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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 02.09.2005
Aktenzeichen: OVG 9 M 96.05
Rechtsgebiete: VwGO, KAG, AO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
KAG § 8 Abs. 7 Satz 2
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4 b
AO § 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 9 M 96.05

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Kanalanschlussbeitrages;

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht den Richter am Oberverwaltungsgericht und die Richterin am Oberverwaltungsgericht am 2. September 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. Juli 2004 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Im Berufungszulassungsverfahren prüft das Oberverwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst, ob innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils Zulassungsgründe der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Art dargelegt sind. Darlegen im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, dass der Antragsteller sich auf einen oder mehrere Zulassungsgründe beruft und zudem näher erläutert, weshalb er den jeweiligen Grund im konkreten Fall für gegeben hält. Der Streitstoff muss so aufbereitet sein, dass die Begründung es dem Oberverwaltungsgericht ermöglicht, anhand der Ausführungen des Antragstellers und des angefochtenen Urteils zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Über die rein formale Seite der Erfüllung der Darlegungsanforderungen hinaus müssen die Ausführungen auf die Argumentation und Bewertungen des Verwaltungsgerichts auch im Sachlichen so weit eingehen, dass daraus eine jedenfalls im Wesentlichen stimmige Begründung für den geltend gemachten Zulassungsgrund abgeleitet werden kann. Von Amts wegen findet weder eine Prüfung statt, welche der in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe einschlägig sein können, noch dazu, welche Überlegungen konkret das Vorliegen des behaupteten Grundes stützen können. Prüfungsansatz für das Gericht sind ausschließlich die diesbezüglichen Überlegungen des Zulassungsantragstellers.

Hiernach sind Gründe für die Zulassung des Rechtsmittels nicht hinreichend dargelegt.

Soweit sich die Beklagte auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils berufen möchte und zur Erläuterung geltend macht, dass das Verwaltungsgericht sich nur mit den am 28. April 1997, am 25. Mai 2000 und am 27. Mai 2004 von der Verbandsversammlung beschlossenen und nachfolgend bekannt gemachten Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage des Anschlussbeitragsbescheides vom 15. Februar 2002 befasst habe, nicht aber die aus Sicht der Beklagten einschlägige, am 25. Oktober 2001 beschlossene Satzung für die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die öffentlichen Anlagen der Schmutzwasserentsorgungdes Wasserverbandes "Kleine Elster" geprüft habe, so reicht dies nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufzuzeigen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn mit der Begründung des Zulassungsantrages ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822). Das bedeutet eine Erläuterung, nach der das angefochtene Urteil nach seiner Begründung im Ergebnis keinen Bestand haben kann, mithin in der Regel der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. Erforderlich aber auch ausreichend ist die Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts; nicht verlangt werden kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der beabsichtigten Rechtsverfolgung, die das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus abzuhandeln keine Veranlassung hatte. Der Zulassungsgrund betrifft jedoch nur die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis; stellt sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig dar, liegt der Zulassungsgrund auch bei ausreichender Darlegung seiner Voraussetzungen im Hinblick auf die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542). Eine nach diesen Grundsätzen hinreichende Argumentation der Beklagten ist mit dem besagten Vorbringen nicht dargelegt (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2005 - OVG 9 N 92.05 -).

Es kann nämlich nicht mit der für das Vorliegen ernstlicher Zweifel hinreichenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beitragssatzung vom 25. Oktober 2001 ungeachtet der offenen Frage ihrer Wirksamkeit als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides greift. Hierzu müsste sie nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich, der ein rückwirkendes In-Kraft-Treten zum 1. Januar 1996 vorsieht, den im Fall des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abdecken. Die sachliche Beitragspflicht wird gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - KAG - dem Zeitpunkt nach fixiert durch den Zeitpunkt des Inkraftsetzens der ersten Beitragssatzung ungeachtet dessen, ob diese Beitragssatzung gültig ist (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE - LKV 2001, 132). Zwar ist die Frage, ob an dieser Rechtsprechung nach Erlass des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294), wodurch "klargestellt" wurde, dass es für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht einer wirksamen ersten Satzung bedarf, festzuhalten ist, in nachfolgenden Entscheidungen als offen bezeichnet worden (vgl. OVG Bbg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 - S. 15 f.); im summarischen Verfahren ist insoweit ausgeführt worden, dass die Neufassung mangels Rückwirkungsregelung wahrscheinlich die Rechtslage erst ab dem 1. Februar 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG gestaltet (vgl. OVG Bbg, Beschluss vom 8. September 2004 - 2 B 112/04 - MittStGB Bbg 2004, 356; in diesem Sinne mittlerweile auch Ziffer 7.20 der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (VV-KAG) vom 13. Juni 2005, ABl. S. 702). Diese Bewertung führt im Zusammenhang mit dem hier zu prüfenden Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dazu, dass im Zulassungsverfahren nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von der für den Zulassungsantragsteller günstigen Auffassung ausgegangen werden kann, dass eine Fixierung des Zeitpunkts der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht bereits mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung vom 28. April 1997, in der als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der 3. Mai 1995 genannt ist, eingetreten ist. Vielmehr steht die Möglichkeit einer späteren Fixierung des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, der durch eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage abgedeckt sein muss, allenfalls gleichgewichtig im Raum.

Daran ändern auch die weiteren Ausführungen der Beklagten, wonach diese Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens auf einen vor Erlass der Satzung liegenden Zeitpunkt unwirksam gewesen sei, nichts. Zwar dürfte der rechtlichen Erwägung, dass der Erlass einer ersten Beitragssatzung, die Geltung ab einem vor Erlass der Satzung selbst liegenden Zeitpunkt beansprucht, mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht in Einklang steht, grundsätzlich zu folgen sein. Der Wortlaut der Vorschrift lässt ausdrücklich nur die Bestimmung eines späteren Zeitpunkts als demjenigen des Inkrafttretens der ersten Satzung zu. Der Vorverlagerung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der ersten Satzung steht das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot entgegen. Die Erhebung von Anschlussbeiträgen steht im Ermessen der Kommune (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG; dazu OVG Bbg, Urteile vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE - und vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -); solange keine Abgabensatzung zur Erhebung von Beiträgen erlassen ist, können die betroffenen Grundstückseigentümer darauf vertrauen, dass Anschlussbeiträge nicht erhoben werden. Anderes könnte jedoch gelten, wenn es - wie hier vorgetragen ist und aus der Inkrafttretensvorschrift der Beitragssatzung vom 28. April 1997 ersichtlich wird - zu einer Beitragserhebung aufgrund von Satzungsrecht der am Zweckverband beteiligten Kommunen - hier konkret der Gemeinde Rothstein - gekommen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob nicht schon durch diese Beitragssatzung der Gemeinde Rothstein der Zeitpunkt für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht des Klägers als "erste" Satzung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG festgelegt worden ist. Um diese Möglichkeit auszuschließen, bedarf es besonderer Darlegungen dazu, warum die Satzung der Gemeinde Rothstein nicht geeignet gewesen sein sollte, diese Wirkungen auszulösen. Für die rechtliche Beurteilung wären Erläuterungen erforderlich, inwiefern und zu welchem Zeitpunkt die Satzungsgewalt auf den Zweckverband übergegangen ist, was vor dem Hintergrund der mangelnder Wirksamkeit der Gründung vieler Zweckverbände, insbesondere bei einer - wie hier - vor Erlass des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. I S. 682, 685) - GKG Bbg - erfolgten Gründung, Ausführungen zu dem Zeitpunkt der Entstehung des Zweckverbandes und des Inhalts seiner Verbandssatzung, wie sie in dem Bescheid nach § 14 des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) festzustellen sind, bedurft hätte. An solchen Darlegungen fehlt es.

Überdies könnten - sollte sich die Rechtslage hinsichtlich der Verbandsgründung zum damaligen Zeitpunkt als unklar dargestellt haben - Satzungsbeschlüsse der möglicherweise zum Satzungserlass noch kompetenten Gemeinden durchaus geeignet sein, das Vertrauen auf die Nichterhebung von Anschlussbeiträgen zu beseitigen, zumal die rechtlichen Auswirkungen für die betroffenen Grundstückseigentümer in einem solchen Fall auch nur in der Vorverlegung des Zeitpunkts der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit der günstigen Folge lägen, dass daran anknüpfend auch die Frist für die Festsetzungsverjährung in Lauf gesetzt worden wäre. Es könnte deshalb zu erwägen sein, in einem solchen Fall die Rückwirkung in der ersten Satzung des Zweckverbandes auf einen Zeitpunkt vor ihrem Erlass nicht nur zuzulassen, sondern für erforderlich zu halten. Deshalb dürfte es auch unter diesem Gesichtspunkt an einer schlüssigen Argumentation dafür fehlen, warum der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht auf den 3. Mai 1995 fixiert worden ist. Die Zulassungsbegründungsschrift setzt sich mit den aufgeworfenen Fragestellungen nicht hinreichend auseinander; sie unterstellt vielmehr ohne nähere Begründung, dass das rückwirkende Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 28. April 1997 auf den 3. Mai 1995 und dasjenige der Beitragssatzung vom 25. Oktober 2001 auf den 1. Januar 1996 unwirksam war, weil die vormalige Satzung der Gemeinde Rothstein mangels Erlasskompetenz keine Rechtswirkungen erzeugen konnte. Es ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht offenkundig, dass der Fall so liegt.

Eine Fixierung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auf einen solchen frühen Zeitpunkt würde im Falle der Unwirksamkeit der ersten Beitragssatzung bewirken, dass die erste wirksame Satzung auch bei einer entsprechenden, den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfassenden Rückwirkung sofort Verjährungsfolgen auslöst, wenn sie - wie hier die Satzung vom 25. Oktober 2001 - erst nach Ablauf von mehr als vier Jahren nach dem Jahr der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zustande kommt. Damit könnte sich - was hier aber offenbleiben kann - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Beitragsbescheid aufzuheben, möglicherweise im Ergebnis unter dem - anderen - Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169 AO als richtig erweisen.

Was schließlich gegen die Einschlägigkeit der Beitragssatzung vom 25. Oktober 2001 spricht, ist der Umstand, dass die Rückwirkungsanordnung dieser Satzung auf den 1. Januar 1996 - unterstellt der Vortrag der Beklagten zum Übergang der Satzungskompetenz von der Gemeinde Rothstein auf den Zweckverband wäre ausreichend und im Ergebnis zutreffend - ungültig wäre und nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Satzungsgeber die Rückwirkung sodann auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Beitragssatzung aus dem Jahre 1997 begrenzt hätte. Die Beitragssatzung aus dem Jahre 2001 könnte unter diesem Gesichtspunkt erst ab dem Tage nach ihrer Bekanntmachung Geltung beanspruchen und würde damit weder den bei summarischer Prüfung noch den nach Auffassung der Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abdecken können.

Ausgehend von der unzureichenden Darlegung des Kompetenzwechsels von der Gemeinde Rothstein auf den Zweckverband erweist sich auch die Entscheidungserheblichkeit der von der Beklagten zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO herangezogenen Frage nach der rückwirkenden Geltung der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG als unzureichend erläutert. Gilt die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg für Zeiträume bis zum Ablauf des 31. Januar 2004 fort, so erstreckt sich die Rechtswirkung der Beitragsatzung vom 25 Oktober 2001 jedenfalls nicht bis zum 3. Mai 1995 als denkbarem frühesten Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Wäre diese Satzung hingegen selbst für die Bestimmung des insoweit maßgeblichen Zeitpunkts heranzuziehen, wäre die Beitragsforderung im Zeitpunkt ihrer Festsetzung möglicherweise bereits verjährt gewesen. Die sachliche Beitragspflicht könnte zum 1. Januar 1996 entstanden sein und die Beitragsforderung deshalb mit Ablauf des Jahres 2001 durch Verjährung erloschen. Damit es auf die Frage der Wirksamkeit der ersten Satzung in einem Berufungsverfahren ankäme, hätte es fallbezogener, rechtlich zwingender Ausführungen dazu bedurft, warum die Satzung der Gemeinde Rothstein keinesfalls als erste Beitragssatzung im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG aufgefasst werden kann und weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festlegung eines rückwirkenden Zeitpunkts für das Inkrafttreten in der ersten Satzung unzulässig war. Daran fehlt es.

Die Berufung kann auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erforderlichkeit eines Artzuschlages für eine bauplanungsrechtlich zulässige gewerbliche Nutzung beitragsbefangener Grundstücke zugelassen werden. Zunächst ist eine offene Frage, ob ein Anteil zulässiger gewerblicher Nutzung von 4 v.H. der beitragsfähigen Fläche im Beitragsgebiet keine Grundlage dafür bildet, einen Artzuschlag als nach der jedenfalls bis zum 1. Februar 2004 maßgeblichen Rechtslage zwingend erforderlichen Bestandteil der Maßstabsregelung zur differenzierten Wahrung der Vorteilsgerechtigkeit anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist ein Artzuschlag erforderlich, da die Anschlussmöglichkeit bei zulässiger gewerblicher Nutzung dem Grundstück einen größeren wirtschaftlichen Vorteil vermittelt, soweit solche Nutzbarkeit nicht nach den örtlichen Verhältnissen vernachlässigt werden kann (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - UA S. 19). Sollte sich die hiernach gebotene Differenzierung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach dem Typisierungsgrundsatz beurteilen, ist klärungsbedürftig, ob es für die danach anzustellende Betrachtung auf die Zahl der gewerblich genutzten Grundstücke im Verhältnis zur Gesamtzahl, die Größe ihrer beitragspflichtigen Fläche im Verhältnis zur beitragsfähigen Gesamtfläche oder auf die Flächeneinheiten gewerblicher Grundstücke im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Flächeneinheiten ankommt; überdies scheint auch nicht ausgeschlossen, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung für die Einrichtung, ihre Auslegung und damit letztlich auch den umlagefähigen Kostenaufwand für die Herstellung dermaßen prägend ist, dass eine typisierende Betrachtung nicht mehr als vorteilsgerecht erscheint. Hiernach fehlt im Zulassungsverfahren eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis. Davon abgesehen fehlt den Darlegungen der Beklagten nach ihrem Aufbau zudem der notwendige Bezug zu der Begründung des Verwaltungsgerichts. Denn diese Erläuterungen schließen sich unmittelbar an das Vorbringen an, dass die Beitragssatzungen, deren Wirksamkeit das Verwaltungsgericht mit der Begründung eines fehlenden Artzuschlages beanstandet habe, für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht einschlägig seien. Zudem ist in dem Absatz, der den hier geprüften Darlegungen vorausgeht, die Rede von der Wirksamkeit der vermeintlich einschlägigen Satzung, so dass es naheliegt, diese Ausführungen als - vorsorglich - auf die für einschlägig gehaltene Satzung vom 25. Oktober 2001 und deren Maßstabsregelung bezogen zu sehen. Ein eindeutiger Bezug des Zulassungsvorbringens in der Weise, dass es die Begründung des Verwaltungsgerichts beanstandet - unterstellt die vom Verwaltungsgericht geprüften Satzungen wären die einschlägige Rechtsgrundlage - lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Schließlich kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht mit der sinngemäß gestellten Frage erläutert werden, ob das Erfordernis eines Artzuschlages für gewerbliche und industrielle Nutzung in der Maßstabsregelung auch für untergeordnete, kleingewerbliche oder sog. nichtstörende Nutzung gilt. Das Zulassungsvorbringen hebt insoweit darauf ab, dass dieses Erfordernis in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg in Bezug auf ein reines Industrie- und Gewerbegebiet entwickelt worden ist (sog. Pintsch-Gelände in Fürstenwalde: Urteil vom 3. Dezember 2003 a.a.O.), setzt sich aber schon mit der genannten Entscheidung nicht hinreichend auseinander, anderenfalls wäre nämlich erkannt worden, dass die Frage, ob es sich um bauplanungsrechtlich untergeordnete oder verträgliche Nutzungen handelt, nichts mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Vorteilsbeziehung durch die Anschlussmöglichkeit (§§ 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 KAG a.F.) zu tun hat und deshalb für das Erfordernis eines Artzuschlages ohne ausschlaggebende Bedeutung ist. Soweit in der fraglichen Entscheidung auf die (stets maßgeblichen) örtlichen Verhältnisse verwiesen wird, bezieht sich das ausschließlich darauf, ob das Ausmaß gewerblich genutzter Flächen eine Differenzierung durch einen Artzuschlag erfordert. Allein hiermit musste sich das Verwaltungsgericht auseinandersetzen; in der fehlenden Auseinandersetzung mit der Frage inwieweit Kleingewerbe eine den Artzuschlag erfordernde Vorteilslage aufweist, kann ein Mangel des angefochtenen Urteils nicht gesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (i.F.: GKG a.F.), das hier noch in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004. BGBl. I S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).

Ende der Entscheidung

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