides ergingen (s. hierzu insbesondere den vorgenannten Beschluss vom 8. Mai 2006). Hierbei ist es entgegen der Ansicht des Beklagten für die Qualifizierung eines zusammengefassten Bescheides ohne Belang, ob den Gesamtschuldnern nur eine Ausfertigung des Beitragsbescheides und/oder Widerspruchsbescheides übermittelt wurde und ob dies etwa gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 122 Abs. 7 AO zulässig war. Denn maßgebend ist nicht die Art und Wirksamkeit der Bekanntgabe eines zusammengefassten Bescheides, sondern der Umstand, dass seine Adressaten als Gesamtschuldner im Außenverhältnis jeder den vollen Beitrag schulden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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