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Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: OVG 9 M 97.08
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS

OVG 9 M 97.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Leithoff sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Beck und Dr. Marenbach am 21. Oktober 2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "offenkundig bewusst unrichtig bzw. unter Vorenthaltung wichtiger geforderter Angaben gestellt" habe. Denn jedenfalls ist - was auch der Antragsteller nicht ernsthaft bestreitet - die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die Bank- und Girokontenlage angesichts der insoweit beigefügten Kontoauszüge unschlüssig und das Prozesskostenhilfegesuch damit in der Sache nicht im positiven Sinne bewilligungsreif gewesen. Die Darlegungs- und Beweislast für seine Vermögensverhältnisse trägt stets der die Leistung begehrende Antragsteller. Gemessen daran ist die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags im Ergebnis nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht den Antragsteller vor der auf § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO gestützten Zurückweisung des Antrags zur Vervollständigung seiner Erklärung hätte auffordern müssen, sind jedenfalls mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses alle für das erstinstanzliche Gericht in diesem Punkt maßgeblichen Fragen auch für den Antragsteller erkennbar gewesen. Gleichwohl hat er es bis heute versäumt, darauf im Abhilfeverfahren und mit der Beschwerdebegründung durch Vorlage entsprechender Saldenmitteilungen zu antworten. Dies geht zu seinen Lasten. Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bzw. nach Beendigung des Verfahrens durch Sachentscheidung kommt zwar immer dann in Betracht, wenn das Prozesskostenhilfegesuch bereits vor Erledigungseintritt im positiven Sinne entscheidungsreif war bzw. nur deshalb nicht entscheidungsreif war, weil das Gericht seine Hinweispflichten verletzt hat. Soll letzteres gerügt werden, so erfordert die Rüge die substantiierte Darlegung dessen, was bei rechtzeitigem Hinweis noch vorgetragen worden wäre und inwiefern die weiteren Darlegungen zur Klärung der Voraussetzungen des Prozesskostenhilfegesuchs geeignet gewesen wären. Nur dann ist es gerechtfertigt, die Bewilligungsreife auf den Zeitpunkt vor der Hauptsachenerledigung bzw. der getroffenen Sachentscheidung zu fingieren. An diesen Darlegungen fehlt es hier. Der Beschwerde lässt sich zur Frage des tatsächlichen Vermögens auf dem Girokonto nichts Verwertbares entnehmen. Insbesondere hat der Antragsteller es versäumt, den damaligen Kontostand zu belegen, obwohl er dazu seit Zugang des erstinstanzlichen Beschlusses Anlass und ausreichende Gelegenheit hatte. Eines nochmaligen Hinweises auf die Notwendigkeit der Vervollständigung der Erklärung durch den Senat bedurfte es angesichts der unmissverständlichen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss nicht.

Mangels (nachträglich) feststellbarer Bewilligungsreife kommt es auf die Richtigkeit der von der Beschwerde im Übrigen erhobenen Rügen nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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