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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: OVG 9 N 1.08
Rechtsgebiete: VwGO, US 07


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4
US 07 § 3 Abs. 1
US 07 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG 9 N 1.08

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Kipp, die Richterin am Finanzgericht Sander-Hellwig und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Riese am 21. Mai 2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. April 2007 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 160,13 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) zuzulassen, weil die von dem Beklagten innerhalb der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Gründe, die hier allein zu prüfen sind, die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen.

Der Erfolg eines auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gestützten Zulassungsantrags setzt voraus, dass mit dessen Begründung ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Erforderlich aber auch ausreichend ist die Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts im Wege einer Erläuterung, warum das angefochtene Urteil nach seiner Begründung im Ergebnis keinen Bestand haben kann, mithin in der Regel der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (vgl. Urteil des Senats vom 2. Mai 2006 - 9 N 9.06 -, juris). Diesen Voraussetzungen genügt der vorliegende Antrag nicht.

Zur Begründung seines Begehrens nach Zulassung der Berufung hat der Beklagte fristgemäß eine neue Umlagensatzung der amtsangehörigen Gemeinde Schenkenberg vom 10. April 2007 (US 07) nebst dazugehöriger Unterlagen eingereicht. Diese Satzung misst sich Rückwirkung zum 1. Januar 2005 bei und ist im Amtsblatt für das Amt B (Uckermark) vom 19. April 2007 bekannt gemacht worden. In dem geänderten § 6 US 07 ist nunmehr der Entstehungszeitpunkt für den Umlageanspruch der Gemeinde gegen die Grundstückseigentümer geknüpft an den Zeitpunkt, in dem der Wasser- und Bodenverband den Beitrag gegenüber der Gemeinde festgesetzt und bekanntgegeben hat. Umlageschuldner ist nach § 3 Abs. 1 US 07 hingegen weiterhin der Grundstückseigentümer auf den 1. Januar des Kalenderjahres.

Der Beklagte meint, mit diesem neuen Satzungsrecht sei der vom Verwaltungsgericht gerügte Satzungsmangel einer antizipierten Beitragserhebung beseitigt worden. Denn in § 6 US 07 sei nunmehr der Entstehungszeitpunkt für den Umlageanspruch der Gemeinde nicht mehr auf den 1. Januar eines Kalenderjahres vorverlegt. Darauf, dass der Umlageschuldner aber unverändert nach Maßgabe der Eigentumsverhältnisse am 1. Januar zu bestimmen ist (§ 3 der US 07), ist der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Das bewirkt, dass sein Vortrag die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht trägt.

Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass bei der Beurteilung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch solche nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind, da sich die Frage, ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag beurteilt. Ob danach die Berufung zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht aber stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2/03 -, NJW 2004, 2321). Denn eine bevorstehende und zulassungsrechtlich beachtliche Rechtsänderung vermag nichts an der Geltung der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu ändern. Ein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag kann daher nur Erfolg haben, wenn von dem Antragsteller innerhalb der Darlegungsfrist ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR -, DVBl 2004, 822). Daran fehlt es hier aus folgenden Gründen:

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Umlagebescheids ausschließlich mit der Nichtigkeit der auf den 1. Januar eines Kalenderjahres vorverlagerten Bestimmung des Umlageschuldners in § 3 Abs. 1 der streitbefangenen Umlagesatzung vom 24. Januar 2005 (US 05) begründet. Schon allein dieser Umstand hätte in einem erfolgreichen Zulassungsantrag eine Auseinandersetzung damit gefordert, dass das neue Satzungsrecht nach Auffassung des Antragstellers die vom Verwaltungsgericht gerügten Satzungsmängel heilt, obwohl gerade die gerügte Bestimmung nicht geändert worden ist.

Dieses Problem hätte schließlich noch dringender der Erläuterung bedurft, weil sich das Verwaltungsgericht zur näheren Begründung seiner Entscheidung im Wortlaut auf die von dem beschließenden Senat in seinem Urteil vom 22. November 2006 (9 B 14/05, juris) in einem vergleichbaren Fall entwickelten Grundsätze berufen hat. Hier hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festlegung des Zeitpunkts für die Bestimmung des Gebührenschuldners auf den 1. Januar eines Umlagezeitraums systematisch zwingend im Zusammenhang zu sehen ist mit der Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Umlageschuld (hier: § 6 Satz 1 UGS 05). Die Unzulässigkeit einer Vorverlagerung des Entstehungszeitpunkts der Umlagegebühr lässt deshalb zugleich auch die Gültigkeit der Bestimmung über den Gebührenschuldner in den Fällen zweifelhaft erscheinen, in denen dieser ebenfalls bezogen auf einen Zeitpunkt ermittelt werden muss, in dem die Gebühr noch nicht entstanden ist. Das hat insbesondere Bedeutung angesichts der Tatsache, dass ein Eigentumswechsel im Laufe des Kalenderjahres für den ehemaligen Grundstückseigentümer zu einer Belastung mit Unterhaltungsaufwand für das Grundstück auch für die Zeit nach dem Eigentumswechsel führen kann. Im Hinblick auf die im Abgabenrecht stets zu berücksichtigende Korrelation zwischen Vorteilsziehung und Abgabenbelastung wäre aber eine solche Regelung hinsichtlich ihrer Legitimität erheblichen Zweifeln ausgesetzt. Damit hätte sich der Antragsteller auch im Streitfall auseinandersetzen müssen, um unter Bezugnahme auf das neue Satzungsrecht erfolgreich die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu erschüttern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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